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Inhaltsübersicht | |||
I. | Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
II. | Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
III. | Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Wahlen und Verfahren | ||
1. | Allgemeine Bestimmungen über Gremien und Wahlen | ||
Zusammensetzung der Universitätsgremien | 11 | ||
Wahlen | 12 | ||
2. | Allgemeine Verfahrensgrundsätze | ||
Einberufung und Geschäftsordnung | 13 | ||
Beschlußfähigkeit | 14 | ||
Öffentlichkeit | 15 | ||
Stimmrecht | 16 | ||
Abstimmungen, Mehrheiten und Wahlen in Gremien | 17 | ||
Rederecht von Nichtmitgliedern | 18 | ||
Unaufschiebbare Angelegenheiten | 19 | ||
IV. | Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
V. | Die Fachbereiche | ||
VI. | Zentrale Einrichtungen | ||
VII. | Hochschulmedizin | ||
VIII. | Haushaltswesen | ||
IX. | Studierende und Studierendenschaft | ||
X. | Das wissenschaftliche Personal | ||
XI. | Änderung der Verfassung | ||
XII. | Übergangs- und Schlußbestimmungen |
III. Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Wahlen und Verfahren
1. Allgemeine Bestimmungen über Gremien und Wahlen
Artikel 11
Zusammensetzung der Universitätsgremien
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden 1. die Professorinnen / Professoren und Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten (Gruppe der Professorinnen / Professoren), 2. die wissenschaftlichen Assistentinnen / Assistenten, die Oberassistentinnen / Oberassistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter), 3. die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und 4. die Studierenden jeweils eine Gruppe. (2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane,Ausschüsse und sonstigen Gremien der Universität bestimmen sich nach deren Aufgaben sowie nach der fachlichen Gliederung der Universität und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Universität. (3) Muß die / der Vorsitzende eines Gremiums aufgrund dieser Verfassung einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören, so muß die / der stellvertretende Vorsitzende derselben Gruppe angehören, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Artikel 12
Wahlen
(1) Die Vertreterinnen / Vertreter der Mitgliedergruppen im Konvent, im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Die Wahl erfolgt in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. Hiervon kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen der überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. Bei den Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen und zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. (2) Jedes Mitglied der Westfälischen Wilhelms-Universität kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und jeweils einem Fachbereich ausüben. Rektorin / Rektor und Kanzlerin / Kanzler haben kein aktives und passives Wahlrecht. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einem Fachbereich angehört, hat eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe oder in welchem Fachbereich es sein Wahlrecht ausüben will. (3) Insbesondere für die Mitglieder im Konvent, im Senat und im Fachbereichsrat sind nach Maßgabe der jeweiligen Wahlordnung Stellvertreterinnen / Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen / Stellvertreter vertreten die gewählten Mitglieder im Falle der Verhinderung und haben dann alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds des jeweiligen Gremiums. (4) Die Mitgliedschaft in den Gremien erlischt insbesondere durch 1. Ablauf der Amts- oder Wahlzeit, 2. Niederlegung des Mandats, 3. Ausscheiden aus der Universität und 4. rechtskräftige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl. Die Niederlegung des Mandats ist nur aus wichtigem Grund zulässig und muß schriftlich gegenüber der / dem Vorsitzenden des Gremiums erklärt werden. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft treten Ersatzmitglieder ein. Die Ersatzmitglieder werden den Wahlvorschlägen entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder entstammen. Enthält ein Wahlvorschlag keine Bewerberin / keinen Bewerber mehr, so bleiben die auf ihn entfallenden Sitze unbesetzt. (5) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung. (6) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Entsprechendes gilt bei der Feststellung der Ungültigkeit der Wahl. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es sein Amt turnusgemäß angetreten hätte. (7) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefaßten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind. (8) Das Nähere bestimmen Wahlordnungen, die vom Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität zu erlassen sind und vorzusehen haben, daß der Beginn der Amtszeit der Kollegialorgane nach einer Wahl jeweils der 1. Oktober ist.
2. Allgemeine VerfahrensgrundsätzeArtikel 13
Einberufung und Geschäftsordnung
(1) Gremien werden von ihren Vorsitzenden einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. (2) Jedes Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Kommt ein Gremium dieser Aufgabe nicht nach, so gilt die Geschäftsordnung des Senats entsprechend. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung des Konvents bedarf jede Geschäftsordnung der Zustimmung des Senats. (3) Die Geschäftsordnungen des Konvents, des Senats sowie der Fachbereichs- und Fakultätsgremien haben vorzusehen, daß Sitzungen in der vorlesungsfreien Zeit nur in Ausnahmefällen stattfinden dürfen. Artikel 14
Beschlußfähigkeit
(1) Die Gremien können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. (2) Der Konvent ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist. Der Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die übrigen Gremien sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Gremien gelten als beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds festgestellt ist. (3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist das Gremium in der zur Beratung derselben Angelegenheit einberufenen Sitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Ladung muß hierauf ausdrücklich hingewiesen werden. (4) Für die Wahlen der Rektorin / des Rektors, der Prorektorinnen / Prorektoren, der Dekaninnen / Dekane und Prodekaninnen / Prodekane ist abweichend von Abs. 3 Satz 1 für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (5) Die Regelung der Beschlußfähigkeit in Habilitations-, Promotions- und sonstigen Prüfungsangelegenheiten bleibt den jeweiligen Ordnungen vorbehalten. Artikel 15
Öffentlichkeit
(1) Der Konvent tagt öffentlich. Die Sitzungen des Senats sind für die Mitglieder und Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie für Presse und Rundfunk nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich. Die Sitzungen des Fachbereichsrats sind für die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich. Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich. (2) Durch Beschluß kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Personalangelegenheiten, Prüfungssachen einschließlich Habilitationen und Promotionen sowie Grundstücksangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. (3) Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so sind die Mitglieder des betreffenden Gremiums zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies durch Beschluß besonders festgestellt ist. Personalangelegenheiten, Prüfungssachen einschließlich Habilitationen und Promotionen, Grundstücksangelegenheiten sowie Meinungsäußerungen der an der Beratung in nichtöffentlicher Sitzung Beteiligten sind vertraulich. (4) Die Westfälische Wilhelms-Universität stellt sicher, daß ihre Mitglieder und Angehörigen über die Tätigkeit der Gremien angemessen unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse in geeigneter Form bekanntgegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Abs. 2 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten Artikel 16
Stimmrecht
(1) Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität dürfen - unbeschadet ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten teilnehmen, die ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen Person einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach Satz 1 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. (2) Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen einschließlich Habilitationen und Promotionen steht das Stimmrecht nur Personen zu, die die betreffende Prüfung abgelegt oder den zu verleihenden oder einen entsprechenden Grad erworben haben, oder die Inhaberinnen / Inhaber solcher Planstellen sind, für deren Besetzung üblicherweise die Habilitation vorausgesetzt wird. (3) Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professorinnen / Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. Sie haben in diesen Angelegenheiten - mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen / Professoren - Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Westfälischen Wilhelms-Universität wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die / der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitglieds. Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Satz 1 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat. Artikel 17
Abstimmungen, Mehrheiten und Wahlen in Gremien
(1) Abstimmungen sind in der Regel offen. Geheime Abstimmungen finden in Personalangelegenheiten sowie auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Gremienmitglieds statt. In Prüfungsangelegenheiten kann durch die jeweilige Prüfungsordnung eine abweichende Regelung getroffen werden. (2) Die Formulierung der Anträge erfolgt so, daß über sie mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Negativ formulierte Anträge sollen vermieden werden. Soweit gesetzlich oder in dieser Verfassung nichts anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluß die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; dies gilt nicht für die Feststellung der Beschlußfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Jedes Mitglied eines universitären Gremiums, das bei einer Beschlußfassung überstimmt worden ist, kann verlangen, 1. daß seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird, 2. daß Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer von der / dem Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Ist geheime Abstimmung beantragt worden, kann jedes stimmberechtigte Mitglied für den Fall, daß die Abstimmung nicht das von ihm befürwortete Ergebnis bringt, sich die Abgabe eines Sondervotums vorbehalten. Sondervoten sind im Hauptbericht zu erwähnen. (4) Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorinnen / Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen / Professoren unter Beachtung von Art. 55 Abs. 4. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen / Professoren. Wird ein Berufungsvorschlag mit der Mehrheit der Gruppe der Professorinnen / Professoren verabschiedet, ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Satz 1 handelt, so entscheidet das Rektorat. (5) Wahlen in den Gremien sind - vorbehaltlich eines einstimmig gefaßten abweichenden Beschlusses - geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält, soweit in dieser Verfassung nichts anderes festgelegt ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Die Mitglieder eines Gremiums wählen ihre Vertreterinnen / Vertreter nach Gruppen getrennt. Das Nähere regeln die jeweiligen Wahl- oder Geschäftsordnungen. Artikel 18
Rederecht von NichtmitgliedernGremien können beschließen, Nichtmitglieder mit Rederecht an Sitzungen teilnehmen zu lassen. Rederecht haben im übrigen Personen, die aufgrund dieser Verfassung an Beratungen zu beteiligen sind, oder die als Sachkundige aus der Westfälischen Wilhelms-Universität, als Sachverständige aufgrund eines Beschlusses oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung gemäß § 45 Abs. 1 UG zugezogen worden sind. In vertraulichen Angelegenheiten sind die Nichtmitglieder zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Artikel 19
Unaufschiebbare Angelegenheiten
(1) Die / Der Vorsitzende eines Gremiums entscheidet in unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluß des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Das gilt nicht für Wahlen. (2) Die / Der Vorsitzende des Gremiums hat den Gremienmitgliedern unverzüglich die getroffene Entscheidung, ihre Gründe und die Art der Erledigung mitzuteilen.