Begutachtung der Dissertation
Gutachter:innen
Für die eingereichte Dissertation bestimmt die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses zwei Gutachter:innen. Wenigstens eine:r von ihnen muss hauptamtliche:r Vertreter:in des Promotionsfaches an der Universität Münster sein.
Das Erstgutachten erstellt in der Regel die/der Erstbetreuer:in. Das Zweitgutachten wird in der Regel von der/dem Zweitbetreuer:in oder von einer/einem Vertreter:in der in der Promotionsordnung genannten Promotionsfächer erstellt. Eine:r der Gutachter:innen kann ein:e Professor:in einer anderen Hochschule sein.
Bei interdisziplinär angelegten Arbeiten kann das Zweitgutachten bei gesonderter Begründung auch von einer/einem Vertreter:in eines nicht in der Promotionsordnung genannten Faches angefertigt werden.
In Sonderfällen kann ein:e dritte:r Gutachter:in hinzugezogen werden, die/der in der Regel das Promotionsfach vertritt und auch Mitglied einer anderen Universität sein kann.
Bewertung
Die Gutachter:innen berichten dem Promotionsausschuss innerhalb von drei Monaten in schriftlichen Gutachten über die Dissertation. Sie beantragen unter Angabe von Gründen ihre Annahme oder Ablehnung. Zugleich schlagen sie ein Prädikat vor. Dabei gilt folgende Bewertung:
- summa cum laude (1 = mit Auszeichnung)
- magna cum laude (2 = sehr gut)
- cum laude (3 = gut)
- rite (4 = bestanden)
- insufficienter (5 = ungenügend)
Die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt auf der Grundlage der Gutachten die Bewertung der Dissertation fest. Dabei wird das arithmetische Mittel aus den Gutachterprädikaten gebildet. Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Bei Nachkommawerten bis ‚5‘ wird das Gesamtprädikat abgerundet, bei Nachkommawerten ab ‚6‘ aufgerundet.
Das Prädikat ‚summa cum laude‘ kann nur vergeben werden, wenn alle Gutachterprädikate ‚summa cum laude‘ lauten. Bewertet eines der Gutachten nicht mit ‚summa cum laude‘, kann das Gesamtprädikat nicht besser als ‚magna cum laude‘ betragen.
Unterscheiden sich die Prädikate um mehr als eine Note, kann der Promotionsausschuss eine:n dritte:n Gutachter:in hinzuziehen (s.o.). Das dritte Gutachten wird gemäß dem arithmetischen Mittel in die Bewertung einbezogen.
Auslage
Die Dissertation wird mit den Gutachten für eine Frist von vier Wochen zur Einsichtnahme für alle Mitglieder des Fachbereichs sowie eventuell kooptierter Fächer, die laut Promotionsordnung prüfungsberechtigt sind, ausgelegt. Alle Prüfungsberechtigten werden durch Bekanntgabe auf der Homepage des Promotionsprüfungsamtes benachrichtigt und sind innerhalb der Auslagefrist zur Abgabe einer Stellungnahme befugt. Stellungnahmen sind innerhalb der Auslagefrist anzumelden. Sie müssen bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslagefrist eingereicht werden.
Annahme / Ablehnung
Die Dissertation ist abgelehnt, wenn beide Gutachter:innen die Ablehnung vorschlagen. Sie ist angenommen, wenn beide Gutachter:innen ihre Annahme vorschlagen und kein:e andere:r Prüfungsberechtigte:r die Ablehnung empfohlen hat.
Wird in einem der Gutachten oder in der begründeten Stellungnahme einer/eines weiteren Prüfungsberechtigten die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, kann die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses ein drittes Gutachten (s.o.) einholen. Empfiehlt die Mehrheit der eingeholten Gutachten die Ablehnung, ist die Dissertation abgelehnt. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Betreuergruppe bzw. dem Vorstand der ausbildenden Institution (Graduate School, Graduiertenkolleg).
Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dies der Promovendin/dem Promovenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Mit der Ablehnung der Dissertation ist die Promotionsprüfung beendet.
Die/der Promovend:in hat einmal die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des Bescheids über die Ablehnung der Dissertation, die überarbeitete Dissertation erneut einzureichen. Versäumt die/der Promovend:in die Frist oder wird im Rahmen des Wiederholungsversuchs die Dissertation erneut abgelehnt, ist die Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung, auch mit einer zu einem anderen Thema verfassten Dissertation, ist nicht möglich. Härtefallregelungen trifft der Promotionsausschuss des Fachbereichs.
Die Originalexemplare der Dissertation werden den Absolventen nach Beendigung der Promotion ausgehändigt.