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Inhaltsübersicht | |||
I. | Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
II. | Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
Mitglieder | 6 | ||
Angehörige | 7 | ||
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen | 8 | ||
Vereinigungen | 9 | ||
Schlichtungsordnung | 10 | ||
III. | Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Wahlen und Verfahren | ||
IV. | Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität | ||
V. | Die Fachbereiche | ||
VI. | Zentrale Einrichtungen | ||
VII. | Hochschulmedizin | ||
VIII. | Haushaltswesen | ||
IX. | Studierende und Studierendenschaft | ||
X. | Das wissenschaftliche Personal | ||
XI. | Änderung der Verfassung | ||
XII. | Übergangs- und Schlußbestimmungen |
II. Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität
Artikel 6
Mitglieder
(1) Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität sind: 1. die Rektorin / der Rektor, 2. die Kanzlerin / der Kanzler 3. die Professorinnen / Professoren 4. die Hochschuldozentinnen / Hochschuldozenten, 5. die Oberassistentinnen / Oberassistenten, 6. die wissenschaftlichen Assistentinnen / Assistenten 7. die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter 8. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben, 9. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter), 10. die eingeschriebenen Studierenden. (2) Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Abs. 1 zu sein, mit Zustimmung des Senats hauptberuflich an der Universität tätig sind. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung kann einer Person, die außerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität tätig ist und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 UG erfüllt, auf Vorschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität ausnahmsweise ohne Begründung eines Dienstverhältnisses die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin / eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt. (3) Vertreterinnen / Vertreter von Stellen für Professorinnen / Professoren (§ 52 Abs. 4 UG) und Professorinnen / Professoren, die an der Westfälischen Wilhelms-Universität Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 UG abhalten, nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Artikel 7
Angehörige
(1) Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität sind: 1. die Ehrensenatorinnen / Ehrensenatoren und die Ehrenbürgerinnen / Ehrenbürger, 2. die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen / Professoren, 3. die außerplanmäßigen Professorinnen / Professoren, sofern sie nicht Mitglieder nach Art. 6 sind, 4. die Honorarprofessorinnen / Honorarprofessoren, 5. die nebenberuflich oder gastweise an der Universität Tätigen, 6. die Privatdozentinnen / Privatdozenten, sofern sie nicht Mitglieder nach Art. 6 sind, 7. die Doktorandinnen / Doktoranden und die wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach Art. 6 sind, 8. die Zweithörerinnen / Zweithörer und die Gasthörerinnen / Gasthörer. (2) Die Angehörigen nehmen an den Wahlen nicht teil. Artikel 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sind verpflichtet, die Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zu wahren und die Erfüllung der Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität zu fördern. (2) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Westfälischen Wilhelms-Universität gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Diese haben dabei die Interessen der Universität zu wahren. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaberinnen / Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten. Bei der Beurlaubung von Professorinnen / Professoren für die Tätigkeit an Forschungseinrichtungen außerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen. (3) Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität, die zugleich Mitglieder eines Personalrats sind oder die als Ersatzmitglieder im Personalrat tätig geworden sind, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat, ob ein Gremium für Personalangelegenheiten zuständig ist. (4) Die Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Universität ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Universität wahrzunehmen. (5) Die Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. (6) Die Mitglieder und Angehörigen haben das Recht, die Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß den hierfür erlassenen Ordnungen zu nutzen. (7) Zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten können sich Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter zusammenschließen und Sprecherinnen / Sprecher wählen. Das Nähere regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung. (8) Zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten können sich studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte zusammenschließen und Sprecherinnen / Sprecher wählen. Das Nähere regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung. (9) Die Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten zu beteiligen. Sie haben insoweit ein Antrags- und Anhörungsrecht. (10) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerinnen / Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlußfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. (11) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form. Artikel 9
Vereinigungen
Vereinigungen von Mitgliedern der Westfälischen Wilhelms-Universität können auf Antrag in eine bei der Rektorin / beim Rektor geführte Liste eingetragen werden. Über die Eintragung entscheidet der Senat.
Artikel 10
Schlichtungsordnung
(1) Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität können zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der Aufgaben der Universität - unbeschadet anderer Zuständigkeiten - ein Schlichtungsverfahren beantragen. Entscheidungen der Organe der Westfälischen Wilhelms-Universität oder Entscheidungen im Ordnungsverfahren unterliegen dem Schlichtungsverfahren nicht. (2) Das Nähere regelt eine Schlichtungsordnung, die der Senat beschließt.