Artikel | |||
Inhaltsübersicht | |||
I. | Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
II. | Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
III. | Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Wahlen und Verfahren | ||
IV. | Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
V. | Die Fachbereiche | ||
VI. | Zentrale Einrichtungen | ||
VII. | Hochschulmedizin | ||
VIII. | Haushaltswesen | ||
IX. | Studierende und Studierendenschaft | ||
X. | Das wissenschaftliche Personal | ||
Rechte und Pflichten der Professorinnen / Professoren | 89 | ||
Berufungsverfahren | 90 | ||
Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten | 90a | ||
Privatdozentinnen / Privatdozenten und außerplanmäßige Professorinnen / | |||
Professoren | 91 | ||
Honorarprofessorinnen / Honorarprofessoren | 92 | ||
Oberassistentinnen / Oberassistenten | 92a | ||
Wissenschaftliche Assistentinnen / Assistenten | 93 | ||
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter | 94 | ||
Lehrkräfte für besondere Aufgaben | 95 | ||
Ehrenbürgerinnen / Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen / Ehrensenatoren | 96 | ||
XI. | Änderung der Verfassung | ||
XII. | Übergangs- und Schlußbestimmungen |
X. Das wissenschaftliche Personal
Artikel 89
Rechte unf Pflichten der Professorinnen / Professoren
(1) Professorinnen / Professoren im Sinne dieser Verfassung sind diejenigen Personen, die im Beamtenverhältnis oder im Anstellungsverhältnis an der Westfälischen Wilhelms-Universität als Professorinnen / Professoren hauptamtlich tätig sind. (2) Die Professorinnen / Professoren sind verpflichtet, ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten. Sie haben einen Anspruch auf eine ihren Aufgaben angemessene Grundausstattung. Das Recht der Professorinnen / Professoren, in Freiheit zu forschen und zu lehren, wird durch diese Verfassung gewährleistet. Im übrigen wird auf § 48 UG verwiesen. (3) Die Professorinnen / Professoren werden mit Ablauf des Semesters, in dem ihre Entpflichtung oder ihre Versetzung in den Ruhestand erfolgt, Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß Art. 7. Sie behalten das Recht, Lehrveranstaltungen abzuhalten und nach Maßgabe der dafür geltenden Ordnungen bei Promotionen und Habilitationen mitzuwirken. Ein Anspruch auf Räume, Personal und Sachmittel ist damit nicht verbunden. (4) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit von Professorinnen / Professoren für Universitätsgremien enden mit der Entpflichtung oder mit dem Eintritt in den Ruhestand. Aus Gremien mit zeitlich begrenzter Mitgliedschaft scheiden sie zum gleichen Zeitpunkt aus. (5) Werden Professorinnen / Professoren nach der Entpflichtung oder nach dem Eintritt in den Ruhestand mit der Vertretung der Stelle einer Professorin / eines Professors beauftragt, haben diese innerhalb des Fachbereichs die Rechte und Pflichten einer / eines im Amt befindlichen Professorin / Professors. Art. 6 Abs. 3 bleibt unberührt. Artikel 90
Berufungsverfahren
(1) Die Stellen für Professorinnen / Professoren sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Bei Wiederbesetzungen prüft das Rektorat, ob die Aufgabenbeschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. Soll die Aufgabenbeschreibung der Stelle geändert oder die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen werden, beschließt hierüber der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche. In diesen Fällen ist für die Ausschreibung der Stelle die Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung erforderlich. Auf eine Stelle, deren Aufgabenumschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. (2) Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags eine Berufungskommission gemäß Art. 57. (3) Der Berufungsvorschlag soll drei begründete Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muß diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin / vom Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen; ihm sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen / Professoren beigefügt werden. (4) Der Berufungsvorschlag an den Fachbereichsrat bedarf außer der Mehrheit der Kommission der Mehrheit der der Kommission angehörenden Professorinnen / Professoren; im übrigen gilt Art. 17 Abs. 4 (5) Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen zur Berufung vorgeschlagen werden. (6) Der Fachbereichsrat beschließt auf der Grundlage des Berufungsvorschlags der Berufungskommission (Art. 55 Abs. 4). Der Beschluß des Fachbereichsrats über den Vorschlag zur Besetzung einer Stelle einer Professorin / eines Professors bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Professorinnen / Professoren des Fachbereichs; dieses gilt auch im Fall des Art. 17 Abs. 4 Satz 2. (7) Der Senat beschließt auf der Grundlage des Vorschlags des Fachbereichs den Berufungsvorschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität; die Rektorin / der Rektor legt ihn dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vor. (8) Falls der Senat dem Vorschlag des Fachbereichs nicht folgen will, hat er den Vorschlag zur erneuten Beratung an den Fachbereich zurückzuverweisen. Will der Senat auch dem neubeschlossenen Vorschlag des Fachbereichs nicht folgen, so legt die Rektorin / der Rektor den Vorschlag des Fachbereichs mit der Stellungnahme des Senats dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vor. Artikel 90 a
Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten
(1) Die Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten nehmen die der Westfälischen Wilhelms-Universität obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Westfälischen Wilhelms-Universität mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität nach Art. 2 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. (2) Die Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studiengangs ist. Die Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefaßt werden, auszuführen. (3) Im übrigen wird auf § 53 a UG verwiesen. Artikel 91
Privatdozentinnen / Privatdozenten und außerplanmäßige Professorinnen / außerplanmäßige Professoren
(1) Durch die Habilitation verleiht der Fachbereich der / dem Habilitierten die Befugnis, an der Westfälischen Wilhelms-Universität Lehrveranstaltungen in ihrem / seinem Fach durchzuführen. Ein Anspruch auf Räume, Personal und Sachmittel ist damit nicht verbunden. Aufgrund dieser Befugnis ist die / der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin" / "Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. (2) Privatdozentinnen / Privatdozenten kann auf Antrag eines Fachbereichs nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften aufgrund hervorragender Leistungen in Forschung und Lehre die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" / "außerplanmäßiger Professor" verliehen werden. Über den Antrag entscheidet das Rektorat. (3) Im übrigen wird auf § 54 Abs. 1, 3 und 4 UG verwiesen. Artikel 92
Honorarprofessorinnen / Honorarprofessoren
(1) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" / "Honorarprofessor" kann auf Antrag eines Fachbereichs Personen verliehen werden, die auf einem an der Westfälischen Wilhelms-Universität vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden oder hervorragende künstlerische Leistungen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen / Professoren entsprechen, erbringen. Über den Antrag entscheidet das Rektorat. (2) Die Honorarprofessorinnen / Honorarprofessoren sind berechtigt, auf ihrem Gebiet Lehrveranstaltungen zu halten. (3) Im übrigen wird auf § 54 Abs. 2 bis 4 UG verwiesen. Artikel 92 a
Oberassistentinnen / Oberassistenten
(1) Die Oberassistentinnen / Oberassistenten haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 UG gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen / Oberassistenten ernannt, gilt § 57 Abs. 1 Satz 4 UG entsprechend. (2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Habilitation. (3) Im übrigen wird auf § 58 Abs. 3 UG verwiesen. Artikel 93
Wissenschaftliche Assistentinnen / Assistenten
(1) Die wissenschaftliche Assistentin / Der wissenschaftliche Assistent hat wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend ihrem / seinem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihr / ihm ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die wissenschaftliche Assistentin / Der wissenschaftliche Assistent ist einer Professorin / einem Professor zugeordnet und nimmt ihre / seine Aufgaben unter deren / dessen fachlicher Verantwortung wahr. (2) Im übrigen wird auf § 57 UG verwiesen. Artikel 94
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter
(1) Den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern obliegen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung sowie bei anderen Aufgaben der Universität. Auf § 60 UG wird verwiesen. (2) Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen / Professoren des Fachbereichs wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; ein Anspruch auf Zuweisung von Personal und Sachmitteln des Fachbereichs wird dadurch nicht begründet. Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen / Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin / eines Professors. Selbständige Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern nur durch einen Lehrauftrag übertragen werden. (3) Die dem Fachbereich zugewiesenen Haushaltsstellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Fachbereichs nach Maßgabe von Art. 67 Abs. 2 besetzt. Die Auswahl obliegt der Professorin / dem Professor, deren / dessen Schwerpunkt in Forschung und Lehre diese Stelle zugeordnet ist. Artikel 95
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen / Professoren erfordert. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden. (2) Im übrigen wird auf § 55 UG verwiesen. Artikel 96
Ehrenbürgerinnen / Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen / EhrensenatorenDer Konvent kann auf Vorschlag des Senats oder der Fachbereiche in Übereinstimmung mit dem Senat Persönlichkeiten, die sich um die Westfälische Wilhelms-Universität besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgerinnen / Ehrenbürgern oder Ehrensenatorinnen / Ehrensenatoren ernennen.