Daten Unterrepräsentanz
Gemäß § 7 LGG und Gleichstellungsrahmenplan der Universität Münster sind Frauen im Rahmen von Maßnahmen zur Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Vor einer Personalentscheidung ist daher die Unterrepräsentanz von Frauen in dem jeweiligen Bereich festzustellen. Unterrepräsentanz von Frauen liegt vor, wenn in den maßgeblichen Bereichen der angestrebte Frauenanteil von 50 % noch nicht erreicht ist.