Grafschaft Lippe
Reformierender Landesherr: Vormundschaftsregierung und Landstände, Bernhard VIII., reg. 1547–1563, Simon VI., reg. 1579–1613, Simon VII., reg. 1613–1627
Reformator: Adrian Buxschot, Johann Tiemann, Antonius Corvinus (Rabe)
Beginn der Reformation: 1536
Kirchenordnung: 1538, 1571
Das 1528 zur Grafschaft erhobene Territorium von Lippe stellt in der Reihe der landesherrlichen Reformationsprozesse einen Sonderfall dar, denn gerade in der Phase der Hinwendung zur neuen Lehre gab es keinen eigentlichen Landesherrn: Simon V. (1471–1536) war 1536 gestorben, sein erst ab 1547eigenständig regierender Nachfolger, Bernhard VIII. (1527–1563), noch unmündig. Daher wurde das Land im Übergangszeitraum von den Vormündern und Ständen regiert. Das gleiche Problem stellte sich erneut beim nächsten Herrschaftswechsel mit dem frühen Tod Bernhards 1563. Ganz deutlich wird aber für Lippe in dieser Periode – wie auch im Zuge anderer landesherrlicher Reformationsprozesse in Westfalen – der Einfluss des Landgrafen Philipp von Hessen auf den Reformationsverlauf.
Der Reformationsprozess bis 1545
Frühe Anfänge der Reformation
Wie auch andernorts war die Reformation zunächst ein „städtisches Ereignis“. Durch personelle und kommunikative Verbindungen vor allem nach Herford als einem westfälischen Zentrum der lutherischen Ideen hielt die reformatorische Bewegung zunächst in den größeren Städten der Grafschaft Lippe mit weitgehender Autonomie ab Mitte der 1520er Jahre und verstärkt um 1530 Einzug. Der Landesherr Simon V. stand dieser Entwicklung zunächst kritisch gegenüber, allerdings unterließ er militärische Maßnahmen und war durch hessische Einflussnahme auch zu Verhandlungen mit der bereits 1533 offiziell lutherischen Stadt Lemgo bereit. Allerdings war ihm daran gelegen, ein „gehorsamer Reichsstand“ zu bleiben. Der Verkündigung des reinen Evangeliums wolle er jedoch nicht entgegenstehen. Nur Aufruhr, Sektiererei und Schmähung seiner Obrigkeit könne er nicht dulden. Zudem sollten die altgläubigen geistlichen Institutionen ohne Beeinträchtigung bleiben.
Inwieweit lutherische Ideen auch die Landpfarreien erreichten, ist aus den Quellen nicht zu ersehen. Allerdings lag das Besetzungsrecht der meisten Pfarrstellen beim Bischof von Paderborn, sodass für die Pfarrer die potentielle Gefahr bestand, ihr Amt zu verlieren, wenn sie sich zur neuen Lehre bekannten. Simon V. selbst verhielt sich zurückhaltend und wartete vermutlich auf eine Lösung der Reformationsproblematik durch ein allgemeines Konzil. Seine zweite Gemahlin, Magdalena von Mansfeld, dürfte allerdings zu den Fürsprechern der neuen Lehre gehört haben, da sie die Tochter eines frühen Anhängers Luthers war. Nach der zeitgenössischen Chronik des katholischen Bruders Göbel soll die Stadt Lemgo sie in den Reformationsunruhen 1531 um Beistand gebeten haben. Auch der Großteil der Verwandtschaft Simons war dem Luthertum zugeneigt, weswegen er nicht umhin kam, neben dem katholischen Adolf von Schaumburg auch den Protestanten Jobst von Hoya zum Vormund seiner Kinder zu bestimmen.Engagement Philipp von Hessens
Als Simon 1536 starb, zog Landgraf Philipp von Hessen die Erziehung des minderjährigen Erben Bernhard VIII. an sich und holte ihn an seinen Hof in Kassel. Die lippischen Stände drängte er dazu, die Reformation in Lippe voranzutreiben. Dazu berief sich der Landgraf auf die drohende Gefahr der Ausbreitung aufrührerischer Sekten, d.h. Täufer, deren blutige Niederschlagung in Münster 1535 erst kurze Zeit zurücklag. Zwar war die vormundschaftliche Ständeregierung zunächst aus politischen Gründen zurückhaltend (Rücksicht auf den Erzbischof von Köln als Administrator von Paderborn), entschied sich dann aber – vermutlich beeinflusst durch die führenden Vertreter der Ritterschaft, die Drosten Simon de Wendt zu Varenholz und Hermann von Mengersen zu Schwalenberg, die bereits Anhänger der neuen Lehre waren – doch für die Reformation. Somit stellte auch in der Grafschaft Lippe der lutherische Hesse die Weichen für die Zukunft.Auf dem Landtag zu Cappel wurde am 8. Juli 1538 beschlossen, eine Kirchenordnung ausarbeiten zu lassen. Der erste Entwurf missglückte allerdings. Erst als die Vormundschaftsregierung wenige Wochen später den Grafen Jobst von Hoya dazu brachte, seinen Pastor Adrian Buxschot nach Lippe zu entsenden, kam Bewegung in die Angelegenheit. Buxschot kam nicht allein, sondern in Begleitung des Reformators von Bremen, Johann Tiemann aus Amsterdam. Letzterer gilt als Hauptautor der Lippischen Kirchenordnung, die im August 1538 angenommen und am 29. September ausgefertigt wurde. Einen Monat später, am 25. Oktober, präsentierte man das in niederdeutscher Sprache abgefasste Werk den in der Detmolder Kirche versammelten 22 Pfarrern, annähernd zwei Drittel der gesamten Grafschaft. Hinter der dort niedergelegten neuen Glaubenslehre traten allerdings Vorgaben für eine neue Organisation zurück. Da allerdings einige Pfarrer an den dogmatischen Inhalten der aus 37 Artikeln bestehenden Kirchenordnung zweifelten, wurde ihr am 8. November 1539 eine Approbation aus Wittenberg durch die Reformatoren Justus Jonas, Martin Luther, Johannes Bugenhagen und Philipp Melanchthon vorangestellt. Zwar forderten das Paderborner Domkapitel und einzelne Domherren in ihrer Funktion als Archidiakon mehrmals, die Pfarrer „nicht zu beschweren“, doch nachdem drei Vertreter der Ritterschaft zusicherten, die Einkommen der Pfarrer und Kirche nicht zu schmälern und die Erbeinung einzuhalten, scheinen die Domherren eingelenkt zu haben. Jedenfalls sind nach einer weiteren Beschwerde des Domkapitels im Frühjahr 1539 keine weiteren Proteste belegt. Die Domherren akzeptierten offensichtlich die Verluste ihrer archidiakonalen Rechte, da weiterhin Einkünfte flossen.
Der Lemgoer Rat nahm die neue Kirchenordnung allerdings nicht an und hielt sich weiterhin an die Johannes Bugenhagens, die 1533 eingeführt worden war. Damit gab die Stadt ihrem Selbstverständnis und Selbstbewusstsein Ausdruck.
Visitation des Corvinus
Um die Bestimmungen der Kirchenordnung durchzusetzen, bediente sich die Vormundschaftsregierung der Hilfe des in hessischen Diensten stehenden Superintendenten Antonius Corvinus, der seit Ostern 1542 die lippischen Pfarreien visitierte. Sein Augenmerk lag vor allem auf der Eignung der Pfarrer. Zudem trat er für die rechtmäßige Verehelichung der Geistlichen ein. Seine Einteilung der Grafschaft in drei Superintendentur-Bezirke, die allerdings nicht lange Bestand hatte, macht deutlich, dass die altkirchlichen Strukturen aufgelöst werden sollten. Das Gebiet der Grafschaft Lippe hatte zuvor insgesamt fünf Archidiakonaten unterstanden, die zu den Diözesen Minden und Paderborn gehörten. Corvinus erließ auch weitere Ergänzungen zur Kirchenordnung, für die er die von ihm erstellte Kirchenordnung für das Fürstentum Calenberg-Göttingen als Vorlage nutzte, und eine „Zuchtordnung“, die das sittliche Verhalten der Bevölkerung regeln sollte. Diese Maßnahmen deuten bereits darauf hin, dass die erste Kirchenordnung von 1538 durchaus Fehlstellen aufwies. Als weitere Einrichtung nahm Corvinus die Synode auf, also die Versammlung der Pfarrer, um über Kirchenangelegenheiten und die Vorgaben der Superintendenten beraten zu können.Der Reformationsprozess bis 1565
Nach der Niederlage der protestantischen Fürsten gegen die kaiserlichen Truppen 1547 im Schmalkaldischen Krieg wurde die Grafschaft Lippe, die von ihrem hessischen Lehnsherrn zur Waffenhilfe aufgefordert worden war, mit hohen Entschädigungszahlungen belegt. Zudem wurde sie bis 1562 in ein Reichslehen umgewandelt, also dem hessischen Lehnsherrn entzogen. Am 30. Juni 1548 wurde dem jungen Regenten Bernhard VIII., der seit 1546 regierte, das Interim zugestellt, das den protestantischen Reichsständen die Aufrechterhaltung von Laienkelch und Priesterehe zugestand. Allerdings leitete der Paderborner Bischof Rembert von Kerßenbrock – dem Konzil von Trient folgend – gegenreformatorische Maßnahmen ein, die natürlich auch Lippe betrafen. Im Oktober 1548 lud er auch die lippischen Pfarrer zu einer Reformsynode ein und visitierte im Folgejahr die Pfarreien seines Sprengels. Die Pfarrer wurden genötigt, der evangelischen Lehre abzuschwören. Einige von ihnen quittierten daraufhin ihren Dienst. Mit dem Augsburger Religionsfrieden 1555 wurde dann allerdings auch in Lippe das lutherische Bekenntnis gesichert. 1556 befahl Bernhard VIII., eine Synode in seinem Residenzschloss Brake einzuberufen, an der er mit seinen Räten und den gewählten Ständevertretern teilnahm. Er berief einen Rat ein, der aus vier Pfarrern bestand und der dann mit den Ständevertretern überlegte, wie man die Reinigung vom kaiserlichen Interim durchführen könne. Nun sollte wieder das lutherische Bekenntnis gelten. Am 12. Mai des Jahres setzte Bernhard VIII. die Kirchenordnung von 1538 wieder in Kraft. Später wurden vier Visitatoren bzw. Superintendenten berufen.
Im Vertrag vom Dedinghauser Turm bei (Ost)-Schlangen verbriefte Bernhard 1557 allerdings dem Paderborner Bischof weiterhin kirchliche Rechte bezüglich einiger Pfarrbesetzungen und kirchlicher Einkünfte. Im Gegenzug gestattete dieser die Heirat des Bruders Bernhards, Hermann Simon, mit der Erbin der Grafschaften Spiegelberg und Pyrmont und akzeptierte den konfessionellen Status Lippes.Der Reformationsprozess bis 1590
Als Bernhard VIII. bereits 1563 in jungen Jahren verstarb, war sein Erbe ebenfalls noch minderjährig, sodass erneut eine Vormundschaftsregierung eingesetzt werden musste. In diese Zeit fallen auch die Vorbereitungen zu einer neuen Kirchenordnung, die die Mängel der ersten abstellen sollte. Diese wurde 1571 durch den minderjährigen Grafen Simon (VI.) und seinen Onkel und Vormund Hermann Simon von Spiegelberg und Pyrmont in Lippe, Spiegelberg und Pyrmont erlassen. Die Neuerungen dienten besonders der gründlichen Regelung des Schulwesens und der Festlegung territorialer Kirchenstrukturen. Das Schulwesen wurde vor allem durch die Umwidmung des Klostervermögens gefördert. Graf Simon VI. (1554–1613), der 1579 zur Regierung kam, hatte 1567/68 in Straßburg studiert und sich danach an den Fürstenhöfen in Wolfenbüttel, Kassel und Darmstadt aufgehalten. 1583 errichtete er eine Stiftung zugunsten des Lemgoer Gymnasiums. Die in der neuen Kirchenordnung vorgesehenen regelmäßigen Visitationen scheinen aber erst ab 1587 sporadisch durchgeführt worden zu sein. Auch die Stadt Lemgo nahm diese Kirchenordnung an.
Der Reformationsprozess bis 1610
Noch bis 1600 war das landesherrliche Kirchenregiment in der Grafschaft Lippe lediglich rudimentär entwickelt. Diese institutionelle Schwäche nutzte der Bischof von Paderborn, um weiterhin seinen kirchlichen Einfluss geltend zu machen und die ihm 1558 gewährten Zugeständnisse hinsichtlich der Pfarrbesetzungen sogar noch auszuweiten. Simon VI. war daher genötigt, als evangelischer Landesherr auch die Funktion des Kirchenoberhauptes (summus episcopus) wahrzunehmen und sich an die Spitze der Kirchenorganisation zu setzen. Zunächst erließ er dazu im Jahr 1600 die Konsistorialordnung als organisatorische Grundlage. Sie sah die Einrichtung eines Konsistoriums als Kirchenbehörde und zugleich Ehegericht sowie dreier Superintendenturen in Detmold, Lemgo und Brake vor, der Residenz des Grafen. Zudem wurde ein Fragenkatalog für die Visitation entworfen, die Simon 1601 anordnete. Anhand der Protokolle dieser Besichtigung lässt sich der Übergang vom lutherischen zum reformierten Bekenntnis nachvollziehen. Zunächst erfolgte ein Bilderverbot und der lutherische Katechismus wurde durch den pfälzischen des Kirchenrates Anger ersetzt. Von 1604 an erfolgten Disputationen in Brake, die die lippischen Pfarrer für die Neuerungen im Bekenntnis gewinnen sollten. Nach reformiertem Ritus wurde das Abendmahl erstmals am 2. Juni 1605 gefeiert. Die Teilnahme der gräflichen Familie machte auch den Bekenntniswechsel des Landesherrn öffentlich. Der Übergang vom Luthertum zur reformierten Konfession verlief allerding nicht ohne Schwierigkeiten. Zwischen 1606 und 1610 mussten zwölf lippische Pfarrer ersetzt werden, weil sie den Übertritt nicht vollziehen wollten. Zudem kam es zu heftigen Auseinandersetzungen in Städten und Dörfern. Der Widerstand ließ sich beinahe überall überwinden, nur nicht in der Stadt Lemgo, wo die Konfession eng mit der städtischen Autonomie verwoben war. Gewaltsamer Ausdruck des Bürgerprotests war die „Lemgoer Revolte“ im Jahr 1609. Als Folge ließ Simon VI. 1610 das Hofgericht aus der Stadt nach Detmold verlegen.
Der Reformationsprozess bis 1650
Die Beilegung der Konflikte mit der Stadt Lemgo sollte Simon VI. nicht mehr erleben. Er starb bereits in der Nacht zum 8. Dezember 1613, bevor 1617 sein Sohn Simon VII. (1587–1627) die Streitigkeiten im „Röhrentruper Rezess“ beilegen konnte. Der Vertrag sah vor, dass die Oberhoheit des Landesherrn unangetastet blieb, der Stadt Lemgo aber in ihren Forderungen nachgegeben wurde. Die beiden Hauptpfarren der Stadt blieben lutherisch, das eigene Konsistorium, die hohe Strafgerichtsbarkeit und weitere Privilegien dem Rat erhalten. Dadurch war Lemgo eine lutherische Stadt in einem reformierten Territorium.
Entsprechend den Verhältnissen im Normaljahr 1624 wurde diese Situation im Westfälischen Frieden reichsrechtlich anerkannt.
Literatur
Friedrich Wiehmann, Das Zeitalter der Reformation, in: Die lippische Landeskirche 1684–1984, hrsg. v. Volker Wehrmann, Detmold 1984, S. 15 – 94.
Ernst Böhme, Lippe, Schaumburg, in: Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung, hrsg. v. Anton Schindling u. Walter Ziegler, Bd. 6: Nachträge, Münster 1996, S. 152 – 169.
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Bd. 21: Nordrhein-Westfalen I, bearb. v. Sabine Arend, Tübingen 2015, S. 281 – 485.
Werner Freitag, Die Reformation in Westfalen. Regionale Vielfalt, Bekenntniskonflikt und Koexistenz, Münster 2016, S. 184 – 187.
Glaube, Recht und Freiheit. Lutheraner und Reformierte in Lippe, hrsg. v. Andreas Lange, Lena Krull u. Jürgen Scheffler, Bielefeld 2017.
URL zur Zitation: www.uni-muenster.de/Staedtegeschichte/reformation-in-westfalen/Reformation_in_Westfalen/territorienderreformation/gftlippe/index.html