Rechtliche Aspekte im Praktikum
Mit einem Praktikum während des Studiums sammeln Sie nicht nur relevante Berufserfahrung, sondern kommen mitunter auch zum ersten Mal mit rechtlichen und sozialversicherungstechnischen Fragen in Berührung. Der Career Service will Ihnen alle im Zusammenhang mit dem Praktikum rechtlich relevanten Informationen geben, sodass Sie auch in diesen Punkten abgesichert die Praxisphase durchführen können.
In diesem Kapitel finden Sie Hinweise zu verschiedenen rechtlichen Aspekten, die Sie bei der Planung eines Praktikums beachten müssen. Da der Career Service jedoch keine Gewährleistung für rechtlich verbindliche Aussagen übernimmt, haben wir Ihnen auch die jeweiligen Ansprechpartner*innen zusammengestellt.
Hinweis:
Sie sollten sich im Vorfeld ihres Praktikums selbstständig über die rechtlichen Aspekte einer Praxisphase bei den zuständigen Anlaufstellen informieren. Starten Sie diesen Prozess am Besten rechtzeitig, da z.B. die Beantragung eines Visums für ein Auslandspraktikum mitunter einige Monate dauern kann.
Status im Praktikum
Bei einem Praktikum steht zwar das Lernen und ein erster Eindruck vom Beruf im Vordergrund, dennoch gelten Praktikant*innen in den meisten Fällen als Arbeitnehmer. Dies wird z.B. der Fall sein, wenn Sie inhaltliche Tätigkeiten übernehmen und Geld bekommen. Ein Praktikum ist also ein – zeitlich begrenztes – Arbeitsverhältnis, solange die Praktikant*innen in die Strukturen des Unternehmens/ Praktikumgebers eingebunden sind und Anweisungen folgt.
Linktipps
Rechtliche Ratgeber erhalten Sie außerdem in unserem Inforaum.
Beurlaubung
Kann ich mich für mein Praktikum vom Studium beurlauben lassen?
Bei einem Pflichtpraktikum können Sie sich nicht vom Studium beurlauben lassen, denn dann ist die Zeit des Praktikums auf die Regelstudienzeit bereits angerechnet. Bei einem freiwilligen Praktikum können Sie beurlaubt werden. Allerdings können Sie sich dann keine Leistungen in dem Semester, in dem Sie beurlaubt sind, anrechnen lassen.Die Beurlaubung bei einem freiwilligen Praktikum erfolgt direkt über das Studierendensekretariat. Bitte erkundigen Sie sich über die notwendigen Schritte auf der Seite des Studierendensekretariats.
Finanzielles
Gehalt im Praktikum
Grundsätzliche Informationen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Vergütung im Praktikum. Ob Ihnen für Ihr Praktikum ein Gehalt gezahlt wird, wird Ihnen in der Regel bereits in der Stellenausschreibung oder während des Vorstellungsgesprächs mitgeteilt. Wenn diese Informationen vom Arbeitgeber nicht gemacht geben, können Sie sich auch überlegen, am Ende des Vorstellungsgesprächs diese Thematik einmal anzusprechen.
Die Bezahlung im Praktikum ist allerdings nicht zwingend ein Qualitätskriterium, ob es sich um ein gutes oder schlechtes Praktikum handelt. Inhaltliche Kriterien wie eine Vielfalt an Aufgaben, eine feste Ansprechperson oder ein ausreichend ausgestatteter Arbeitsplatz sind ebenfalls wichtige Anhaltspunkte. Weitere Informationen zur Qualitätssicherung finden Sie hier.
Checkliste zur Praktikumsplatzsuche - Download im PDF-FormatInformationen zum Mindestlohn
Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland der Mindestlohn für Arbeitnehmer/innen. Das haben der Bundestag und Bundesrat mit dem "Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie" beschlossen. Das Gesetz regelt die Ansprüche auf die Bezahlung des Mindestlohns und Ausnahmen von dieser Regelung. Davon betroffen sind auch (studienbegleitende) Praktika. Wichtige Kriterien in diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung von Pflicht- und freiwilligem Praktikum sowie die Dauer der Praxisphase.
Alle relevanten Informationen zu diesem Thema können Sie auf den Seiten der Bundesregierung und vielfach auch auf den Seiten der IHK nachlesen. Ansprechpartner darüber hinaus ist bei einer Zusage natürlich auch die Personalabteilung Ihres Praktikumsgebers.Eine sehr gute Übersicht über alle Regelungen finden Sie in der Broschüre "Der Mindestlohn für Studierende, Fragen & Antworten" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Stand: Juli 2023). Nutzen Sie insbesondere das Schaubild auf S. 10/11 der Broschüre.
Weitere Informationen:
- Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: 030/60280028.
- Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (11.08.2014)(pdf)
Steuern
Muss ich Steuern zahlen?
Steuerpflichtig werden Sie als Praktikant*in, wenn Sie für Ihr Praktikum ein Entgelt erhalten. Die Frage nach der Höhe der Steuer ist von verschiedenen Aspekten abhängig (z.B. die Höhe des Bezugs oder weitere Einnahmen aus anderen Arbeitsverhältnissen). In der Regel können Sie sich an die Personalabteilung Ihres Praktikumsgebers wenden, die Ihnen dazu Auskunft erteilen kann. Darüber hinaus können Sie sich mit Fragen zur Lohnsteuer oder auch zum Beispiel zu Minijobs etc. an das für Sie zuständige Finanzamt (Erstwohnsitz) wenden.
BaföG
Hat mein Praktikumsgehalt Auswirkungen auf meine BAföG-Leistungen?
Studierende, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, müssen dem Studierendenwerk eine Vergütung im Rahmen eines Praktikums (oder auch Jobs) mitteilen. Inwieweit das Praktikumsentgelt auf die Zahlung des BAföG angerechnet wird oder nicht, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, zum Beispiel davon, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt.
Ihre Ansprechperson sind die jeweiligen Sachbearbeiter*innen beim Studierendenwerk.Versicherung
Welche Versicherungen muss ich für mein Praktikum abschließen?
Während eines Praktikums kann es vor allem bei den Sozialversicherungen (dazu gehören Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und bei der Unfallversicherung zu Veränderungen kommen.
Verbindliche Auskünfte über Ihre Kranken- und Sozialversicherungspflicht bei einem In- oder Auslandspraktikum erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse, daher erkundigen Sie sich bitte in jedem Fall vorher genau über mögliche Änderungen bei Ihren zuständigen Sachbearbeiter*innen.
Zum Thema Unfallversicherung im Praktikum finden Sie online Leitfäden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung mit allen wichtigen Hinweisen und Gesetzen, die Sie kennen sollten:
DGUV: StudentenVerhalten bei Reisewarnungen
Wenn Sie ein Praktikum im Ausland planen, möchten wir Sie bitten, den Service des Auswärtigen Amtes zu nutzen:
- Informieren Sie sich regelmäßig über Reisewarnungen für das Land bzw. die Region, in der Sie Ihr Praktikum absolvieren.
- Registrieren Sie sich in der Krisenvorsorgenliste, der Datenbank „elefand“ (elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland).
Im Fall einer Reisewarnung bitten wir Sie, von einem Auslandsaufenthalt in dem betroffenen Land/der betroffenen Region abzusehen, bzw. sollten Sie sich bereits dort befinden, diese/s zu verlassen.
Visum
Welches Visum muss ich für mein Praktikum beantragen?
Innerhalb der Länder der Europäischen Union benötigen EU-Staatsangehörige keine gesonderte Arbeitserlaubnis bzw. kein Visum für Praktikumszwecke. In den meisten Ländern außerhalb der EU jedoch ist ein Visum/eine Arbeitserlaubnis Voraussetzung für die Ableistung eines Praktikums. Die jeweiligen Länderbestimmungen müssen genauestens beachtet werden. Die jeweils rechtsgültigen Angaben sind direkt von den Botschaften und Konsulaten der jeweiligen Zielländer zu erfragen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Ganz wichtig ist, dass Sie bei der Beantragung des Visums darauf hinweisen, dass es sich bei dem Aufenthalt um die Absolvierung eines Praktikums handelt!Eine Liste mit Adressen der Botschaften/Konsulate finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes:
: Vertretungen Ihres Reiselandes in Deutschland - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)Was Sie rund um Visa noch beachten sollten:
Ein Visum ist die Erlaubnis, sich an der jeweiligen Landesgrenze zur Einreise zu präsentieren, es ist keine automatische Einreise- bzw. Aufenthaltserlaubnis! Es ist ratsam, sich genau an die jeweiligen Visumsbestimmungen zu halten. Einfache Touristenvisa berechtigen in den meisten Ländern nicht zur Ableistung eines Praktikums. Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können zu Ausweisung und langjährigem Einreiseverbot führen.
Bei einer nachträglichen Änderung der Visumsart (vom Touristenvisum zu einer Arbeitserlaubnis) vor Ort müssen Sie i.d.R. das jeweilige Land zumindest kurzzeitig wieder verlassen, was ebenfalls zu Unannehmlichkeiten (Zeit und Kosten) führen kann.
Die Beantragung eines Visums kann mehrere Wochen oder auch Monate in Anspruch nehmen. Kümmern Sie sich daher frühzeitig darum.
Visum für ein Praktikum in den USA
Lesen Sie die genaue Vorgehensweise für den Visumsantrag und eine Liste mit allen notwendigen Dokumenten nach.Praktikumsvereinbarung
Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber eine Unterschrift der Universität verlangt?
Trotz des Zusammenwachsens und der Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kann es bei der Vorbereitung Ihres Auslandspraktikums in einigen Ländern vorkommen, dass Ihr Praktikumsgeber Sie auffordert, eine Bestätigung der Universität vorzulegen (z.B. convention de stage in Frankreich).
Diese Bestätigung hat in den einzelnen Ländern unterschiedliche Hintergründe und entsprechend verschiedene Inhalte.
Grundsätzlich sollten Sie im Vorfeld klären, welche Inhalte eine solche Bestätigung enthalten sollte. Mit einem Praktikum gehen Sie in ein – zeitlich begrenztes – Vertragsverhältnis, somit sind Ihr Arbeit-/ Praktikumsgeber und Sie die beiden Akteur*innen. Die Universität ist rechtlich nicht eingebunden.Einige Beispiele
- Wenn (Unfall-) Versicherungsschutz gefordert wird…
Sie sind als Studierende*r nicht über die Universität während eines Auslandspraktikums unfallversichert. Daher müssen Sie sich im Vorfeld des Praktikums an Ihre Versicherungsträger wenden und einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Zeit Ihres Auslandspraktikums abschließen (in der Regel umfasst dies die Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung). Die Bestätigungen der Versicherungsträger können Sie dann bei Ihrem Praktikumsgeber (ggf. in der jeweiligen Sprache) vorlegen. - Wenn Praktikumsinhalte abgesprochen werden sollen…
Eine Vereinbarung über Ihre Aufgaben und Tätigkeiten, den genauen Ablauf und die Dauer Ihrer Praxiserfahrung kann nur zwischen dem*der Studierenden und dem Praktikumsgeber abgeschlossen werden. Dies ist eine gute Möglichkeit, die Qualität Ihres Praktikums im Vorfeld zu sichern (Informationen zur Qualitätssicherung finden Sie im Kapitel „Die ersten Schritte“). - Wenn Ihr Arbeitgeber eine Bestätigung über Ihren Status haben möchte…
Sollte Ihr Praktikumsgeber eine Immatrikulationsbescheinigung, also einen Nachweis darüber Aspekteverlangen, dass Sie an einer Universität eingeschrieben sind, so können Sie die Bescheinigungen aus dem Studierendensekretariat verwenden, die Ihnen zu Beginn jedes Semesters zugeschickt werden (ggf. müssen Sie diese selbst übersetzen oder von einem staatlich anerkannten Übersetzungsbüro in die jeweilige Sprache übersetzen lassen).
Vertrag mit der Universität Münster
Da die Universität Münster keinen Vertrag mit Ihrem Praktikumsgeber schließen kann, wir Ihnen aber dennoch den Weg in ein Praktikum auch in den angesprochenen Ländern erleichtern wollen, haben wir eine Bescheinigung vorbereitet, die in aller Regel von den Praktikumsgebern dort anerkannt wird. Diese Vereinbarung wird von Ihrem Praktikumsgeber, von Ihnen und der Universität Münster unterzeichnet. Die entsprechenden Dateien finden Sie am Ende dieser Seite. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich diese Vereinbarung unterzeichnet wird, nicht unterschrieben werden Vorlagen Ihres Praktikumsgebers.
Vorlagen für die Praktikumsvereinbarung
Kategorie
Datei
Download
Bestätigung der Universität
Bestätigung (Englisch)
PDF Bestätigung der Universität Bestätigung (Spanisch) PDF Bestätigung der Universität Bestätigung (Französisch) PDF - Wenn (Unfall-) Versicherungsschutz gefordert wird…
Praktikumszeugnis
Ein Praktikumszeugnis ist der Nachweis über Ihre geleisteten Tätigkeiten und Aufgaben während Ihrer Praxisphase, das Sie zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei der Bewerbung um ein weiteres Praktikum oder für eine Stelle nach Abschluss des Studiums) wieder verwenden werden. Da Sie Ihre erworbenen Qualifikationen nicht nur im Anschreiben und im Lebenslauf deutlich machen, sondern in einer Bewerbung auch durch ein Zeugnis belegen müssen, sollten Sie sich nach jeder Praxiserfahrung ein Zeugnis ausstellen lassen.
Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten eines Praktikumszeugnisses zu unterscheiden:
Einfache Bestätigung
Zum einen gibt es die „einfache Bestätigung“, dass Sie im Rahmen Ihres Studiums ein Praktikum bei einem bestimmten Arbeitgeber abgeleistet haben. Ein solches Zeugnis enthält meist nur die Rahmenangaben zur Ihrer Praxiserfahrung – „Frau xyz hat in der Zeit von... bis... im Rahmen Ihres Studiums der Fächer a, b und c bei uns ein Praktikum im Bereich ... absolviert.“
Eine solche Bestätigung sagt aber wenig über Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten oder über Ihre Schlüsselqualifikationen aus. Daher sollten Sie Ihre Ansprechperson im Praktikum bitten, Ihnen ein sogenanntes „qualifiziertes Praktikumszeugnis“ auszustellen.Qualifiziertes Praktikumszeugnis
Ein qualifiziertes Praktikumszeugnis erhält über die formalen Angaben (u.a. vollständiger Name, Geburtstag und -ort, Anfang und Ende der Praxiserfahrung, übertragende Aufgaben und Tätigkeitsbereiche) hinaus auch eine Bewertung des Betreuers zu einzelnen Bereichen:
- beispielsweise zu Ihrer Arbeitsweise,
- über Ihr Fachwissen oder Ihre Motivation während des Praktikums.
- Auch einzelne fachliche und überfachliche Fähigkeiten sollten genannt werden.
In einigen Fällen kann es auch sein, dass Ihr Praktikumsgeber Sie bittet, einen Vorschlag für die Formulierung eines Zeugnisses zu machen. In diesem Fall haben Sie die gute Gelegenheit, genau die Aufgaben und Tätigkeiten während des Praktikums im Zeugnis hervorzuheben, die für Ihren späteren Arbeitsbereich wichtig sind und Ihnen somit ggf. den Einstieg in das Erwerbsleben erleichtern.
Weitere rechtliche Aspekte
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Machen Sie sich bewusst, dass Sie sich – je nach Praktikumszielland – in einem anderen Rechtssystem befinden können. Zum Beispiel ist der Hinweis „Don’t drink and drive“ in einigen Ländern nicht nur ein gut gemeinter Ratschlag, sondern kann bei Missachtung zu weitreichenden rechtlichen Konsequenzen führen.
Informationen über einzelne Länder
- Ein Praktikum in der Deutschen Botschaft in Saudi-Arabien? Als Frau sollten Sie sich bewusst sein, dass auch die Gleichstellung der Frau in anderen Ländern unterschiedlich zu Deutschland sein kann. Informieren Sie sich daher über Konventionen beispielsweise zur Kleidung oder zum Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit.
Weitere Informationen finden Sie in der oben genannten Länderübersicht des Auswärtigen Amtes.
- Die internationale Bezeichnung LGBTQIA+ steht für Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Queer, Intersex and Asexual Persons: Laut Auswärtigem Amt ist Homosexualität in ca. 80 Ländern der Welt strafbar, in einigen Ländern droht sogar die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Handlungen. Daher ist es sinnvoll, auch vor diesem Hintergrund die Wahl des Landes ggf. noch einmal zu überprüfen.
Weitere Informationen finden Sie in einem Informationsheft des Career Service und auf den Seiten des Auswärtigen Amtes:
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