Grafschaft Bentheim
Kartengrundlage: Nicolas Sanson d’Abbeville, Cercle de Westphalie, dat. 1659, erschienen 1675, Ausschnitt bearbeitet
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Grafschaft Bentheim

Reformierender Landesherr: Arnold II. von Bentheim, reg. 1530–1553, Arnold IV. von Bentheim-Tecklenburg-Steinfurt, reg. 1573–1606
Reformatoren: Johann von Loen
Beginn der Reformation: 1544
Kirchenordnung: 1562, 1588

Die Grafschaft Bentheim wurde seit 1530 zusammen mit der Grafschaft Steinfurt in Personalunion regiert. 1544 erfolgte in beiden Territorien der Beginn der Einführung der Reformation durch Arnold II. von Bentheim (1497–1553). Sein Sohn Everwin III. (1536–1562) heiratete 1553 Anna von Tecklenburg (1532–1582), die Erbtochter des Grafen Konrad von Tecklenburg (1501–1557). Dadurch erfolgte die regierungstechnische Zusammenlegung der Grafschaften Bentheim, Steinfurt und Tecklenburg sowie der Herrschaft Rheda nach dem Tod Konrads ab dem Jahr 1557. Als Everwin III. 1562 starb, übernahm Anna bis 1573 die Regentschaft als Vormund für ihren Sohn Arnold IV. (1554–1606), der ab 1588 das reformierte Bekenntnis in den einzelnen Territorien einführte.

  • Der Reformationsprozess bis 1545

    Ausbreitung der lutherischen Lehre
    In den Grafschaften Bentheim und Steinfurt wurde die Reformation durch Arnold II. eingeführt. Zusammen mit seinem Hofprediger Johann von Loen und dem Pfarrer der Gemeinde Uelsen, Hasenhart, führte Arnold eine landesherrliche Reformation, vergleichbar mit der Vorgehensweise Konrad von Tecklenburgs, durch. Graf Arnold ordnete 1544 eine Versammlung aller Pfarrer der beiden Grafschaften an, um den gräflichen Wunsch nach Einführung der Reformation zu verkünden. Neben von Loen und Hasenhart nahmen elf weitere Pfarrer teil. Eine Verordnung folgte, die die „Abschaffung der päpstlichen Religion, abergläubischer Zeremonien, Messopfer, Anrufung der Heiligen, Prozessionen, Weihwasser und dergleichen“ vorgab. Eingeführt werden sollte das Augsburger Bekenntnis, nach dem die Sakramente gespendet werden sollten und sich der Gottesdienst zu richten hatte. Die Einführung einer Kirchenordnung unterblieb jedoch – eine solche wurde erst 1562 durch Gräfin Anna von Tecklenburg erlassen. Der Text der Kirchenordnung ist nicht überliefert, sodass keine Aussagen über deren Inhalt getroffen werden können.
    Im Zuge der nur mündlichen Einführung der Reformation ohne schriftliche Fixierung der neuen Lehre, Kirchenverfassung und Gottesdienstformen kam es in den Grafschaften Bentheim und Steinfurt in den Jahren ab 1544 zu einer Ausbreitung einer gemischt-konfessionellen Liturgie: In den Gemeinden hielt vielerorts die lutherische Lehre Einzug, während die Pfarrer gleichzeitig an katholischen Traditionen festhielten. Die Messe wurde auf Deutsch gehalten, wogegen die Zeremonien der alten Kirche, einschließlich der Messgewänder, beibehalten wurden. Das Abendmahl wurde in beiderlei Gestalt ausgeteilt, die Sakramente wurden hingegen in gleicher Weise wie vor der Reformation gespendet. Entsprechend wurde sich das Volk der „theologischen Unterschiede zwischen alter und neuer Lehre“ kaum bewusst (Alois Schröer).

    Mittel landesherrlichen Engagements
    Um die Reformation in seinen Herrschaftsgebieten durchzusetzen, griff Graf Arnold II. auf ähnliche Maßnahmen zurück wie vor ihm bereits Graf Konrad von Tecklenburg: Er nutzte vielerorts das Patronatsrecht, um ihm genehme Pfarrer einzusetzen und diese auf die neue Konfession zu verpflichten. So heißt es in der vom Grafen am 25. November 1544 ausgestellten Bestallungsurkunde für den Bentheimer Pfarrer Victor ter Haer, dass der neue Prädikant sich in seiner Predigt nach den „locis communibus Philippi Melanchthonis“ (den allgemeinen Grundsätzen Philipp Melanchthons) und dem Augsburger Bekenntnis zu richten habe. Nur „wat recht christelyck“ sei und mit der Heiligen Schrift übereinstimme, habe er zu verkünden.
    Arnold II. ließ das Vermögen des Augustinerinnenklosters in Schüttorf einziehen, doch gelang es ihm nicht, weitere Klöster aufzulösen bzw. auf diese Einfluss auszuüben. Bei den Benediktinerinnen in Wietmarschen versuchte er, einen lutherischen Prediger zu installieren und die Güterverwaltung zu übernehmen. Doch das Kloster verbündete sich mit dem münsterischen Bischof Franz von Waldeck und wehrte diese Bestrebungen ab. Für die Augustinerinnen Schüttorfs sind keine Interventionen belegt. Im ehemals gräflichen Hauskloster Frenswegen scheiterte Arnold; der katholische Gottes- und Chordienst blieb erhalten. Erst Arnolds Sohn Everwin III. (1553–1562) gelang es 1560, einen Aufnahmestopp für weitere Novizen durchzusetzen. Arnold II. vermochte es auch nicht, in sämtlichen Kirchen seiner Grafschaften neue Pfarrer einzusetzen – die Große Kirche in Burgsteinfurt blieb auch nach der Reformation im Besitz der dortigen Johanniterkommende, während die lutherische Lehre nur in der Kleinen Kirche und in der Schlosskapelle verkündet wurde. Insgesamt ging der Graf behutsam vor; er gestattete die Lehre der Confessio Augustana, verlangte aber, dass niemand zur Annahme des neuen Glaubens gezwungen werden dürfe und sprach sich ausdrücklich gegen einen Bildersturm in den Kirchen und Klöstern aus.
    Dass die lutherische Lehre in den Landgemeinden der Grafschaften nicht allzu gefestigt war und die Ausbildung einer Frömmigkeit im Sinne Luthers nicht stattfand, zeigt das Beispiel Schüttorf. Wie andernorts auch waren lutherische Geistliche von Tür zu Tür gezogen und ließen sich den Glaubenswechsel der Einwohner per Unterschrift oder Handzeichen bestätigen, ohne diesen aber die neue Lehre zu erklären. Der katholische Pfarrer der nahegelegenen münsterischen Gemeinde Emsbüren reiste daraufhin nach Schüttorf und konnte die Bewohner der umliegenden Bauerschaften für die alte Lehre zurückgewinnen.
    Nach dem Tod Arnolds II. trat sein Sohn Everwin III. 1553 das Erbe in der Grafschaft Bentheim an. Der junge Graf, seit diesem Jahr auch mit Anna von Tecklenburg verheiratet, zeigte eine „betont katholiken-freundliche Haltung“ (Alois Schröer) und versuchte entsprechend auch nicht, die Etablierung der lutherischen Lehre in der Grafschaft zu fördern.

  • Der Reformationsprozess bis 1590

    Es war Arnolds zweiter Sohn, Arnold III. († 1566), der im Zuge der Erbteilung die kleine Grafschaft Steinfurt erhielt und zusammen mit seiner Frau Magdalena von Braunschweig-Lüneburg weitere Schritte im Reformationsprozess unternahm. Im Zentrum seiner Maßnahmen stand die Johanniter-Kommende in Burgsteinfurt. Während der Gottesdienst in der Pfarrkirche (der Kleinen Kirche) bereits lutherisch orientiert war, wurde hier von den adligen Johannitern noch katholisch praktiziert. Doch die Konventualen orientierten sich allmählich am Luthertum. 1564 führte Arnold die Deutsche Messe ein und zog das Patronatsrecht der Johanniter über die Pfarrkirche an sich. Dabei scheint die Gemahlin des Grafen, Magdalena, eine wichtige Rolle gespielt zu haben. Sie war es nämlich, die zusammen mit den Amtleuten des Grafen und dem Rat von Burgsteinfurt die Große Kirche betrat und die Frage des gräflichen Sekretärs, ob sie den Vorsatz habe, die Kirche mit dem Willen ihres Gemahls zu reformieren, bejahte und in diesem Zusammenhang die „Papistenketzerei“ und „päpstlichen Zeremonien“ kritisierte. Die Augsburger Konfession müsse eingeführt werden. Der katholische Priester sagte in Anwesenheit der Gräfin und des Sekretärs den Konfessionswechsel zu. Dann sang er mit allen Anwesenden das Lied Luthers: „Nun bitten wir den heiligen Geist um den rechten Glauben allermeist“. Nach einer evangelischen Predigt wurde der Gräfin und ihrem Gefolge das Abendmahl unter beiderlei Gestalt gespendet. Die wenigen verbliebenen Katholiken konnten erst 1673 mit Unterstützung Christoph Bernhard von Galens, dem Fürstbischof von Münster, eine abwechselnde Nutzung der Kirche im Sinne eines Simultaneums durchsetzen.

    Einführung des reformierten Bekenntnisses
    Die Grafschaft Steinfurt wurde 1566 durch Erbgang wieder mit der Grafschaft Bentheim vereint, der seit 1557 unter Everwin III. auch die Grafschaft Tecklenburg mit der Herrschaft Rheda angeschlossen war. Da Everwin allerdings schon 1562 starb und sein Sohn Arnold IV. noch minderjährig war, übernahm seine Witwe Anna von Tecklenburg die vormundschaftliche Regierung der vereinten Grafschaften. Während ihrer Regierungszeit wurde 1562 erstmals eine Kirchenordnung erlassen (s.o.). Über den Inhalt ist nichts überliefert, Verfasser war jedoch der aus Utrecht stammende Hermann Meßmacher, der ein Anhänger Calvins war und die Bilder in der Bentheimer Hofkapelle entfernen ließ. 1573 übernahm Arnold IV. die Regierung in den Grafschaften, der zwei Jahre später zusammen mit seiner Frau zum reformierten Bekenntnis übertrat. Am 5. Dezember 1575 ließ er durch den reformierten Pfarrer Johannes Kemener öffentlich das Abendmahl nach der reformierten Lehre feiern. Es dauerte allerdings noch einige Jahre, bis Arnold die reformierte Lehre als offizielles Bekenntnis in seinen Territorien einführte: eine reformierte Kirchenordnung für die Grafschaften Steinfurt, Bentheim, Tecklenburg und Limburg wurde erst 1588 erlassen. Mit der Umstrukturierung der Gottesdienste hatte der Graf zu Weihnachten 1587 begonnen: In der Tecklenburger Pfarrkirche ließ er den Altar durch einen schlichten Abendmahlstisch ersetzen. 1588 entfernte er die Kirchenausstattung in Schüttorf und Nordhorn, im November des Jahres in Gronau und Steinfurt. Drei Jahre später war der reformierte Gottesdienst auch in den übrigen Pfarrkirchen der Grafschaften eingeführt.

  • Der Reformationsprozess bis 1610

    Auf einer Synode in Schüttorf, die 1604 abgehalten wurde, festigte der Graf zusammen mit seinen Söhnen Arnold und Arnold-Jobst das reformierte Bekenntnis dadurch, dass er in allen Teilen seiner Grafschaften eine Presbyterial- und Synodalverfassung durchsetzte. Damit gewährte er den einzelnen Gemeinden ein Mitspracherecht in kirchlichen Belangen.

  • Fazit

    Bis zur angesprochenen Synodalverfassung scheint das Kirchenwesen in Bentheim und Steinfurt, wie schon unter dem Grafen Konrad in Tecklenburg, auf einem persönlichen Regiment der Grafen nebst deren Hofpredigern beruht zu haben. Dieses setzten der Sohn Arnolds, Everwin III, für die Grafschaft Bentheim und seine Nachfolger für die übrigen Territorien fort. Anna von Tecklenburg ließ eine Kirchenordnung erstellten, die aber nicht erhalten ist. Ob es zu einer Superintendentur gekommen ist, bleibt offen. Die Verwaltung der kirchlichen Vermögen und Patronate erfolgte jedenfalls durch die gräfliche Regierungskanzlei.

Literatur
Alois Schröer, Die Reformation in Westfalen. Der Glaubenskampf einer Landschaft, Bd. 1, Münster 1979, S. 199 – 208, 456 – 465.

Thomas Rohm u. Anton Schindling, Tecklenburg, Bentheim, Steinfurt, Lingen, in: Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung, hrsg. v. Anton Schindling u. Walter Ziegler, Bd. 3: Der Nordwesten, Münster 1991, S. 189 – 193.

Werner Freitag, Die Reformation in Westfalen. Regionale Vielfalt, Bekenntniskonflikt und Koexistenz, Münster 2016, S. 180 – 182.

URL zur Zitation: www.uni-muenster.de/Staedtegeschichte/reformation-in-westfalen/Reformation_in_Westfalen/territorienderreformation/gftbentheim/index.html