Studienordnung
für den Studiengang Geographie
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe II / Sekundarstufe I und Erweiterungsprüfung
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
Inhalt:
Studienordnung
für den
Studiengang Geographie
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II
und für die Sekundarstufe II / Sekundarstufe I und Erweiterungsprüfung
vom 10. September 1998
Aufgrund des § 2 (4) und § 85 (1) des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GV.NW. Seite 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW. Seite 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§ 5 Ziel des Studiums
§ 6 Studienleistungen
§ 7 Grundstudium
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Hauptstudium
§ 10 Schulpraktische Studien
§ 11 Exkursionen/Geländepraktika
§ 12 Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise
§ 13 Erste Staatsprüfung
§ 14 Ergänzungsprüfung Sekundarstufe I
§ 15 Erweiterungsprüfung ("Drittfach") Sekundarstufe II
§ 16 Freiversuch
§ 17 Studienberatung
§ 18 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 19 Inkrafttreten
Anhang: Studienverlaufsplan
Diese Studienordnung regelt das Studium in Geographie für das Lehramt für die Sekundarstufe II bzw. Sekundarstufe II/I an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
Grundlage der Studienordnung ist das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220) und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524). Daneben sind Regelungen des Erlasses des Kultusministeriums vom 12. Dezember 1994 berücksichtigt worden. Aufgrund dieses Erlasses können an anderen Hochschulen in NRW andere Studienleistungen gefordert werden.
Grundlage der Studienordnung ist des weiteren die Zwischenprüfungsordnung für den Lehramtsstudiengang Geographie für die Sekundarstufe II vom ... (s. Erläuterung zu § 19).
Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife. Diese wird nachgewiesen durch das Reifezeugnis oder ein von zuständiger staatlicher Seite als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.
Das Studienangebot ist so angelegt, daß das Studium in der Regel nach 8 Semestern sowie der Examensphase (1 Semester) erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die Meldung zum Examen soll für den Fall, daß im Fach Geographie die Hausarbeit geschrieben werden soll, frühestens im 6. Semester, ansonsten zu Beginn des 8. Semesters erfolgen. Der Studiengang umfaßt eine Mindestgesamtstundenzahl von insgesamt 64 Semesterwochenstunden (SWS).
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt in Geographie für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II / Sekundarstufe I selbständig auszuüben.
- Im Verlauf des Studiums müssen festgelegte Veranstaltungen besucht werden (Pflichtveranstaltungen), während andere unter Berücksichtigung einer Mindestgesamtstundenzahl aus einem bestimmten Angebot gewählt werden müssen (Wahlpflichtveranstaltungen). Weitere Veranstaltungen können zur Vervollständigung der Mindestgesamtstundenzahl aus dem bestehenden Angebot frei gewählt werden (Wahlveranstaltungen).
- Der Studiengang gliedert sich in Grundstudium (31 SWS), Hauptstudium (29 SWS) und Schulpraktische Studien (4 SWS). Er umfaßt die Bereiche A, B, C, D und E mit folgenden Teilgebieten:
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A Physische Geographie/Geoökologie | 1 Geomorphologie/Bodengeographie
2 Klimageographie/Hydrogeographie 3 Vegetationsgeographie 4 Landschaftsökologie 5 Umweltgefährdung/-sicherung |
B Anthropogeographie/Sozialgeographie | 1 Wirtschaftsgeographie
2 Siedlungsgeographie 3 Bevölkerungsgeographie 4 Stadt-, Regional- und Landesentwicklung |
C Regionale Geographie | 1 Deutschland
2 Europa 3 Außereuropäische Großräume und Landschaftsgürtel der Erde |
D Theorien und Methoden der Geographie | 1 Darstellungs- und Interpretationsmethoden
(Karte, Luftbild, Geostatistik)
2 Methoden geographischer Feldarbeit 3 Theorien und Geschichte der Geographie |
E Didaktik der Geographie | 1 Theorien, Ziele und Inhalte
des Geographieunterrichts
2 Methoden und Medien des Geographie- unterrichts |
- Das Grundstudium umfaßt in der Regel die ersten 4 Fachsemester mit 25 SWS Pflicht- und 6 SWS Wahlpflichtveranstaltungen.
- Pflichtveranstaltungen
V/S Einführung in das Studium
der Geographie
V Einführung in die Physische Geographie (A) V Einführung in die Landschaftsökologie (A) V Einführung in die Anthropogeographie (B) V Einführung in die regionale Geographie (C) S Regionale Geographie (Deutschland) (C) mit 3 Geländetagen V Kartographie (D) V Einführung in die Geostatistik (D) S Digitale Kartographie (D) S Einführung in geographiedidaktische Grundfragen (E) S Einführung in die Unterrichtsplanung (E) |
2 SWS
2 SWS 2 SWS 4 SWS 2 SWS 3 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS |
- Wahlpflichtveranstaltungen
S mit 3 Geländetagen | 3 SWS |
S mit 3 Geländetagen | 3 SWS |
- Im Grundstudium sind 3 Leistungsnachweise aus 3 verschiedenen Bereichen A - E zu erbringen. Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
§ 8 Die Zwischenprüfung
- Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluß des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Anmeldung dazu erfolgt in der Regel im 4. Semester, falls die in § 8 (2) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und der Nachweis der in § 7 (2) - (3) aufgeführten Veranstaltungen im Umfang von 31 SWS erfolgt ist.
- Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind 3 Leistungsnachweise aus verschiedenen Bereichen vorzulegen. Über Ausnahmen und Anerkennungen von Leistungsnachweisen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuß.
- Im übrigen wird auf die Zwischenprüfungsordnung für Geographie Sekundarstufe II verwiesen.
- (1) Das Hauptstudium umfaßt in der Regel 4 Fachsemester mit 13 SWS Pflicht- und 12 SWS Wahlpflicht- und 4 SWS Wahlveranstaltungen.
- (2) Es ist das Studium von 5 Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Zur Vertiefung eines Teilgebietes ist zusätzlich eine mindestens 2stündige Veranstaltung notwendig. Die gewählten Teilgebiete müssen alle Bereiche A - E abdecken (vgl. § 6 (2)).
- (3) Im Teilgebiet der Vertiefung und in 2 weiteren Teilgebieten sind 3 Leistungsnachweise zu erbringen, in den übrigen 2 Teilgebieten je 1 qualifizierter Studiennachweis.
- (4) Pflichtveranstaltungen
V Landschaftstypen der Erde (A)
S Fernerkundung/Karteninterpretation (D1) S Ausgewählte Probleme der Fachdidaktik (E) S Vorbereitung auf das Examen Exk. 14 Tage |
2 SWS
2 SWS 2 SWS 2 SWS 5 SWS |
- (5) Wahlpflichtveranstaltungen
V aus der Anthropogeographie (B)
V aus der Regionalen Geographie (C) (Europa oder Außereuropa) S aus der Physischen Geographie/ Landschaftsökologie (A) oder GHS aus der Physischen Geographie/Landschaftsökologie (A) im Falle der Vertiefung S aus der Anthropogeographie (B) oder 2S aus der Anthropogeographie (B) im Falle der Vertiefung S aus der Regionalen Geographie (C) oder 2S aus der Regionalen Geographie (C) im Falle der Vertiefung |
2 SWS
2 SWS
2 SWS
4 SWS
2 SWS 4 SWS 2 SWS 4 SWS |
- (6) Wahlveranstaltungen
V/S nach Angebot und Wahl | 4 SWS |
Gemäß § 6 LPO sind Schulpraktische Studien zu absolvieren, und zwar in einem Mindestumfang von 4 SWS. Davon entfallen 2 SWS auf das Tagespraktikum (das in einem der beiden Unterrichtsfächer oder in Erziehungswissenschaften absolviert werden kann) und 2 SWS auf das Blockpraktikum. Das Tagespraktikum soll im Grundstudium, das Blockpraktikum im Hauptstudium absolviert werden. Falls das andere Unterrichtsfach durch Anerkennung einer Hochschulabschlußprüfung (z.B. Diplomprüfung) abgegolten ist, sollten die schulpraktischen Studien nicht in diesem Fach abgelegt werden. Weiteres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien an der WWU Münster vom 08.08.1986.
Geländetage (Exkursionen und Geländepraktika) können in Verbindung mit Seminaren oder getrennt davon angeboten werden. Gemäß Anlage 7 zu § 55 LPO sind im Verlauf des Studiums insgesamt 32 Geländetage nachzuweisen; die Teilnahme an einer mindestens 14tägigen Exkursion soll im Hauptstudium erfolgen. Im Grundstudium absolvierte Geländetage werden angerechnet (vgl. § 7(2) und (3)). Die Teilnahme an Exkursionen und Geländepraktika schließt die Anfertigung von Exkursionsprotokollen, Kartierungen, etc. ein und wird im Exkursionspaß testiert. Die jeweilige Erbringungsform wird zuvor von der Veranstaltungsleitung bekanntgegeben.
- Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch
- Bestehen einer Klausur von mindestens zweistündiger Dauer oder
- eine mündliche Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer.
- ein Seminarvortrag aufgrund einer schriftlichen Ausarbeitung (Referat) oder
- eine schriftliche Hausarbeit.
- Qualifizierte Studiennachweise setzen voraus, daß an einer Lehrveranstaltung des Hauptstudiums regelmäßig und mit individuell nachweisbarem Erfolg teilgenommen wurde. Als Nachweisformen kommen in Betracht:
- Protokolle/Übungsaufgaben und/oder
- Prüfungsgespräche (Kolloquien).
- Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekanntgegeben.
- Leistungsnachweise können benotet oder unbenotet sein, qualifizierte Studiennachweise werden nicht benotet.
- Ein qualifizierter Studiennachweis kann durch einen Leistungsnachweis ersetzt werden.
§ 13 Erste Staatsprüfung
- Die Erste Staatsprüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten.
- Nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises und eines qualifizierten Studiennachweises aus unterschiedlichen Teilgebieten, aber demselben Bereich (Vertiefung) soll frühestens im 6. Semester die Zulassung zur Hausarbeit beantragt werden. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit den Betreuerinnen/Betreuern der Hausarbeit Kontakt aufzunehmen. Die Bearbeitungszeit der Hausarbeit beträgt drei Monate, es ist ein maschinengeschriebenes Exemplar der Hausarbeit abzuliefern.
- Spätestens 3 Jahre nach Zulassung zur Hausarbeit muß der Zulassungsantrag ergänzt werden. Dazu müssen die erforderlichen 5 Nachweise des Hauptstudiums (§ 9 (4)) sowie die Nachweise über schulpraktische Studien (§ 10) vorgelegt werden.
- Die Prüfungsgebiete sind identisch mit den Gebieten der 5 Nachweise gemäß § 9 (4).
- Falls in Geographie die Hausarbeit geschrieben wurde, ist im zweiten Prüfungsabschnitt in Geographie nur eine 4stündige Arbeit unter Aufsicht (Klausur) zu schreiben; im anderen Fall sind zwei 4stündige Arbeiten unter Aufsicht zu schreiben. Für jede Arbeit unter Aufsicht werden den Prüflingen zwei Vorschläge zur Wahl gestellt, die alle aus denselben Teilgebieten stammen können. Die Themenstellerin oder der Themensteller der Hausarbeit darf keine Themen für die Klausur stellen.
Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Ablieferungsfrist für die schriftliche Hausarbeit um bis zu einen Monat und für die schriftliche Arbeit unter Aufsicht um eine Stunde verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung bzw. Verlängerung der Bearbeitungszeit ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.
- Im Fach Geographie ist eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen. Diese wird von einer Wahlprüferin oder einem Wahlprüfer (im Fach der Hausarbeit identisch mit der Themenstellerin oder dem Themensteller der Hausarbeit) und von einer oder einem vom Prüfungsamt bestimmten Zweitprüferin oder Zweitprüfer abgenommen.
Für eine Prüfung gemäß § 47 LPO benennen die Prüflinge 2 Sachgebiete. Hier sind zusätzliche Studien im Umfang von 6 SWS mit fachdidaktischem Schwerpunkt erforderlich. Dabei ist nach Wahl der Studierenden in einem der beiden Unterrichtsfächer eine zusätzliche 15minütige mündliche Prüfung abzulegen; in dem anderen Fach ist eine 4stündige Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung zu schreiben. Legen die Prüflinge die Erste Staatsprüfung nur in einem mit § 37 LPO übereinstimmenden Fach ab, sind in diesem Fach die beiden oben genannten zusätzlichen Leistungen zu erbringen.
- Die Befähigung, das Lehramt in Geographie für die Sekundarstufe I selbständig auszuüben, kann auch durch das Studium von Geographie als sog. "Drittfach" erworben werden. In Anlehnung an § 29 (4) LPO sind aus dem Lehrangebot des Grundstudiums gem. § 7 10 SWS Pflicht- und 5 SWS Wahlpflichtveranstaltungen nachzuweisen.
- In 3 Seminaren des Grundstudiums ist jeweils 1 Leistungsnachweis aus verschiedenen Bereichen A - E zu erbringen; die Zwischenprüfung entfällt.
- Für das Hauptstudium gelten §§ 13 und 16 ff. unverändert. Das Grundstudium gilt durch Vorlage der Studiennachweise aus (1) sowie der drei Leistungsnachweise aus (2) als erfolgreich abgeschlossen.
- Für die Erweiterungsprüfung finden die Vorschriften für Prüfungen im Fach Geographie entsprechende Anwendung.
Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (siehe § 13 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zu Grunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (diese Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).
- Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. Sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 (1) und (2) UG).
- Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Geographie ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich. Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen.
- Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft Geographie/ Landschaftsökologie.
- Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
- Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
- Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
- Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudienganges entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen anerkannt werden.
- An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
- Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
- Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
- Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
§ 19 Inkrafttreten*
- (1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
- Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemster 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer