XI. Änderung der Verfassung
Artikel 97
Änderung der Verfassung
(1) Änderungen dieser Verfassung beschließt der Konvent. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung. (2) Änderungsvorschläge werden vom Senat eingebracht. Sie müssen den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung enthalten. (3) Zur Annahme eines Änderungsvorschlags im Konvent bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Konvents.