Benutzungsordnung

In Ausführung der Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 29. Mai 2000 gelten folgende Regelungen für die Bibliothek des Instituts für Sinologie und Ostasienkunde:

§ 1 Allgemeines

Die Bibliothek dient vorrangig der Forschung und Lehre. Sie ist grundsätzlich eine Präsenzbibliothek. Die Kurzausleihe regelt § 8.

§ 2 Zulassung zur Bibliotheksbenutzung

  1. Die Bibliothek kann von allen Mitgliedern und Angehörigen der Universität Münster benutzt werden.
  2. Andere Personen kann das Bibliothekspersonal zur Benutzung zulassen, soweit Aufgaben, Leistungsfähigkeit und Raumverhältnisse der Bibliothek dies erlauben.
  3. Studierende und Angehörige des Instituts haben Vorrang bei der Nutzung der Schriften und der Arbeitsplätze.

§ 3 Gruppenarbeitsräume

Der Raum RS 1 steht außerhalb der Unterrichtszeiten nach Anmeldung während der Bibliotheksöffnungszeiten für Gruppenarbeit und zur Prüfungsvorbereitung zur Verfügung. Die Anmeldung erfolgt im Sekretariat.

§ 4 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden auf der Website des Instituts und/oder durch Aushang bekanntgegeben.

§ 5 Allgemeine Benutzerbestimmungen

  1. Jeder, der die Bibliothek benutzt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird sowie Bestand, Kataloge, Einrichtung und Gebäude keinen Schaden leiden.
  2. Schirme, Gepäckstücke, Taschen u. ä. dürfen nicht mit in die Bibliothek genommen werden. Im Vorraum stehen Schließfächer und eine Garderobe zur Verfügung.
  3. In den Bibliotheksräumen ist größte Ruhe zu bewahren, Telefone sind auszuschalten.
  4. Der Verzehr von Lebensmitteln ist nicht gestattet. Getränke dürfen in auslaufsicheren und wiederverschließbaren Behältnissen mitgebracht werden.
  5. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, mitgeführte Behältnisse und Unterlagen zu überprüfen.
  6. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

§ 6 Benutzung der Schriften

  1. Es darf nur eine angemessene Zahl von Schriften zur gleichen Zeit benutzt werden. Die Schriften sind nach Gebrauch stets an ihren Standort zurückzustellen.
  2. Arbeitsplätze dürfen nicht auf Dauer belegt werden. Jeder Arbeitsplatz ist so zu hinterlassen, dass auch andere Nutzer an diesem arbeiten können. Das gilt auch für Arbeitsplätze, an denen Handapparate eingerichtet wurden.
  3. Das absichtliche Verstellen von Schriften ist verboten. Auf § 12 wird verwiesen. 

§ 7 Handapparate, Semesterapparate

  1. Schriften können ständig oder für längere Zeit in Dienstzimmern aufgestellt werden (Handapparate), wenn der allgemeine Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Das Einrichten von Handapparaten durch Studierende auf den Arbeitsplätzen ist nur nach Rücksprache mit dem Geschäftszimmer für einen befristeten Zeitraum und ausschließlich im Rahmen von angemeldeten Abschlussarbeiten gestattet. Nicht angemeldete Handapparate bzw. Handapparate, deren festgelegter Nutzungszeitraum überschritten wurde, werden entfernt.
  3. Für Lehrveranstaltungen können Semesterapparate in der Bibliothek eingerichtet werden.
  4. Auf §§ 9 und 10 wird verwiesen. 

§ 8 Kurzausleihe

  1. Das Bibliothekspersonal kann die kurzfristige Ausleihe von Schriften zur Benutzung außerhalb der Bibliothek zulassen. Es bestimmt insbesondere den berechtigten Personenkreis, die Dauer der Ausleihe, die Höchstzahl und die Art der entleihbaren Schriften.
  2. Von der Kurzausleihe ausgenommen sind Zeitschriften, Nachschlagewerke sowie die in einem Semesterapparat aufgestellten Schriften.
  3. Nicht rechtzeitig zurückgegebene Schriften können kostenpflichtig zurückgefordert werden. Unabhängig von einer Rückgabeaufforderung können bei einer Fristüberschreitung Gebühren nach der Gebührenordnung der Universitäts- und Landesbibliothek eingezogen werden.
  4. Die §§ 20 Abs. 1 und 2, 4 – 6; 24; 26 und 27 der Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek finden entsprechende Anwendung. 

§ 9 Nachweis von Schriften

Jede ausgeliehene oder in einem Hand-/Semesterapparat aufgestellte Schrift ist durch einen Stellvertreter nachzuweisen. 

§ 10 Schadensersatz

Für beschädigte oder nicht zurückgegebene Schriften haben die Benutzerinnen und Benutzer Schadensersatz zu leisten. Sie haben zu diesem Zweck nach Entscheidung der Bibliothek und innerhalb einer von ihr bestimmten Frist entweder den früheren Zustand wiederherzustellen, ein vollwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen oder Geldersatz zu leisten. Die Bibliothek kann stattdessen gegen Erstattung der Kosten selbst ein Ersatzexemplar oder eine Reproduktion besorgen.

§ 11 Benutzung von PC-Arbeitsplätzen

  1. Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten PC-Arbeitsplätze zur Verfügung, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden dürfen. Die Benutzung der PCs kann bei starker Nachfrage zeitlich beschränkt werden.
  2. Anweisungen zur Benutzung der PCs, Datenbanken und Internetdienste sowie Urheber- und Lizenzbestimmungen sind einzuhalten. Änderungen der Systemeinstellungen, Netzkonfigurationen und der Software sowie die Installation zusätzlicher Programme sind nicht erlaubt und gelten als schwerwiegender Verstoß gegen die Benutzungsordnung.
  3. Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für die Schäden, die durch Manipulation oder eine sonstige unerlaubte Benutzung an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen, sowie für alle Schäden, die auf unerlaubte Weitergabe der Zugangsberechtigung zurückzuführen sind.
  4. Im Übrigen gelten die Regelungen der Benutzungsordnung für das Zentrum für Informationsverarbeitung und die dezentralen IV-Versorgungseinheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung. 

§ 12 Ordnungsmaßnahmen

  1. Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen diese Ordnung verstößt, kann von der Leitung der Bibliothek dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
  2. Als schwerwiegender Verstoß gilt insbesondere das Beschädigen von Schriften, auch durch Anstreichen oder Beschreiben, das Heraustrennen von Seiten, die Wegnahme von Schriften oder Teilen davon, auch ohne Zueignungsabsicht, sowie das absichtliche Verstellen von Schriften. 

§ 13 Schlussvorschrift

  1. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek der Westfälischen Wilhelms-Universität.
  2. Die Benutzungsordnung der Bibliothek des Instituts für Sinologie und Ostasienkunde tritt am 08.11.2023 in Kraft und wird durch Aushang in der Bibliothek und auf der Website bekannt gegeben.

Benutzungsordnung als PDF-Dokument herunterladen.