Herzogtum Westfalen
Kartengrundlage: Nicolas Sanson d’Abbeville, Cercle de Westphalie, dat. 1659, erschienen 1675, Ausschnitt bearbeitet
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Herzogtum Westfalen

Reformierender Landesherr: Erzbischof von Köln Hermann von Wied, reg. 1515–1552, Gebhard Truchsess von Waldburg reg. 1577–1583
Reformator: Martin Bucer
Beginn der Reformation: 1541
Kirchenordnung: 1543

Im Herzogtum Westfalen erfolgten Reformationsversuche unter ganz besonderen Bedingungen, denn im Herzogtum war der Landesherr gleichzeitig ein geistlicher Fürst, nämlich der Erzbischof von Köln. Es handelt sich also um einen besonderen Typ der landesherrlichen Reformation, denn in den Fürstbistümern, war der Bischof sowohl geistlicher als auch weltlicher Herr. Während die weltlichen Landesherren vor dem Augsburger Religionsfrieden von 1555, der ihnen schließlich das reichsrechtliche Reformationsrecht zusicherte, sich für den Bruch mit der alten Kirche auf das Ius episcopale und den daraus resultierenden Anspruch stützten, christliche Obrigkeit zu sein, hätte eine Reformation seitens eines Bischofs dessen Suspendierung durch den Papst zur Folge haben können. Zudem hätte der Bischof vor dem Problem gestanden, wie die Reformation fortzuführen sei, denn Fürstbistümer waren nach dem Reichsrecht nicht vererbbar. Am wichtigsten aber war, dass der Fürstbischof bei seiner Amtsführung auf das machtbewusste, vom landsässigen Adel gestellte Domkapitel Rücksicht nehmen musste.
Dass Bischöfe bereit waren, die Reformation einzuführen, hing nicht nur mit persönlichen Überzeugungen und möglichen dynastischen Überlegungen zusammen, sondern mit einem Zwischenspiel in der Reichspolitik. Während der Augsburger Religionsfrieden des Jahres 1555 in Gestalt des sog. Geistlichen Vorbehalts eine Reformation der Fürstbistümer dezidiert untersagte, war vierzehn Jahre vorher die Deklaration des Regensburger Reichstages in Bezug auf die Tätigkeit der Bischöfe vielseitig interpretierbar gewesen: In Artikel 25 ließ der Kaiser am 29. Juli 1541 verkünden, er habe „allen geistlichen Prälaten […] befohlen […], eine christliche Ordnung und Reformation fürzunehmen und aufzurichten, die zu guter, gebührlicher und heilsamer Administration der Kirchen förderlich und dienlich sei“. Der Kölner Erzbischof Hermann von Wied (1477–1552), seit 1515 im Amt, seit 1532 Administrator des Bistums Paderborn und 1536 Ausrichter einer von Johannes Gropper angeleiteten Reformsynode seiner Kirchenprovinz, hatte sich schon vor 1541 dem Luthertum angenähert. Beispielsweise stand er in Kontakt mit Philipp Melanchthon. Nun sah Hermann eine rechtliche Grundlage für die Reformation seines Erzbistums. Er verständigte sich auch mit Franz von Waldeck, dem Bischof von Münster, Osnabrück und Administrator von Minden, der zusagte, ihm bei günstigem Ausgang der Kölner Reformation zu folgen.

  • Der Reformationsprozess bis 1545

    Im Februar 1542 rief Hermann von Wied Martin Bucer zu sich, den Reformator von Straßburg. Dieser hatte 1540 die für den Erzbischof zukunftsweisende Schrift „Von den Kirchengütern“ publiziert. Darin schlug Bucer vor, dass die Reichsbischöfe eine Reformation durchführen sollten, bei der die bischöfliche und domkapitularische Vorrangstellung erhalten blieben. Der Klerus sollte sich aber synodal organisieren dürfen. Nach erläuternden Gesprächen mit dem Bischof reiste Bucer  mit dem Versprechen, für die Ausarbeitung einer Reformations- und Kirchenordnung zurückzukehren, wieder ab. Bald nach dessen Abreise rief der Erzbischof die Stände des Erzstifts in seiner Residenzstadt Bonn zusammen, die dann den Erzbischof ersuchten, den Entwurf einer Reformationsordnung vorzulegen. Im Dezember 1542 kehrte Bucer nach Bonn zurück, um diese auszuarbeiten. Die Ordnung, theologisch ganz im lutherischen Sinne, aber unter Erhalt der Bischofskirche, wurde dem Kölner Domkapitel vorgelegt, das sich mehrheitlich gegen sie aussprach und die Entfernung der Reformatoren forderte. Am 12. März 1543 legte Hermann trotzdem sein Reformationsvorhaben den in Bonn versammelten Landständen vor: Städte, Grafen und Ritter stimmten zu, das Domkapitel aber lehnte weiterhin ab; kurz darauf wurde die Reformations- oder Kirchenordnung gedruckt: Auf dem Deckblatt – erhalten ist die zweite Auflage von 1544 – wird unter Verweis auf die Apostelgeschichte 28 betont, das Bischofsamt sei beauftragt, die „gemeine Gottes zu weyden“ (die Gemeinde Gottes zu weiden). Der Bischof wolle eine Reformation in der Lehre und im Gebrauch der Sakramente, bis es ein Nationalkonzil gebe. Ansatzpunkt für den Bischof war eine Reform des Klerus'. Der Werkfrömmigkeit und der Messe als Opfer wurde eine Absage erteilt. Zu Ostern 1543 ließ Hermann die Kommunion unter beiderlei Gestalt und die Priesterehe zu; am 23. Juli 1543 kamen die Stände zusammen, doch das Domkapitel weigerte sich erneut, zuzustimmen. Ohne Konsens der Stände begann Hermann, gestützt auf seine weltliche Verwaltung, die Reformation im Erzstift Köln durchzuführen.
    Auch in dem zur Herrschaft des Erzbischofs gehörenden Herzogtum Westfalen fand eine bischöfliche Reformation statt. Doch war sie kein flächendeckender Vorgang, da sich die Aktivitäten des Erzbischofs auf seine rheinischen Gebiete konzentrierten.

  • Der Reformationsprozess bis 1565

    Anfang 1545 – inzwischen war der Widerstand des Kölner Domkapitels heftiger geworden, und Papst und Kaiser hatten sich gegen die Reformation von Wieds ausgesprochen – erteilte der Erzbischof Weisungen für seine westfälischen Besitztümer. In Bezug auf das Herzogtum Westfalen gab er dem Landdrosten Henning von Bockenförde am 26. Januar 1545 den Befehl, die Kölner Reformation auch im westfälischen Landesteil durchzuführen. Doch lehnten auch hier die Landstände diese Anordnung umgehend ab; sie beharrten auf den ständischen Konsens. Sie wollten „bei der alten Religion bis zu anderer gemeinsamer Ordnung der kaiserlichen Majestät und anderer gebührlichen Obrigkeiten gnädigst bleiben“. Und die Stellung der Stände war stark, denn nach der endgültigen Vereinigung der kölnischen Landesteile im Herzogtum Westfalen 1463 waren Ritterschaft, Städte und Freiheiten als reguläre Vertretung des Herzogtums gegenüber dem Landesherrn anerkannt worden (Erblandesvereinigung). Hinzu kam, dass der 1463 eingerichtete Rat des Herzogtums wie auch die später eingeführte Position des Landdrosten vom Adel des Landes besetzt waren. Da dieser aber in den 1540er Jahren nicht bereit war, die landesherrliche Reformation zu stützen, konnte Hermann von Wied nur in Ausnahmefällen im Herzogtum eingreifen. Hierfür sind Werl und die Residenzstadt Arnsberg aussagefähige Beispiele; in anderen Städten, etwa in Geseke, Medebach, Olpe und Rüthen finden sich ausweislich der Quellen keine Spuren einer Einflussnahme des Erzbischofs. Erst später sickerte das Luthertum in diesen Kleinstädten ein, ohne dass sich Hinweise auf Mechanismen der Stadtreformation finden. Für Geseke und Medebach sind um 1555/60 (semi-?)lutherische Pfarrer belegt. Gegen Ende der 1580er Jahre zählte der bischöfliche Visitator in Geseke 30 „Häretiker“ und monierte den Gebrauch von Büchern Luthers in der Schule. Auch in Rüthen war Hermann kein Erfolg beschieden; erst später hören wir von einigen „Häretikern“.
    In Arnsberg war die Stadtpfarrei der Prämonstratenser-Abtei Wedinghausen inkorporiert. Dessen Propst Lilien wehrte sich erfolgreich gegen eine Predigt Bucers in der Kirche. Ein lutherischer Kandidat für die Pfarre wurde nicht eingesetzt. In Werl hatte Wied dagegen zunächst mehr Erfolg: Er entsandte um 1546 seinen Hofprediger Schöler, der in Werl mehrfach predigte und der offensichtlich auf Resonanz stieß. Nach seinem Weggang scheinen mehrere „neue Prädikanten“ in Werl gewirkt zu haben, ohne aber die altkirchliche Geistlichkeit zu verdrängen. Doch das Ende dieser punktuellen Reformation im Herzogtum kam mit der kaiserlichen Absetzung des Kölner Bischofs am 3. Juli 1546. Zuvor war Hermann vom Papst exkommuniziert worden. Der neue Erzbischof Adolf von Schaumburg (1511–1556; Einsetzung am 26. Januar 1547) widerrief die Reformation und gebot in diesem Zusammenhang der Stadt Werl, „alle ceremonien und Mysse“ nach altem Ritus zu halten. Zu Beginn des Februars 1547 scheint zum Zweck der Rekatholisierung ein Observant aus Hamm nach Werl entsandt worden zu sein. Als er mit seiner Predigt beginnen wollte, bewarfen ihn „de wyver [...] myt drecke und steynen“; eine Frau schlug ihm einen Leuchter über den Kopf. Der Observant musste sich in die Sakristei flüchten. In der Stadt wurde erzählt, die „neuen Prädikanten“ seien die Anstifter gewesen. Zudem hätten lutherisch gesonnene Werler in einer Gaststätte eine „spöttische Messe“ gehalten. Im Anschluss kam es zum Protest auf dem Rathaus, doch die dann stattfindende Ratswahl verlief in bekannten Bahnen: Am Verhältnis zwischen dem katholischen (Salz-)Patriziat und Bürgern änderte sich nichts, obwohl dieses von den Gilden verlangt worden war. Die Angst vor einem Autonomieverlust schien zu groß, denn die inneren Konflikte boten Anlass zum Eingreifen des Bischofs. Der Rat stellte die kirchlichen Neuerungen ab.
    Doch obwohl das Herzogtum Westfalen von der erzbischöflichen Reformation kaum erreicht worden war und bereits ab 1547 Rekatholisierungsmaßnahmen getroffen wurden, fanden lutherische Ideen Eingang in die Liturgie. So rügten die katholischen Visitatoren Ende der 1580er Jahre für die sauerländischen Kirchspiele Bremen, Fredeburg, Wormbach und Lenne den Gebrauch deutscher Lieder. Für Lenne etwa verboten sie den „deutschen Singsang“ (cantilenas) und nannten explizit Luthers Lied „Mitten wir in leven sin“.
    Diese unterschwelligen reformatorischen Einflüsse, die möglicherweise auf lokale Größen wie etwa den Adel zurückzuführen sind, spielten noch beim zweiten Reformationsversuch bzw. dessen Rückgängigmachung eine gewisse Rolle.

  • Der Reformationsprozess bis 1590

    Bereits der erste Reformationsversuch unter Hermann von Wied hatte dazu geführt, dass in die Wahlkapitulation des Kölner Erzbischofs eine Katholizitätsklausel aufgenommen worden war, in der sich der Gewählte gegenüber dem Domkapitel auf das katholische Bekenntnis verpflichtete. Diese konfessionelle Festlegung des Kandidaten und die fortschreitende katholische Reform im Erzstift Köln führten dazu, dass der zweite Reformationsversuch eines Kölner Erzbischofs ebenfalls zum Scheitern verurteilt war.
    1577 wählte das Kölner Domkapitel gegen den von Kurie, Kaiser, Spanien und nahezu allen Kurfürsten favorisierten Herzog Ernst von Bayern aus vermeintlichen persönlichen Eignungsgründen Gebhard Truchsess von Waldburg (1547–1601) zum neuen Erzbischof von Köln. Im Frühjahr 1580 wurde die Wahl auch vom Papst bestätigt. Doch genau in diesem Jahr begann Gebhard mit dem zweiten Reformationsversuch, den er aus sehr persönlichen Motiven in Angriff nahm. In diesem Jahr ging er eine Liaison mit der protestantischen Stiftsdame Reichsgräfin Agnes von Mansfeld ein. Da deren Brüder aber ein Konkubinat nicht duldeten, verlangten sie vom Erzbischof das Heiratsversprechen und den Übertritt zum Protestantismus. Gebhard ging auf die Forderung ein, wollte sich aber die weltliche Herrschaft im Kölner Erzstift erhalten, weshalb er versuchte, das Territorium der Reformation zuzuführen. Allerdings galt seit dem Augsburger Religionsfrieden für die geistlichen Territorien der Geistliche Vorbehalt, der dem geistlichen Landesherrn eine Konversion nur bei Aufgabe seiner Herrschaftsämter gestattete. Zudem banden auf Landesebene die o. g. Wahlkapitulation und die Erblandesvereinigung den Erzbischof an die katholische Konfession. Gebhards Reformationsversuch rief also katholisch geprägte Eliten auf den Plan. Gebhard versuchte deshalb, sein Vorhaben mit militärischen Mitteln durchzusetzen. Im November 1582 bemächtigte er sich der Stadt Bonn, im Dezember des Jahres sagte er sich vom Papsttum los und stellte seinen Untertanen die Wahl der Konfession frei. Wenige Monate darauf ehelichte er im Februar 1583 Agnes von Mansfeld.
    Gegen diese Maßnahmen bildete sich schnell eine Opposition, die vom Domkapitel angeführt wurde. Auch der überwiegende Teil seiner Räte verweigerte Gebhard den Gehorsam. Natürlich hatten die Domherren auch die päpstliche Kurie auf ihrer Seite. 1583 wurden zwei Kardinäle und drei Nuntien nach Köln entsandt, wenig später richtete man dort auch eine ständige Nuntiatur ein und im März des Jahres wurde der Erzbischof durch päpstliche Bulle als Ketzer exkommuniziert und seiner Ämter enthoben. Das Domkapitel wurde zu einer Neuwahl angehalten. Neben dem Papst standen auch der Kaiser, der Gebhard im April 1583 verurteilte, Spanien und Bayern gegen den Kölner Erzbischof. Für Gebhard machten sich die reformierte Kurpfalz, einige Wetterauer Grafen und Pfalzgraf Johann Casimir (1543–1592) als streitbarster Calvinist im Reich stark, während sich die lutherischen Reichsstände völlig zurückhielten. Erst 1584 traten auch die aufständischen niederländischen Provinzen aufseiten Gebhards. Im Mai 1583 wurde der Gegenkandidat von 1577, Ernst von Bayern (1554–1612), zum neuen Erzbischof und Kurfürsten gewählt. Trotz der finanziellen und militärischen Unterstützung sollte sich der Krieg aber noch bis 1589 hinziehen, denn besonders im Herzogtum Westfalen fand Gebhard Rückhalt. Hier hatten sich Regierung und Stände 1583 gegen das Vorgehen des Domkapitels gestellt und waren nicht zum Landtag erschienen. Landdrost und Räte standen zwar aufseiten des Kapitels, bevorzugten aber einen friedlichen Ausgleich, während sich Teile der Ritterschaft und einige Städte – bestärkt durch die Gewährung der freien Konfessionsausübung – zu Gebhard bekannten. Allerdings mussten sich die westfälischen Stände auf dem Landtag von Geseke im Juni 1584 der militärischen Übermacht von Ernst von Bayern beugen, diesem huldigen und den Katholizismus als Landesreligion anerkennen.

  • Der Reformationsprozess bis 1650

    1595 wurde Ferdinand von Bayern (1577–1650) zum Koadjutor seines Onkels Ernst, übernahm kurz darauf die Regierungsgeschäfte im Erzstift und setzte die Anfänge der katholischen Reform fort, die bereits nach dem ersten Reformationsversuch Hermann von Wieds eingeleitet worden waren.

    Ferdinand von Bayern folgte 1612 seinem Onkel Ernst im Amt des Erzbischofs von Köln nach. Während seiner Regierungszeit förderte er die katholische Reform in allen Landesteilen, die vor allem in Maßnahmen zur Verbesserung der Pfarrseelsorge bestand. Der Klerus wurde in Predigt, Katechese und schulischer Erziehung von Mitgliedern der neuen Reformorden unterstützt. In Ferdinands Amtszeit fallen auch die Kölner Agende (1614), das Kölner Brevier (1618) und das Kölner Missale (1626). Zur Umsetzung der Normen und ihrer Überprüfung ließ der Erzbischof Synoden und Visitationen abhalten und durchführen.

Literatur
Franz Bosbach, Köln, Erzstift und freie Reichsstadt, in: Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung, hrsg. v. Anton Schindling u. Walter Ziegler, Bd. 3: Der Nordwesten, Münster 1991, S. 58 – 84.

Werner Freitag, Die Reformation in Westfalen. Regionale Vielfalt, Bekenntniskonflikt und Koexistenz, Münster 2016, S. 161 – 165.

URL zur Zitation: www.uni-muenster.de/Staedtegeschichte/reformation-in-westfalen/Reformation_in_Westfalen/territorienderreformation/hzgtmwestfalen.html