Studienordnungen

Ab dem SoSe 2025 tritt die neue Studienordnung "Zertifikat DaFZ 2025" ( = neue STO) in Kraft.

Parallel zur neuen Studienordnung gelten für ältere Studierende noch zwei alte Studienordnungen. Studierende, die ihr Zertifikatprogramm bis zum SoSe 2019 aufgenommen haben, studieren nach der Studienordnung "Zertifikat DaFZ 2016/2017". Für Studierende, die ihr Zertifikatsprogramm zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Sommersemester 2023 aufgenommen haben, gilt die Studienordnung "Zertifikat DaFZ 2020".

Studienordnung Zertifikat DaFZ 2025 (Fassung SoSe 2025)
Studienordnung Zertifikat DaFZ 2020 (Fassung SoSe 2020)
Studienordnung Zertifikat DaFZ 2016/17 (Fassung WS 2016/17)

Studierende der STO "Zertifikat DaFZ 2016/2017" und der STO "Zertifikat DaFZ 2020" können ihr Studium nach der jeweiligen Ordnung beenden.

  • Studienordnung Zertifikat DaFZ 2025

    Studienaufnahme ab SoSe 2025

    Modulübersicht

    Modul 1: Grundlagen Germanistik (anrechenbar aus dem Germanistik-Bachelor)

    LV 1 Germanistische Sprachwissenschaft 3 LP 2 SWS
    LV 2 Neuere deutsche Literatur 3 LP 2 SWS
    LV 3 Study Group: Deutsche Sprache: Struktur, Gebrauch, Variation 3 LP 2 SWS


    Modul 2: Zweit-/Fremdspracherwerb und Mehrsprachigkeit

    LV 1 Spracherwerb und Mehrsprachigkeit 3 LP 2 SWS
    LV 2 Deutsch kontrastiv 4 LP 2 SWS
    LV 3 Spracherwerb und Sprachgebrauch: Psycholing. Aspekte 4 LP 2 SWS
    LV 4 Mehrspr., Sprachkontakt, komm. Handeln: Sozioling. Aspekte 4 LP 2 SWS
    LV 5 Sprachkurs: Kontrastsprache (mit Lernportfolio) 6 LP 4 SWS


    Modul 3: Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache

    LV 1 Testen, Prüfen, Sprachstand ermitteln 4 LP 2 SWS
    LV 2 Sprachvermittlung Erwachsene 4 LP 2 SWS
    LV 3 Sprachvermittlung im Schulkontext 4 LP 2 SWS
    LV 4 Wahlpflichtseminar 4 LP 2 SWS
    LV 5 Vorbereitungsseminar Praktikum (inkl. 16 Hospitationsstunden) 4 LP 2 SWS
      Praktikum (inkl. 10 Unterrichtsstunden) 5 LP  


    Modul 4: Abschlussprüfung

      Mündliche Abschlussprüfung 5 LP  

    Gesamt: 60 LP

    Modulbeschreibungen

     

    Studienordnung

    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begleitendes Gremium
    § 3 Koordinatorin/Koordinator und Sprecherin/Sprecher
    § 4 Ziele des Programms
    § 5 Studienaufnahme
    § 6 Gliederung des Studiums und Studienmodule
    § 7 Studienabschluss
    § 8 Abschlussprüfung
    § 9 Gesamtbenotung
    § 10 Zertifikat
    § 11 Inkrafttreten
    § 12 Übergangsbestimmungen
     

    § 1 Geltungsbereich

    Diese Studienordnung regelt auf Grundlage eines Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs 09 (Philologie) der Universität Münster das Zertifikat Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache. Aufgrund der bestandenen Zertifikatsprüfung verleiht der Fachbereich 09 ein benotetes Zertifikat.
     

    § 2 Begleitendes Gremium

    Die wissenschaftliche Verantwortung für das Zertifikatsprogramm hat ein Begleitendes Gremium aus Vertreterinnen/Vertretern der zentral an der Lehre beteiligten Institutionen der Universität Münster. Dem Gremium, das vom Vorstand des Germanistischen Instituts gewählt wird, sollen angehören:

    • Drei im Zertifikatsprogramm aktive Lehrende des Germanistischen Instituts,
    • die Leitung des Sprachenzentrums,
    • die Koordinatorin/der Koordinator des Zertifikatsprogramms,
    • eine studentische Vertretung.

    Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Vertretung ein Jahr.
     

    § 3 Koordinatorin/Koordinator und Sprecherin/Sprecher

    Das Begleitende Gremium bestimmt eine Sprecherin/einen Sprecher, die/der in Absprache mit der Koordinatorin/dem Koordinator Entscheidungen über die Anerkennung von Leistungen oder die Anrechenbarkeit weiterer Lehrveranstaltungen trifft. Die Koordinatorin/der Koordinator führt den Zulassungsprozess zum Zertifikat eigenständig durch, regelt die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen sowie Anmeldung und Zulassung zur Abschlussprüfung, stellt die Zertifikate aus und informiert das Begleitende Gremium regelmäßig über die relevanten Zahlen (Bewerbungen, Zulassungen, Einschreibungen, Abschlüsse). Sprecherin/Sprecher und Koordinatorin/Koordinator berufen das Begleitende Gremium immer dann ein, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, die über das Tagesgeschäft hinausgehen. Dies kann etwa die Zusammenarbeit der mitwirkenden Fächer, die Studierbarkeit des Zertifikatsprogramms, Anregungen oder Beschwerden von Studierenden oder den Umgang mit Zweifels- und Härtefällen betreffen. Wenn dies aufgrund des Themas geboten scheint, können weitere Vertreterinnen/Vertreter in beratender Funktion zu den Sitzungen geladen werden, etwa Lehrende beteiligter Fächer (Englisches Seminar, Romanisches Seminar) oder andere Lehrende oder Studierende, die spezifische Anliegen vorbringen möchten. In Konfliktfällen, etwa zwischen dem Begleitenden Gremium und Studierenden, kann darüber hinaus die Studiendekanin/der Studiendekan des FB09 um Befassung und Entscheidung gebeten werden.
     

    § 4 Ziele des Programms

    Das Zertifikat Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache soll als Zusatzqualifikation Studierende eines neuphilologischen Faches zur Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur an nicht deutschsprachige Lernende befähigen. Die Studierenden erwerben profunde Kenntnisse der deutschen Sprache, der gesellschaftlichen und kulturellen Situation und Diskussion im deutschsprachigen Raum sowie solides Wissen über Spracherwerb und Sprachvermittlung.
     

    § 5 Studienaufnahme

    1. Das Zertifikatprogramm Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache kann ausschließlich zum Sommersemester aufgenommen werden. Es besteht eine Zulassungsbeschränkung: Es werden maximal 40 Studierende pro Bewerbungsturnus zugelassen.
    2. Voraussetzung für die Aufnahme des Zertifikatprogramms Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium eines neuphilologischen Faches. 25 Plätze sollen für Absolventinnen/Absolventen des Faches Germanistik/Deutsch/Sprachliche Grundbildung zur Verfügung stehen. 15 Plätze werden für Bewerberinnen/Bewerber reserviert, die einen Bachelorabschluss in einem nicht-germanistischen neuphilologischen Fach erworben haben. Sollten in einem der Bereiche weniger Bewerbungen als Plätze vorliegen, werden die Plätze dem jeweils anderen Bereich zugeschlagen.
    3. Grundlage für die Zulassung ist die Abschlussnote (universitäres Abschlusszeugnis) des neuphilologischen Faches bzw. bei mehreren philologischen Fächern deren Durchschnittsnote.
    4. Für ausländische Studierende gilt ferner, dass sehr gute Deutschkenntnisse (mindestens Niveau C1 des GER) die Grundlage eines DaF-/DaZ-Zertifikats bilden. Diese Kenntnisse sind durch entsprechende Sprachprüfungen nachzuweisen.
    5. Für die Dauer des Zertifikatprogramms muss eine Einschreibung in einen Studiengang an der Universität Münster vorliegen.

     

    § 6 Gliederung des Studiums und Studienmodule

    1. Das Studium ist in thematisch zusammenhängenden Modulen organisiert. Die Lehrveranstaltungen werden durch das Germanistische Institut, das Sprachenzentrum, das Englische Seminar und das Romanische Seminar der Universität Münster bereitgestellt. Die innerhalb der Module zu absolvierenden Veranstaltungen sind in einem elektronischen Veranstaltungsverzeichnis zu finden.
    2. Für die im Modul 1 aufgeführten Lehrveranstaltungen ist eine Anrechnung anhand der Maßstäbe aus § 63a HG NRW möglich, wenn hinsichtlich des Kompetenzerwerbs vergleichbare Veranstaltungen im Rahmen eines Germanistikstudiums absolviert wurden. Absolventinnen/Absolventen anderer neuphilologischer Studiengänge, sowie Absolventinnen/Absolventen des Lehramts an Grundschulen einschließlich des Lernbereichs I, Sprachliche Grundbildung, und Deutsch für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung studieren vollständig oder in Anteilen das Modul 1. Hierzu findet vorab eine Beratung durch die Koordinatorin / den Koordinator des Zertifikats statt.
    3. Eine Prüfungs- oder Studienleistung kann nach Maßgabe der Modulbeschreibungen auch durch eine Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungs- bzw. Studienleistung zu bewertende Beitrag der/des einzelnen Kandidatin/Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.
    4. Für das im Modul 3 aufgeführte Wahlpflichtseminar (LV 4) ist eine Anrechnung des DaZ-Moduls aus dem Lehramtsstudium eines neuphilologischen Fachs möglich.
    5. Das Zertifikat wird studienbegleitend absolviert. Studierende, denen das Modul 1 nicht aufgrund ihres bisherigen Bachelor-Studiums anerkannt werden kann, studieren zuerst das Modul 1. Modul 2 und Modul 3 können auch gleichzeitig studiert werden. Das Modul 4 wird nach Abschluss der Module 1, 2 und 3 studiert.
       

    § 7 Studienabschluss

    1. Das Programm ist in der Regel nach vier Semestern abzuschließen.
    2. Um das Programm abzuschließen, sind die in der Studienordnung vorgesehenen Module erfolgreich zu absolvieren und im Laufzettel einzutragen. Der erfolgreiche Abschluss aller Module wird von der Koordinatorin/dem Koordinator bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung bestätigt.
       

    § 8 Abschlussprüfung

    1. Sind alle Module erfolgreich abgeschlossen, vereinbart die Kandidatin / der Kandidat bei einer Prüferin oder einem Prüfer einen Termin für die Abschlussprüfung. Die schriftliche Bestätigung der Prüferin / des Prüfers ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Koordinatorin/dem Koordinator einzureichen, die die Anmeldung zur Abschlussprüfung vornimmt.
    2. Die Prüfung findet frühestens vier Wochen nach der Anmeldung statt, spätestens aber drei Monate nach der Anmeldung.
    3. Die Abschlussprüfung hat die Form eines mündlichen Kolloquiums mit einer Dauer von 30 Minuten. Das Kolloquium besteht aus einer Präsentation zu einem wissenschaftlichen Thema und einer anschließenden Diskussion.
    4. Das Thema des mündlichen Kolloquiums wird von den Prüferinnen und / oder Prüfern festgelegt und ausgegeben. Die Kandidatinnen / Kandidaten haben ein Vorschlagsrecht.
    5. Die Studiendekanin/der Studiendekan des Fachbereichs 09 bestellt für die Prüfungsleistungen die Prüferinnen/Prüfer sowie, soweit es um mündliche Prüfungen geht, die Beisitzerinnen/Beisitzer. Sie/Er kann die Bestellung auf das zuständige Prüfungsamt oder auf eine/n Fachvertreter/in delegieren. Die Bestellung der Beisitzerinnen/Beisitzer kann zudem auf die jeweils zuständigen Prüferinnen/Prüfer delegiert bzw. subdelegiert werden.
    6. Prüfungsberechtigt für die Abschlussprüfung sind alle Lehrenden der Liste der Prüferinnen und Prüfer, die Lehrveranstaltungen ab Modul 2 anbieten. Die Liste der Prüfungsberechtigten ist auf der Website des DaF-/DaZ-Zertifikats einsehbar. Der Studiendekan/Die Studiendekanin des Fachs, dem der/die Prüfer/in angehört, kann zudem weitere geeignete Prüfer/Prüferinnen bestellen.
       

    § 9 Gesamtbenotung

    Die Note der Abschlussprüfung geht mit einem Anteil von 20 % in die Gesamtnote ein. Die Modulbeschreibungen regeln das Gewicht, mit dem die Noten der einzelnen Module in die Berechnung der Gesamtnote eingehen. Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert
    bis einschließlich 1,5 = sehr gut;
    von 1,6 bis 2,5 = gut;
    von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;
    von 3,6 bis 4,0 = ausreichend;
    über 4,0 = nicht ausreichend.
     

    § 10 Zertifikat

    1. Der erfolgreiche Abschluss des Programms wird durch ein benotetes Zertifikat bescheinigt.
    2. Die Summe der Leistungspunkte sowie die Gesamtnote werden im Zertifikat vermerkt. 1055
    3. Ergänzend zum Zertifikat wird eine Leistungsübersicht ausgestellt, die die Aufschlüsselung der besuchten Lehrveranstaltungen inklusive der jeweils erlangten Noten enthält.
    4. Das Zertifikat wird von der DaF-/DaZ-Koordinatorin bzw. dem DaF-/DaZ-Koordinator ausgestellt und von der Sprecherin/dem Sprecher des Begleitenden Gremiums unterzeichnet.
       

    § 11 Inkrafttreten

    Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
     

    § 12 Übergangsbestimmungen

    Studierende, die das DaF-/DaZ-Studium nach der bisher geltenden Studienordnung bereits aufgenommen haben, können das Zertifikatsstudium nach dieser zu Ende studieren. Für Studierende, die das Zertifikatsstudium zum Sommersemester 2025 aufnehmen, gilt ausschließlich die vorstehende Prüfungsordnung.

  • Studienordnung Zertifikat DaFZ 2020

    Studienaufnahme ab SoSe 2020

    Inhalt:

    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Lenkungsausschuss
    § 3 Ziele des Studiums
    § 4 Studienaufnahme
    § 5 Gliederung des Studiums, Studienmodule, Leistungserbringung
    § 6 Spezialisierung auf DaZ oder DaF
    § 7 Studienabschluss
    § 8 Abschlussprüfung
    § 9 Gesamtbenotung
    § 10 Zertifikat
    § 11 Inkrafttreten
    § 12 Übergangsbestimmungen

    Anhang: Modulübersicht und Modulbeschreibungen
     

    § 1 Geltungsbereich

    Diese Studienordnung regelt auf Grundlage eines Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs 09 (Philologie) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster das Zertifikatsstudium Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache. Aufgrund der bestandenen Zertifikatsprüfung verleiht der Fachbereich 09 ein benotetes Zertifikat.
     

    § 2 Lenkungsausschuss

    Die wissenschaftliche Verantwortung für das Zertifikatsstudium trägt der Lenkungsausschuss Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache. Mitglieder des Lenkungsausschusses sind die Leitung des Sprachenzentrums, die Leitung des Centrums für Mehrsprachigkeit und Spracherwerb (CEMES), sowie

    1. je eine Vertreterin / ein Vertreter der Abteilungen Sprachwissenschaft, Sprachdidaktik und Neuere Deutsche Literatur des Germanistischen Instituts
    2. zwei Vertreterinnen / Vertreter des akademischen Mittelbaus am Germanistischen Institut
    3. eine studentische Vertreterin / ein studentischer Vertreter

    Die Mitglieder gemäß Nr. 1 bis 3 werden vom Vorstand des Germanistischen Instituts gewählt. Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Lenkungsausschusses wählen. Der Lenkungsausschuss bestimmt mindestens ein für die Koordination des Zertifikatsstudiums verantwortliches Mitglied zu DaF-/DaZ-Koordinierenden. Zu den Aufgaben der Koordinierenden des Zertifikats gehören in erster Linie die Zulassung von Studierenden, die Koordination des Studienangebots, die Anrechnung von Leistungen (siehe besonders § 5 (5) und (6)), die Bescheinigung von Leistungen (siehe besonders § 7 (2) ), das Ausstellen des Zertifikats sowie die Studienberatung. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
     

    § 3 Ziele des Studiums

    Das Zertifikat Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache soll als Zusatzqualifikation Studierende eines neuphilologischen Faches zur Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur an nicht deutschsprachige Lernende befähigen. Dazu benötigen die Studierenden profunde Kenntnisse der deutschen Sprache, der gesellschaftlichen und kulturellen Situation und Diskussion im deutschsprachigen Raum sowie solides Wissen über Spracherwerb und Sprachvermittlung.
    Aufbauend auf diesen Grundlagen sieht das Zertifikatsstudium die Möglichkeit einer Spezialisierung für Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ) vor. In Abhängigkeit von der Wahl der Spezialisierung befassen sich die Studierenden vertiefend mit der Reflexion kultureller Themen sowie Lehr- und Lernprozessen im Fremdsprachenunterricht (DaF) bzw. mit dem Erwerb des Deutschen als Zweit-sprache sowie der Förderung von Mehrsprachigkeit (DaZ).
     

    § 4 Studienaufnahme

    (1) Das Zertifikatsstudium Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache kann ausschließlich zum Sommersemester aufgenommen werden.
    (2) Für die Dauer des Zertifikatsstudiums muss eine Einschreibung in einen Studiengang an der Westfälischen Wilhelms-Universität vorliegen.
    (3) Voraussetzung für die Aufnahme des Zertifikatsstudiums Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache ist ein abgeschlossenes Studium eines neuphilologischen Faches.
    (4) Grundlage für die Zulassung ist die Abschlussnote (universitäres Abschlusszeugnis) des neuphilologischen Faches bzw. bei mehreren philologischen Fächern deren    Durchschnittsnote.
    (5) Für ausländische Studierende gilt ferner, dass sehr gute Deutschkenntnisse (mindestens Niveau C1 des GER) die Grundlage eines DaF-/DaZ-Studiums bilden. Diese Kenntnisse sind durch entsprechende Sprachprüfungen nachzuweisen.
     

    § 5 Gliederung des Studiums, Studienmodule, Leistungserbringung

    (1) Das Studium ist in thematisch zusammenhängenden Modulen organisiert, deren inhaltliche Ausgestaltung durch den Lenkungsausschuss beschlossen wird. Die Lehrveranstaltungen werden durch das Germanistische Institut und das Sprachenzentrum der WWU bereitgestellt. Die innerhalb der Module zu absolvierenden Veranstaltungen sind in den elektronischen Veranstaltungsverzeichnissen beider Einrichtungen zu finden.
    (2) Eine Übersicht über die Module sowie die inhaltliche Beschreibung der Modulbereiche in der derzeitigen Fassung sind dem Anhang Modulübersicht und Modulbeschreibungen zu entnehmen.
    (3) In den einzelnen Modulen muss zu jedem der Modulbereiche (z. B. Modul 1, LV 1 Deutsch kontrastiv) eine benotete Leistung erbracht werden.
    (4) Leistungsnachweise werden typischerweise durch das Anfertigen einer kurzen Hausarbeit (6–8 Seiten) erworben; die jeweils verantwortlichen Lehrenden können aber auch andere Formen der Leistungserbringung bestimmen. Die zu erbringende Leistung muss sich auf ein DaZ- oder DaF spezifisches und -relevantes Thema beziehen.
    (5) Für die im Modul 1b aufgeführten Lehrveranstaltungen ist eine Anrechnung möglich, wenn vergleichbare Veranstaltungen im Rahmen eines Germanistikstudiums absolviert wurden.
    (6) Für die im Modul 3DaZ, LV 2 aufgeführte Lehrveranstaltung ist eine Anrechnung des DaZ Moduls aus dem Lehramtsstudium eines neuphilologischen Fachs möglich.
    (7) Zur Angleichung der speziellen Kenntnisse der deutschen Grammatik wird für Studierende anderer neuphilologischer Fächer zusätzlich der Besuch einer Grammatikveranstaltung empfohlen.
     

    § 6 Spezialisierung auf DaZ oder DaF

    Die Studierenden können sich für eine DaZ-Spezialisierung oder eine DaF-Spezialisierung entscheiden und müssen dafür das Modul 3.1 (DaZ) bzw. das Modul 3.2 (DaF) erfolgreich absolvieren. Die Spezialisierung wird im Zertifikatszeugnis vermerkt.
     

    § 7 Studienabschluss

    (1) Das Studium ist in der Regel nach vier Semestern abzuschließen.
    (2) Um das Studium abzuschließen, sind die in der Studienordnung vorgesehenen Module erfolgreich zu absolvieren und im Laufzettel einzutragen. Der erfolgreiche Abschluss aller Module wird von den DaF-/DaZ-Koordinierenden bei Prüfungsanmeldung bestätigt.
     

    § 8 Abschlussprüfung

    (1) Sind alle Module erfolgreich abgeschlossen, vereinbart der Prüfling bei einer Prüferin oder einem Prüfer die Abschlussprüfung. Die schriftliche Bestätigung der Prüferin/des Prüfers ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Koordination DaFZ einzureichen, die die Anmeldung zur Abschlussprüfung vornimmt.
    (2) Die Prüfung findet frühestens vier Wochen nach der Anmeldung statt, spätestens aber drei Monate nach der Anmeldung. Erfolgt die Prüfung durch eine schriftliche Abschlussarbeit, so gelten dieselben Fristen zur Einreichung der Arbeit bei der Koordination DaFZ.
    (3) Die Abschlussprüfung besteht in einer schriftlichen Arbeit im Umfang von 30 Seiten oder einem mündlichen Kolloquium mit einer Dauer von 30 Minuten. Das mündliche Kolloquium kann auch als Kollektivprüfung mit zwei Prüflingen abgelegt werden.
    (4) Das Thema der Arbeit und die Inhalte der mündlichen Prüfung sind mit den Prüferinnen und/oder Prüfern abzusprechen. Gegenstand der mündlichen Prüfung kann auch eine längerfristig angelegte Projektarbeit sein.
    (5) Prüfungsberechtigt sind die lehrenden Mitglieder des Lenkungsausschusses sowie alle Lehrenden, die Lehrveranstaltungen ab Modul 2 anbieten. Die Liste der Prüfungsberechtigten ist auf der Website des DaF-/DaZ-Zertifikats einsehbar.
     

     § 9 Gesamtbenotung

    (1) Die Gesamtbenotung des Studiums ergibt sich aus den im Studium und der Abschlussprüfung erworbenen Noten.
    (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der benoteten Leistungsnachweise und der Note der Abschlussprüfung. Die Note der Abschlussprüfung geht zu 25 %, die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise zu 75 % in die Gesamtnote ein.
     

    § 10 Zertifikat

    (1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums wird durch ein b enotetes Zertifikat bescheinigt.
    (2) Die Spezialisierung für DaF bzw. DaZ, die Summe der Leistungspunkte sowie die Gesamtnote werden im Zertifikat vermerkt.
    (3) Ergänzend zum Zertifikat wird eine Leistungsübersicht ausgestellt, die die Aufschlüsselung der besuchten Lehrveranstaltungen inklusive der jeweils erlangten Noten enthält.
    (4) Das Zertifikat wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unterzeichnet und durch die DaF-/DaZ-Koordinatorin bzw. den DaF-/DaZ-Koordinator ausgestellt.
     

    § 11 Inkrafttreten

    Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Sie gilt für alle
    Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
     

    § 12 Übergangsregelung

    Studierende, die das DaF-/DaZ-Studium nach der bisher geltenden Studienordnung bereits aufgenommen haben, können das Zertifikatsstudium nach dieser zu Ende studieren. Für Studierende, die das Zertifikatsstudium zum Sommersemester 2020 aufnehmen, gilt ausschließlich die vorstehende Prüfungsordnung.

     

    Anhang: Modulübersicht und Modulbeschreibungen

    1. Modulübersicht

    Modul 1a (17 LP):     Grundlagen I
    Modul 1b (8 LP):       Grundlagen II (werden diese im Rahmen eines Studiums der Germanistik erbracht, so können sie auf das Zertifikatsstudium angerechnet werden)
    Modul 2 (16 LP):       Erwerb und Vermittlung des Deutschen als Zweit- oder Fremdsprache
    Modul 3.1 (16 LP):   Spezialisierung DaZ
    Modul 3.2 (16 LP):   Spezialisierung DaF
    Abschlussprüfung   (3 LP)
    Gesamt:                      60 LP

     

    Modul 1: Grundlagen I
    1. Deutsch kontrastiv
    2. Sprache in ihren Verwendungsweisen
    3. Interkulturelle Kommunikation
    4. Kontrastsprache
    Modul 1b: Grundlagen II
    1. Deutsche Literatur und Kultur
    2. Vertiefende sprachwissenschaftliche Lehrveranstaltung
    Modul 2: Erwerb und Vermittlung des Deutschen als Zweit- oder Fremdsprache
    1. Einführung in Deutsch als Fremd- und Zweitsprache
    2. Erwerbsprozesse im Deutschen als Zweit- oder Fremdsprache
    3. Vermittlung des Deutschen als Zweit- oder Fremdsprache
    4. Aspekte der Vermittlung des Deutschen als Zweit- oder Fremdsprache
    Modul 3: Spezialisierung DaF oder DaZ
    Modul 3.1: Spezialisierung DaZ
    1. Förderung von Mehrsprachigkeit
    2. Sprache im Fach/Durchgängige Sprachbildung
    3. Vorbereitungsseminar DaZ-Praktikum + Inlandspraktikum
    Modul 3.2: Spezialisierung DaF
    1. Literaturen und Kulturen des deutschsprachigen Raumes im Kontext der Globalisierung
    2. Fachsprache
    3. Vorbereitungsseminar DaF-Praktikum + Auslandspraktikum
    Abschlussprüfung: Mündliche oder schriftliche Abschlussprüfung

     

     

    Modulbeschreibungen

     

  • Studienordnung Zertifikat DaFZ 2016/2017

    Studienaufnahme ab WS 2016/2017

    Inhalt:

    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Lenkungsausschuss
    § 3 Ziele des Studiums
    § 4 Studienaufnahme
    § 5 Gliederung des Studiums, Studienmodule, Leistungserbringung
    § 6 DaZ- vs. DaF-Spezialisierung
    § 7 Studienabschluss
    § 8 Abschlussprüfung
    § 9 Gesamtbenotung
    § 10 Zertifikat
    § 11 Inkrafttreten
    § 12 Übergangsbestimmungen

    Anhang: Modulübersicht
     

    § 1 Geltungsbereich

    Diese Studienordnung regelt auf Grundlage des Beschlusses vom 04.07.2016 des Fachbereichsrates des Fachbereichs 09 (Philologie) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster das Zertifikatsstudium Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache. Aufgrund der bestandenen Zertifikatsprüfung verleiht der Fachbereich 09 ein benotetes Zertifikat.
     

    § 2 Lenkungsausschuss

    Die wissenschaftliche Verantwortung für das Zertifikatsstudium trägt der Lenkungsausschuss Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache. Mitglieder des Lenkungsausschusses sind die Leitung des Sprachenzentrums, die Leitung des Centrums für Mehrsprachigkeit und Spracherwerb (CEMES), sowie

    1. Je eine Vertreterin / ein Vertreter der Abteilungen Sprachwissenschaft, Sprachdidaktik und Neuere Deutsche Literatur des Germanistischen Instituts
    2. Zwei Vertreterinnen / Vertreter des akademischen Mittelbaus am Germanistischen Institut
    3. Eine studentische Vertreterin / ein studentischer Vertreter

    Die Mitglieder gemäß Nr. 3. bis 5. werden vom Vorstand des Germanistischen Instituts gewählt. Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Lenkungsausschusses wählen. Der Lenkungsausschuss bestimmt zwei für die Koordination des Studiengangs verantwortliche Mitglieder zu DaF/DaZ-Koordinatorinnen/Koordinatoren. Zu den Aufgaben der KoordinatorInnen gehören in erster Linie die Zulassung von Studierenden, die Koordination des Studienangebots, die Anrechnung von Leistungen (siehe besonders § 5 (5)), die Bescheinigung von Leistungen (siehe besonders § 7 (2)), das Ausstellen des Zertifikats sowie die Studienberatung. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
     

    § 3 Ziele des Studiums

    Das Zertifikat Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache soll als Zusatzqualifikation Studierende eines neuphilologischen Faches zur Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur an nicht-deutschsprachige Lernerinnen und Lerner befähigen. Dazu benötigen die Studierenden profunde Kenntnisse der deutschen Sprache, der gesellschaftlichen und kulturellen Situation und Diskussion im deutschsprachigen Raum sowie solides Wissen über Spracherwerb und Sprachvermittlung.

    Aufbauend auf diesen Grundlagen sieht das Zertifikatsstudium die Möglichkeit einer Spezialisierung für Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ) vor. In Abhängigkeit von der Wahl der Spezialisierung befassen sich die Studierenden vertiefend mit der Reflexion kultureller Themen sowie Lehr- und Lernprozessen im Fremdsprachenunterricht (DaF); bzw. mit dem Erwerb des Deutschen als Zweitsprache sowie der Förderung von Mehrsprachigkeit (DaZ).
     

    § 4 Studienaufnahme

    (1) Das Zertifikatsstudium Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache kann ausschließlich zum Wintersemester aufgenommen werden.
    (2) Für die Dauer des Zertifikatsstudiums muss eine Einschreibung in einen Studiengang an der Westfälischen Wilhelms-Universität vorliegen.
    (3) Voraussetzung für die Aufnahme des Zertifikatsstudiums Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache ist ein abgeschlossenes Studium eines neuphilologischen Faches.
    (4) Grundlage für die Zulassung ist die Abschlussnote (universitäres Abschlusszeugnis) des neuphilologischen Faches bzw. – bei mehreren philologischen Fächern – deren Durchschnittsnote.
    (5) Für ausländische Studierende gilt ferner, dass sehr gute Deutschkenntnisse (mindestens Niveau C1 des GER) die Grundlage eines DaZ/DaF-Studiums bilden. Diese Kenntnisse sind durch entsprechende Sprachprüfungen nachzuweisen.

     

    § 5 Gliederung des Studiums, Studienmodule, Leistungserbringung

    (1) Das Studium ist in inhaltlich zusammenhängenden Modulen organisiert, deren inhaltliche Ausgestaltung durch den Lenkungsausschuss beschlossen wird. Die Lehrveranstaltungen werden durch das Germanistische Institut und das Sprachenzentrum der WWU bereitgestellt. Die innerhalb der Module zu absolvierenden Veranstaltungen sind in den elektronischen Veranstaltungsverzeichnissen beider Einrichtungen zu finden.
    (2) Eine Übersicht über die Module sowie die inhaltliche Beschreibung der Modulbereiche in der derzeitigen Fassung sind dem Anhang Modulübersicht und Modulbeschreibungen zu entnehmen.
    (3) In den einzelnen Modulen muss zu jedem der Modulbereiche (z. B. Modul 1, LV 1 „Deutsch kontrastiv“) eine benotete Leistung erbracht werden.
    (4) Leistungsnachweise werden typischerweise durch das Anfertigen einer kurzen Hausarbeit (6-8 Seiten) erworben; die jeweils verantwortlichen Lehrenden können aber auch andere Formen der Leistungserbringung bestimmen. Die zu erbringende Leistung muss sich auf ein DaZ- oder DaF-spezifisches und -relevantes Thema beziehen. (5) Für die im Modul (1b) aufgeführten Lehrveranstaltungen ist eine Anrechnung  möglich, wenn vergleichbare Veranstaltungen im Rahmen eines Germanistikstudiums absolviert wurden.
    (6) Zur Angleichung der speziellen Kenntnisse der deutschen Grammatik wird für Studierende anderer neuphilologischer Fächer zusätzlich der Besuch einer Grammatikveranstaltung empfohlen.

     

    § 6 Spezialisierung auf DaZ oder DaF

    Die Studierenden können sich für eine DaZ-Spezialisierung oder eine DaF-Spezialisierung entscheiden und müssen dafür jeweils das Modul 3.1 (DaZ) oder das Modul 3.2 (DaF) erfolgreich absolvieren. Die Spezialisierung wird im Zertifikatszeugnis vermerkt. Es besteht die Möglichkeit einer Belegung beider Spezialisierungen. Werden beide Spezialisierungen erfolgreich abgeschlossen, wird dies ebenfalls im Zertifikatszeugnis ausgewiesen.
     

    § 7 Studienabschluss

    (1) Das Studium ist in der Regel nach vier Semestern abzuschließen.
    (2) Um das Studium abzuschließen, sind die in der Studienordnung vorgesehenen Module erfolgreich zu absolvieren. Der erfolgreiche Abschluss der Module wird von den DaF/DaZ KoordinatorInnen in schriftlicher Form bescheinigt.

     

    § 8 Abschlussprüfung

    (1) Unter Vorlage der Abschlussbescheinigung (vgl. § 7 (2)) kann sich der Prüfling bei einer Prüferin bzw. einem Prüfer zur Prüfung anmelden. Die Prüfung findet frühestens vier Wochen nach der Anmeldung statt.
    (2) Die Abschlussprüfung besteht in einer schriftlichen Arbeit im Umfang von 30 Seiten oder einem mündlichen Kolloquium mit einer Dauer von 30 Minuten. Das mündliche Kolloquium kann auch als Kollektivprüfung mit zwei Prüflingen abgelegt werden.
    (3) Das Thema der Arbeit und die Inhalte der mündlichen Prüfung sind mit den Prüferinnen und/oder Prüfern abzusprechen. Gegenstand der mündlichen Prüfung kann auch eine längerfristig angelegte Projektarbeit sein.
    (4) Prüfungsberechtigt sind die lehrenden Mitglieder des Lenkungsausschusses sowie weitere vom Lenkungsausschuss benannte Prüferinnen und Prüfer. Die Liste der Prüfungsberechtigten ist auf der Webseite des Daf/DaZ-Zertifikats einsehbar.

     

    § 9 Gesamtbenotung

    (1) Die Gesamtbenotung des Studiums ergibt sich aus den im Studium und der Abschlussprüfung erworbenen Noten.
    (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der benoteten Leistungsnachweise und der Note der Abschlussprüfung. Die Note der Abschlussprüfung geht zu 25%, die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise zu 75% in die Gesamtnote ein.

     

    § 10 Zertifikat

    (1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums wird durch ein benotetes Zertifikat bescheinigt.
    (2)
    Die Spezialisierung für DaF bzw. DaZ, die Summe der Leistungspunkte, sowie die Gesamtnote werden im Zertifikat vermerkt.
    (3) Ergänzend zum Zertifikat wird ein Transcript of Records ausgestellt, das die Aufschlüsselung der besuchten Lehrveranstaltungen inklusive der jeweils erlangten Noten und Leistungspunkte enthält.
    (4) Das Zertifikat wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unterzeichnet und durch die DaF/DaZ-Koordinatorin / den DaF/DaZ-Koordinator ausgestellt.

     

    § 11 Inkrafttreten

    Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
     

    § 12 Übergangsregelung

    Studierende, die das DaF-Studium nach der bisher geltenden Studienordnung bereits aufgenommen haben, können auf Antrag nach der vorliegenden Studienordnung zu Ende studieren. Ab dem Wintersemester 2018/19 gilt ausschließlich die vorliegende Prüfungsordnung.
     

    Anhang: Modulübersicht

    Modul 1: Grundlagen I
    1. Deutsch kontrastiv
    2. Sprache in ihren Verwendungsweisen
    3. Interkulturelle Kommunikation
    4. Kontrastsprache
    Modul 1b: Grundlagen II
    1. Deutsche Literatur und Kultur
    2. Vertiefende sprachwissenschaftliche Lehrveranstaltung
    Modul 2: Erwerb und Vermittlung des Deutschen als Zweit- oder Fremdsprache
    1. Einführung in Deutsch als Fremd- und Zweitsprache
    2. Erwerbsprozesse im Deutschen als Zweit- oder Fremdsprache
    3. Vermittlung des Deutschen als Zweit- oder Fremdsprache
    4. Aspekte der Vermittlung des Deutschen als Zweit- oder Fremdsprache
    Modul 3: Spezialisierung DaF oder DaZ
    Modul 3.1: Spezialisierung DaZ
    1. Förderung von Mehrsprachigkeit
    2. Sprache im Fach/Durchgängige Sprachbildung
    3. Vorbereitungsseminar DaZ-Praktikum + Inlandspraktikum
    Modul 3.2: Spezialisierung DaF
    1. Dt. Literatur und Kultur im Kontext der Globalisierung
    2. Fachsprache
    3. Vorbereitungsseminar DaF-Praktikum + Auslandspraktikum
    Abschlussprüfung: Mündliche oder schriftliche Abschlussprüfung

     

    2. Modulbeschreibungen