Studienordnung
für den Studiengang Evangelische Religionslehre
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
sowie Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I
an der Westfälischen Wilhelms-Universität

  1. Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II sowie Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I vom 10. Mai 1999

  2. Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I v. 28.1.02


Studienordnung
für den Studiengang Evangelische Religionslehre
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
sowie Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I
vom 10. Mai 1999




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213) hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§ 2 Zugangsvoraussetzung
§ 3 Auslandsstudium
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§ 6 Ziel des Studiums
§ 7 Inhalte des Studiums
§ 8 Lehrveranstaltungsarten
§ 9 Aufbau des Studiums
§ 10 Grundstudium
§ 11 Zwischenprüfung
§ 12 Hauptstudium
§ 13 Schulpraktische Studien
§ 14 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§ 15 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
§ 16 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
§ 17 Studienverlaufsplan
§ 18 Studienberatung
§ 19 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 20 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang I : Beispiele für einen Studienverlaufsplan
Anhang II: "Freiversuch"
§ 1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1) Diese Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Evangelische Religionslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II.

(2) Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät . Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV.NW. S. 220)

  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung von 03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV.NW. S. 213)



  • § 2
    Zugangsvoraussetzungen

    (1) Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird.

    (2) Weitere Voraussetzung für das Studium des Faches Evangelische Religionslehre sind gemäß § 7, Abs. 4, LPO Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, nämlich Griechisch (Graecum) und Latein (Latinum) oder Hebräisch (Hebraicum). Die Sprachkenntnisse werden entweder durch das Zeugnis der Hochschulreife oder durch eine Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis nachgewiesen, für die die entsprechende Prüfungsordnung gilt. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses. Im Falle einer Fächerverbindung mit einer beruflichen Fachrichtung wird auf den Nachweis der Griechischkenntnisse verzichtet.


    § 3
    Auslandsstudium

    Gemäß § 5, Abs. 4, LPO ist mindestens die Hälfte des Studiums an deutschsprachigen Hochschulen zu betreiben. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8, Abs. 2, LPO entsprechen.


    § 4
    Studienbeginn

    Das Studium kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden.


    § 5
    Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

    (1) Die Regelstudienzeit besteht aus der Regelstudiendauer von acht Semestern und der Prüfungszeit (ein Semester).

    (2) Der Studiengang umfaßt insgesamt etwa 60 Semesterwochenstunden (SWS), nämlich 32 SWS im Grundstudium und 28 SWS im Hauptstudium. Hinzu kommt eine entsprechende Stundenzahl für Schulpraktische Studien im Grund- oder Hauptstudium gemäß der Ordnung für Schulpraktische Studien der WWU.


    § 6
    Ziel des Studiums

    Ziel des Studiums ist es, die wissenschaftlichen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts der Sekundarstufe II (Evangelische Religionslehre) zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang mit den Gegenständen und Methoden des Faches zu befähigen.


    § 7
    Inhalte des Studiums

    Das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre wird nach § 55, Anlage 24, LPO, im Rahmen der folgenden Bereiche und Teilgebiete studiert:

    Bereich Teilgebiet
    A Altes Testament 1 Einleitung in das Alte Testament
    2 Exegese und Theologie des Alten Testaments
    3 Hermeneutik des Alten Testaments
    B Neues Testament 1 Einleitung in das Neue Testament
    2 Exegese und Theologie des Neuen Testaments
    3 Hermeneutik des Neuen Testaments
    C Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte 1 Kirchengeschichte (Epochen und Längsschnitte)
    2 Kirchen- und Konfessionskunde
    3 Religionen/Religionsgeschichte
    D Systematische Theologie 1 Prinzipienfragen und Grundprobleme
    2 Dogmatik
    3 Ethik
    4 Ökumenische Theologie
    5 Religionsphilosophie und Theologie der Religionen
    E Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts 1 Geschichte der Religionspädagogik
    2 Grundfragen religiöser Bildung (Entwicklung) und Erziehung/ Religionspsychologie
    3 Religionsunterricht in der Sekundarstufe II
    Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten ist dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.


    § 8
    Lehrveranstaltungsarten


    Vorlesungen
    führen in eine zusammenhängende Thematik ein, geben Überblicke und orientieren über Grundfragen der Bereiche und Teilgebiete des Studienfaches. Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll.

    Proseminare
    sind Veranstaltungen des Grundstudiums und werden speziell für Studierende im Grundstudium angeboten. Sie führen in grundlegende Inhalte und Methoden der verschiedenen Bereiche und Teilgebiete des Faches Evangelische Religionslehre ein und leiten zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten an.

    Grundkurse
    sind Veranstaltungen des Grundstudiums, die der Ergänzung des Proseminars bzw. der Vorlesung bzw. der fachdidaktischen Übung dienen.

    Tutorien
    sind Veranstaltungen des Grundstudiums, die wichtige Vorkenntnisse für das Studium vermitteln oder andere Veranstaltungen unterstützend begleiten.

    Hauptseminare
    sind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Sie dienen der komplexen wissenschaftlichen und didaktischen Erarbeitung eines Themas oder Praxisfeldes und sollen die Studierenden in die Lage versetzen, in der kritischen Auseinandersetzung mit Forschungsergebnissen ihren eigenen Standpunkt zu finden und ihn argumentativ zu vertreten.

    Oberseminare
    sind Veranstaltungen des Hauptstudiums und dienen der Behandlung von Fachfragen.

    Übungen
    sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die der Vorbereitung, Ergänzung und Vertiefung einzelner Inhalts- und Themenbereiche dienen.

    Projekte
    können insbesondere das fachübergreifende Lernen fördern oder Themen der wissenschaftlichen Ausbildung mit der Berufspraxis verschränken. Sie fördern die Selbständigkeit und Kooperationsfähigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

    Fachdidaktische Übungen
    sind Veranstaltungen, in denen semesterbegleitend Evangelischer Religionsunterricht vorbereitet, durchgeführt und reflektiert wird.


    § 9
    Aufbau des Studiums

    (1) Das Studium von insgesamt 60 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert.

    (2) Das Grundstudium umfaßt 32 SWS und soll in der Regel nach dem vierten Semester abgeschlossen sein. Für den Erwerb von griechischen und hebräischen Sprachkenntnissen ist je ein weiteres Semester anzurechnen. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums wird durch das Zwischenprüfungszeugnis gemäß Zwischenprüfungsordnung geführt.

    (3) Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend. Die Studierenden können an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums in den Bereichen teilnehmen, in denen sie die entsprechenden Grundstudiums- oder Zwischenprüfungsleistungen erbracht haben.


    § 10
    Grundstudium

    (1) Im Grundstudium sind folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren:
    Einführung in das Studium der TheologieA (2 SWS)

    Vorlesung: Einführung in das Alte TestamentA (2 SWS)
    Tutorium: Bibelkunde des Alten TestamentsA (2 SWS)
    Proseminar: Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten TestamentA (2 SWS)

    Vorlesung: Einführung in das Neue TestamentA (2 SWS)
    Tutorium: Bibelkunde des Neuen TestamentsA (2 SWS)
    Proseminar: Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen TestamentA (2 SWS)

    Vorlesung: Kirchengeschichte im ÜberblickA (2 SWS)
    Vorlesung: Theologiegeschichte im ÜberblickA (2 SWS)
    Vorlesung/Proseminar: Christentum und andere ReligionenA (2 SWS)


    Vorlesung: Grundfragen der Dogmatik (Überblick)A (2 SWS)
    Vorlesung: Grundfragen der Ethik (Überblick)A (2 SWS)
    Proseminar: Einführung in das Studium der Systematischen TheologieA (2 SWS)

    Vorlesung: Einführung in die ReligionspädagogikA (2 SWS)
    Proseminar: Einführung in die UnterrichtsvorbereitungA (2 SWS)
    Grundkurs: Konzeptionen und Methoden schulischen ReligionsunterrichtsA (2 SWS)

    (2) Im Grundstudium sind 3 Leistungsnachweise im Anschluß an die genannten Pflichtveranstaltungen zu erbringen. Ein Leistungsnachweis ist in den Bereichen A (Altes Testament) oder B (Neues Testament), ein zweiter Leistungsnachweis in den Teilgebieten D 2 (Dogmatik) oder D 3 (Ethik) und ein dritter Leistungsnachweis in den Bereichen C (Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte) oder E (Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts) zu erwerben.

    (3) Der Leistungsnachweis in den Bereichen A oder B wird durch eine schriftliche Hausarbeit im Anschluß an die Proseminare Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten TestamentA oder Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen TestamentA erworben.

    (4) Der Leistungsnachweis in den Teilgebieten D 2 oder D 3 wird durch schriftliche Hausarbeit, Klausur, schriftlich ausgearbeitetes Referat oder Kolloquium im Anschluß an die Vorlesungen Grundfragen der DogmatikA oder Grundfragen der EthikA oder des Proseminars Einführung in das Studium der Systematischen TheologieA erworben.

    (5) Der Leistungsnachweis in den Teilgebieten C oder E wird durch schriftliche Hausarbeit, Klausur, schriftlich ausgearbeitetes Referat oder Kolloquium im Anschluß an die Vorlesung Kirchengeschichte im ÜberblickA bzw. die Vorlesung Theologiegeschichte im ÜberblickA bzw. die Vorlesung/ das Proseminar Christentum und andere ReligionenA oder die Vorlesung Einführung in die ReligionspädagogikA bzw. das Proseminar Einführung in die UnterrichtsvorbereitungA bzw. den Grundkurs Konzeptionen und Methoden schulischen ReligionsunterrichtsA erworben.

    (6) Die Teilnahme an den 13 Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 1, in denen kein Leistungsnachweis erbracht wurde, wird durch Teilnahmenachweise bestätigt (vgl. Laufzettel). Teilnahmenachweise setzen regelmäßige Anwesenheit und eine aktive Mitarbeit in den jeweiligen Lehrveranstaltungen voraus.

    (7) Die Einführung in das Studium der TheologieA vermittelt einen ersten Einblick in die Besonderheiten und das Zusammenspiel der theologischen Disziplinen. Sie führt in die im Fach üblichen wissenschaftlichen Arbeitstechniken ein.

    (8) Die Vorlesung Einführung in das Alte TestamentA vermittelt Überblickskenntnisse über die Geschichte Israels, die Literaturgeschichte des Alten Testaments sowie über den Aufbau und die theologischen Hauptgedanken ausgewählter alttestamentlicher Bücher. Daneben führt sie ein in die Methodendiskussion, in Forschungsparadigmen, hermeneutische Fragestellungen und aktuelle Problemstellungen des Faches.

    (9) Die Tutorien Bibelkunde des Alten TestamentsA und Bibelkunde des Neuen TestamentsA vermitteln die Kenntnis über den Aufbau und Inhalte der biblischen Bücher und zentraler Einzeltexte und üben ihre Aneignung ein.

    (10) Das Proseminar Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten TestamentA und das Proseminar Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen TestamentA befähigen zur methodisch kontrollierten Auslegung biblischer Texte im Zusammenhang der methodologischen und hermeneutischen Diskussion. Die Aneignung der Kenntnisse und Fertigkeiten wissenschaftlicher Bibelauslegung wird durch die exegetische Hausarbeit nachgewiesen.

    (11) Die Vorlesung Einführung in das Neue TestamentA vermittelt Überblickskenntnisse über die Geschichte des Urchristentums, die Literaturgeschichte des Neuen Testaments sowie über den Aufbau und die theologischen Hauptgedanken der einzelnen neutestamentlichen Schriften. Außerdem führt sie ein in die Methodendiskussion, in Forschungsparadigmen, hermeneutische Fragestellungen und aktuelle Problemstellungen des Faches.

    (12) Die Vorlesungen Kirchengeschichte im ÜberblickA und Theologiegeschichte im ÜberblickA vermitteln eine Einsicht in die Grundprobleme kirchlicher Wirklichkeit, in die zentralen Themen der Lehrbildung und in die Positionen der wichtigsten Theologen und Theologinnen für den Zeitraum vom 2. bis zum 20. Jahrhundert. Sie erörtert anhand exemplarischer Konflikte die Auseinandersetzung einerseits der Kirche mit Staat und Gesellschaft, andererseits der Theologen mit den jeweils zeitgenössischen Geistesströmungen.

    (13) Die Vorlesung/das Proseminar Christentum und andere ReligionenA bietet eine Einführung in religionswissenschaftliche Probleme. Sie/es vermittelt grundlegende Kenntnisse über die gegenwärtigen Weltreligionen, insbesondere den Islam, auf dem Hintergrund der geschichtlichen Begegnung mit dem Christentum. Sie/es führt ein in religionssystematische Überlegungen und Grundsätze des Verstehens fremder Religionen aus evangelischer Sicht.

    (14) Die Vorlesung Grundfragen der DogmatikA (Überblick) vermittelt Kenntnisse über den Aufbau der Dogmatik und die wichtigsten Lehrstücke des christlichen Glaubens. Sie führt in die Methodik des Faches ein. Sie berücksichtigt theologisch-philosophische Fragestellungen sowie die aktuelle Diskussionslage.

    (15) Die Vorlesung Grundfragen der EthikA (Überblick) bietet eine Grundlegung der christlichen Ethik in evangelischer Perspektive. Sie macht mit den Aufgaben und Leitbegriffen der Ethik vertraut und zeigt anhand ausgewählter Beispiele und Problemfelder, wie ethische Argumentationen entwickelt werden.

    (16) Das Proseminar Einführung in das Studium der Systematischen TheologieA befähigt zur Interpretation grundlegender theologischer Texte sowie zum Verständnis theologischer Probleme.

    (17) Die Vorlesung Einführung in die ReligionspädagogikA vermittelt Grundwissen zu den Rahmenbedingungen, Problemen und Chancen schulischen Religionsunterrichts bzw. gemeindepädagogischer Handlungsfelder.

    (18) Das Proseminar Einführung in die UnterrichtsvorbereitungA vermittelt Grundkenntnisse zur menschlichen Entwicklung, zur (Religions-)Didaktik und zu Modellen der Unterrichtsvorbereitung.

    (19) Der religionspädagogische Grundkurs führt in Konzeptionen und Methoden schulischen Religionsunterrichts ein.

    (20) In der 1. sowie in der 2. Hälfte des Grundstudiums findet eine ausführliche Studienberatung statt. Ihre Gegenstände sind: 1. die bisherige Studienplanung, 2. der bisherige Studienverlauf, 3. der bisherige Studienerfolg, 4. fachdidaktische Elemente und Berufsorientierung des Studiums, 5. spezielle Schwierigkeiten des Studiums. Die Teilnahme bedarf der Bestätigung (auf dem Laufzettel).

    (21) Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Grundstudiums können Kenntnisse in Griechisch, Latein bzw. Hebräisch verlangt werden.

    (22) Der Nachweis über den Abschluß des Grundstudiums wird nach § 7 Absatz 2 LPO durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung geführt. Über die Zwischenprüfung informiert die Zwischenprüfungsordnung.


    § 11
    Zwischenprüfung

    (1) In der Zwischenprüfung werden drei Prüfungsleistungen erbracht. Sie bestehen aus einer Klausur, einer mündlichen Prüfung und einer weiteren Klausur oder mündlichen Prüfung nach Wahl des Prüflings.

    (2) Gegenstand der drei Prüfungen sind die Bereiche A oder B, C oder E und das Teilgebiet D 1 oder D 2, in denen keine Leistungsnachweise des Grundstudiums erbracht wurden.

    (3) Die Klausur findet in der Form eines kombinierten Testes statt; ihre Dauer beträgt 90 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 Minuten.

    (4) Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:
  • der Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß § 2

  • die Teilnahmenachweise an zwei Studienberatungen gemäß § 10 (20)

  • die Leistungsnachweise gemäß § 10 (2-5)

  • die Teilnahmenachweise gemäß § 10 (6)

  • die Prüfungsleistungen gemäß § 11 (1-3)


  • (5) Genauer über die Zwischenprüfung informiert die Zwischenprüfungsordnung.


    § 12
    Hauptstudium

    (1) Im Hauptstudium sind fünf Teilgebiete zu studieren, davon eines vertieft. Aus jedem Bereich ist je ein Teilgebiet zu wählen. Ausgeschlossen aus dem Hauptstudium sind die Teilgebiete A 1, B 1 und D 1.
    (2) Die gewählten Teilgebiete sind im Umfang von in der Regel vier SWS, das Teilgebiet der Vertiefung ist im Umfang von in der Regel sechs bis zehn SWS zu studieren (§ 54 Abs. 1 LPO).
    (3) In jedem der gewählten Teilgebiete ist ein Hauptseminar zu absolvieren. In den fünf Hauptseminaren sind drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise gemäß § 15 zu erwerben.
    (4) Ein Leistungsnachweis ist im Teilgebiet der Vertiefung zu erwerben. Die beiden anderen Leistungsnachweise und die zwei qualifizierten Studiennachweise sind in jeweils einem der Bereiche zu erwerben, in denen nicht das Teilgebiet der Vertiefung liegt.


    § 13
    Schulpraktische Studien

    (1) Schulpraktische Studien sollen in Form semesterbegleitender, fachdidaktisch orientierter Tagespraktika oder in Form von Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen.

    (2) Wird das fachdidaktische Tagespraktikum im Fach Evangelische Theologie abgeleistet, wird es mit 2 SWS auf das Studienvolumen des Faches angerechnet.

    (3) Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien der WWU.


    § 14
    Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

    Der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in dem in § 10 - 13 dieser Studienordnung bezeichneten Umfang wird durch die Eintragung der Lehrveranstaltungen in die Belegbögen (Studienbuch) geführt.


    § 15
    Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise

    (1) Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf der Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit, einer Klausur, eines schriftlich ausgearbeiteten Referats oder eines Kolloquium erworben. Der Leistungsnachweis im Proseminar Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten TestamentA bzw. Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen TestamentA kann nur auf Grund einer schriftlichen Hausarbeit erworben werden.

    (2) Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden auf der Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit, eines schriftlich ausgearbeiteten Referats, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung erworben, die nicht nur eine Aneignung, sondern auch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem im Seminar behandelten Stoff nachweisen.

    (3) Qualifizierte Studiennachweise werden auf der Grundlage kürzerer schriftlicher Leistungen erworben (Protokoll, schriftliche Unterrichtsvorbereitung, schriftliche Hausaufgabe).

    (4) Bei Gruppenleistungen muß der individuelle Anteil erkennbar sein.


    § 16
    Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

    (1) Die Erste Staatsprüfung besteht gem. LPO § 44, Abs. 1-3 aus folgenden Prüfungsteilen: ! einer schriftlichen Hausarbeit, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer anzufertigen ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern;

    ! einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht (Klausur). Wurde die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Evangelische Religionslehre geschrieben, ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen;

    ! einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer.

    (2) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

    (3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus. Sie soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Mit dem Antrag sind bereits ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums vorzulegen.

    (4) Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
    a) der Nachweis der Schulpraktischen Studien
    b) zwei weitere Leistungsnachweise und ein weiterer qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums.

    Werden die Anforderungen unter a) und b) nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    (5) Alle fünf gewählten Teilgebiete sind Gegenstand der schriftlichen Arbeit(en) unter Aufsicht oder der mündlichen Prüfung.

    (6) Wer zusammen mit der S II-Prüfung auch die S I-Prüfung ablegen will (sogenannte integrierte Prüfung), hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 18 Semesterwochenstunden (davon 6 SWS in Evangelischer Religionslehre) zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung zu schreiben. Im anderen Unterrichtsfach wird die mündliche Prüfung um 15 Minuten verlängert. Über die Verteilung entscheiden die Prüflinge. Wird die S I-Prüfung nur in einem S I-Fach abgelegt, sind beide Prüfungsleistungen (Klausur und Verlängerung der mündlichen Prüfung) in diesem Fach zu erbringen.

    (7) Einzelheiten bezüglich der Regelungen zum sogenannten "Freiversuch" sind im Anhang II dieser Ordnung beschrieben.


    § 17
    Studienverlaufsplan

    Der Studienordnung sind gemäß § 85 Abs. 6 UG zwei Beispiele für einen Studienverlaufsplan als Anhang beigefügt. Sie dienen den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.


    § 18
    Studienberatung

    (1) Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt durch eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.

    (2) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.

    (3) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft.

    (4) Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in den Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) zuständig.

    (5) In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).


    § 19
    Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

    (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, sofern Gleichwertigkeit festgestellt ist.

    (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.

    (4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.

    (5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen zu beachten.

    (6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.

    (7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.

    (8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die '' 56ff. LPO.


    § 20
    Inkrafttreten und Veröffentlichung

    (1) Diese Studienordnung tritt zum 01.10.1998 in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufgenommen haben.

    (2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.

    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998. Münster, den 10. Mai 1999
    Der Rektor
    Prof. Dr. J. Schmidt
    Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet. Münster, den 10. Mai 1999
    Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt
    Anhang I : Beispiele für einen Studienverlaufsplan

    Beispiel I:
    Grundstudium (vgl. § 10)
    1. Semester SWS
    Einführung in das Studium der Theologie 2
    Vorlesung: Einführung in das Alte Testament 2
    Proseminar: Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament 2
    Tutorium: Bibelkunde des Alten Testaments 2
    Studienberatung I
    2. Semester
    Vorlesung: Einführung in das Neue Testament 2
    Proseminar: Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament (Leistungsnachweis) 2
    Tutorium: Bibelkunde des Neuen Testaments 2
    Proseminar: Einführung in die Unterrichtsvorbereitung 2
    Grundkurs: Konzeptionen und Methoden schulischen Religionsunterrichts 2
    3. Semester
    Vorlesung: Kirchengeschichte im Überblick 2
    Vorlesung/Proseminar: Christentum und andere Religionen (Leistungsnachweis) 2
    Vorlesung: Grundfragen der Dogmatik (Überblick) 2
    Vorlesung: Einführung in die Religionspädagogik 2
    4. Semester
    Vorlesung: Grundfragen der Ethik (Überblick) (Leistungsnachweis) 2
    Vorlesung: Theologiegeschichte im Überblick 2
    Proseminar: Einführung in das Studium der Systematischen Theologie 2
    Studienberatung II
    insgesamt:
    32 SWS
    Zwischenprüfung
    Hauptstudium
    Im 5. bis 8. Semester sind, verteilt auf 5 Teilgebiete, drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erwerben.
    5. Semester
    Vorlesung: A 2 (Teilgebiet der Vertiefung) 2
    Vorlesung: B 2 2
    Hauptseminar: C 1 (Leistungsnachweis) 2
    Hauptseminar: D 2 2
    6. Semester
    Hauptseminar: A 2 (Teilgebiet der Vertiefung) 2
    Hauptseminar: B 2 (qualifizierter Studiennachweis) 2
    Vorlesung: D 2 2
    Hauptseminar: E 3 (Leistungsnachweis) 2
    7. Semester
    Hauptseminar: A 2 (Teilgebiet der Vertiefung) 2
    Vorlesung: C 1 2
    Vorlesung: E 3 2
    8. Semester
    Hauptseminar: A 2 (Teilgebiet der Vertiefung, Leistungsnachweis) 2
    Hauptseminar: D 2 (qualifizierter Studiennachweis) 2
    Hauptseminar: E 3 2
    insgesamt:
    28 SWS
    Beispiel II:
    Grundstudium
    1. Semester
    Vorlesung: Einführung in das Neue Testament 2
    Tutorium: Bibelkunde des Neuen Testaments 2
    Proseminar: Einführung in die Unterrichtsvorbereitung 2
    Grundkurs: Konzeptionen und Methoden des schulischen Religionsunterrichts (Leistungsnachweis) 2
    Studienberatung I
    2. Semester
    Einführung in das Studium der Theologie 2
    Vorlesung: Einführung in die Religionspädagogik 2
    Vorlesung: Einführung in das Alte Testament 2
    Tutorium: Bibelkunde des Alten Testaments 2
    Vorlesung: Grundfragen der Dogmatik (Überblick) (Leistungsnachweis) 2
    3. Semester
    Vorlesung: Grundfragen der Ethik (Überblick) 2
    Proseminar: Einführung in das Studium der Systematischen Theologie 2
    Proseminar: Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament 2
    Vorlesung: Theologiegeschichte im Überblick 2
    4. Semester
    Proseminar: Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament (Leistungsnachweis) 2
    Vorlesung: Kirchengeschichte im Überblick 2
    Vorlesung/Proseminar: Christentum und andere Religionen 2
    Studienberatung II
    insgesamt:
    32 SWS
    Zwischenprüfung
    Hauptstudium
    Im 5. bis 8. Semester sind, verteilt, auf 5 Teilgebiete, drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erwerben
    5. Semester
    Vorlesung: D 3 (Teilgebiet der Vertiefung) 2
    Vorlesung: B 2 2
    Hauptseminar: C 3 (Leistungsnachweis) 2
    Hauptseminar: E 2 2
    6. Semester
    Hauptseminar: D 3 (Teilgebiet der Vertiefung, Leistungsnachweis) 2
    Hauptseminar: A 2 (qualifizierter Studiennachweis) 2
    Hauptseminar: B 2 2
    7. Semester
    Hauptseminar: C 3 2
    Hauptseminar: D 3 (Teilgebiet der Vertiefung) 2
    Hauptseminar: E 2 (Leistungsnachweis) 2
    8. Semester
    Vorlesung: A 2 2
    Hauptseminar: B 2 (qualifizierter Studiennachweis) 2
    Vorlesung: D 3 (Teilgebiet der Vertiefung) 2
    Hauptseminar: E 2 2
    insgesamt:
    28 SWS

    Anhang II: "Freiversuch"
    Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (s. § 16 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nicht bestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zu Grunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben.