Artikel | |||
Inhaltsübersicht | |||
I. | Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
II. | Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
III. | Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Wahlen und Verfahren | ||
IV. | Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
V. | Die Fachbereiche | ||
VI. | Zentrale Einrichtungen | ||
1. | Zentrale Wissenschaftliche Einrichtungen | ||
Organisation | 71 | ||
Aufgaben | 72 | ||
Vorstand | 73 | ||
Geschäftsführende Leiterin / Geschäftsführender Leiter | 74 | ||
2. | Zentrale Betriebseinheiten | ||
Organisation | 75 | ||
Universitäts- und Landesbibliothek | 76 | ||
Zentrum für Informationsverarbeitung | 77 | ||
Zentrum Wissenschaft und Praxis | 78 | ||
3. | Wissenschaftliche Einrichtungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
Organisation | 79 | ||
VII. | Hochschulmedizin | ||
VIII. | Haushaltswesen | ||
IX. | Studierende und Studierendenschaft | ||
X. | Das wissenschaftliche Personal | ||
XI. | Änderung der Verfassung | ||
XII. | Übergangs- und Schlußbestimmungen |
VI. Zentrale Einrichtungen
1. Zentrale Wissenschaftliche Einrichtungen
Artikel 71
Organisation
(1) Unter der Verantwortung des Senats können für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet von Forschung und Lehre, die die gesamte Westfälische Wilhelms-Universität oder mehrere Fachbereiche berühren, Zentrale Wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu einem Fachbereich oder mehreren Fachbereichen nicht zweckmäßig ist. (2) Die Aufgaben einer Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Senat zu bestimmen. (3) Über die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender Zentraler Wissenschaftlicher Einrichtungen beschließt der Senat. (4) Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben dies erfordert, können zur Beratung des Vorstands Sachverständige bestellt sowie Ausschüsse, Beiräte und ähnliche Gremien gebildet werden. Es ist zulässig, auch andere als die in Art. 6 und 7 genannten Personen zu bestellen. Dies gilt namentlich für Mitglieder anderer Universitäten im In- und Ausland. Über die Zulassung von Sachverständigen und die Einrichtung solcher Gremien entscheidet der Senat. (5) Die Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen beantragen ihre Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem Senat. (6) Die Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der vom Senat erlassenen Benutzungsordnungen zur Verfügung. (7) Der Senat erläßt für die Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen Verwaltungs- und Benutzungsordnungen. Artikel 72
Aufgaben
(1) Die Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter (wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte) sowie über die Verwendung der Sachmittel, die ihnen vom Rektorat zugewiesen sind. Der Senat kann ihnen weitere Angelegenheiten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen. (2) Die einer Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Professorinnen / Professoren sind verantwortlich für Forschung und Lehre auf dem Aufgabengebiet der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen von der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung Personal- und Sachmittel sowie Räume im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Vorschläge für die Einstellung von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit sowie Entscheidungen über die Verwendung der Sachmittel obliegen innerhalb ihrer Aufgabenbereiche den einzelnen Professorinnen / Professoren. § 50 Abs. 4 und § 135 UG bleiben unberührt. Artikel 73
Vorstand
(1) Die Leitung der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung obliegt einem Vorstand. (2) Dem Vorstand einer Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung gehören mit Stimmrecht die der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Mitglieder der Gruppe der Professorinnen / Professoren an. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der geschäftsführenden Leiterin / des geschäftsführenden Leiters. (3) Je eine Vertreterin / ein Vertreter der anderen Gruppen nach Art. 11 Abs. 1 für je vier Professorinnen / Professoren gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Dem Vorstand gehört auch dann je ein Mitglied aus den anderen Gruppen an, wenn weniger als vier Mitglieder der Gruppe der Professorinnen / Professoren den Vorstand bilden. (4) Die Vertreterinnen / Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und die Vertreterinnen / Vertreter der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter im Vorstand der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung werden von den wissenschaftlichen bzw. nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung jeweils aus ihrer Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Die Vertreterinnen / Vertreter der Studierenden im Vorstand der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung werden von den studentischen Mitgliedern des Senats gewählt. Sie sollen aus der Mitte der der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten studentischen Hilfskräfte und jener Studierenden gewählt werden, die dort eine Doktor-, Magister-, Diplom- oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit anfertigen. Näheres regelt eine Wahlordnung gemäß Art. 12 Abs. 8. (5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. (6) Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung. (7) Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten. (8) Mitglieder des Vorstands können gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands den Senat anrufen; das weitere Verfahren regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung. (9) Der Vorstand einer Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung ist berechtigt, Professorinnen / Professoren der Westfälischen Wilhelms-Universität nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand innerhalb der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Artikel 74
Geschäftsführende Leiterin / Geschäftsführender Leiter
(1) Der Vorstand einer Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung wählt aus seiner Mitte eine Professorin / einen Professor für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren zur geschäftsführenden Leiterin / zum geschäftsführenden Leiter. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl durch den Vorstand der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung zu treffen. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ausgeschlossen. Gehört dem Vorstand der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung nur eine Professorin / ein Professor an, so ist diese geschäftsführende Leiterin / dieser geschäftsführender Leiter. (2) Die geschäftsführende Leiterin / Der geschäftsführende Leiter der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sie / Er vertritt die Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und führt die Geschäfte der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung in eigener Zuständigkeit, 2. sie / er leitet die Sitzungen des Vorstands der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung und 3. sie / er führt die Beschlüsse des Vorstands der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung aus. (3) Die geschäftsführende Leiterin / Der geschäftsführende Leiter ist den Mitgliedern des Vorstands auskunfts- und rechenschaftspflichtig. (4) Gehört einer Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung keine Professorin / kein Professor an, so wählt der Senat für höchstens fünf Jahre eine hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätige Professorin / einen hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professor zur geschäftsführenden Leiterin / zum geschäftsführenden Leiter der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung. Diese / Dieser gehört als Professorin / Professor dem Vorstand an. 2. Zentrale Betriebseinheiten
Artikel 75
Organisation
(1) Für wissenschaftliche oder technische Dienstleistungen, durch die die Erfüllung von Aufgaben in Forschung und Lehre in der gesamten Westfälischen Wilhelms-Universität oder in mehreren Fachbereichen unterstützt wird, werden unter der Verantwortung des Senats Zentrale Betriebseinheiten errichtet, soweit und solange für diesen Zweck Personal- und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen. (2) Die Aufgaben der Zentralen Betriebseinheiten sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Senat zu bestimmen. (3) Über die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender Zentraler Betriebseinheiten beschließt der Senat. (4) Die Zentralen Betriebseinheiten beantragen ihre Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem Senat. (5) Die Zentralen Betriebseinheiten entscheiden gegebenenfalls über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter (wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte). Sie entscheiden ferner über die Verwendung der Sachmittel, die ihnen vom Rektorat zugewiesen sind. Der Senat kann ihnen weitere Angelegenheiten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen. (6) Die Zentralen Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der vom Senat erlassenen Benutzungsordnungen zur Verfügung. (7) Der Senat erläßt für die Zentralen Betriebseinheiten Verwaltungs- und Benutzungsordnungen. (8) Eine Zentrale Betriebseinheit untersteht einer Leiterin / einem Leiter. Die Ernennung und Abberufung der Leiterin / des Leiters einer Zentralen Betriebseinheit erfolgen durch den Senat oder auf Vorschlag des Senats, wenn dies landesrechtliche Bestimmungen erfordern. (9) Die Leiterin / Der Leiter einer Zentralen Betriebseinheit ist für deren Aufgabenerfüllung, für die Auswahl, den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und für die Verwendung der Sachmittel, die der Zentralen Betriebseinheit vom Rektorat zugewiesen sind, zuständig und verantwortlich. Artikel 76
Universitäts- und Landesbibliothek
(1) Die Universitäts- und Landesbibliothek bildet zusammen mit den Bibliotheken in den Fachbereichen, Instituten und Seminaren eine zweizügig gegliederte Bibliothek (Zentrale Betriebseinheit im Sinne von § 33 UG). (2) Die Universitäts- und Landesbibliothek wird nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen von einer hauptamtlichen Leiterin / einem hauptamtlichen Leiter, die / der die Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst haben muß, geleitet; sie / er wird auf Vorschlag des Senats vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung ernannt und abberufen. Die Leiterin / Der Leiter ist Vorgesetzte / Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die der Universitäts- und Landesbibliothek zugewiesen sind. Bei der Auswahl der anzuschaffenden Literatur sind die Vorschläge der Fachbereiche und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität zu berücksichtigen, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen. (3) Zur Beratung der zuständigen Stellen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Bibliotheksangelegenheiten wird durch den Senat eine Bibliothekskommission gebildet. Sie gibt Empfehlungen insbesondere 1. in grundsätzlichen Bibliotheksangelegenheiten, 2. zu Struktur-, Entwicklungs- und Ausstattungsplänen der Universitäts- und Landesbibliothek, 3. zur Besetzung der Stelle der Leiterin / des Leiters der Universitäts- und Landesbibliothek, 4. für die jährlichen Anmeldungen der Universitäts- und Landesbibliothek zum Haushaltsvoranschlag der Universität, 5. für die Verwendung der der Universität zur Verfügung stehenden Literaturbeschaffungsmittel, 6. zum Verfahren bei der Literaturauswahl und 7. für die Inhalte der Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Universitäts- und Landesbibliothek. (4) Der Bibliothekskommission gehören an 1. sechs Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren, 2. je zwei Vertreterinnen / Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, der Studierenden und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, 3. die Leiterin / der Leiter der Universitäts- und Landesbibliothek mit beratender Stimme. (5) Die Mitglieder der Bibliothekskommission werden vom Senat nach Gruppen getrennt gewählt; für die Mitglieder nach Abs. 4 Nr. 1 und 2 ist jeweils eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter zu wählen. (6) Das Nähere regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung. Artikel 77
Zentrum für Informationsverarbeitung
(1) Das Zentrum für Informationsverarbeitung (IV-Zentrum) ist eine Zentrale Betriebseinheit. (2) Das IV-Zentrum ist als Dienstleistungs- und Kompetenz-Zentrum für alle Belange der IV-Infrastruktur Teil eines ansonsten dezentral verteilten kooperativen Versorgungssystems. Das IV-Zentrum erbringt sowohl zentrale, universitätsumfassende als auch dezentrale, auf einzelne Nutzer oder Nutzergruppen ausgerichtete Leistungen, die Planung, Installation, Betrieb, Beratung sowie Wartung und Pflege des gesamten Kommunikationsnetzes, der Rechner, der Systemsoftware und der Anwendungssoftware im IV-Zentrum sowie unterstützend auf dezentraler Ebene umfassen. (3) Dem IV-Zentrum obliegt die betriebsfachliche Aufsicht über alle DV-Anlagen der Westfälischen Wilhelms-Universität. (4) Der Senat bildet entsprechend Art. 76 Abs. 4 und 5 eine IV-Kommission, die Empfehlungen insbesondere für Aufgaben, Aufbau, Verwaltung und Nutzung des Systems der Informationsverarbeitung an der Westfälischen Wilhelms-Universität gibt. Näheres regelt eine Ordnung, die vom Senat auf Vorschlag des IV-Lenkungsausschusses in Abstimmung mit Rektorat und IV-Kommission beschlossen wird. Die IV-Kommission hat das Recht, Berichte über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen, von den Fachbereichen und vom IV-Zentrum anzufordern, soweit rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Mitglieder der IV-Kommission haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. (5) Es wird ein IV-Lenkungsausschuß eingerichtet, der die Aufgabe hat, den nutzergerechten und wirtschaftlichen Betrieb des IV-Gesamtsystems sicherzustellen. Ihm gehören von Amts wegen die Rektorin / der Rektor oder eine Prorektorin / ein Prorektor, die Kanzlerin / der Kanzler, sowie die Vorsitzende / der Vorsitzende der IV-Kommission an. Darüber hinaus wählt der Senat drei weitere Mitglieder, die auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung besonders ausgewiesen sind, auch von außerhalb der Universität stammen können und die Interessen aller Nutzergruppen vertreten. Die Leiterin / Der Leiter des IV-Zentrums und die Leiterin / der Leiter der Hochschulbibliothek können an den Sitzungen des IV-Lenkungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Das Nähere regelt eine Ordnung, die vom Senat auf Vorschlag des Rektorats in Abstimmung mit dem IV-Lenkungsausschuß und der IV-Kommission beschlossen wird. Artikel 78
Zentrum Wissenschaft und Praxis
(1) Das Zentrum Wissenschaft und Praxis ist eine Zentrale Betriebseinheit. Es besteht aus der Abteilung Praxisbezogene Studien, der Abteilung Schulpraktische Studien und der Abteilung Audiovisuelle Medien. (2) Der Abteilung Praxisbezogene Studien obliegen 1. die Organisation von außeruniversitären Praktika in Wirtschaft, Verwaltung und Verbänden und von praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und 2. die Information und Beratung der an den praxisbezogenen Studien beteiligten Studierenden, der Mentorinnen / Mentoren, ferner auch der Professorinnen / Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter. (3) Der Abteilung Schulpraktische Studien obliegen 1. die Organisation der Durchführung der Schulpraktischen Studien in Zusammenarbeit mit den staatlichen Bildungseinrichtungen und 2. die Information und Beratung der an den Schulpraktischen Studien beteiligten Studierenden, der Mentorinnen / Mentoren, ferner auch der Professorinnen / Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter. (4) Der Abteilung Audiovisuelle Medien obliegen 1. der Betrieb der medientechnischen Einrichtungen für Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium im Rahmen didaktischer Fragestellungen, insbesondere die Bereitstellung von Materialien und 2. die Beratung und Betreuung der Benutzerinnen / Benutzer. Die Bereitstellung und der Einsatz audiovisueller Medien im Rahmen anderer Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität und ihrer Fachbereiche bleiben davon unberührt. (5) Im übrigen gilt Art. 75. 3. Wissenschaftliche Einrichtungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität
Artikel 79
OrganisationAuf Antrag des Senats kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung eine außerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Westfälischen Wilhelms-Universität anerkennen. Die Anerkennung soll nur beantragt werden , wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Westfälischen Wilhelms-Universität erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Westfälischen Wilhelms-Universität zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.