Das Pflichtpraktikum
Empfohlen wird, das Praktikum zwischen dem 2. und 3. Semester zu absolvieren. (Sinnvoll ist es aber auch, mehrere Praktika zu machen, um verschiedene Berufsfelder kennenzulernen und so die eigenen Berufswünsche zu konkretisieren und gleichzeitig Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.)
Kümmern Sie sich frühzeitig um einen Praktikumsplatz. Große Institutionen haben Vorlaufzeiten von ca. einem Jahr. Im institutseigenen Jobportal finden Sie aktuelle Praktikumsangebote, über die uns entweder Firmen informiert haben, oder die von Firmen in die Datenbank eingestellt wurden. Auch die archivierten Angebote können interessant sein. Nützliche Tipps zu Bewerbungen oder den rechtlichen Rahmenbedingungen von Praktika bekommen Sie zudem beim Career Service der Uni Münster.
Außerdem können Studierende und Absolvent*innen des Instituts für Kommunikationswissenschaft über das Portal UNIKAP.MS hoch-zielgruppenspezifisch und passgenau nach Trainee-Stellen, Volontariaten sowie weiteren freie Stellen suchen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Tätigkeit als Pflichpraktikum angerechnet werden (siehe "Wichtige Hinweise zur Anerkennung").
Es können Praktika in den folgenden Berufsfeldern absolviert werden:
- Journalismus (Redaktionelle Tätigkeiten im Bereich Print (Zeitung, Zeitschrift), Nachrichtenagentur, Hörfunk, Fernsehen und Online-Medien)
- PR/Presse und Öffentlichkeitsarbeit (Tätigkeiten im Bereich der externen und internen Unternehmenskommunikation/Organisationskommunikation, HR Management und Employer Branding, PR-Agenturen, Pressestellen in NGOS, Parteien, Organisationen der öffentlichen Hand, sowie Kultur, Sport, Wissenschaft)
- Werbung (kreative und konzeptionelle Tätigkeiten im Bereich der werblichen Kommunikation. Markenkommunikation, Mediaagenturen)
- Medienwirtschaft, Medienmanagement, Kommunikationsmarketing, Eventkommunikation und Verlagswesen (Tätigkeiten im Bereich des Marketings, der Medienökonomie und des Medienmanagements in Medienunternehmen, Verlagen, Medienvertrieben und anderen Institutionen)
- Multimedia und Online-Kommunikation (Tätigkeiten in der Konzeption von Multimedia-Auftritten, Online- Redaktionen; Film- und/oder Fernsehproduktionsfirmen, Tätigkeiten im Bereich der Social Media)
- Medien-, Meinungs- und Sozialforschung (Unternehmen und Einrichtungen, die empirische Methoden verwenden, vor allem Institute und Unternehmen der Markt-, Meinungs- und Medienforschung sowie Forschungsabteilungen in Medienunternehmen)
- Weitere Forschungs- und Dienstleistungseinrichtungen, die sich mit Fragen der Medienpolitik und Kommunikationskultur, Beobachtung, Analyse und Bewertung von Medienangeboten und -entwicklungen beschäftigen (Bsp. Landesmedienanstalten, Grimme Institut, Stiftungen)
- Weitere Berufsfelder sind auf Anfrage und näherer Tätigkeitsbeschreibung ggf. auch anzuerkennen.
Wichtige Hinweise zur Anerkennung:
Die Anerkennung des Pflichtpraktikums findet erst im Rahmen der Belegung des Moduls Medienpraxis II statt.
Da für das Praktikum ECTS- bzw. Credit-Punkte angerechnet werden, können nur Tätigkeiten als Pflichtpraktikum anerkannt werden, die während des Studiums stattgefunden haben. Berufspraktische Erfahrungen, die vor dem Zeitpunkt der Einschreibung liegen, sind entsprechend nicht anrechenbar.
In der Regel erfolgt das Praktikum als achtwöchiges Blockpraktikum während der vorlesungsfreien Zeit (Das Blockpraktikum muss zusammenhängend in einer Redaktion/Agentur/Unternehmen etc. absolviert werden und kann nicht auf zwei Anbieter aufgeteilt werden). Es ist aber ebenso möglich, ein studienbegleitendes Praktikum zu absolvieren. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass das Gesamtvolumen des studienbegleitenden Praktikums dem oben genannten zeitlichen Rahmen entspricht. Zusätzlich muss eine Bescheinigung der Redaktion/Agentur/Unternehmen vorliegen, in der bestätigt wird, dass das studienbegleitende Praktikum nach Art und Umfang einem mindestens achtwöchigen Praktikum (270 Stunden) entspricht.
Freie Mitarbeit oder Werkstudent*innentätigkeit in einem der oben genannten Berufsfelder kann als studienbegleitendes Praktikum gewertet werden, wenn sie kontinuierlich und seit Beginn des Studiums mindestens über einen Zeitraum von 12 Monaten ausgeübt wird. Für die Anerkennung einer Freien Mitarbeit sind der Bescheinigung über das Arbeitsvolumen von min. 270 Stunden zusätzlich Arbeitsproben beizufügen, die eine Beurteilung von Art und Umfang der Freien Mitarbeit zulassen.
Praktika im Ausland werden ausdrücklich begrüßt. Für die Anerkennung müssen sie jedoch in allen Punkten den oben genannten Kriterien entsprechen.
Eine selbstständig ausgeführte freiberufliche Tätigkeit in den oben genannten Praktikumsfeldern wird nicht als Pflichtpraktikum anerkannt.