Intellectual Property (IP)

Innovative Ideen sind das Herzstück wissenschaftlicher Forschung und besitzen oft erhebliches wirtschaftliches Potenzial. Um Ihre Forschungsergebnisse und Erfindungen erfolgreich zu entwickeln und zu verwerten, ist es essentiell, Ihr IP (Intellectual Property) durch Schutzrechte vor unerwünschter Nachahmung zu sichern.

© Universität Münster - Nike Gais

Dem Begriff "Intellectual Property (IP)" entspricht der deutsche Begriff „Geistiges Eigentum“, worunter man das Eigentum an unkörperlichen, nicht greifbaren immateriellen Schaffensergebnissen versteht - im Gegensatz zum Eigentum an Sachen.

Die Eigentumsrechte an solchen Schöpfungen des menschlichen Intellekts (beispielsweise Erfindungen, aber auch Software und Know-how) können u. a. durch folgende Möglichkeiten geschützt werden:

  1. Gewerbliche Schutzrechte (Patente und Gebrauchsmuster, Marken und Designs)
  2. Geschäftsgeheimnisse
  3. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) müssen alle Erfindungen von Hochschulangehörigen, unabhängig ob sie aus dienstlicher Tätigkeit, aus einer Nebentätigkeit oder im Rahmen von Drittmittelprojekten entstanden sind, dem Arbeitsgeber schriftlich gemeldet werden, und zwar bevor die Erfindung veröffentlicht wird - vergleiche dazu die AFO-Website Gesetzliche Grundlagen.

Die in der AFO angesiedelten Patentreferentinnen bieten Mitarbeiter*innen und Wissenschaftler*innen der Universität Münster eine individuelle Erstberatung zu Fragen des IP-Schutzes; sie betreuen eine Erfindung von der Idee bis zur Innovation am Markt. Die Patentreferentinnen stehen als Ansprechpartnerinnen in der AFO oder in Ihrem Büro für eine  IP-Beratung zur Verfügung. Für aussichtsreiche Innovationsprojekte findet eine proaktive Unterstützung der Universitätsangehörigen mit dem Ziel der Einwerbung von Drittmitteln statt. Neben Beratungs- und Informationsgesprächen zum Schutz "Geistigen Eigentums" unterstützen sie die Erfinder*innen im gesamten Verlauf des Patentgeschehens und fungieren als Bindeglied zur IP-Managementagentur "PROvendis GmbH" und zu Dezernat 6.2.

Die PROvendis GmbH, eine Tochtergesellschaft der Universität Münster, zählt zu den größten europäischen Dienstleistern im IP-Management und Technologietransfer. Seit 2002 evaluiert sie Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung, schützt neu entstandenes IP und vermarktet Schutzrechte. PROvendis ist die Tochtergesellschaft von 29 Hochschulen in Nordrhein-Westfalen und neben Hochschulen und Universitätskliniken auch für Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Start-ups tätig.


Interview:

Auf ein Stück Mohnkuchen mit Dr. Katharina Krüger, frühere Patentreferentin der AFO

(Dieser Artikel stammt aus der Unizeitung wissen|leben Nr. 2, April 2021)

Übersicht über verschiedene Arten "Geistigen Eigentums"

  • Patente

    Patentschutz wird für technische Erfindungen vergeben, wobei zwischen Erzeugnissen und Verfahren unterschieden wird. Ein Patent gibt seinem Inhaber für bis zu zwanzig Jahre das ausschließliche Recht, über seine Erfindung zu verfügen.

    Mit einem Erzeugnispatent ist der Schutz für alle Gegenstände möglich, wie beispielsweise Maschinen und deren Teile, Anordnungen von Einzelteilen, elektronische Schaltungen, chemische Stoffe oder Arzneimittel. Ohne die Zustimmung des Patentinhabers oder der Patentinhaberin ist es Dritten verboten, das patentierte Erzeugnis in dem Land, in dem es angemeldet wurde, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

    Daneben gibt es Verfahrenspatente. Diese schützen beispielsweise Verfahren zur Herstellung eines Produkts, Arbeitsverfahren, oder auch die Verwendung eines Produkts für einen bestimmten Zweck. Kein Dritter darf das geschützte Verfahren im Anmeldeland anwenden.

    Allerdings dürfen durch ein Patent geschützte Erzeugnisse und Verfahren für die private Nutzung oder zur Forschung verwendet werden.

    Jede Veröffentlichung zum Thema einer Erfindung, die vor dem Tag der Patentanmeldung erfolgt, ist neuheitsschädlich und gefährdet den Erfolg dieser Anmeldung. Dies gilt für Publikationen ebenso wie für öffentliche Vorträge, Arbeiten, Poster oder Abstracts für Konferenzen und jegliche Art von Online-Publikationen. Deshalb: Erst anmelden, dann darüber sprechen!

    Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) - Broschüre zum Patentschutz

  • Gebrauchsmuster

    Ein eingetragenes Gebrauchsmuster wird ebenfalls für technische Erfindungen erteilt, jedoch nicht für Verfahren. Es schützt wie ein Patent und bietet eine sehr schnelle Möglichkeit des Schutzes, da vom DPMA nicht geprüft wird, ob der Gegenstand der Anmeldung tatsächlich neu und erfinderisch ist. Daher kann es bereits nach zwei bis drei Monaten Schutz für bis zu zehn Jahre gewähren. Allerdings ist der Erfinder oder die Erfinderin selbst dafür verantwortlich, die Neuheit der eigenen Erfindung gut zu prüfen, um das Gebrauchsmuster vor der Anfechtung durch Dritte zu bewahren.

    Ein Gebrauchsmuster kann im Gegensatz zum Patent auch noch sechs Monate nach einer eigenen öffentlichen Benutzung oder Veröffentlichung der Erfindung erteilt werden (Neuheitsschonfrist).

    Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

  • Marken

    Marken schützen das Kennzeichen eines Produktes oder einer Dienstleistung.

    Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. So können als Marke u.a. Wort- und Bildzeichen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben oder sonstige Zeichen im Register eingetragen werden. Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre und ist beliebig oft verlängerbar.

    Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer angemeldeten Marke in das Register des DPMA. Daneben kann Markenschutz auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Nutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch allgemeine Bekanntheit entstehen.

    Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

  • Designs

    Eingetragene Designs schützen die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen, zum Beispiel von Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, zum Beispiel die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgerätes.

    Durch ein eingetragenes Design wird ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Erscheinungsform, also die äußere Form- und Farbgestaltung eines Produkts, gewährt. Die mit einer Anmeldung eingereichten Darstellungen des Designs legen Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und sind daher von zentraler Bedeutung. Geschützt ist nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird.

    Eingetragene Designs können von Unternehmen oder Privatpersonen angemeldet werden. Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.

    Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

  • Geschäftsgeheimnis

    Unter einem Geschäftsgeheimnis versteht man vertrauliche Geschäftsinformationen, die innerhalb eines Unternehmens nur einem bestimmten Personenkreis bekannt sind und die nicht nach außen dringen dürfen. Also beispielsweise Rezepturen, eine bestimmte Herstellungsmethode oder die hauseigene Art der Materialbehandlung. Unternehmen können in den Arbeitsverträgen ihre Mitarbeiter dazu verpflichten, Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu bewahren.

    Solche Geschäftsgeheimnisse können nicht amtlich registriert und daher nicht beim DPMA angemeldet werden. Für Entwicklungen und Verfahren, die bisher möglicherweise als Geschäftsgeheimnis gehütet wurden, käme aber unter Umständen auch ein eingetragenes Schutzrecht in Frage.

    Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

  • Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

    Das Urheberrecht schützt persönlich-geistige Schöpfungen. Es entsteht ohne formale Anmeldung und ist kostenlos. Ein Werk gilt als durch das Urheberrecht geschützt, sobald es geschaffen wird, sofern es Schöpfungshöhe und Individualität aufweist. Kommt es zum Streitfall, ist es entscheidend, dass der Urheber das Entstehungsdatum sowie die Originalität oder Neuheit seiner Schöpfung nachweisen kann. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu nutzen und anderen die Genehmigung dafür zu erteilen oder zu versagen. Er kann beispielsweise Verkauf, Vervielfältigung oder Übersetzung des Werkes verbieten oder genehmigen. Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

    Vorsicht ist geboten bei internationalem Business, denn das Urheberrecht unterscheidet sich von Land zu Land.

    Ferner ist zu beachten, dass der Werkbegriff im Urheberrecht nicht eindeutig und objektiv festgeschrieben ist und die Gerichte deshalb jede Schöpfung individuell prüfen und bewerten.

    Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

    • Sprachwerke, Reden, Computerprogramme
    • Werke der Musik
    • pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
    • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
    • Lichtbildwerke (…)
    • Filmwerke (…)
    • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

    Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) und §2 UrhG