Brückenmittel für Wissenschaftler*innen auf befristeten Drittmittelstellen in Elternzeit oder Mutterschutz
Die Universität Münster stellt Brückenmittel für Wissenschaftler*innen mit einer Drittmittelbefristung ohne Verlängerungsanspruch wegen Mutterschutz/Elternzeit zur Verfügung (s. Tabelle).
Finanzierung | Qualifikation | Befristung | Verlängerungsanspruch wegen Mutterschutz / Elternzeit |
---|---|---|---|
Haushalt | Erwerb von weiteren Qualifikationen (z.B. Promotion) | § 2 Absatz 1 WissZeitVG |
ja |
Drittmittel | Tätigkeit im Drittmittelprojekt und weiterer Erwerb von Qualifikationen (z.B. Promotion) |
§ 2 Absatz 1 WissZeitVG |
ja |
Drittmittel | Tätigkeit im Drittmittelprojekt ohne weiteren Erwerb von Qualifikationen | § 2 Absatz 2 WissZeitVG |
nein |
So soll eine finanziell abgesicherte Möglichkeit geschaffen werden, Wissenschaftler*innen in Mutterschutz oder mit Elternzeiten eine Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu erlauben. Finanziert wird eine halbe Stelle pro Fall für maximal drei Monate. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um begrenzte Mittel handelt, die in Fällen gezahlt werden können, wenn eine anderweitige Finanzierung (z. B. durch das Institut) nicht möglich ist oder nicht ausreicht.
Die Brückenmittel können von den Fachbereichen beantragt werden. Mehr Informationen zu den Brückenmitteln und zur Antragsstellung entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt (PDF).