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Inhaltsübersicht | |||
I. | Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
Rechtsstellung | 1 | ||
Aufgaben | 2 | ||
Autonomie | 3 | ||
Selbstverwaltung | 4 | ||
Einheitsverwaltung | 5 | ||
II. | Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
III. | Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Wahlen und Verfahren | ||
IV. | Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
V. | Die Fachbereiche | ||
VI. | Zentrale Einrichtungen | ||
VII. | Hochschulmedizin | ||
VIII. | Haushaltswesen | ||
IX. | Studierende und Studierendenschaft | ||
X. | Das wissenschaftliche Personal | ||
XI. | Änderung der Verfassung | ||
XII. | Übergangs- und Schlußbestimmungen |
I. Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität
Artikel 1
Rechtsstellung
(1) Die Westfälische Wilhelms-Universität ist eine Universität des Landes Nordrhein-Westfalen. (2) Die Westfälische Wilhelms-Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen. (3) Die Westfälische Wilhelms-Universität führt ihr überliefertes Siegel. Artikel 2
Aufgaben
(1) Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität sind die Entwicklung und die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Verbreitung wissenschaftlicher Methodik und die Förderung wissenschaftlichen Denkens durch freie Forschung, freie Lehre und freies Studium. Entsprechendes gilt für die Kunst. (2) Forschung, Lehre und Studium dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Bildung, der beruflichen Ausbildung und dem weiterbildenden Studium. (3) Die Westfälische Wilhelms-Universität gewährleistet die Wahrnehmung des kritischen Auftrags von Wissenschaft und Kunst, insbesondere durch Eintreten für die Freiheit von Wissenschaft und Kunst und in diesem Rahmen für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. (4) Die Westfälische Wilhelms-Universität fördert den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. (5) Die Westfälische Wilhelms-Universität nimmt ihre Aufgabe in der Studienreform wahr. (6) Die Westfälische Wilhelms-Universität beteiligt sich an der wissenschaftlichen Weiterbildung Berufstätiger. (7) Die Westfälische Wilhelms-Universität fördert die Weiterbildung ihres Personals, insbesondere auch durch Weiterbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen zum Zwecke der Frauenförderung. (8) Die Westfälische Wilhelms-Universität fördert den Wissenschafts- und Technologietransfer. (9) Die Westfälische Wilhelms-Universität nimmt ihre Aufgaben in der Krankenversorgung und auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens durch die Hochschulmedizin wahr. (10) Die Westfälische Wilhelms-Universität wirkt bei der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie fördert ihre Mitglieder und Angehörigen in kultureller Hinsicht sowie im Bereich des Sports. (11) Die Westfälische Wilhelms-Universität fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich durch die Pflege von Kontakten zu ausländischen Universitäten und Hochschulen und den Austausch von Mitgliedern und Angehörigen. Sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Sie wirkt auf die Verbesserung der studentischen Mobilität vor allem innerhalb Europas hin, insbesondere durch Förderung von Maßnahmen, die die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erleichtern. (12) Die Westfälische Wilhelms-Universität wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Universitäten und Hochschulen sowie anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen. Sie kann mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten. (13) Die Westfälische Wilhelms-Universität unterrichtet die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie berichtet in regelmäßigen Zeitabständen insbesondere über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. (14) Die Westfälische Wilhelms-Universität wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, daß Frauen und Männer in der Universität die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden. (15) Lehre und Forschung an der Westfälischen Wilhelms-Universität dürfen nicht darauf gerichtet sein, das friedliche Zusammensein der Völker zu stören. Artikel 3
AutonomieAuf der Grundlage der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ordnet die Westfälische Wilhelms-Universität ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Verfassung im Rahmen der geltenden Gesetze selbst.
Artikel 4
Selbstverwaltung
(1) Zu den Aufgaben der Selbstverwaltung gehören - unbeschadet staatlicher Befugnisse -insbesondere 1. Die Bestellung und Besetzung der universitären Organe, 2. die Auswahl von Professorinnen / Professoren und die Auswahl bzw. Ernennung von weiteren Lehrkräften, von wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern sowie von sonstigen Bediensteten, 3. die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, 4. das Recht, akademische Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen, 5. das Promotions- und Habilitationsrecht, 6. die Vornahme von Ehrungen und die Verleihung von Ehrentiteln und 7. das Recht, die Angelegenheiten der Universität durch Satzungen und Ordnungen zu regeln. (2) Die Selbstverwaltung hat der Verwirklichung der Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zu dienen, insbesondere sicherzustellen, daß die Mitglieder und Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz und durch das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen verbürgten Rechte wahrnehmen können. Sie hat der Notwendigkeit inneruniversitärer Information, Transparenz und Kontrolle Rechnung zu tragen. Artikel 5
EinheitsverwaltungDie Angelegenheiten des akademischen und des staatlichen Bereichs innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität werden einheitlich verwaltet.