VII. Hochschulmedizin
Artikel 80
Hochschulmedizin
(1) Die Hochschulmedizin der Westfälischen Wilhelms-Universität dient der Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. (2) Die Hochschulmedizin der Westfälischen Wilhelms-Universität umfaßt den Fachbereich Medizin sowie die Medizinischen Einrichtungen. Die Medizinischen Fachgebiete der Westfälischen Wilhelms-Universität bilden den Fachbereich Medizin. Er trägt die Bezeichnung "Medizinische Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität". Auf die Medizinische Fakultät finden die Vorschriften des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendung nach Maßgabe der in dieser Verfassung vorgesehenen näheren Regelungen. Die Einspruchsfrist des Klinischen Vorstands gemäß § 37 Abs. 3 UG beträgt vier Wochen. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Westfälischen Wilhelms-Universität, für sie gelten die §§ 38 ff. sowie § 107 UG. (3) Die Medizinischen Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität umfassen die klinisch-praktische Medizin, die klinisch-theoretische Medizin, die vorklinische Medizin und Zahnmedizin, die zentralen Dienstleistungseinrichtungen, die technischen Versorgungs- und Hilfsbetriebe sowie die Schulen für Heilhilfsberufe. Die Medizinischen Einrichtungen werden "Kliniken und Medizinische Institute der Westfälischen Wilhelms-Universität" genannt. Nach ihrer Funktion tragen sie die Bezeichnung Institut, Klinik, Poliklinik bzw. Klinik und Poliklinik. (4) Die Leitung der Medizinischen Einrichtungen obliegt den Organen der Medizinischen Fakultät nach Maßgabe des § 37 UG und dem Klinischen Vorstand nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 UG. Bei der Bezeichnung der Leitungsstrukturen wird an den bisher gebräuchlichen Benennungen festgehalten. (5) Den Leiterinnen / Leitern Medizinischer Einrichtungen im Sinne von Art. 79 dieser Verfassung ist nach Maßgabe der Ordnung der Medizinischen Fakultät und, soweit hiervon betroffen, der Geschäftsordnung des Klinischen Vorstands vor der Beschlußfassung über Angelegenheiten, die diese Einrichtungen berühren, Gelegenheit zur Teilnahme an den Beratungen zu geben. Vertreterinnen / Vertreter der Medizinischen Einrichtungen außerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß § 45 UG können nach Maßgabe der Ordnung der Medizinischen Fakultät an Sitzungen teilnehmen.