Hochschulspezifische FAQ
1. Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun?
Laut dem Arbeitnehmererfindergesetz sind alle Arbeitnehmer*innen verpflichtet, Ihre Erfindung dem Arbeitgeber – also der Hochschule – zu melden. Beratung und Unterstützung rund um das Thema „Erfindungsmeldung“ erhalten Sie an der Universität Münster (UM) bei den Patentreferentinnen (Katarina Kühn, Tel. 0251 83-32223, E-Mail katarina.kuehn@uni-muenster.de und Janita Tönnissen, Tel. 0251-83 32942, E-Mail janita.toennissen@uni-muenster.de). In einem persönlichen Gespräch können Sie Ihre Erfindung erläutern, so dass eine erste Abschätzung über die Patentierbarkeit getätigt werden kann. Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie Ihre Erfindung nicht veröffentlichen, bevor die Erfindung zum Patent angemeldet oder Ihnen offiziell durch die Hochschule freigegeben worden ist.
2. Was ist eine Erfindungsmeldung und wo findet sich das Formular?
Mit der Erfindungsmeldung informieren Sie die Hochschule formal über die von Ihnen getätigte Erfindung. In ihr beschreiben Sie detailliert Ihre Erfindung: Das technische Problem, den Lösungsweg und die Vorteile zum Stand der Technik oder Technologie. Ferner soll beschrieben werden, in welchem Kontext die Erfindung gemacht wurde (z.B. in einem Drittmittelprojekt). Insbesondere ist darauf zu achten, dass alle Erfinder*innen angegeben werden (auch externe). Das Formular wird Ihnen auf Anfrage von den Patentreferent*innen per E-Mail zugesandt. Sie finden es auch auf der AFO-Website "Erfindungsmeldung".
3. An wen wird die Erfindungsmeldung geschickt?
Die vollständige und von allen Erfinder*innen unterschriebene Erfindungsmeldung sollte in einem verschlossenen Umschlag an Frau Dr. Steinberg, Dezernat 6, Schlossplatz 2, 48149 Münster, geschickt bzw. persönlich dort abgegeben werden. Sollte Ihnen dies im Ausnahmefall nicht möglich sein, sprechen Sie dazu ein alternatives Vorgehen mit den Patentreferent*innen ab.
4. Was passiert nach Abgabe der Erfindungsmeldung?
Der Eingang der Erfindung wird den Erfinder*innen schriftlich bestätigt. Anschließend wird die Erfindung formell auf Vollständigkeit und Rechte Dritter geprüft. Die Erfindung wird zur Prüfung der Patentfähigkeit und Verwertbarkeit an die PROvendis GmbH weitergeleitet. Nach Eingang der Stellungnahme von PROvendis entscheidet die Hochschule über eine Inanspruchnahme oder eine Freigabe. Diese Entscheidung wird den Erfinder*innen schriftlich mitgeteilt.
Im Fall einer Inanspruchnahme wird eine Patentanmeldung eingeleitet.
5. Was bedeuten Inanspruchnahme und Freigabe und wer entscheidet darüber?
Bei einer Inanspruchnahme nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung seines Arbeitnehmers in Anspruch. Diese muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den Arbeitnehmer*innen erfolgen. Mit Zugang der Erklärung gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Eine Inanspruchnahme verpflichtet den Arbeitgeber, die Diensterfindung unverzüglich und mindestens in Deutschland auf eigene Kosten und Namen zum Patent anzumelden. Bei einer Freigabe der Erfindung durch den Arbeitgeber können der Arbeitnehmer*innen frei darüber entscheiden, ob sie die Erfindung auf eigene Kosten und Namen schutzrechtlich absichern und/oder die Forschungsergebnisse veröffentlichen.
Die Entscheidung wird durch vom Dezernat 6 getroffen.
6. Wer bewertet die Erfindung?
Alle Hochschulerfindungen werden grundsätzlich von der Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH bewertet; das Ergebnis wird der Hochschule in einer Stellungnahme mitgeteilt.
7. Wie läuft der Prozess von der Erfindung bis zur Patentanmeldung an der Uni Münster ab?
Falls Sie Fragen zur Abgabe der Erfindungsmeldung haben, wenden Sie sich bitte an die Patentreferent*innen (Katarina Kühn, Tel. 0251 83-32223, E-Mail katarina.kuehn@uni-muenster.de und Janita Tönnissen, Tel. 0251-83 32942, E-Mail janita.toennissen@uni-muenster.de). Die Erfindungsmeldung muss schriftlich unter Verwendung des Formulars "Erfindungsmeldung" im Dezernat 6 bei Frau Dr. Steinberg, Schlossplatz 2, 48149 Münster eingereicht werden. Nach einer Vorprüfung durch das Dezernat 6 erfolgt eine Bewertung durch PROvendis. Nach Eingang der Stellungnahme von PROvendis entscheidet die Hochschule über die Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung. Im Falle einer Inanspruchnahme wird eine Patentanmeldung eingeleitet. Der gesamte Prozess erfolgt in enger Abstimmung zwischen Erfinder*innen, Hochschule, PROvendis sowie einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt. Eine Zusammenfassung dieses Ablaufplans finden Sie unter Erfindungsmeldung an der UM.
8. Wer ist und was macht PROvendis?
Die Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH ist eine Tochtergesellschaft der NRW-Hochschulen. Die bei PROvendis als Innovationsmanager*innen angestellten Naturwissenschaftler*innen und Ingenieur*innen bewerten Hochschulerfindungen auf Patentfähigkeit sowie wirtschaftliche Verwertbarkeit. Sie unterstützen bei der Patentierung, suchen Verwertungspartner*innen und verhandeln Vertragskonditionen mit Unternehmen. Ferner berät die Rechtsvertretung von PROvendis die Hochschulen in allen Rechtsschutz-Angelegenheiten.
9. Nach welchen Kriterien wird die Erfindung bewertet?
Die Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH bewertet eine Erfindung nach folgenden Kriterien: Patentfähigkeit (Neuheit, erfinderische Höhe, gewerbliche Anwendbarkeit), Ausführbarkeit bzw. Reifegrad und wirtschaftliche Verwertbarkeit.
10. Wie lange dauert die Patentanmeldung?
Ab Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung bei der Hochschule über den Bewertungsprozess, die Erstellung der Patentschrift bis hin zur Eingangsbestätigung des Patentamtes vergehen ca. drei bis sechs Monate. Dies kann jedoch auch schneller gehen und hängt stark von der jeweiligen Sachlage und dem bereits vorhandenen Datenmaterial ab. Vorarbeiten wie Zusammenstellungen experimenteller Daten und Abbildungen oder eigene erste Recherchen zum Stand der Technik sowie die Kenntnis potenziell interessierter Firmen beschleunigen den zeitlichen Ablauf erheblich.
11. Welche Fristen müssen Erfinder*innen beachten? Sollten oder müssen sie schnell handeln?
Hochschulangestellte müssen Erfindung der Hochschule unverzüglich melden (§ 5 ArbnErfG). Nach Eingang der Erfindungsmeldung bei der Hochschule düfen Erfinder*innen ihre Erfindung zwei Monate nicht veröffentlichen, daher sollten sie sie bei geplanter Publikation rechtzeitig melden. Entscheidend ist: Je früher die Meldung erfolgt, desto eher kann ein Patent angemeldet und die Erfindung gesichert werden.
12. Studierende als Miterfinder*innen. Was ist zu beachten?
Studierende sind nicht Arbeitnehmer*innen der Hochschule und fallen daher nicht unter das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Hochschule und Studierende können aber vereinbaren, dass die Anteile der Erfindung auf die Hochschule übergehen und die Studierenden im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmerfindungen vergütet werden. Weiteres dazu finden Sie auf der AFO-Website "Erfindungsmeldung".
13. Können Gastwissenschaftler*innen Diensterfinder*innen der Hochschule sein?
Grundsätzlich ja, sobald ein vertragliches Verhältnis mit der Hochschule besteht. Gibt es aber keinen Anstellungsvertrag zwischen Gastwissenschaftler*innen und aufnehmender Hochschule, gelten sie freie Erfinder*innen.
14. Ich möchte sobald wie möglich etwas veröffentlichen. Wann darf ich das?
Laut Arbeitnehmererfindergesetz dürfen Sie frühesten zwei Monate nach Eingang der Erfindungsmeldung bei der Hochschule Ihre Erfindung veröffentlichen. Falls aber die Inhalte der geplanten Veröffentlichung durch ein Patent geschützt werden sollen/müssen, müssen diese vor der Veröffentlichung schutzrechtlich gesichert werden. Erst mit Eingang der Anmeldung besteht patentrechtlicher Schutz. Vorher dürfen diese Inhalte nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da im Falle einer Vorveröffentlichung eine Erfindung nicht mehr als neu gilt und damit nicht mehr zum Patent angemeldet werden kann.
15. Worauf muss ich achten, um die mögliche Patentierung meiner Erfindung nicht zu gefährden?
Erfindungen dürfen vor dem Tag der Anmeldung in keiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Personen, mit denen über die Erfindung im Vorfeld kommuniziert wird, müssen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
16. Welche Vorteile habe ich durch Patentanmeldungen über die Hochschule und welche finanzielle Beteiligung an Verwertungserlösen haben Erfinder*innen an Hochschulen?
Die Hochschule wird im Falle einer Inanspruchnahme die Erfindung auf eigene Kosten zum Patent anmelden sowie die Verwertung der Erfindung bestmöglich betreiben. Den Hochschulerfinder*innen entstehen dabei keine Kosten; sie erhalten 30 Prozent der Bruttoeinnahmen.
17. Bekomme ich eine Vergütung und wie hoch ist diese?
Bei erfolgreicher Verwertung einer Diensterfindung ist die Hochschule gesetzlich zur Zahlung einer "Erfindervergütung" verpflichtet. Nach § 42 Abs. 4 ArbnErfG haben Erfinder*innen bzw. die Erfindergemeinschaft einen Anspruch auf 30 Prozent der erzielten Brutto-Verwertungseinnahmen (Lizenzierung oder Verkauf), d.h. vor Abzug der Patentierungskosten. In der privaten Wirtschaft liegt im Vergleich hierzu die finanzielle Beteiligung der Erfinder*innen mit einem bis drei Prozent meist deutlich niedriger.
18. Entstehen Erfinder*innen Kosten durch eine Schutzrechtsanmeldung und Verwertung?
Wenn Sie der UM eine Erfindung melden und wir diese in Anspruch nehmen, trägt die Hochschule sämtliche Kosten für Schutzrechtsanmeldungen und eine anschließende Verwertung. Ihnen als Erfinder*innen entstehen keinerlei Kosten.
19. Meine Erfindung ist in einem Drittmittelprojekt entstanden. Was muss ich beachten?
Auch im Rahmen eines Drittmittelprojektes muss eine Erfindungsmeldung ausgefüllt und bei der Hochschule eingereicht werden. Bitte legen Sie Ihrer Erfindungsmeldung in diesem Fall den entsprechenden Kooperationsvertrag zwischen Ihnen und dem Projektpartner bei bzw. geben Sie an, in welchem Projekt die Erfindung entstanden ist (Projektpartner*innen, Förderkennzeichen, Geldgeber*innen). Die Hochschule prüft anschließend alle vertraglichen Regelungen und wird entsprechend weiterverfahren.