Studienordnung
für das Fach Hauswirtschaftswissenschaft
mit dem Abschluß: Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
vom 10. September 1998
Wichtiger Hinweis!
Ein Studienbeginn in diesem Fach ist nur noch zum Sommersemester möglich. Außerdem besteht in diesem Studienfach Zulassungsbeschränkung für höhere, d.h. für das zweite und weitere Fachsemester.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs.
1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Universitätsgesetz-UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993
(GV, NW. 1993 S. 532), zuletzt geändert am 1. Juli 1997 (GV. NW. S.
213), erläßt die Westfälische Wilhelms-Universität
Münster die folgende Studienordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich der Studienordnung
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§ 5 Studienziele
§ 6 Inhalte des Studiums - Bereiche und Teilgebiete
§ 7 Struktur des Studiums
§ 8 Grundstudium
§ 9 Abschluß des Grundstudiums/Zwischenprüfung
§ 10 Hauptstudium und nachzuweisende Leistungen
§ 11 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe
§ 12 Freiversuch
§ 13 Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 14 Studienberatung
§ 15 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Anhang:
- Studienverlaufsplan
- Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung Hauswirtschaftswissenschaft
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt das Studium Hauswirtschaftswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I.
Grundlage hierfür ist das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220), und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch die achte Änderungsverordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Hauswirtschaftswissenschaft Sekundarstufe I vom ... (s. Erläuterung zu § 15).
§ 2
Studienvoraussetzung
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.
§ 3
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.
§ 4
Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang
des Studiums
(1) Nach § 36 Abs. 1 und 5 LPO beträgt die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG im Fach Hauswirtschaftswissenschaft sechs Semester sowie die Prüfungszeit von einem Semester.
(2) Das Studium umfaßt Pflicht- und Wahlveranstaltungen im Umfang von 42 Semesterwochenstunden (SWS) sowie Exkursionen im Umfang von mindestens zwei Tagen.
§ 5
Studienziele
Im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt der Sekundarstufe I ist das Ziel des Studienganges Hauswirtschaftswissenschaft die Befähigung zur Lehrtätigkeit im auf den Haushalt bezogenen Unterricht in der Sekundarstufe I (Unterrichtsfach Hauswirtschaft).
Das erfordert den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in den Teilgebieten des Studiums und den entsprechenden Qualifikationen
§ 6
Inhalte des Studiums - Bereiche und Teilgebiete
(1) Die Auswahl der Studieninhalte orientiert sich am Ziel der Ausbildung zur Befähigung der Studierenden für die selbständige, verantwortliche Ausübung des Lehramtes für den auf den Haushalt bezogenen Unterricht in der Sekundarstufe I.
(2) Die Inhalte des Studiums sind nach Vorgabe der Anlage 10 zu § 55 LPO (Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach Hauswirtschaft ...) in die folgenden Bereiche und Teilgebiete mit einer hochschulspezifischen Ergänzung um das Teilgebiet Gesundheitshandeln (A5) gegliedert:
Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu Teilgebieten wird in den Veranstaltungsankündigungen vorgenommen.
§ 7
Struktur des Studiums
(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von in der Regel 3 Semestern im Umfang von 22 Semesterwochenstunden und in ein Hauptstudium von in der Regel 3 Semestern im Umfang von 20 Semesterwochenstunden (§ 36 Abs. 1 und 2) (siehe Studienverlaufsplan).
(2) Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums ist gemäß § 9 dieser Studienordnung nachzuweisen.
(3) Das Hauptstudium baut auf dem Grundstudium auf und schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab.
(4) Die in das Studium einbezogenen schulpraktischen Studien in Form des
(5) Die vorgeschriebenen Exkursionen sind im Grund- und/oder Hauptstudium durchzuführen.
(6) Darüber hinaus wird im Rahmen der Möglichkeiten ein nicht verpflichtendes Angebot an speziellen Veranstaltungen fachpraktischer Art bzw. i. S. einer fachdidaktischen Werkstatt bereitgestellt.
§ 8
Grundstudium
(1) Im Grundstudium werden fachwissenschaftliche und fachdidaktische Grundlagen vermittelt.
(2) Für das Grundstudium sind Pflichtveranstaltungen (P) aus den folgenden Teilgebieten im jeweils angegebenen Umfang vorgesehen:
§ 9
Abschluß des Grundstudiums
Zwischenprüfung
(1) Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres dazu regelt die Zwischenprüfungsordnung.(vgl. ZPO, Auszug aus ZPO siehe Anhang)
(2) Als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung gilt:
Regelmäßige Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen sowie 2 Leistungsnachweise:
Diese werden aufgrund je einer Klausur im zeitlichen Rahmen von 90 Minuten in den Teilgebieten A 1 und B 1 erworben.
Für jedes dieser beiden Teilgebiete wird je Semester ein Wiederholungstermin angeboten.
§ 10
Hauptstudium und nachzuweisende Leistungen
(1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Faches (§ 8 Abs. 1 LPO).
(2) Das Hauptstudium umfaßt 20 Semesterwochenstunden (vgl. § 36 Abs. 1 u. 2. LPO).
(3) Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien von vier Teilgebieten zu absolvieren, von denen eines im Umfang von in der Regel 8 SWS vertieft zu studieren ist (§ 54 Abs. 1 LPO). Die sonstigen Teilgebiete sind im Umfang von in der Regel 4 SWS zu studieren. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen.
(4) Im Hauptstudium sind folgende Teilgebiete nachzuweisen:
(5) Leistungsnachweise des Hauptstudiums:
Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen.
1. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen.
Wird der fachdidaktische Bereich nicht vertieft studiert, so ist in diesem Bereich der 2. Leistungsnachweis zu erbringen.
In den beiden verbleibenden Teilgebieten ist je ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.
2. Die zu erbringenden Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise haben folgenden Anforderungen zu genügen:
- Leistungsnachweise sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen ehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen önnen in Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten oder von mündlichen Prüfungen erbracht werden.
- Qualifizierte Studiennachweise : Die Anforderungen dienen der Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, Versuchsprotokollen, Praktikumsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen oder schriftlichen Hausaufgaben erbracht werden.
§ 11
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe I
(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums durch die bestandene Zwischenprüfung und ein ordnungsgemäßes Hauptstudium voraus. Sie soll frühestens zu Beginn des fünften Semesters beantragt werden (vgl. § 13 Abs. 1 LPO)
(2) Die Meldung zur Prüfung erfolgt gem. § 14 und 55 LPO.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums, Zwischenprüfungszeugnis.
Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Schulpraktischen Studien gemäß Ordnung für Schulpraktische Studien.
Die Vorlage eines Leistungsnachweises, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, und eines qualifizierten Studiennachweises des Hauptstudiums.
Der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird.
Der Nachweis über mindestens zwei Exkursionstage.
Mit der Ergänzung des Zulassungsantrages sind ein weiterer Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen.
(3) Zur Ersten Staatsprüfung gehören folgende Leistungen:
1. Eine schriftliche Hausarbeit, die als erste Prüfungsleistung zu erbringen ist (sofern diese Arbeit nicht in einem anderen Fach oder gegebenenfalls in Erziehungswissenschaften angefertigt wird, (vgl. § 17 LPO). Die Hausarbeit soll in der Regel im Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden.
2. Eine Prüfung, die mehrere Leistungen umfaßt:
- Eine Arbeit unter Aufsicht von vier Stunden Dauer.
- Eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer. Sie bezieht sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und kann Zusammenhänge des Faches und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Faches berücksichtigen. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
§ 12
Freiversuch
Beim Freiversuch (§ 28 Abs. 1 LPO, vgl. Anhang) handelt es sich um eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudiendauer die Zulassung nach § 14 LPO und die Ergänzung des Zulassungsantrages nach § 15 LPO erfolgt ist. Im Falle des Nichtbestehens gilt diese Prüfung als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nicht bestandenen Prüfungsfachs auch alle bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung im Fach oder in Erziehungswissenschaften einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu stellen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis erzielt, so gelten die jeweils besseren Noten.
§ 13
Anerkennung und Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeits-prüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen An-forderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hoch-schulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staats-prüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
§ 14
Studienberatung
(1) Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprech-stunden zur Verfügung.
Die Studienberatung dient der Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen bei Studienbeginn und während des Studiums. Über die jeweils ausgewiesenen Sprechstunden der Fachvertreter hinaus können Termine vereinbart werden.
(2) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
(3) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Chemie.
(4) Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5) In Angelegenheiten der ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).
§ 15
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen*
(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
* Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, wird die Geltung der das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung ausgesetzt. Bis zur Veröffentlichung der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie vom 25.06.1997 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 27.05.1998.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Anhang:
Studienverlaufsplan
Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung Hauswirtschaftswissenschaft
*) Veranstaltungen aus den Teilgeboeten A1 bis
A4 und B1 bis B4 sind nachMaßgabe des Angebots des Faches für
das Teilgebiet A5 anrechenbar
**) Es wird empfohlen, im Rahmen des Grund- und Hauptstudiums zusätzliche Wahlangebote des Faches wahrzunehmen.
Anhang zu § 9
der Studienordnung für das Fach Hauswirtschaftswissenschaft Lehramt
für die Sekundarstufe I
1. Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
2. Meldung zur Prüfung
Die Meldung zur Zwischenprüfung ist schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
3. Zulassungsverfahren
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung, bei Widersprüchen der Prüfungsausschuß.
Die Zulassung ist abzulehnen,
4. Umfang und Art der Prüfung (§ 7 Abs. 1 und 2 ZPO)
Die Zwischenprüfung im Fach Hauswirtschaftswissenschaft wird abgelegt durch eine mmündliche (Fach)Prüfung in den Teilgebieten A3 "Angewandte Theorie des Haushalts" und B3 "Angewandte Ernährungs- und Lebensmittellehre".
Die mündliche (Fach)Prüfungen dauern in der Regel 20 Minuten und sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen abzulegen.
§ 1 Geltungsbereich der Studienordnung
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§ 5 Studienziele
§ 6 Inhalte des Studiums - Bereiche und Teilgebiete
§ 7 Struktur des Studiums
§ 8 Grundstudium
§ 9 Abschluß des Grundstudiums/Zwischenprüfung
§ 10 Hauptstudium und nachzuweisende Leistungen
§ 11 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe
§ 12 Freiversuch
§ 13 Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 14 Studienberatung
§ 15 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Anhang:
- Studienverlaufsplan
- Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung Hauswirtschaftswissenschaft
Diese Studienordnung regelt das Studium Hauswirtschaftswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I.
Grundlage hierfür ist das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220), und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch die achte Änderungsverordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Hauswirtschaftswissenschaft Sekundarstufe I vom ... (s. Erläuterung zu § 15).
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.
Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.
(1) Nach § 36 Abs. 1 und 5 LPO beträgt die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG im Fach Hauswirtschaftswissenschaft sechs Semester sowie die Prüfungszeit von einem Semester.
(2) Das Studium umfaßt Pflicht- und Wahlveranstaltungen im Umfang von 42 Semesterwochenstunden (SWS) sowie Exkursionen im Umfang von mindestens zwei Tagen.
Im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt der Sekundarstufe I ist das Ziel des Studienganges Hauswirtschaftswissenschaft die Befähigung zur Lehrtätigkeit im auf den Haushalt bezogenen Unterricht in der Sekundarstufe I (Unterrichtsfach Hauswirtschaft).
Das erfordert den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in den Teilgebieten des Studiums und den entsprechenden Qualifikationen
- zur wissenschaftlichen Arbeit;
- zur kritischen Analyse von Haushaltssituationen - Bedingungen im Haushalt und Bedingungen, in denen der Haushalt steht -
- zur Entwicklung von Entscheidungs- und Handlungskriterien und deren Umsetzung;
- zur Einordnung der Kenntnisse in Gesamtzusammenhänge der Fachwissenschaft und Fachdidaktik;
- zur Wahl geeigneter Lerninhalte, Methoden und Medien im Kontext der Lehr- und Lernziele des auf den Haushalt bezogenen Unterrichts;
- zur Planung und Durchführung von Unterrichtseinheiten sowie deren Evaluation;
- zur Aufgeschlossenheit und Bereitschaft, sich selbständig mit neuen fachlichen und fachdidaktischen Erkenntnissen und Fragestellungen auseinanderzusetzen sowie Fort- und Weiterbildungsangebote zu nutzen.
(1) Die Auswahl der Studieninhalte orientiert sich am Ziel der Ausbildung zur Befähigung der Studierenden für die selbständige, verantwortliche Ausübung des Lehramtes für den auf den Haushalt bezogenen Unterricht in der Sekundarstufe I.
(2) Die Inhalte des Studiums sind nach Vorgabe der Anlage 10 zu § 55 LPO (Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach Hauswirtschaft ...) in die folgenden Bereiche und Teilgebiete mit einer hochschulspezifischen Ergänzung um das Teilgebiet Gesundheitshandeln (A5) gegliedert:
Bereich | Teilgebiet | ||
A | Sozialwissenschaftlicher Bereich | 1
2
3 4 5 |
Sozioökonomie des Haushalts Wirtschafts- und Betriebswirtschafts- lehre des Haushalts Angewandte Theorie des Haushalts Wohnökologie Gesundheitshandeln |
B | Naturwissenschaftlicher und technischer Bereich | 1
2
3
4 |
Ernährungslehre Lebensmittellehre Angewandte Ernährungs- und Lebensmittellehre Arbeitslehre und Technik im Haushalt |
C | Fachdidaktischer Bereich | 1
2
|
Allgemeine Didaktik der Hauswirtschaftswissenschaft
Curricula des auf den Haushalt bezogenen Unterrichts
|
Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu Teilgebieten wird in den Veranstaltungsankündigungen vorgenommen.
(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von in der Regel 3 Semestern im Umfang von 22 Semesterwochenstunden und in ein Hauptstudium von in der Regel 3 Semestern im Umfang von 20 Semesterwochenstunden (§ 36 Abs. 1 und 2) (siehe Studienverlaufsplan).
(2) Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums ist gemäß § 9 dieser Studienordnung nachzuweisen.
(3) Das Hauptstudium baut auf dem Grundstudium auf und schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab.
(4) Die in das Studium einbezogenen schulpraktischen Studien in Form des
- semesterbegleitenden Tagespraktikums und des
- Blockpraktikums
(5) Die vorgeschriebenen Exkursionen sind im Grund- und/oder Hauptstudium durchzuführen.
(6) Darüber hinaus wird im Rahmen der Möglichkeiten ein nicht verpflichtendes Angebot an speziellen Veranstaltungen fachpraktischer Art bzw. i. S. einer fachdidaktischen Werkstatt bereitgestellt.
(1) Im Grundstudium werden fachwissenschaftliche und fachdidaktische Grundlagen vermittelt.
(2) Für das Grundstudium sind Pflichtveranstaltungen (P) aus den folgenden Teilgebieten im jeweils angegebenen Umfang vorgesehen:
A | Sozialwissenschaftlicher Bereich |
|
A1 | Sozioökonomie des Haushalts | 2 SWS P |
A2 | Wirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre des Haushalts | 2 SWS P |
A3 | Angewandte Theorie des Haushalts | 4 SWS P |
A4 | Wohnökologie | 2 SWS P |
B | Naturwissenschaftlicher und technischer Bereich |
|
B1 | Ernährungslehre | 2 SWS P |
B2 | Lebensmittellehre | 2 SWS P |
B3 | Angewandte Ernährungs- und Lebensmittellehre | 4 SWS P |
B4 | Arbeitslehre und Technik im Haushalt | 2 SWS P |
C | Fachdidaktischer Bereich |
|
C1 | Allgemeine Didaktik der Hauswirtschaftswissenschaft | 2 SWS P |
(1) Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres dazu regelt die Zwischenprüfungsordnung.(vgl. ZPO, Auszug aus ZPO siehe Anhang)
(2) Als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung gilt:
Regelmäßige Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen sowie 2 Leistungsnachweise:
Diese werden aufgrund je einer Klausur im zeitlichen Rahmen von 90 Minuten in den Teilgebieten A 1 und B 1 erworben.
Für jedes dieser beiden Teilgebiete wird je Semester ein Wiederholungstermin angeboten.
(1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Faches (§ 8 Abs. 1 LPO).
(2) Das Hauptstudium umfaßt 20 Semesterwochenstunden (vgl. § 36 Abs. 1 u. 2. LPO).
(3) Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien von vier Teilgebieten zu absolvieren, von denen eines im Umfang von in der Regel 8 SWS vertieft zu studieren ist (§ 54 Abs. 1 LPO). Die sonstigen Teilgebiete sind im Umfang von in der Regel 4 SWS zu studieren. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen.
(4) Im Hauptstudium sind folgende Teilgebiete nachzuweisen:
- A3 „Angewandte Theorie des Haushalts"
- B3 „Angewandte Ernährungs- und Lebensmittellehre"
- A5 „Gesundheitshandeln"
- C2 „ Curricula des auf den Haushalt bezogenen Unterrichts"
- und FDT „Fachdidaktisches Tagespraktikum" oder
- C2 „ Curricula des auf den Haushalt bezogenen Unterrichts" und C1" Allg. Didaktik der Hauswirtschaftswissenschaft"
(5) Leistungsnachweise des Hauptstudiums:
Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen.
1. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen.
Wird der fachdidaktische Bereich nicht vertieft studiert, so ist in diesem Bereich der 2. Leistungsnachweis zu erbringen.
In den beiden verbleibenden Teilgebieten ist je ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.
2. Die zu erbringenden Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise haben folgenden Anforderungen zu genügen:
- Leistungsnachweise sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen ehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen önnen in Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten oder von mündlichen Prüfungen erbracht werden.
- Qualifizierte Studiennachweise : Die Anforderungen dienen der Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, Versuchsprotokollen, Praktikumsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen oder schriftlichen Hausaufgaben erbracht werden.
(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums durch die bestandene Zwischenprüfung und ein ordnungsgemäßes Hauptstudium voraus. Sie soll frühestens zu Beginn des fünften Semesters beantragt werden (vgl. § 13 Abs. 1 LPO)
(2) Die Meldung zur Prüfung erfolgt gem. § 14 und 55 LPO.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums, Zwischenprüfungszeugnis.
Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Schulpraktischen Studien gemäß Ordnung für Schulpraktische Studien.
Die Vorlage eines Leistungsnachweises, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, und eines qualifizierten Studiennachweises des Hauptstudiums.
Der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird.
Der Nachweis über mindestens zwei Exkursionstage.
Mit der Ergänzung des Zulassungsantrages sind ein weiterer Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen.
(3) Zur Ersten Staatsprüfung gehören folgende Leistungen:
1. Eine schriftliche Hausarbeit, die als erste Prüfungsleistung zu erbringen ist (sofern diese Arbeit nicht in einem anderen Fach oder gegebenenfalls in Erziehungswissenschaften angefertigt wird, (vgl. § 17 LPO). Die Hausarbeit soll in der Regel im Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden.
2. Eine Prüfung, die mehrere Leistungen umfaßt:
- Eine Arbeit unter Aufsicht von vier Stunden Dauer.
- Eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer. Sie bezieht sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und kann Zusammenhänge des Faches und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Faches berücksichtigen. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
Beim Freiversuch (§ 28 Abs. 1 LPO, vgl. Anhang) handelt es sich um eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudiendauer die Zulassung nach § 14 LPO und die Ergänzung des Zulassungsantrages nach § 15 LPO erfolgt ist. Im Falle des Nichtbestehens gilt diese Prüfung als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nicht bestandenen Prüfungsfachs auch alle bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung im Fach oder in Erziehungswissenschaften einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu stellen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis erzielt, so gelten die jeweils besseren Noten.
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeits-prüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen An-forderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hoch-schulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staats-prüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
(1) Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprech-stunden zur Verfügung.
Die Studienberatung dient der Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen bei Studienbeginn und während des Studiums. Über die jeweils ausgewiesenen Sprechstunden der Fachvertreter hinaus können Termine vereinbart werden.
(2) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
(3) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Chemie.
(4) Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5) In Angelegenheiten der ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).
(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
* Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, wird die Geltung der das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung ausgesetzt. Bis zur Veröffentlichung der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie vom 25.06.1997 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 27.05.1998.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung Hauswirtschaftswissenschaft
|
|
Grundstudium
P |
Hauptstudium
P |
Vertiefung WP | |
A Sozialwissenschaftlicher
Bereich |
1 Sozioökonomie des Haushalts
2 Wirtschafts- und Betriebswortschaftslehre des Haushalts 3 Angewandte Theorie des Haushalts 4 Wohnökologie 5 Gesundheitshandeln *) |
2 SWS
2 SWS 4 SWS 2 SWS |
4 SWS 4 SWS |
4 SWS
im Teilgebiet
der Vertiefung |
|
B Naturwissenschaftlicher und technischer Bereich | 1 Ernährungslehre
2 Lebensmittellehre 3 Angewandte Ernährungs- und Lebensmittellehre 4 Arbeitslehre und Technik im Haushalt |
2 SWS
2 SWS 4 SWS 2 SWS |
4 SWS | ||
C Fachdidaktische Bereiche
|
1 Allgemeine Didaktik der Hauswirtschftswissenschaft
2 Curricula des auf den Haushalt bezogenen Unterrichts -------------- Fachdidaktisches Tagespraktikum (FDT) |
2 SWS
|
4 SWS
C1 u. C2 oder C2 u. FDT |
||
Exkursion 2 Tage | |||||
Wahlangebote **) |
**) Es wird empfohlen, im Rahmen des Grund- und Hauptstudiums zusätzliche Wahlangebote des Faches wahrzunehmen.
1. Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt
- zwei (2) Leistungsnachweise vorweist. Diese werden aufgrund je einer Klausur im zeitlichen Rahmen von 90 Minuten in den Teilgebieten A1 und B1 erworben.
2. Meldung zur Prüfung
Die Meldung zur Zwischenprüfung ist schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die Nachweise über das Vorliegen der o.g. Zulassungsvoraussetzungen, das Studienbuch,
- Vorschläge für die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers,
- eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Hochschulprüfungen und vergleichbarer Staatsprüfungen
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat auch ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist verloren hat oder sich in einem anderen Prüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengang befindet.
3. Zulassungsverfahren
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung, bei Widersprüchen der Prüfungsausschuß.
Die Zulassung ist abzulehnen,
- wenn die genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, (§ 6 Abs. 2 ZPO)
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Prüfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat.
4. Umfang und Art der Prüfung (§ 7 Abs. 1 und 2 ZPO)
Die Zwischenprüfung im Fach Hauswirtschaftswissenschaft wird abgelegt durch eine mmündliche (Fach)Prüfung in den Teilgebieten A3 "Angewandte Theorie des Haushalts" und B3 "Angewandte Ernährungs- und Lebensmittellehre".
Die mündliche (Fach)Prüfungen dauern in der Regel 20 Minuten und sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen abzulegen.