Promotionsprüfung
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Countdown zum Doktortitel: der Ablauf der Promotionsprüfung im Überblick

Sie haben Ihre Dissertation fertiggestellt und stehen nun vor der nächsten Herausforderung: der Promotionsprüfung. Welche Schritte müssen Sie jetzt unternehmen und wie genau läuft die Prüfung ab ab? Wir möchten Ihnen einen Überblick über den Prozess geben, von der Zulassung zur Prüfung über die Begutachtung Ihrer Dissertation, die Disputatio, die Benotung bis hin zur Veröffentlichung Ihrer Arbeit. 

  • Zulassung zur Promotionsprüfung

    Die/der Promovend:in reicht bei der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses einen in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ein. Der Antrag muss das Thema der Dissertation, die Betreuer:innen sowie das Prüfungsfach benennen.

    Dem Antrag sind beizufügen:

    • ein studien- bzw. berufsbezogener Lebenslauf
    • ein Nachweis über die im Rahmen des Promotionsstudiums ordnungsgemäß erbrachten Studienleistungen oder die vollständige Anrechnung
    • ein Nachweis über die ggf. nachzuholenden Sprachkenntnisse
    • die Dissertation in 3 Exemplaren, im Falle einer kumulativen Dissertation
      • alle Teile der Dissertation
      • eine Bestätigung der Betreuergruppe, dass alle Teile der Dissertation im Sinne der Betreuungsvereinbarung in publizierter oder publizierbarer Form vorliegen
      • bei Ko-Autorschaft eine exakte Abgrenzung des Eigenanteils
    • ggf. ein Verzeichnis der sonstigen wissenschaftlichen Publikationen
    • eine schriftliche Erklärung, dass die/der Promovend:in die Dissertation selbständig verfasst, alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel angegeben und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegt hat
    • ein gängiger Datenträger mit dem in einem gängigen Datenformat gespeicherten Text der Dissertation sowie eine schriftliche Erklärung der/des Bewerber:in über ihr/sein Einverständnis
      • mit einem Abgleich der Dissertation mit anderen Texten zwecks Auffindung von Übereinstimmungen sowie
      • mit einer zu diesem Zweck vorzunehmenden Speicherung der Dissertation in einer Datenbank

    Bitte beachten Sie: Zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung und Prüfungsdurchführung muss die/der Promovierende an der Universität Münster immatrikuliert sein.

  • Begutachtung der Dissertation

    Gutachter:innen

    Für die eingereichte Dissertation bestimmt die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses zwei Gutachter:innen. Wenigstens eine:r von ihnen muss hauptamtliche:r Vertreter:in des Promotionsfaches an der Universität Münster sein.

    Das Erstgutachten erstellt in der Regel die/der Erstbetreuer:in. Das Zweitgutachten wird in der Regel von der/dem Zweitbetreuer:in oder von einer/einem Vertreter:in der in der Promotionsordnung genannten Promotionsfächer erstellt. Eine:r der Gutachter:innen kann ein:e Professor:in einer anderen Hochschule sein.

    Bei interdisziplinär angelegten Arbeiten kann das Zweitgutachten bei gesonderter Begründung auch von einer/einem Vertreter:in eines nicht in der Promotionsordnung genannten Faches angefertigt werden.

    In Sonderfällen kann ein:e dritte:r Gutachter:in hinzugezogen werden, die/der in der Regel das Promotionsfach vertritt und auch Mitglied einer anderen Universität sein kann.

    Bewertung

    Die Gutachter:innen berichten dem Promotionsausschuss innerhalb von drei Monaten in schriftlichen Gutachten über die Dissertation. Sie beantragen unter Angabe von Gründen ihre Annahme oder Ablehnung. Zugleich schlagen sie ein Prädikat vor. Dabei gilt folgende Bewertung:

    • summa cum laude (1 = mit Auszeichnung)
    • magna cum laude (2 = sehr gut)
    • cum laude (3 = gut)
    • rite (4 = bestanden)
    • insufficienter (5 = ungenügend)

    Die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt auf der Grundlage der Gutachten die Bewertung der Dissertation fest. Dabei wird das arithmetische Mittel aus den Gutachterprädikaten gebildet. Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Bei Nachkommawerten bis ‚5‘ wird das Gesamtprädikat abgerundet, bei Nachkommawerten ab ‚6‘ aufgerundet.

    Das Prädikat ‚summa cum laude‘ kann nur vergeben werden, wenn alle Gutachterprädikate ‚summa cum laude‘ lauten. Bewertet eines der Gutachten nicht mit ‚summa cum laude‘, kann das Gesamtprädikat nicht besser als ‚magna cum laude‘ betragen.

    Unterscheiden sich die Prädikate um mehr als eine Note, kann der Promotionsausschuss eine:n dritte:n Gutachter:in hinzuziehen (s.o.). Das dritte Gutachten wird gemäß dem arithmetischen Mittel in die Bewertung einbezogen.

    Auslage

    Die Dissertation wird mit den Gutachten für eine Frist von vier Wochen zur Einsichtnahme für alle Mitglieder des Fachbereichs sowie eventuell kooptierter Fächer, die laut Promotionsordnung prüfungsberechtigt sind, ausgelegt. Alle Prüfungsberechtigten werden durch Bekanntgabe auf der Homepage des Promotionsprüfungsamtes benachrichtigt und sind innerhalb der Auslagefrist zur Abgabe einer Stellungnahme befugt. Stellungnahmen sind innerhalb der Auslagefrist anzumelden. Sie müssen bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslagefrist eingereicht werden.

    Annahme / Ablehnung

    Die Dissertation ist abgelehnt, wenn beide Gutachter:innen die Ablehnung vorschlagen. Sie ist angenommen, wenn beide Gutachter:innen ihre Annahme vorschlagen und kein:e andere:r Prüfungsberechtigte:r die Ablehnung empfohlen hat.

    Wird in einem der Gutachten oder in der begründeten Stellungnahme einer/eines weiteren Prüfungsberechtigten die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, kann die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses ein drittes Gutachten (s.o.) einholen. Empfiehlt die Mehrheit der eingeholten Gutachten die Ablehnung, ist die Dissertation abgelehnt. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Betreuergruppe bzw. dem Vorstand der ausbildenden Institution (Graduate School, Graduiertenkolleg).

    Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dies der Promovendin/dem Promovenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Mit der Ablehnung der Dissertation ist die Promotionsprüfung beendet.

    Die/der Promovend:in hat einmal die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des Bescheids über die Ablehnung der Dissertation, die überarbeitete Dissertation erneut einzureichen. Versäumt die/der Promovend:in die Frist oder wird im Rahmen des Wiederholungsversuchs die Dissertation erneut abgelehnt, ist die Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung, auch mit einer zu einem anderen Thema verfassten Dissertation, ist nicht möglich. Härtefallregelungen trifft der Promotionsausschuss des Fachbereichs.

    Die Originalexemplare der Dissertation werden den Absolventen nach Beendigung der Promotion ausgehändigt.

  • Mündliche Prüfung / Disputatio

    Form der Prüfung

    Die mündliche Prüfung erfolgt im Fach der Promotion in Form eines wissenschaftlichen Fachgespräches (Disputatio) von 90 Minuten Dauer. Sie findet in der Regel spätestens sechs Monate nach dem Ende der Auslagefrist statt. Sie ist universitätsöffentlich. Bei begründeten Anträgen kann die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses auch nicht-universitäre Teilnehmer:innen zulassen. Promovend:innen und Prüfer:innen sind gesondert zu benachrichtigen.

    Die Disputatio kann in begründeten Fällen als Video-Konferenz durchgeführt werden, sofern alle von der Promotionsordnung für eine ordnungsgemäße Durchführung festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die/der Promovend:in sowie die beteiligten Prüfer:innen schriftlich ihr Einverständnis erklären. Die Durchführung der Disputatio als Video-Konferenz ist im Rahmen der Festlegung des Termins für die Disputatio zur Kenntnis zu geben und muss im Protokoll eigens vermerkt werden.

    Prüfer:innen

    Als Prüfer:innen bzw. Prüfungskommission fungieren die Mitglieder der Betreuergruppe und alle Gutachter:innen. Die/der Erstbetreuer:in ist in der Regel Vorsitzende:r der Kommission. Es wird ein Protokoll angefertigt. Es müssen mindestens zwei Prüfer:innen teilnehmen. Auf Antrag der Betreuer:innen und mit Zustimmung der/des Kandidat:in kann der Promotionsausschuss weitere Prüfer:innen bestellen.

    Ablauf

    Die/der Promovend:in stellt in der Disputatio zunächst in einem Vortrag die Thesen ihrer/seiner Dissertation vor. In der anschließenden Diskussion soll sie/er die Befähigung nachweisen, die in der Dissertation bearbeitete Fragestellung im Rahmen umfassender Perspektiven des entsprechenden Faches zu diskutieren sowie die eigenen Forschungskontexte auch im übergreifenden interdisziplinären Zusammenhang zu reflektieren. Wissenschaftliche Anschlussprojekte und Berufsperspektiven können ebenfalls Gegenstand der Disputatio sein. Die/der Promovend:in hat nicht das Recht, die Gutachten zu ihrer/seiner Dissertation vor der Disputatio einzusehen.

    Die Fragen der Prüfer:innen sind bevorzugt zu berücksichtigen. Grundsätzlich haben jedoch alle promovierten Angehörigen des Fachbereichs das Recht, Fragen zu stellen.

    Bewertung

    Nach der Prüfung legt die Kommission die Note nach dem arithmetischen Mittel fest. Dabei gilt die in der Promotionsordnung aufgeführte Bewertungsskala. Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Bei Nachkommawerten bis ‚5‘ wird das Gesamtprädikat abgerundet, bei Nachkommawerten ab ‚6‘aufgerundet.

    Das Prädikat ‚summa cum laude’ darf bei zwei Prüfern nur im Falle übereinstimmender Voten, bei drei oder mehr Prüfern nur dann vergeben werden, wenn es nicht mehr als ein abweichendes Votum gibt, das dann jedoch nicht schlechter als ‚magna cum laude’ lauten darf. 

    Bestehen der Prüfung

    Hat die/der Promovend:in die mündliche Prüfung bestanden, so wird ihr/ihm vom zuständigen Promotionsprüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, dass die Dissertation angenommen und die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen ist.

    Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn das Gesamtprädikat schlechter als rite (4,0) lautet. Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann nur ein Mal binnen achtzehn Monaten wiederholt werden, frühestens vierzehn Tage nach dem Nichtbestehen des ersten Versuchs.

  • Bildung des Gesamtprädikates

    Aus dem nicht gerundeten Durchschnitt der Prädikate der Dissertation und dem Prädikat der mündlichen Prüfung bildet der Promotionsausschuss das Gesamtprädikat nach der in der Promotionsordnung aufgeführten Bewertungsskala.

    Der nicht gerundete Durchschnitt der Prädikate der Dissertation wird doppelt gewichtet, das Prädikat der mündlichen Prüfung einfach. Die Gesamtnote wird bei Nachkommawerten bis ‚5‘ abgerundet, bei Nachkommawerten ab ‚6‘ aufgerundet.

    Das Gesamtprädikat ,summa cum laude‘ kann nur vergeben werden, wenn sowohl die Dissertation in sämtlichen Gutachten als auch die mündliche Prüfung mit ‚summa cum laude‘ benotet worden sind.“

  • Veröffentlichung der Dissertation

    Zeitraum

    Die Publikation der Dissertation soll innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der Prüfung in gedruckter, vervielfältigter oder elektronischer Form abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.

    Die Gutachter:innen können der Promovendin/dem Promovenden die Auflage machen, die Dissertation vor der Veröffentlichung in bestimmter Weise zu überarbeiten. Eine monographische Dissertation darf erst veröffentlicht werden, wenn etwaige Auflagen erfüllt sind und die/der Erstbetreuer:in sie für druckreif erklärt hat.

    Vorabveröffentlichungen von Teilergebnissen eines Dissertationsprojekts sind mit schriftlicher, von der/dem Promovenden im Promotionsprüfungsamt einzureichender Zustimmung der/des Erstbetreuer:in möglich, wenn sie einen Hinweis darauf enthalten, dass sie Bestandteil einer in Arbeit befindlichen Dissertation im Fachbereich Geschichte/Philosophie der Universität Münster sind.

    Bei einer kumulativen Dissertation kann die Publikation in Teilen und bereits während der Promotionsphase erfolgen. Die Publikation gilt als abgeschlossen, wenn die Betreuergruppe bestätigt, dass alle Teile mit vorausgegangener Zustimmung der Betreuer:innen veröffentlicht wurden.

    Medium

    Wird eine monographische Dissertation gedruckt, so muss sie eine Mindestauflage von 50 Exemplaren haben und über den Buchhandel erhältlich sein. Sie muss auf der Rückseite des Titelblattes als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen sein. Alternativ kann die Dissertation auf Antrag auch in einem ‚Book on Demand’ (BOD)-Verlag über den Buchhandel publiziert werden. Von gedruckten oder im BOD-Verfahren publizierten Dissertationen sind sechs Pflichtexemplare einzureichen.

    Erfolgt die Publikation in elektronischer Form, so muss sie bei einer Universitätsbibliothek oder einem Wissenschaftsverlag in einem üblichen Datenformat innerhalb der Frist von 2 Jahren nach Prüfungsabschluss online zugänglich sein. Sie muss als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen sein. Es ist eine schriftliche Bestätigung der Universitätsbibliothek oder des Wissenschaftsverlags über das Datum der elektronischen Publikation beizufügen. Außer der elektronischen Fassung sind vier Printexemplare einzureichen.

    Alle genannten Publikationsformen müssen mit der von der/dem Erstbetreuer:in zur Veröffentlichung freigegebenen Fassung übereinstimmen.

    Im Falle einer kumulativen Dissertation sind sämtliche Teilpublikationen in gebundener Form und versehen mit den üblichen Titelseiten in sechs Pflichtexemplaren einzureichen.