„Religionsverfassungsrecht auch nach 100 Jahren für die Zukunft gerüstet“
Münsteraner Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hinnerk Wißmann: „Die Verfassungsregelungen von 1919 sind ein dezidiert modernes Modell und ermöglichen auch die Integration des Islams“ – Neue Ringvorlesung „100 Jahre Religionsverfassungsrecht“ des Exzellenzclusters „Religion und Politik“
Pressemitteilung des Exzellenzclusters vom 26. März 2019
Auch 100 Jahre nach Verabschiedung des Religionsverfassungsrechts halten Rechtswissenschaftler es für neue Herausforderungen wie die Integration des Islams gerüstet. „Obwohl wir 2019 eine viel größere religiöse Vielfalt in Deutschland erleben: Die bis heute geltenden Regelungen der Weimarer Verfassung von 1919 über das Verhältnis von Staat und Religion versetzen uns auch zukünftig in die Lage, flexibel mit der veränderten Situation umzugehen“, sagt Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hinnerk Wißmann vor Beginn der neuen Ringvorlesung „Bedingungen der religiösen Moderne. 100 Jahre Religionsverfassungsrecht in Deutschland“ des Exzellenzclusters „Religion und Politik“ der Universität Münster. „Das deutsche Religionsverfassungsrecht zeichnen besonders zwei Punkte aus: Die Neutralität des Staates – es gibt seit 1919 keine Staatskirche mehr – und ein weitgehendes Verständnis von Religionsfreiheit. Es handelt sich um ein dezidiert modernes Modell: Danach hat der Staat zu allen Religions- und allen Weltanschauungsgemeinschaften denselben Abstand zu wahren, gleichzeitig erkennt er die Bedeutung von Religion an und fördert sie.“ Auf dieser Grundlage könnten Rechtsprechung und Politik in der Praxis Regelungen für aktuelle Streitfragen wie das kirchliche Arbeitsrecht, Religionsunterricht an Schulen und Feiertage finden.
„So wie das Religionsverfassungsrecht in der frühen-Bundesrepublik Bedingungen für eine Annäherung von Katholiken und Protestanten schuf, ist die Rechtspraxis jetzt gefordert, dem Islam, an den 1919 noch niemand gedacht hat, einen fairen Platz in der Gesellschaft anzubieten“, so Hinnerk Wißmann. Er veranstaltet die Ringvorlesung gemeinsam mit den Rechtswissenschaftlern Prof. Dr. Oliver Lepsius und Prof. Dr. Fabian Wittreck. „Wir werfen einen interdisziplinär und international informierten Blick in den rechtlichen Instrumentenkasten: Was funktioniert und was nicht, was sind vergangene und zukünftige Herausforderungen im Verhältnis von Staat und Religion, was können Lösungen sein?“ Den Auftakt der Reihe macht der Wissenschaftler am Dienstag, 2. April, mit dem Vortrag „Von Weimar in die Zukunft: Die Zeitenwende ‚1919‘ als Konstante des Religionsverfassungsrechts“.
Atheisten nicht religiös überwältigen – Muslime nicht „verkirchlichen“
Nicht-Religiöse Menschen in Deutschland sollten nach Einschätzung von Hinnerk Wißmann nicht „religiös überwältigt“ werden. Ein Beispiel für diese Gefahr bestehe etwa in Nordrhein-Westfalen, wo es in einem knappen Fünftel der Kommunen ausschließlich katholische Bekenntnisschulen gebe. „Eine solche Situation ist sicherlich kein Zukunftsmodell. Es braucht für Menschen aller Überzeugungen ein auf Gleichberechtigung gebautes Angebot – denn der Staat ist nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts die ‚Heimstatt aller Bürger‘“. In Hamburg teste man zurzeit das Modell „Religionsunterricht für alle“, einen religionsübergreifenden Unterricht. Prof. Wißmann, der darüber kürzlich das Buch „Religionsunterricht für alle? Zum Beitrag des Religionsverfassungsrechts für die pluralistische Gesellschaft“ veröffentlicht hat, erläutert: „Das Modell ist hochumstritten. Entsprechende Anstrengungen sind aber notwendig: In vielen Regionen Deutschlands kommen nicht mehr genug Schüler für einen konfessionellen Religionsunterricht zusammen.“
Auch den Interessen der Muslime gilt es laut Hinnerk Wißmann gerecht zu werden: „Der Islam darf nicht gedrängt werden, sich zu ‚verkirchlichen‘. Unsere Verfassung garantiert Religionsfreiheit in Verschiedenheit.“ Die Diskussion um die Verleihung des Körperschaftsstatus an muslimische Gemeinschaften hält der Verfassungsrechtler für eine weitgehend unnötige Stellvertreterdiskussion. „Der Staat muss eine Zusammenarbeit mit islamischen Gruppen unabhängig davon organisieren.“ Bei den christlichen Kirchen sei das kirchliche Arbeitsrecht ein wichtiges Thema. Wie es sich in den nächsten Jahren entwickelt, hänge stark von der Integration des europäischen Rechts in der EU ab. „Der EuGH in Luxemburg ist von der französischen Tradition geprägt und hat wenig Verständnis für die deutsche Regelung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ist dagegen tendenziell großzügig gegenüber rechtlichen Eigenarten der Mitgliedsstaaten.“
Die Ringvorlesung „Bedingungen der religiösen Moderne. 100 Jahre Religionsverfassungsrecht in Deutschland“ des Exzellenzclusters „Religion und Politik“ der Universität Münster verbindet verfassungsrechtliche, historische, theologische und sozialwissenschaftliche Perspektiven. Anlässlich des Verfassungsjubiläen 1919 und 1949 untersuchen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Entwicklung des Religionsverfassungsrecht in Deutschland von der Weimarer Reichsverfassung 1919 bis heute, beleuchten aber auch die Situation in anderen Ländern wie etwa Frankreich, Österreich oder USA. Die Vorträge finden immer dienstagabends von 18.15 bis 19.45 im Hörsaal Jur 3 des Juridicums, Universitätsstraße 14–16, in Münster statt. (sca/vvm)