ZOOM X: Häufige Fragen
Was ist "ZOOM X" und wie kann ich es nutzen?
Mit "ZOOM X können alle Angehörigen der Uni Münster einschließlich der Studierenden kostenlos Videokonferenzen und digitale Meetings mit bis zu 300 Teilnehmer*innen durchführen (inkl. Bildschirmfreigaben und Chatfunktionen). Durch die unkomplizierte Benutzung und die hohe Stabilität auch bei vielen Teilnehmer*innen eignet sich der Dienst für verschiedenste Kommunikationsszenarien, auch in der Lehre. Weitere Informationen zur Nutzung, zu den Funktionen und zum Themenkomplex Datenschutz, -sicherheit und Alternativen finden sich auf unserer Seite zu ZOOM X.
Wie werden Datenschutz und Datensicherheit bei der Nutzung von Zoom an der Uni Münster gewährleistet?
Der Datenschutz wird durch einen DSGVO-konformen Auftragsdatenverarbeitungs-Vertrag sichergestellt. Dieser Vertrag wurde durch die Datenschutzbeauftragte der Universität Münster geprüft. Der Video- und Audio Datenverkehr läuft verschlüsselt über Server von zoom in der EU. Personenbezogene Daten der Uni-Nutzerinnen und Nutzern werden im Rahmen der Auftrags-Datenverarbeitung nur an ZOOM übermittelt, wenn man sich als Moderator anmeldet, um selbst Meetings veranstalten zu können. Die Teilnahme an Meetings, die von Lehrenden mit ZOOM veranstaltet werden, ist auch ohne Anmeldung bei ZOOM möglich. Die Kenntnis der URL (incl. Meeting-Id und Passwort des Meetings) ist ausreichend. Die Alternative "Jitsi", die auf Uni-eigenen Servern läuft, ist und bleibt verfügbar. Es werden weitere, so genannte "On-premise-Lösungen" (bspw. BigBlueButton), evaluiert und bei Eignung bereitgestellt werden. Weitere Hinweise zur Einordnung der Datenschutzthematik bei ZOOM finden sich auf unserer Webseite zu ZOOM X.
Können Studierende zur Registrierung bei ZOOM verpflichtet werden?
Nein. Für die reine Teilnahme an über ZOOM durchgeführte Meetings ist keine Anmeldung bei Zoom erforderlich, sondern nur für das Erstellen von Meetingräumen. Die Registrierung erfolgt allerdings auch in diesem Fall nicht direkt bei ZOOM, sondern über die spezielle Seite der Uni Münster mit Uni-Kennung und -Passwort. Das Passwort wird dabei in keinem Fall an ZOOM weitergegeben.
Ich bin als Studierende*r nicht bereit, ZOOM zu nutzen. Gibt es andere Möglichkeiten, wie ich an den Veranstaltungen teilnehmen kann?
Die Universität Münster hat sich in der aktuellen Situation für die Verwendung von ZOOM u.a. für die Zwecke der Lehre entschieden. Wenn ein*e Dozent*in ZOOM für ihre/seine Lehrveranstaltungen nutzt, ist dies grundsätzlich auch von den Studierenden zu nutzen, wenn sie an der betreffenden Lehrveranstaltung teilnehmen möchten. Für die reine Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist jedoch keine Registrierung bei ZOOM erforderlich und für die Teilnahme an nicht anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen können sie sich sogar mit einem Fantasienamen anmelden, d.h. sie können anonym bleiben.
Gibt es bei Lehrveranstaltungen via ZOOM eine Klarnamenspflicht oder ist es auch möglich, anonym an den Veranstaltungen teilzunehmen?
Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt das Gebot der Datensparsamkeit, d.h. wenn es nicht z.B. aus prüfungsrechtlichen Gründen erforderlich ist, dürfen auch Teilnehmer*innen mit Fantasienamen (z.B. Gast123) an den Veranstaltungen teilnehmen. Es ist allerdings nicht erlaubt, die Identitäten anderer Personen anzunehmen. Die Benutzung von Namensbezeichnungen, deren Gebrauch rechts- oder sittenwidrig ist, ist untersagt und rechtfertigt den Ausschluss von der Veranstaltung.
Können Studierende bei nicht anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen, die über Zoom durchgeführt werden, gezwungen werden, die Kamera einzuschalten?
Nein, an nicht anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen brauchen Studierende überhaupt nicht teilzunehmen. Wenn Studierende aber – über ZOOM– teilnehmen, können sie selbst entscheiden, wieviel Informationen sie über sich preisgeben wollen.
Können Studierende bei anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen, die über ZOOM durchgeführt werden, gezwungen werden, die Kamera einzuschalten?
Ja, bei anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen können Studierende zum Nachweis der Teilnahme grundsätzlich verpflichtet werden, eine Kamera einzuschalten, wenn eine solche vorhanden ist. Alternativ kann der Nachweis der Teilnahme bestimmter Personen auch dadurch erfolgen, dass die Anmeldung zu der Veranstaltung über die Single-Sign-On-Funktion von ZOOM X der Uni Münster durchgeführt wird.
Sind Studierende bei Online-Veranstaltungen verpflichtet, auf Aufforderung der/des Lehrenden ihren Personalausweis (oder ein anderes der Identifikation dienendes Dokument) in die Kamera zu halten?
Die Pflicht, sich zu identifizieren, besteht grundsätzlich nur dann, wenn eine Veranstaltung anwesenheitspflichtig ist oder es sich um eine Prüfungssituation handelt. Soll die Identifizierung durch Präsentation eines Ausweises oder eines anderen Dokuments erfolgen, ist sicherzustellen, dass nur die*der Lehrende das jeweilige Dokument zu sehen bekommt, nicht aber die anderen Teilnehmer*innen der Veranstaltung oder Prüfung. Bei der Nutzung von ZOOM kann dies dadurch sichergestellt werden, dass die*der Lehrende mit der*dem jeweiligen Teilnehmer*in einen sog. "Breakout Session" aufsucht und sich dort das identifizierende Dokument zeigen lässt.
Was ist, wenn ich als Studierende*r zuhause keine Internetverbindung habe? Stellt die Uni Münster für solche Fälle Räume zur Verfügung, die ich nutzen kann?
Nein, aktuell hat die Uni Münster keine Möglichkeit, in solchen Fällen Räume für Studierende zur Verfügung zu stellen oder in anderer Weise den Zugang zum Uni-WLAN zu ermöglichen. Bitte wenden Sie sich zur Abstimmung des weiteren Vorgehens an Ihre*n Lehrende*n.
Allgemein
Sicherheit
Datenschutz
Aufzeichnungen
Lehrveranstaltungen
Prüfungen
Urheberrecht
Was ist "ZOOM X" und wie kann ich es nutzen?
Mit "ZOOM X" können alle Uni-Angehörigen einschließlich der Studierenden kostenlos Videokonferenzen und digitale Meetings mit bis zu 300 Teilnehmer*innen durchführen (inkl. Bildschirmfreigaben und Chatfunktionen). Durch die unkomplizierte Benutzung und die hohe Stabilität auch bei vielen Teilnehmer*innen eignet sich der Dienst für verschiedenste Kommunikationsszenarien, auch in der Lehre. Weitere Informationen zur Nutzung, zu den Funktionen und zum Themenkomplex Datenschutz, -sicherheit und Alternativen finden sich auf unserer Seite zu ZOOM X.
Wie verhindere ich, dass sich Dritte in Gespräche "einhacken" ("zoombombing")?
ZOOM X bietet zahlreiche Funktionen, um Meetings vor Störungen zu schützen, viele davon sind standartmäßig bereits eingeschaltet. Zu nennen sind insbesondere der Schutz durch ein Zugangspasswort und die Möglichkeit eines Warteraumes, aus dem die/der Moderator*in die Teilnehmer*innen erst einzeln bestätigen muss. Außerdem können Moderator*innen unerwünschte Teilnehmer*innen jederzeit aus dem Meeting entfernen oder stummschalten.
Wichtig ist, sowohl die Meeting-ID als auch das Zugangspasswort nicht im Internet bekanntzugeben, generell nur an die gewünschten Teilnehmer*innen weiterzugeben und sie darauf hinzuweisen, diese Information vertraulich zu behandeln.
Tipp: Nutzen Sie Ihren Learnweb Kurs, um direkt von hier aus einen Meeting Raum einzurichten. Sie brauchen sich dann nicht mehr um den Versand eines Meeting-Raum-Links und des Passwortes kümmern, die Studierenden erhalten alle benötigten Informationen direkt im Learnweb. In Ihrem Learnweb Kurs finden Sie im Bearbeitungsmodus die Aktivität ZOOM unter "Material und Aktivität anlegen" in der Liste der möglichen Aktivitäten und können direkt ein Zoom Meeting terminieren/anlegen. Sie sollten dabei darauf achten, dass der Learnweb-Kurs selbst per "Einschreibeschlüssel" (Passwort) geschützt ist oder Sie bereits die Selbsteinschreibung für neue Teilnehmer*innen deaktiviert haben, sollte Ihr Teilnehmerkreis im Learnweb-Kurs bereits komplett sein.
Was sollte ich beim Umgang mit meiner ZOOM Personal Meeting ID beachten?
Geben Sie die Meeting-ID und auch das zugehörige Passwort nur an diejenigen Personen weiter, die an dem Meeting teilnehmen sollen, um unerwünschte Teilnehmer*innen auszuschließen. Vermeiden Sie die öffentliche Bekanntgabe im Web.
Stimmt es, dass ZOOM sich einfach so, d.h. ohne Zustimmung oder Ankündigung, in Gespräche bzw. Meetings einklinken kann?
Nein. Zoom wird sich niemals in den Dienst einklinken, um mitzuhören oder aufzuzeichnen. Zwar könnte ein*e Serveradministrator*in dies theoretisch tun, da er/sie für die Störungsbehebung auf seine Systeme kommen muss. Das Einklinken in Meetings ohne explizite Zustimmung der Uni Münster wäre jedoch ein schwerer Verstoß gegen den Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, gegen die eigenen Datenschutzbestimmungen von Zoom und gegen gesetzliche Vorgaben, der auch rechtlich belangt werden könnte.
Ich habe gehört, bei ZOOM gibt es ein "attention tracking" – Stimmt das und wie kann ich das als Teilnehmer*in eines Meetings bemerken bzw. verhindern?
Die genannte Funktion war früher im ZOOM-Modul "Webinar" enthalten, wurde aber von ZOOM global schon vor dem Start an der Uni Münster entfernt.
Welche Verschlüsselungsmöglichkeiten gibt es bei der Nutzung von ZOOM X?
Audio- und Videokommunikation sind bei ZOOM standardmäßig transportverschlüsselt (nach Aussage von ZOOM mindestens TLS 1.2 mit Advanced Encryption Standard (AES-256 GCM)). Dies entspricht dem aktuellen Standard für Videokonferenzdienste. Für den integrierten Chat haben wir ZOOM an der Uni Münster ebenfalls so konfiguriert, dass eine Verschlüsselung nach Advanced Encryption Standard (AES-256 GCM) eingesetzt wird.
"Verkauft" ZOOM tatsächlich Daten an Dritte ? Wenn nein, warum gibt es dann einen "Do not sell"-Link?
Nein. ZOOM hat klargestellt, dass niemals Daten an Dritte verkauft werden, die bei der Nutzung des Dienstes anfallen. Auf seiner eigenen Webseite nutzt ZOOM allerdings wie viele andere Firmen Marketingtools, dort befindet sich auch der entsprechende Link zur Deaktivierung. Da Uni-Nutzer*innen diese Seite nicht aufrufen müssen, ist keine Handlung erforderlich.
Welche personenbezogenen Daten werden gespeichert, wenn ich Teilnehmer*in bzw. Moderator*in eines ZOOM-Meetings bin?
Welche Daten genau gespeichert werden, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Welche Voreinstellungen hat die Uni Münster getroffen, damit ZOOM möglichst wenig personenbezogene Daten von mir sammelt?
Durch die Campuslizenz und die Anbindung an die Authentifizierung der Uni Münster über eine eigene Seite gehen im Vergleich zur direkten Anmeldung bei ZOOM nur sehr wenige Daten an ZOOM. Der Schutz dieser Daten ist durch den Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen Uni Münster und ZOOM gewährleistet. Welche Daten genau zu welchem Zweck verarbeitet werden, beschreiben unsere Datenschutzbestimmungen.
Wann werden meine personenbezogenen Daten, die für die Teilnahme an einem Meeting über ZOOM bzw. als Moderator*in eines Meetings verarbeitet wurden, wieder gelöscht? Unmittelbar nach dem Meeting?
Die Daten werden nach sieben Tagen automatisch gelöscht.
In der Datenschutzerklärung zu ZOOM steht, dass ich meine Einwilligung widerrufen kann, wenn ich im Zusammenhang mit Zoom eine Einwilligung erteilt habe. Wo kann ich denn eine solche Einwilligung widerrufen?
Bitte schreiben Sie hierzu eine E-Mail an it.zoom@uni-muenster.de.
Kann ich als Moderator*in eines ZOOM-Meetings Voreinstellungen treffen, wenn ich zu einem Meeting einlade? Was muss ich dabei in datenschutzrechtlicher Hinsicht beachten? Gibt es eine Handreichung/Checkliste, an der ich mich orientieren kann?
Das CIT hat im Hintergrund zahlreiche Einstellungen vorgenommen, die sich aus unserer Sicht für die meisten Szenarien ideal sind und gleichzeitig besonders datenschutzfreundlich. Gleichwohl können Moderator*innen die meisten Einstellungen für ihre Meetings ändern. Anleitungen für verschiedene Szenarien finden Sie auf unserer ZOOM-Webseite. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass Sie – wenn Sie die Wahl zwischen verschiedenen Einstellungen haben – jeweils die Einstellung wählen, bei der so wenig personenbezogene Daten der Teilnehmer*innen wie möglich erhoben werden.
Ich möchte meine Lehrveranstaltung aufzeichnen und zeitversetzt bereitstellen. Welche Möglichkeiten habe ich und was muss ich dabei aus Datenschutzsicht beachten?
Grundsätzlich gibt es dazu zwei Möglichkeiten:
Primärer Bereitstellungsweg von aufgezeichneten Videos sollten die im Learnweb beschriebenen asynchronen Varianten unter 1. sein, also "Videokonserven" ohne Publikum. Falls die Nachträgliche Bereitstellung einer Veranstaltung gewünscht wird, sollte aus Datenschutzgründen darauf geachtet werden, dass bei der Aufzeichnung Teilnehmer*innen weder zu sehen noch zu hören sind, da a) eine Einwilligung von Studierenden im Kontext zur Lehre regelmäßig nicht die nach DS-GVO erforderliche Freiwilligkeit hat (außerdem wird auch, wer nicht zustimmt, technisch bedingt aus dem Zoom-Meeting ausgeschlossen) und b) das nachträgliche Löschen einzelner Kommentare in einem Video schwierig ist. Deshalb haben wir die Aufzeichnungsfunktion als Standard in Zoom deaktiviert. Sie kann aber beim Anlegen des Meetings durch die/den Moderatorin wieder angeschaltet werden: https://www.uni-muenster.de/IT/services/kommunikation/wwuzoom/lehre/aufzeichnungen.html
Es ist allerdings in ZOOM-Meetings technisch nicht möglich, Teilnehmerinnen dauerhaft stummzuschalten bzw. deren Videoanschaltung zu verhindern. Die Teilnehmerinnen sollten also vor Beginn darum gebeten werden, ihre Kameras und Mikrofone dauerhaft auszuschalten.
Wie merke ich als Teilnehmer*in, ob ein Meeting/eine Vorlesung/ein Seminar mit ZOOM aufgezeichnet wird?
ZOOM X der Uni Münster ist so konfiguriert, dass bei Beginn einer Aufzeichnung alle Teilnehmer*innen um Erlaubnis gefragt werden. Zusätzlich erscheint ein blinkendes Kamerasymbol. Lediglich die/der Moderator*in kann eine Aufzeichnung starten.
Muss ich Studierende darauf hinweisen, dass das Aufzeichnen von Veranstaltungen (unabhängig davon, ob sie "live" oder als "Videokonserve" zur Verfügung gestellt werden) durch die Studierenden selbst unzulässig ist?
Es empfiehlt sich, Studierende vor Beginn einer Veranstaltung in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass das Aufzeichnen von Veranstaltungen durch die Studierenden selbst regelmäßig gegen strafrechtliche, zivilrechtliche und urheberrechtliche Vorschriften verstößt und sie sich ggf. strafbar und/oder schadensersatzpflichtig machen.
Lehrende könnten z.B. zu Beginn einer Veranstaltung eine Folie mit folgendem Text präsentieren:
"Bitte beachten Sie, dass Teilnehmende einer Online-Veranstaltung durch unberechtigt vorgenommene Aufzeichnungen dieser Veranstaltung regelmäßig gegen strafrechtliche, zivilrechtliche und urheberrechtliche Vorschriften verstoßen und sich ggf. strafbar und/oder schadensersatzpflichtig machen."
Ich möchte als Lehrende*r gerne die Referate, die meine Studierenden über ZOOM halten, aufnehmen, dann kann ich sie mir vor der abschließenden Bewertung noch einmal anschauen. Darf ich das?
Nein, es sei denn, in der entsprechenden Prüfungsordnung ist die Aufzeichnung der Referate vorgesehen, z.B. weil die Präsentation in einem Video-Format Teil der von den Studierenden zu erbringenden Prüfungsleistung ist. Die Einholung einer Einwilligung der Studierenden ändert daran nichts, weil eine solche Einwilligung mangels Freiwilligkeit nicht wirksam wäre.
Können Studierende zur Registrierung bei ZOOM verpflichtet werden?
Nein. Für die reine Teilnahme an über ZOOM durchgeführte Meetings ist keine Anmeldung bei Zoom erforderlich, sondern nur für das Erstellen von Räumen. Die Registrierung erfolgt allerdings auch in diesem Fall nicht direkt bei ZOOM, sondern über die spezielle Seite der Uni Münster https://wwu.zoom.us/ mit WWU-Kennung und Passwort. Das Passwort wird dabei in keinem Fall an ZOOM weitergegeben.
Studierende sind nicht bereit, ZOOM zu nutzen. Gibt es andere Möglichkeiten, wie sie an den Veranstaltungen teilnehmen können?
Die Uni Münster hat sich in der aktuellen Situation für die Verwendung von ZOOM u.a. für die Zwecke der Lehre entschieden. Wenn ein*e Dozent*in ZOOM für ihre*seine Lehrveranstaltungen nutzt, ist dies grundsätzlich auch von den Studierenden zu nutzen, wenn sie an der betreffenden Lehrveranstaltung teilnehmen möchten. Für die reine Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist jedoch keine Registrierung bei ZOOM erforderlich und für die Teilnahme an nicht anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen können sie sich sogar mit einem Fantasienamen anmelden, d.h. können anonym bleiben.
Gibt es bei Lehrveranstaltungen via ZOOM eine Klarnamenspflicht oder ist es auch möglich, anonym an den Veranstaltungen teilzunehmen?
Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt das Gebot der Datensparsamkeit, d.h. wenn es nicht z.B. aus prüfungsrechtlichen Gründen erforderlich ist, dürfen auch Teilnehmer*innen mit Fantasienamen (z.B. Gast123) an den Veranstaltungen teilnehmen. Es ist allerdings nicht erlaubt, die Identitäten anderer Personen anzunehmen. Die Benutzung von Namensbezeichnungen, deren Gebrauch rechts- oder sittenwidrig ist, ist untersagt und rechtfertigt den Ausschluss von der Veranstaltung.
Können Studierende bei nicht anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen, die über ZOOM durchgeführt werden, gezwungen werden, die Kamera einzuschalten?
Nein, an nicht anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen brauchen Studierende überhaupt nicht teilzunehmen. Wenn Studierende aber – über ZOOM– teilnehmen, können sie selbst entscheiden, wieviel Informationen sie über sich preisgeben wollen.
Können Studierende bei anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen, die über ZOOM durchgeführt werden, gezwungen werden, die Kamera einzuschalten?
Ja, bei anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen können Studierende zum Nachweis der Teilnahme grundsätzlich verpflichtet werden, eine Kamera einzuschalten, wenn eine solche vorhanden ist. Alternativ kann der Nachweis der Teilnahme bestimmter Personen auch dadurch erfolgen, dass die Anmeldung zu der Veranstaltung über die Single-Sign-On-Funktion von ZOOM X der Uni Münster durchgeführt wird.
Sind Studierende bei Online-Veranstaltungen verpflichtet, auf Aufforderung der/des Lehrenden ihren Personalausweis (oder ein anderes der Identifikation dienendes Dokument) in die Kamera zu halten?
Die Pflicht, sich zu identifizieren, besteht grundsätzlich nur dann, wenn eine Veranstaltung anwesenheitspflichtig ist oder es sich um eine Prüfungssituation handelt. Soll die Identifizierung durch Präsentation eines Ausweises oder eines anderen Dokuments erfolgen, ist sicherzustellen, dass nur die/der Lehrende das jeweilige Dokument zu sehen bekommt, nicht aber die anderen Teilnehmer*innen der Veranstaltung oder Prüfung. Bei der Nutzung von ZOOM kann dies dadurch sichergestellt werden, dass die/der Lehrende mit der/dem jeweiligen Teilnehmer*in einen sog. "Breakout Room" aufsucht und sich dort das identifizierende Dokument zeigen lässt.
Was ist, wenn Studierende zuhause keine Internetverbindung haben? Stellt die Uni Münster für solche Fälle Räume zur Verfügung, die diese nutzen können?
Nein, aktuell hat die Uni Münster keine Möglichkeit, in solchen Fällen Räume für Studierende zur Verfügung zu stellen oder in anderer Weise den Zugang zum Uni-WLAN zu ermöglichen.
Was kann ich tun, um Studierende mit Beeinträchtigung zu unterstützen und meine Online- Lehre barrierefrei zu gestalten?
Für Studierende mit Beeinträchtigung (körperliche Behinderungen, chronisch und/oder psychisch erkrankt) stellt die aktuelle Zeit eine zusätzliche Herausforderung dar. In der Handreichung zur barrierefreien Online Lehre finden Sie leicht umsetzbare organisatorische und technische Aspekte, mit deren Hilfe Sie Ihre Lehre für alle zugänglich gestalten können. Darüber hinaus unterstützt und berät die Koordinierungsstelle Studium mit Beeinträchtigung bei der Planung und Umsetzung barrierefreier Lehrveranstaltungen (Kontakt: Tel: +49 251 83 22015, E-Mail: kosmb@uni-muenster.de).
Was muss ich als Prüfer*in beachten, wenn ich mündliche Prüfungen über ZOOM (oder ein anderes Tool) abnehme?
Während einer Online-Videoprüfung sind die gleichen prüfungsrechtlichen Regularien einzuhalten wie in einer Präsenzprüfung. Besonders wichtig ist, dass auch bei Prüfungen per Online-Videokonferenz das Vier-Augen-Prinzip gilt. Es müssen also während der Dauer der Prüfung durchgehend zwei Personen, je nach Prüfungsordnung z.B. Prüfer*in und Beisitzer*in oder zwei Prüfer*innen, über die Video- und Audiofunktion zugeschaltet sein. Der Prüfungsverlauf ist in einem Protokoll festzuhalten. Eine Aufzeichnung der Prüfung ist nicht zulässig. Technische Störungen in Online-Videoprüfungen sind im Grundsatz nicht anders zu behandeln als Unterbrechungen in Präsenzprüfungen, d.h. es sollte immer erst versucht werden, eine Störung zu beheben und eventuelle Ausfallzeiten an die Prüfung anzuhängen. Wenn eine Störung nicht behoben werden kann, ist sie abzubrechen. Für praktische Hinweise zur Durchführung von Online-Videoprüfungen konsultieren Sie bitte die dafür eigens erstellen Leitfäden.
Ein*e externe*r Prüfer*in, der/die in einem Unternehmen tätig ist, darf aufgrund der Vorgaben des Unternehmens ZOOM nicht nutzen. Welche Möglichkeiten gibt es in dieser Situation?
Eventuell kann die Prüfung in diesem Fall über einen anderen von der Uni Münster empfohlenen Dienst erfolgen, z.B. Jitsi oder DFNconf. Ansonsten sollte die*der Prüfende ein anderes Gerät als das ihrer*seiner Institution nutzen.
Was muss ich in urheberrechtlicher Hinsicht beachten, wenn ich über eine Bildschirmfreigabe in ZOOM eine Präsentation teile?
In der Regel stellen Vortragsfolien ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Das Teilen einer Präsentation über eine Bildschirmfreigabe in ZOOM kann dementsprechend grundsätzlich eine urheberrechtlich relevante Handlung darstellen. Das ist dann der Fall, wenn das Teilen in ein dem jeweiligen Urheber zustehendes Nutzungsrecht eingreift. Denkbar ist insofern ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG. Hierfür erforderlich ist nach § 15 Abs. 3 S. 1 UrhG jedoch das Vorliegen einer Öffentlichkeit, für die die Wiedergabe bestimmt sein muss. Ob das Merkmal der Öffentlichkeit bei einer Videokonferenz über ZOOM, insbesondere wenn diese passwortgeschützt ist, gegeben ist, geht aus dem Gesetz und dessen Begründung nicht eindeutig hervor und obliegt daher einer gerichtlichen Beurteilung im Einzelfall. Jedenfalls bei universitären Seminaren mit kleinem Teilnehmerkreis, die über eine passwortgeschützte Zoom-Konferenz stattfinden, dürfte eine Wiedergabe gegenüber der Öffentlichkeit regelmäßig nicht gegeben sein. Dann stellt das Teilen einer Präsentation über die Bildschirmfreigabe auch keine urheberrechtlich relevante Handlung dar. Im Zweifelsfall sollte derzeit allerdings vorsichtshalber von einer Wiedergabe gegenüber der Öffentlichkeit ausgegangen werden.
Teile ich eine eigens erstellte Präsentation über eine Bildschirmfreigabe, spricht aus urheberrechtlicher Sicht jedoch grundsätzlich nichts dagegen. Denn als Urheber der Präsentation stehen mir die Nutzungsrechte an dieser zu, von denen auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst ist.
Verwende ich innerhalb meiner Präsentation allerdings fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte wie z.B. Bilder, Musikstücke, Grafiken oder Videos, greife ich damit wiederum in die Nutzungsrechte, z.B. das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG, des jeweiligen Urhebers ein. Um diesen Eingriff zu rechtfertigen, kann ich mir zum einen Nutzungsrechte an dem Werk von dem Urheber einräumen lassen. Hierbei handelt es sich wohl um die rechtssicherste Lösung. Eine entsprechende Vereinbarung sollte zu Beweiszwecken stets schriftlich abgeschlossen werden. Eine solche Rechteeinräumung ist auch mittels freier Lizenzen (z.B. Creative-Commons-Lizenzen) möglich. Zum anderen kann ich mich auf urheberrechtliche Schranken berufen, die mir eine Nutzung des Werkes auch ohne Erlaubnis des jeweiligen Urhebers ermöglichen.
Zunächst kommt dabei das Zitatrecht nach § 51 UrhG in Betracht. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichen Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das genutzte Werk bereits veröffentlicht sein muss. Des Weiteren ist nach dem sogenannten Zitatzweck eine geistige Auseinandersetzung mit dem verwendeten Werk erforderlich. Die Verwendung eines fremden Werkes zur reinen Illustration meiner Präsentation beispielsweise ist nicht von § 51 UrhG abgedeckt. Auch der Umfang, in dem ich das fremde Werk verwenden darf, ist auf das für die geistige Auseinandersetzung erforderliche Maß begrenzt. Gemäß § 63 Abs. 1 UrhG muss ich außerdem die Quelle angeben, aus der das fremde Werk stammt.
Eine weitere Schranke, auf die ich mich berufen kann, ist § 60a UrhG. Die Vorschrift erlaubt es Lehrenden, Prüfern und Teilnehmern (auch Gastzuhörern) der jeweiligen Veranstaltung, zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen bis zu 15 % eines veröffentlichen Werkes zu nicht kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglichzumachen oder in sonstiger Weise öffentlich wiederzugeben. Nach der Gesetzesbegründung soll die Schranke ausdrücklich auch für den Fernunterricht über das Internet und das E-Learning gelten. Von der Vorschrift umfasst ist auch die Vor-und Nachbereitung des Unterrichts. Voraussetzung ist jedoch wiederum, dass das verwendete Werk bereits veröffentlicht ist. Die Obergrenze der erlaubten Nutzung von 15 % eines Werkes bestimmt sich nach dessen Gesamtumfang (bspw. die Gesamtzahl an nummerierten Seiten eines Druckwerkes). Nach Abs. 2 der Vorschrift dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke sogar vollständig genutzt werden. Werke geringen Umfangs sind zum Beispiel Druckwerke mit bis zu 25 Seiten Umfang oder aber Musikstücke oder Filme mit einer Länge von bis zu 5 Minuten. Vergriffene Werke sind solche, die im Handel nicht mehr erhältlich, also nicht mehr lieferbar sind. Liegen die Voraussetzungen des § 60a UrhG vor, können fremde Werke erlaubnisfrei genutzt werden. Nach § 60h Abs. 1 UrhG ist die Nutzung grundsätzlich zu vergüten. Die Vergütungspflicht gilt gemäß § 60h Abs. 2 Nr. 1 UrhG jedoch nicht für die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen.
Kann ich mich also auf eine urheberrechtliche Schranke berufen oder habe ich mir vom Urheber Nutzungsrechte einräumen lassen, ist die Verwendung fremder Inhalte in der eigenen Präsentation gerechtfertigt. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn ich eine gänzlich fremde Präsentation über die Bildschirmfreigabe teile und damit in die Nutzungsrechte des jeweiligen Urhebers eingreife, wobei die Schranke der Zitatfreiheit nach § 51 UrhG in diesem Fall nicht einschlägig sein dürfte.
Dürfen von Studierenden erstellte Filme in ZOOM gezeigt werden?
Haben Studierende einen Film erstellt, kann dieser potentiell ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschütztes Filmwerk darstellen. Erforderlich dafür ist, dass der Film eine persönlich geistige Schöpfung der Studierenden ist. Das heißt, es muss ein Mindestmaß an individueller Schöpfungshöhe gegeben sein, wobei dieses Merkmal geringen Anforderungen unterliegt und regelmäßig zu bejahen ist. Ist der Film als Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG einzuordnen, sind die Studierenden Urheber dieses Werkes. Das bedeutet auch, dass ihnen die Nutzungsrechte an dem Film zustehen. Wird dieser Film in einer Videokonferenz gezeigt, stellt dies möglicherweise einen Eingriff in diese Nutzungsrechte dar. Erforderlich hierfür ist, dass der Film gegenüber einer Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 UrhG wiedergegeben wird. Ob das Merkmal der Öffentlichkeit bei einer Videokonferenz über ZOOM, insbesondere wenn diese passwortgeschützt ist, gegeben ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden und hängt von einer Beurteilung im Einzelfall ab. Im Zweifel sollte derzeit allerdings vorsichtshalber von einer Wiedergabe gegenüber der Öffentlichkeit ausgegangen werden. In diesem Fall bedarf es einer Rechtfertigung des Eingriffs in die Nutzungsrechte der Studierenden als Urheber. Zur Rechtfertigung kann zum einen eine Vereinbarung mit den Studierenden über die Einräumung von Nutzungsrechten getroffen werden. Dies sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen. Zum anderen kann bei der Verwendung des Films in der Videokonferenz eine urheberrechtliche Schranke eingreifen. Hier kommt insbesondere die Schranke des § 60a UrhG für Unterricht und Lehre in Betracht. Danach dürfen bis zu 15 % eines bereits veröffentlichten Werkes von Lehrenden und Teilnehmern der jeweiligen Veranstaltung zur Veranschaulichung von Unterricht und Lehre zu nicht kommerziellen Zwecken verwendet werden. Ist der Film nicht länger als fünf Minuten, stellt er ein Werk mit geringem Umfang dar und darf nach Abs. 2 der Vorschrift sogar vollständig verwendet werden. Voraussetzung ist aber stets, dass der Film bereits veröffentlicht ist. Die Vergütungspflicht für die Nutzung entfällt in diesem Fall nach § 60h Abs. 2 Nr. 1 UrhG.
Darf ich fremde Inhalte (Filmausschnitte, Musiktitel, fremde Videos) in der Videokonferenz zeigen?
Das Zeigen fremder urheberrechtlich geschützter Inhalte in der Videokonferenz stellt einen potentiellen Eingriff in die Nutzungsrechte des jeweiligen Urhebers dar. Erforderlich hierfür ist, dass die Inhalte gegenüber einer Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 UrhG wiedergegeben werden. Es lässt sich jedoch nicht eindeutig beantworten, sondern ist vielmehr von einer Beurteilung im Einzelfall abhängig, ob das Merkmal der Öffentlichkeit bei einer ZOOM-Konferenz, insbesondere wenn diese passwortgeschützt ist, gegeben ist. Im Zweifel sollte derzeit allerdings vorsichtshalber von einer Wiedergabe gegenüber der Öffentlichkeit ausgegangen werden. In diesem Fall muss der Eingriff in die Nutzungsrechte des Urhebers gerechtfertigt werden. Auch hier ist eine solche Rechtfertigung möglich, sofern ich mir Nutzungsrechte an dem jeweiligen Werk von dem Urheber habe einräumen lassen oder mich auf eine urheberrechtliche Schranke berufen kann. Dabei dürfte insbesondere die Schranke des § 60a UrhG für Unterricht und Lehre von Bedeutung sein. Danach dürfen bis zu 15 % eines bereits veröffentlichten Werkes von Lehrenden und Teilnehmern der jeweiligen Veranstaltung zur Veranschaulichung von Unterricht und Lehre zu nicht kommerziellen Zwecken verwendet werden. Stellen die gezeigten Inhalte Werke mit geringem Umfang dar (beispielsweise ein Musikstück mit einer Länge von bis zu 5 Minuten), dürfen sie nach Abs. 2 sogar vollständig verwendet werden. Sie müssen jedoch stets bereits veröffentlicht sein. Die Vergütungspflicht für die Nutzung entfällt in diesem Fall nach § 60h Abs. 2 Nr. 1 UrhG.