Artikel | |||
Inhaltsübersicht | |||
I. | Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
II. | Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
III. | Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Wahlen und Verfahren | ||
IV. | Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
V. | Die Fachbereiche | ||
1. | Allgemeines | ||
Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-Universität | 43 | ||
Allgemeine Vorschriften | 44 | ||
Aufgaben der Fachbereiche | 45 | ||
Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs | 46 | ||
Ordnungen | 47 | ||
Organe der Fachbereiche | 48 | ||
2. | Die Dekanin / Der Dekan | ||
Aufgaben und Befugnisse der Dekanin / des Dekans | 49 | ||
Wahl und Rechtsstellung der Dekanin / des Dekans | 50 | ||
Prodekanin / Prodekan | 51 | ||
3. | Der Fachbereichsrat, seine Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte | ||
Aufgaben des Fachbereichsrats | 52 | ||
Zusammensetzung des Fachbereichsrats | 53 | ||
Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats | 54 | ||
Hinzuziehung anderer Personen | 55 | ||
Ausschüsse und Beauftragte des Fachbereichsrats | 56 | ||
Berufungskommission | 57 | ||
4. | Habilitations-, Promotions- und Prüfungsausschüsse des Fachbereichs | ||
Habilitationsausschuß | 58 | ||
Promotionsausschüsse und Prüfungsausschüsse | 59 | ||
5. | Gemeinsame beschließende Ausschüsse von Fachbereichen | ||
Allgemeine Vorschriften | 60 | ||
Zusammensetzung | 61 | ||
Verfahren | 62 | ||
Gemeinsame beschließende Ausschüsse | 63 | ||
Zusammensetzung der Fakultätsräte | 64 | ||
Vorsitz in einem Gemeinsamen beschließenden Ausschuß | 65 | ||
6. | Wissenschaftliche Einrichtungen der Fachbereiche | ||
Organisation | 66 | ||
Aufgaben | 67 | ||
Vorstand | 68 | ||
Geschäftsführende Direktorin / Geschäftsführender Direktor | 69 | ||
7. | Betriebseinheiten der Fachbereiche | ||
Organisation | 70 | ||
VI. | Zentrale Einrichtungen | ||
VII. | Hochschulmedizin | ||
VIII. | Haushaltswesen | ||
IX. | Studierende und Studierendenschaft | ||
X. | Das wissenschaftliche Personal | ||
XI. | Änderung der Verfassung | ||
XII. | Übergangs- und Schlußbestimmungen |
V. Die Fachbereiche
1. Allgemeines
Artikel 43
Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-Universität*
Artikel 44
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Fachbereiche sind die organisatorischen Grundeinheiten der Westfälischen Wilhelms-Universität. (2) Die Fachbereiche erfüllen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Westfälischen Wilhelms-Universität in ihrem Bereich den wissenschaftlichen Auftrag in Forschung, Lehre und Studium im Rahmen dieser Verfassung selbständig. Sie wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität mit und sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Organen der Gesamtuniversität verpflichtet. (3) Fachbereiche sind neu zu bilden, bestehende Fachbereiche sind zu teilen oder aufzulösen, wenn Veränderungen des wissenschaftlichen Auftrags es erfordern. Artikel 45
Aufgaben der Fachbereiche
(1) Die Fachbereiche sorgen für die Pflege von Forschung, Lehre und Studium der in ihnen zusammengefaßten Fachrichtungen. (2) Aufgaben der Fachbereiche sind insbesondere 1. die Förderung der Forschung und die Organisation von Lehre und Studium einschließlich der Fachstudienberatung und die Schaffung der dafür erforderlichen Einrichtungen, 2. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, 3. die Gewährleistung der Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen. (3) Die Fachbereiche tragen dafür Sorge, daß ihre Mitglieder, ihre Angehörigen und ihre Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Artikel 46
Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs
(1) Mitglieder eines Fachbereichs sind die ihm zugeordneten hauptberuflich tätigen Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität und die Studierenden, die für einen von diesem Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. Art. 6 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Angehörige eines Fachbereichs sind die Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität, die einem Fachbereich zugeordnet sind. (3) Professorinnen / Professoren, Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten, Oberassistentinnen / Oberassistenten, wissenschaftliche Assistentinnen / Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche mehreren Fachbereichen angehören. (4) Ist der von einer Studienbewerberin / einem Studienbewerber bzw. einer / einem Studierenden gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin / der Studienbewerber bzw. die / der Studierende bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung den Fachbereich zu wählen, dem sie / er angehören will. Artikel 47
Ordnungen
(1) Die Fachbereiche regeln ihre Organisation durch Fachbereichsordnungen und erlassen ferner die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Der Senat kann Rahmenordnungen erlassen. (2) Beschlüsse über den Erlaß oder die Änderung der Fachbereichsordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Fachbereichsrats. Artikel 48
Organe der Fachbereiche
(1) Organe der Fachbereiche sind
die Dekanin / der Dekan und
der Fachbereichsrat.(2) Im übrigen bildet der Fachbereich Habilitations-, Promotions- und Prüfungsausschüsse, sofern diese Verfassung nichts anderes vorsieht.
2. Die Dekanin / Der DekanArtikel 49
Aufgaben und Befugnisse der Dekanin / des Dekans
(1) Die Dekanin / Der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität. Sie / Er ist Vorsitzende / Vorsitzender des Fachbereichsrats, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrats ist sie / er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. (2) Die Dekanin / Der Dekan ist insbesondere verantwortlich für die Vollständigkeit des Lehrangebots, für die Studien- und Prüfungsorganisation sowie für die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden Lehrberichts. Sie / Er ist ferner für die Aufgabenübertragung im Sinne des § 86 Abs. 3 UG zuständig. (3) Die Dekanin / Der Dekan erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen und macht Vorschläge zur Strukturentwicklung des Fachbereichs. (4) Die Dekanin / Der Dekan vollzieht Promotionen und Habilitationen sowie die Verleihung akademischer Grade aufgrund der vom Fachbereich durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern die Verfassung, die Ordnung des Fachbereichs oder die Habilitations-, die Promotions- bzw. die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen. (5) Die Dekanin / Der Dekan entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen. Soweit Stellen von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern (einschließlich der Hilfskräfte) des Fachbereichs weder einer wissenschaftlichen Einrichtung noch einer Professorin / einem Professor des Fachbereichs auf Dauer oder auf Zeit zugewiesen sind, entscheidet die Dekanin / der Dekan auch über die Auswahl. (6) Die Dekanin / Der Dekan ist berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse des Fachbereichsrats ohne Stimmrecht teilzunehmen. (7) Die Dekanin / Der Dekan teilt der zuständigen Fakultätsdekanin / dem zuständigen Fakultätsdekan unverzüglich mit, wenn ein Antrag auf Habilitation gestellt oder ein Berufungsverfahren eingeleitet wird. (8) Der Dekanin / Dem Dekan können durch Beschluß des Fachbereichsrats weitere Aufgaben übertragen werden. (9) Die Dekanin / Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, daß die Funktionsträgerinnen / Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie / er einen Beschluß für rechtswidrig, so führt sie / er eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung herbei. Das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlußfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie / er unverzüglich das Rektorat. (10) Die Dekanin / Der Dekan wird durch die Prodekanin / den Prodekan vertreten. Artikel 50
Wahl und Rechtsstellung der Dekanin / des Dekans
(1) Die Dekanin / Der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen / Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats unter Vorsitz der ältesten anwesenden Professorin / des ältesten anwesenden Professors für die Dauer von vier Jahren gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig. (2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats erreicht. Wird diese Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Fachbereichsrats. (3) Durch die Wahl zur Dekanin / zum Dekan erlischt das Mandat der / des Gewählten als Vertreterin / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren im Fachbereichsrat; auf ihre / seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. Während ihrer / seiner Amtszeit darf die Dekanin / der Dekan in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats - mit Ausnahme von Berufungskommissionen - nicht Vertreterin / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren sein; im übrigen bleiben ihre / seine echte als Professorin / Professor unberührt. (4) Während ihrer / seiner Amtszeit ist die Dekanin / der Dekan bis zur Hälfte von ihren / seinen Lehrverpflichtungen entbunden; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und Prüfung bleibt unberührt. (5) Tritt eine Dekanin / ein Dekan vor Ablauf ihrer / seiner Amtszeit zurück, so teilt sie / er dies dem Fachbereichsrat und dem Rektorat unverzüglich mit. In diesem Falle und im Falle des Ausscheidens der Dekanin / des Dekans aus anderen Gründen nimmt die Prodekanin / der Prodekan bis zur Wahl einer neuen Dekanin / eines neuen Dekans die Aufgaben der Dekanin / des Dekans wahr. Die Wahl der neuen Dekanin / des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin / des ausgeschiedenen Dekans. (6) Eine Abwahl der Dekanin / des Dekans ist zulässig. Der Antrag auf Abwahl, der schriftlich gestellt werden muß, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Fachbereichsrats, in der über die Abwahl entschieden werden soll, muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Eine Nachfolgerin / Ein Nachfolger ist unverzüglich zu wählen. (7) Scheidet eine Dekanin / ein Dekan vorzeitig aus ihrem / seinem Amt aus, lebt ihr / sein Mandat als Vertreterin / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren im Fachbereichsrat wieder auf. Artikel 51
Prodekanin / Prodekan
(1) Die Prodekanin / Der Prodekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen / Professoren für die Dauer von vier Jahren gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats erreicht. Wird diese Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Fachbereichsrats. (3) Die Prodekanin / Der Prodekan verliert ihr / sein Mandat als gewählte Vertreterin / gewählter Vertreter der Professorinnen und Professoren im Fachbereichsrat. Auf ihre / seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. (4) Die Prodekanin / Der Prodekan wird von einer Vorgängerin / einem Vorgänger im Amt vertreten. (5) Für die Abwahl der Prodekanin / des Prodekans gelten die Bestimmungen über die Abwahl der Dekanin / des Dekans gemäß Art. 50 Abs. 6 entsprechend. (6) Art. 50 Abs. 7 gilt entsprechend. 3. Der Fachbereichsrat, seine Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte
Artikel 52
Aufgaben des Fachbereichsrats
(1) Der Fachbereichsrat ist zuständig für die Angelegenheiten des Fachbereichs, sofern diese Verfassung, die Fachbereichsordnung oder sonstige gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. (2) Er ist insbesondere zuständig für: 1. Erlaß und Änderung der Fachbereichsordnung, 2. Wahl der Dekanin / desDekans und der Prodekanin / des Prodekans, 3. Beschlußfassung über Studienpläne, Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen, 4. Beschlußfassung über den Antrag des Fachbereichs zum Haushaltsvoranschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität auf der Grundlage der organisatorischen Gliederung des Fachbereichs und der aus dem Fachbereich vorgelegten Anträge, 5. Beschlußfassung über die Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Personal- und Sachmittel, 6. Beschlußfassung über Vorschläge des Fachbereichs zu den Strukturplänen der Westfälischen Wilhelms-Universität, soweit sie den Fachbereich betreffen, 7. Anträge auf Errichtung neuer und Änderung sowie Aufhebung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs an den Senat, 8. Erlaß und Änderung der Ordnungen für die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs, 9. Bestellung der Leiterinnen / Leiter von Betriebseinheiten des Fachbereichs, 10. Vorschläge zur Besetzung von Stellen für Professorinnen / Professoren, 11. Vorschläge an das Rektorat für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" / "Honorarprofessor" und für die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" / "außerplanmäßiger Professor", 12. Verleihung des Grades und der Würde einer Doktorin / eines Doktors ehrenhalber (Dr. h.c.) nach Maßgabe der Promotionsordnung, 13. Bildung von Ausschüssen und Kommissionen, 14. Anträge auf Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen an den Senat und 15. Entgegennahme der Berichte der Dekanin / des Dekans, insbesondere des Lehrberichts. (3) Der Fachbereichsrat kann jederzeit von der Dekanin / vom Dekan Auskunft über die Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen. (4) Die Mitglieder des Fachbereichsrats haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit des Fachbereichsrats fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Artikel 53
Zusammensetzung des Fachbereichsrats
(1) Dem Fachbereichsrat gehören an 1. die Dekanin / der Dekan als Vorsitzende / Vorsitzender mit Stimmrecht, 2. die Prodekanin / der Prodekan mit beratender Stimme, 3. 7 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren, 4. 2 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, 5. 3 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Studierenden, 6. 1 Vertreterin / Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter. (2) Die Fachbereichsordnung kann die Erhöhung der Zahl der Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren und der Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter um jeweils eins vorsehen. Artikel 54
Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats
(1) Die Mitglieder des Fachbereichsrats mit Ausnahme der Dekanin / des Dekans und der Prodekanin / des Prodekans werden von den Mitgliedern des Fachbereichs nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. (2) Das Nähere regelt eine Wahlordnung gemäß Art. 12 Abs. 8. Artikel 55
Hinzuziehung anderer Personen
(1) Der Fachbereichsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige und Betroffene in angemessener Weise hinzuziehen. (2) Werden Fragen eines Fachs behandelt, das im Fachbereichsrat nicht durch eine Professorin / einen Professor vertreten wird, so ist mindestens einer Professorin / einem Professor dieses Fachs Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen. (3) Vor Beschlußfassung des Fachbereichsrats über Angelegenheiten, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder eine Betriebseinheit des Fachbereichs unmittelbar berühren, ist deren Leiterin / Leiter Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen. (4) Bei der Beschlußfassung über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen / Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, stimmberechtigt. Bei der Berechnung von Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Fachbereichsrats, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben. Art. 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Artikel 56
Ausschüsse und Beauftragte des Fachbereichsrats
(1) Der Fachbereichsrat kann für seine Aufgaben Ausschüsse bilden und Beauftragte einsetzen. (2) Der Fachbereichsrat soll zur Vorbereitung seiner Entscheidungen folgende Ausschüsse bilden: 1. Ausschuß für Lehre und studentische Angelegenheiten und 2. Ausschuß für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs. Zu den Aufgaben des Ausschusses für Lehre gehören insbesondere die Koordinierung von Lehrveranstaltungen und die Sorge für die Vollständigkeit des Lehrangebots. Zu den Aufgaben des Ausschusses für Forschung gehört insbesondere die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, u.a. durch Mitwirkung bei der Vergabe von Promotions- und Habilitationsstipendien. (3) Dem Ausschuß für Lehre und studentische Angelegenheiten gehören Vertreterinnen / Vertreter der Gruppen der Professorinnen / Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, der Studierenden und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter im Verhältnis 5 : 2 : 3 : 1 an, dem Ausschuß für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs im Verhältnis 6 : 3 : 2 : 1. (4) Die Mitglieder der Ausschüsse gemäß Abs. 2 werden vom Fachbereichsrat nach Gruppen getrennt für mindestens ein Jahr gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. (5) Der Fachbereichsrat wählt die Vorsitzende / den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses aus der Mitte der stimmberechtigten Ausschußmitglieder. Die Vorsitzende / Der Vorsitzende behält ihr / sein Stimmrecht. (6) Die Mitglieder von Ausschüssen haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Artikel 57
Berufungskommission
(1) Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, der vier Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren und bis zu insgesamt drei Mitglieder aus den anderen Gruppen, darunter mindestens eine wissenschaftliche Mitarbeiterin / ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studierende / ein Studierender, angehören; die Mitglieder der Berufungskommission werden von den jeweiligen Gruppen im Fachbereichsrat getrennt gewählt. Der Berufungskommission können auch Mitglieder anderer Fachbereiche und Professorinnen / Professoren anderer Universitäten angehören. Die Mitgliederzahlen können bis auf acht Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren und bis auf insgesamt sieben Mitglieder aus den anderen Gruppen erhöht werden; dabei muß die Zahl der Mitglieder aus den anderen Gruppen stets mindestens um eins niedriger sein als die Zahl der Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren. (2) Zur / Zum Vorsitzenden der Berufungskommission ist eine auf Lebenszeit beamtete Professorin / ein auf Lebenszeit beamteter Professor, die / der Mitglied der Berufungskommission ist, zu wählen. Die Wahl kann vom Fachbereichsrat vorgenommen werden. (3) Die Berufungskommission kann sachkundige Mitglieder anderer Fachbereiche mit beratender Stimme hinzuziehen. 4. Habilitations-, Promotions- und Prüfungsausschüsse des Fachbereichs
Artikel 58
Habilitationsausschuß
(1) Der Fachbereich nimmt, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt, Habilitationsverfahren nach Maßgabe der Regelungen in der Habilitationsordnung durch den Habilitationsausschuß oder den Fachbereichsrat vor. (2) Dem Habilitationsausschuß gehören an: 1. die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen / Professoren des Fachbereichs mit Stimmrecht, 2. die dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und der Studierenden mit beratender Stimme. Im Bereich der Philosophischen bzw. Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät gehört dem Habilitationsausschuß darüber hinaus die Dekanin / der Dekan der Philosophischen bzw. Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät mit Stimmrecht an. Die übrigen Mitglieder der Gruppe der Professorinnen / Professoren der Philosophischen Fakultät bzw. Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät haben das Recht, an den Sitzungen des Habilitationsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Vorsitzende / Vorsitzender des Habilitationsausschusses ist die Dekanin / der Dekan des Fachbereichs mit Stimmrecht.
(3) Wird das Habilitationsverfahren durch den Fachbereichsrat durchgeführt, haben nur die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren und andere habilitierte Mitglieder Stimmrecht. Neben diesen Mitgliedern des Fachbereichsrats sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen / Professoren des Fachbereichs berechtigt, an den Entscheidungen des Fachbereichsrats in Habilitationsangelegenheiten mitzuwirken. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind sie stimmberechtigt. (4) Der Fachbereich ist berechtigt, zu Habilitationen Professorinnen / Professoren anderer Fachbereiche der Universität und anderer Universitäten beratend oder mit Stimmrecht hinzuzuziehen. (5) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung. Artikel 59
Promotionsausschüsse und Prüfungsausschüsse
(1) Promotions- und andere akademische Prüfungen führt der Fachbereich, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt, durch Promotionsausschüsse bzw. Prüfungsausschüsse durch. (2) Der Fachbereich ist berechtigt, zu Promotions- und anderen akademischen Prüfungen Professorinnen / Professoren anderer Fachbereiche beratend oder mit Stimmrecht hinzuzuziehen. (3) Das Nähere regeln die Promotions- bzw. Prüfungsordnungen, die vorzusehen haben, daß bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen das Stimmrecht außer den Professorinnen / Professoren nur Personen zusteht, die die gleiche oder eine mindestens gleichwertige Prüfung abgelegt haben. 5. Gemeinsame beschließende Ausschüsse von Fachbereichen
Artikel 60
Allgemeine Vorschriften
Für die Entscheidung von Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen deren Fachbereichsräte Gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Art. 55 Abs. 4 gilt entsprechend.
Artikel 61
Zusammensetzung
(1) Die Mitglieder eines Gemeinsamen beschließenden Ausschusses werden von den beteiligten Fachbereichsräten jeweils aus deren Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. (2) Bestimmungen über Größe und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie Grundzüge einer Geschäftsordnung erläßt der Senat in einer Ordnung für Gemeinsame beschließende Ausschüsse. In einem Gemeinsamen beschließenden Ausschuß für Angelegenheiten, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professorinnen / Professoren berühren, müssen die Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren mindestens einen Sitz mehr haben als die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zusammengenommen. Artikel 62
Verfahren
(1) Gegen den Beschluß eines Gemeinsamen beschließenden Ausschusses kann jeder betroffene Fachbereich durch Beschluß des Fachbereichsrats, der mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden muß, Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen, nachdem der Beschluß des Ausschusses bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Aufgrund des Einspruchs hat der Gemeinsame beschließende Ausschuß erneut zu beraten und zu beschließen. Will er von seinem früheren Beschluß nicht abweichen, so hat er die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. (2) Jeder Gemeinsame beschließende Ausschuß wählt aus seiner Mitte je eine Vertreterin / einen Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren als Vorsitzende / Vorsitzenden und als stellvertretende Vorsitzende / stellvertretenden Vorsitzenden. Artikel 63
Gemeinsame beschließende Ausschüsse
(1) Je einen Gemeinsamen beschließenden Ausschuß als Fakultätsrat sollen bilden: 1. die Fachbereiche 6 bis 9, die Philosophische Fakultät, 2. die Fachbereiche 10 bis 14, die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät. (2) Angelegenheiten im Sinne des Art. 60 sind insbesondere: 1. Koordinierung von Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen, 2. Zusammenwirken bei Habilitationen sowie bei Promotions- und anderen akademischen Prüfungen gemäß den entsprechenden Ordnungen der Philosophischen Fakultät bzw. der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät, 3. Verleihung des Grades und der Würde einer Doktorin / eines Doktors ehrenhalber (Dr. h.c.) nach Maßgabe der Promotionsordnung, 4. Zustimmung zum Antrag eines Fachbereichs auf Ernennung zur Honorarprofessorin / zum Honorarprofessor oder zur außerplanmäßigen Professorin / zum außerplanmäßigen Professor vor der Weiterleitung des Antrags durch die entsprechende Fachbereichsdekanin / den ensprechenden Fachbereichsdekan an das Rektorat, 5. Planung und Durchführung fachbereichsübergreifender Lehrveranstaltungen und wissenschaftlicher Vorhaben und 6. Zusammenwirken in Berufungsangelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren. (3) Jeder Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Senat bedarf. Artikel 64
Zusammensetzung der Fakultätsräte
(1) Mitglieder der Fakultätsräte sind im Verhältnis 3 : 1 : 1 : 1 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppen der Professorinnen / Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, der Studierenden und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der beteiligten Fachbereiche sowie ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren. Jeder Fachbereich ist zumindest durch ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren und durch ein weiteres Mitglied einer anderen Gruppe im Fakultätsrat vertreten. (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen / Stellvertreter werden von den Fachbereichsräten jeweils aus ihrer Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die vom Senat nach Anhörung der beteiligten Fachbereiche zu erlassen ist. Artikel 65
Vorsitz in einem Gemeinsamen beschließenden Ausschuß
(1) Vorsitzende / Vorsitzender in einem Gemeinsamen beschließenden Ausschuß nach Art. 63 Abs. 1 ist die Fakultätsdekanin / der Fakultätsdekan; sie / er bereitet die Sitzungen des Fakultätsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fakultätsrats ist sie / er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie / Er vollzieht Promotionen und die Verleihung akademischer Grade gemäß den entsprechenden Ordnungen der Philosophischen Fakultät bzw. der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. Art. 49 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Fakultätsdekanin / Der Fakultätsdekan und die stellvertretende Fakultätsdekanin / der stellvertretende Fakultätsdekan werden vom Fakultätsrat aus der Mitte der ihm angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen / Professoren der beteiligten Fachbereiche für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sofern die Fakultätsdekanin / der Fakultätsdekan oder die stellvertretende Fakultätsdekanin / der stellvertretende Fakultätsdekan nicht aus der Mitte der dem Fakultätsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen / Professoren gewählt wird, hat sie / er nur beratende Stimme. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen. 6. Wissenschaftliche Einrichtungen der Fachbereiche
Artikel 66
Organisation
(1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs werden wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare u. ähnliche Einrichtungen) gebildet, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal- und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung gebildet werden. Die Fachbereiche prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und auch weiterhin vorliegen. (2) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung mehreren Fachbereichen fachlich zuzuordnen, so ist durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und Art und Umfang der Beteiligung der anderen Fachbereiche festzulegen. (3) Die Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtungen sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Fachbereich zu bestimmen. (4) Über die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen beschließt der Senat. Das Antragsrecht liegt beim Fachbereich. (5) Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben dies erfordert, können zur Beratung des Vorstands Sachverständige bestellt sowie Ausschüsse, Beiräte und ähnliche Gremien gebildet werden. Es ist zulässig, auch andere als die in Art. 6 und 7 genannten Personen zu bestellen. Dies gilt namentlich für Mitglieder anderer Universitäten im In- und Ausland. Über die Zulassung von Sachverständigen bzw. die Einrichtung solcher Gremien entscheidet auf Antrag des Fachbereichsrats der Senat. (6) Der Fachbereich beantragt die erforderlichen Haushaltsmittel für die ihm zugeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen. Er ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen die wissenschaftlichen Einrichtungen so auszustatten, daß sie ihre Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllen können. (7) Die wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung, die vom Fachbereich im Rahmen der vom Senat gesetzten Vorgaben mit Zustimmung des Rektorats erlassen werden. Artikel 67
Aufgaben
(1) Die wissenschaftlichen Einrichtungen entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter (wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte), soweit sie nicht einer Professorin / einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der Sachmittel, die ihnen vom Fachbereichsrat zugewiesen sind. Der zuständige Fachbereichsrat kann ihnen weitere Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen. (2) Die einer wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Professorinnen / Professoren sind verantwortlich für Forschung und Lehre auf dem Aufgabengebiet der wissenschaftlichen Einrichtung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sind ihnen von der wissenschaftlichen Einrichtung Personal- und Sachmittel sowie Räume im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Vorschlag an das Rektorat für die Einstellung von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit sowie die Entscheidung über die Verwendung der Sachmittel obliegt innerhalb ihrer Aufgabenbereiche den einzelnen Professorinnen / Professoren; § 50 Abs. 4 und § 135 UG bleiben hiervon unberührt. Artikel 68
Vorstand
(1) Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung obliegt einem Vorstand. (2) Dem Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung gehören mit Stimmrecht die der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Mitglieder der Gruppe der Professorinnen / Professoren an. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der geschäftsführenden Direktorin / des geschäftsführenden Direktors. (3) Je eine Vertreterin / ein Vertreter der anderen Gruppen nach Art. 11 Abs. 1 für je vier Professorinnen / Professoren gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Dem Vorstand gehört auch dann je ein Mitglied aus den anderen Gruppen an, wenn weniger als vier Professorinnen / Professoren den Vorstand bilden. (4) Die Vertreterinnen / Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und die Vertreterinnen / Vertreter der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung werden von den wissenschaftlichen bzw. nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern der wissenschaftlichen Einrichtung jeweils aus ihrer Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Die Vertreterinnen / Vertreter der Studierenden im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung werden von den studentischen Mitgliedern des zuständigen Fachbereichsrats gewählt. Sie sollen aus der Mitte der der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten studentischen Hilfskräfte und jener Studierenden gewählt werden, die dort eine Doktor-, Magister-, Diplom- oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit anfertigen. Näheres regelt eine Wahlordnung gemäß Art. 12 Abs. 8. In den jeweiligen Wahlordnungen ist, soweit möglich, zu regeln, daß der Vorschlag der Kandidatinnen / Kandidaten aus der Mitte der der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Studierenden erfolgen soll. (5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. (6) Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung. (7) Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten. (8) Mitglieder des Vorstands können gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands den Fachbereich anrufen; das weitere Verfahren regelt die Fachbereichsordnung. (9) Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung ist berechtigt, Professorinnen / Professoren der Westfälischen Wilhelms-Universität nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Artikel 69
Geschäftsführende Direktorin / Geschäftsführender Direktor
(1) Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung wählt aus seiner Mitte eine Professorin / einen Professor für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren zur geschäftsführenden Direktorin / zum geschäftsführenden Direktor. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl durch den Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung zu treffen. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen. Gehört dem Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung nur eine Professorin / ein Professor an, so ist diese geschäftsführende Direktorin / dieser geschäftsführender Direktor. (2) Die geschäftsführende Direktorin / Der geschäftsführende Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sie / Er vertritt die wissenschaftliche Einrichtung gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und führt die Geschäfte der wissenschaftlichen Einrichtung in eigener Zuständigkeit, 2. sie / er leitet die Sitzungen des Vorstands der wissenschaftlichen Einrichtung und 3. sie / er führt die Beschlüsse des Vorstands der wissenschaftlichen Einrichtung aus. (3) Die geschäftsführende Direktorin / Der geschäftsführende Direktor ist den Mitgliedern des Vorstands auskunfts- und rechenschaftspflichtig. (4) Gehört einer wissenschaftlichen Einrichtung keine Professorin / kein Professor an, so wählt der Fachbereichsrat für höchstens fünf Jahre eine hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätige Professorin / einen hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professor zur geschäftsführenden Direktorin / zum geschäftsführenden Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung. Diese / Dieser gehört dem Vorstand als Professorin / Professor an. 7. Betriebseinheiten der Fachbereiche
Artikel 70
Organisation
(1) Für wissenschaftliche oder technische Dienstleistungen, durch die die Erfüllung von Aufgaben in Forschung und Lehre, die über den Bereich einer wissenschaftlichen Einrichtung hinausgehen, innerhalb des Fachbereichs unterstützt wird, werden vom Fachbereich Betriebseinheiten errichtet, soweit und solange für diesen Zweck Personal- und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen. Die Fachbereiche prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und auch weiterhin vorliegen. (2) Die Aufgaben der Betriebseinheiten sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Fachbereich zu bestimmen. (3) Über die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender Betriebseinheiten der Fachbereiche beschließt der Senat. Das Antragsrecht liegt beim Fachbereich. (4) Betriebseinheiten können auch für mehrere Fachbereiche gemeinsam errichtet werden. In diesem Fall ist durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und Art und Umfang der Beteiligung der anderen Fachbereiche festzulegen. Im übrigen finden die Abs. 2, 3 und 5 bis 7 entsprechende Anwendung. (5) Der Fachbereich beantragt die erforderlichen Haushaltsmittel für die ihm zugeordneten Betriebseinheiten. Er ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen die Betriebseinheiten so auszustatten, daß sie ihre Aufgaben erfüllen können. (6) Die Verwaltung und Leitung der Betriebseinheit regelt der Fachbereichsrat. Die Leiterin / Der Leiter der Betriebseinheit wird vom Fachbereichsrat bestellt. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Bestellung vom Fachbereichsrat zu treffen. Die Bestellung der Leiterin / des Leiters der Betriebseinheit durch den Fachbereichsrat bedarf der Zustimmung des Rektorats. (7) Die Leiterin / Der Leiter der Betriebseinheit ist für deren Aufgabenerfüllung, für die Auswahl und den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und für die Verwendung der Sachmittel, die der Betriebseinheit vom Fachbereichsrat zugewiesen sind, zuständig und verantwortlich. (8) Die Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung, die vom Fachbereich im Rahmen der vom Senat gesetzten Vorgaben mit Zustimmung des Rektorats erlassen werden.