Artikel | |||
Inhaltsübersicht | |||
I. | Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
II. | Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
III. | Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Wahlen und Verfahren | ||
IV. | Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
V. | Die Fachbereiche | ||
VI. | Zentrale Einrichtungen | ||
VII. | Hochschulmedizin | ||
VIII. | Haushaltswesen | ||
Beitrag zum Haushaltsvoranschlag | 82 | ||
Verteilung der Haushaltsmittel | 83 | ||
Forschung mit Mitteln Dritter | 84 | ||
IX. | Studierende und Studierendenschaft | ||
X. | Das wissenschaftliche Personal | ||
XI. | Änderung der Verfassung | ||
XII. | Übergangs- und Schlußbestimmungen |
VIII. Haushaltswesen
Artikel 81
entfälltArtikel 82
Beitrag zum Haushaltsvoranschlag
(1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Westfälischen Wilhelms-Universität zum Haushaltsvoranschlag. (2) Der Beitrag wird durch die Ständige Kommission für Finanz- und Personalangelegenheiten beraten und von der Kanzlerin / vom Kanzler aufgestellt. Der Senat nimmt zur Aufstellung der Kanzlerin / des Kanzlers Stellung. Artikel 83
Verteilung der Haushaltsmittel
(1) Über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, Zentralen Einrichtungen und die Medizinischen Einrichtungen beschließt das Rektorat nach Stellungnahme des Senats und im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Medizinischen Einrichtungen. Die Kanzlerin / Der Kanzler führt den Beschluß des Rektorats aus. In ihrer / seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte / Haushaltsbeauftragter kann sie / er Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung. (2) Unbeschadet der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Soweit Stellen und Mittel innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität verteilt werden, sind sie den Fachbereichen, den Zentralen Einrichtungen und den Medizinischen Einrichtungen zuzuweisen. 2. Bei der Verteilung ist für Fälle eines während des Haushaltsjahres eintretenden dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs eine ausreichende zentrale Reserve an Stellen und Mitteln zu bilden. 3. Die Zuweisungen an die Fachbereiche sind, erforderlichenfalls mit entsprechenden Auflagen oder Bindungen, so vorzunehmen, daß vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß § 50 Abs. 4 UG der Bedarf der Wissenschaftlichen Einrichtungen und der Betriebseinheiten sowie der Grundbedarf für den Aufgabenbereich der einzelnen Professorinnen / Professoren und Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und die Finanzierung von längerfristigen wissenschaftlichen Vorhaben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Westfälischen Wilhelms-Universität gewährleistet wird. Darüber hinaus können Zuweisungen für einen innerhalb eines Fachbereichs auszugleichenden weiteren Bedarf vorgenommen werden. 4. Die Höhe der Zuweisungen ist durch das Rektorat regelmäßig unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Gesamtsituation der Westfälischen Wilhelms-Universität zu überprüfen. (3) Die einem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel werden unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 2 Nr. 3 durch Beschluß des Fachbereichsrats verteilt. Die Verteilung ist der Kanzlerin / dem Kanzler mitzuteilen. Artikel 84
Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Westfälischen Wilhelms-Universität zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. (2) Ein Universitätsmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Westfälischen Wilhelms-Universität durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen. (3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin / den Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern. (4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Westfälischen Wilhelms-Universität durchgeführt werden, sollen von der Westfälischen Wilhelms-Universität verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der / dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren / dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Universitätsmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Westfälische Wilhelms-Universität abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der / des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht. (5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Westfälischen Wilhelms-Universität durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Westfälischen Wilhelms-Universität im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter von dem Universitätsmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der / des Dritten vereinbart ist, kann das Universitätsmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern abschließen. (6) Finanzielle Erträge der Westfälischen Wilhelms-Universität aus Forschungsvorhaben, die in der Westfälischen Wilhelms-Universität durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Westfälischen Wilhelms-Universität als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Westfälischen Wilhelms-Universität für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben sinngemäß.