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Bischopinkstraße

Seit 1952 erinnert die Bischopinkstraße in der Aaseestadt an das erstmals 1092 erwähnte westfälische Uradelsgeschlecht gleichen Namens. Bischopink bedeutet so viel wie: Mann des Bischofs. Als Ministeriale verwalteten Mitglieder der Familie nämlich über Generationen hinweg den Bispinghof (ursprünglich: Bischopinkshof) an der heutigen Georgskommende. Neben Geschlechtern wie den Drosten zu Hülshoff, den Kerckerincks oder den Schenckincks zählten die Bischopinks zum Patriziat der sogenannten Erbmänner, die seit dem Mittelalter in Diensten des Bischofs zu Macht und Besitz gelangt waren und vielfach als Stadtrichter, Ratsherren und Bürgermeister fungierten.

Wappen der Familie Bischopink im Wappenbuch des westfälischen Adels
© ULB Düsseldorf, urn:nbn:de:hbz:061:1-477403

Als Mitglieder dieses Patriziats waren die Bischopinks auch in den sogenannten Erbmännerstreit verwickelt, der nicht nur die päpstliche Rota Romana, sondern auch die beiden frühneuzeitlichen Reichsgerichte (Reichskammergericht und Reichshofrat) und den Reichstag rund 150 Jahre hindurch beschäftigte und damit zu den langwierigsten Auseinandersetzungen in der Geschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation zählt. Seinen Ausgang nahm dieser Konflikt nach der militärischen Zerschlagung des Täuferreiches (1535), als sich die vom Landadel dominierte Ritterschaft die Entmachtung der Stadt zunutze machte, um den Erbmännern die Stiftsfähigkeit abzusprechen. Damit hätten die bislang als adelig geltenden Erbmänner vor allem den Zugang zum Domkapitel und dessen lukrativen Pfründen eingebüßt.

Der Konflikt eskalierte, als der Erbmann Johann von Schenckinck 1557 von Papst Paul IV. die Präsentation auf eine vakante Dompräbende erlangte, ohne diesen Anspruch in Münster durchsetzen zu können. Schenckinck wandte sich daraufhin an die Rota Romana und erwirkte zwei Urteile zu seinen Gunsten. Stiftsregierung, Domkapitel und Ritterschaft riefen ihrerseits 1597 das Reichskammergericht an, das 1685 die Ritterbürtigkeit der Erbmänner bestätigte. Hiergegen legten die Unterlegenen wiederum Revision beim Kurfürsten von Mainz in dessen Funktion als Erzkanzler des Reiches ein. Bewegung kam jedoch erst in die Sache, als der Reichstag 1706 auf Antrag Kaiser Josephs I. eine außerordentliche Revisionskommission unter den Kurfürsten von Mainz und Sachsen, dem Bischof von Speyer, dem Landgrafen von Hessen-Kassel sowie den Reichsstädten Augsburg und Frankfurt am Main einsetzte.

Zwar wurde sich die Kommission nicht einig, doch erlaubte es dieses Patt dem Kaiser, die Initiative zu ergreifen. 1709 bestätigte das Reichsoberhaupt das Urteil von 1685. Zehn Jahre später wurde das erste Mitglied einer Erbmännerfamilie in das Domkapitel aufgenommen. Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt die meisten jener Erbmännerfamilien, die 1597 den Prozess vor dem Reichskammergericht als Beklagte geführt hatten, bereits ausgestorben.

Tobias Schenk

 

Zum Weiterlesen

Karl-Heinz Kirchhoff: Die Erbmänner und ihre Höfe in Münster, in: Westfälische Zeitschrift 116 (1966), 3–26.

Rudolfine Oer: Der münsterische „Erbmännerstreit“. Zur Problematik von Revisionen reichskammergerichtlicher Urteile, Köln/Weimar/Wien 1998.

Wolfgang Weikert: Erbmänner und Erbmännerprozesse. Ein Kapitel Münsterscher Stadtgeschichte, Münster 1990.