Teilprojekt C01

Rhetoriken. Begründung und Geltung in Recht und Literatur

Über Jahrhunderte hinweg war die Rhetorik die zentrale abendländische Bildungsinstitution, die sowohl von Rechtsgelehrten als auch von Literaten und Philologen durchlaufen wurde und, so die Prämisse des Teilprojekts, die Denkweisen beider Disziplinen konstitutiv prägte. Jacob Grimms emphatisches Diktum, dass „Recht und Poesie miteinander aus einem Bette aufgestanden“ seien, bezieht sich nicht zuletzt auf das sprachliche Fundament beider. Beide, Recht und Literatur, sind sprachlich konstituiert und in hohem Maße sprachreflexiv. Grimm zufolge reicht die Verwandtschaft zwischen Recht und Poesie „in die tiefsten Gründe aller Sprachen hinab“ ; die Sprache sieht er als einen im Volk verwurzelten Bestand. Indessen kann argumentiert werden, dass die Rhetorik, die in Rom tatsächlich in erster Linie Rechtsrhetorik war und vornehmlich die Rede vor Gericht im Blick hatte, die historische disziplinäre Grundlage der Literaturwissenschaft und der Rechtwissenschaft darstellt. Die Rhetorik reflektiert auf die Sprache als Anwendungspraxis und Institution. Es ist also nicht so sehr die Sprache selbst, sondern deren Einsatz, d.h. die sprachliche Praxis als politische, rechtliche, gesellschaftliche und literarische Wirkungsmacht, die in den Fokus der rhetorischen Lehre tritt und deren Lernbarkeit von den Lehrern der Rhetorik propagiert wird. Während das rhetorische Wissen mit dem ‚Ende der Rhetorik‘ im 18. Jahrhundert in die Ästhetik, Poetik und Stilistik einwanderte und der literaturwissenschaftlichen Textanalyse erhalten blieb, spielt die Rhetorik in der Jurist*innenausbildung heute kaum mehr eine Rolle. Sie gilt – ganz in der Linie von Platons und Kants Rhetorikkritik – als unlautere und gefährliche Kunst der Überredung, die Beliebigkeit und Willkür fördert. Zwar gibt es die rhetorische Rechtstheorie, die seit den 1950er Jahren die Rhetorik im Recht neu zu etablieren versucht; sie stellt jedoch eine Außensei-terdisziplin dar. In der Literatur- und Kulturwissenschaft hat es, ebenfalls seit den 1950er-Jahren, eine „rhetorische Wende“ gegeben, die, mit dem Label „Neue Rhetorik“ versehen, die alten Dichotomien von „Überredung“ und „Überzeugung“, „Form“ und „Inhalt“, „rhetorische Einkleidung“ und „Wahrheit“, in Frage stellt und davon ausgeht, dass es nichts Unrhetorisches gibt, vielmehr jeder Redeäußerung, sei es in mündlicher oder schriftlicher Form, ihre spezifische und analysierbare Rhetorik eignet, die nichts Hinzugefügtes ist, sondern die Äußerung der Rede im Kern konstituiert. Ausgehend von dieser Prämisse unternimmt es das Teilprojekt, die Fachdiskurse von Rechts- und Literaturwissenschaft in einer kritischen rhetorischen Perspektive in den Blick zu nehmen. Literatur(wissenschaft) und Recht(swissenschaft) sind dabei spiegelbildlich aufeinander bezogen und lernen voneinander: Muss das Recht seine Bestimmtheit und Rationalität behaupten, um seine Geltung zu verteidigen und damit seine gesellschaftliche Funktion zu erfüllen, sind anspruchsvolle literarische Texte von vornherein nicht bestimmt und beziehen ihre Geltung gerade nicht aus ihrem Rationalitätsanspruch, sondern aus ihrer Deutungsoffenheit, die immer wieder neue Interpretationen ermöglicht und auch erfordert. Allerdings muss der Interpret seine Lesart ebenso begründen wie die Juristin ihre Entscheidung oder ihre Auslegung eines Gesetzestexts. Geltung und Begründung scheinen so einerseits auf wesentliche Unterschiede von Recht und Literatur zu verweisen, andererseits aber den Blick auf konstitutive gemeinsame Grundstrukturen beider Disziplinen zu eröffnen. In den Fokus des Teilprojekts treten daher die disziplinären Akte der Begründung in ihrer je spezifischen rhetorischen Verfasstheit und Evidenzstruktur. Das Projekt will die These verteidigen, dass die Rhetorik die Rationalität und Bestimmtheit des Rechts nicht gefährdet, sondern sie im positiven Sinn allererst ermöglicht. Das Teilprojekt öffnet also auf der einen Seite die juristische Perspektive für eine kulturwissenschaftlich verstandene rhetorische Lesart rechtlicher Begründung. Auf der anderen Seite will es den Begriff der „Geltung“, einen in der Literaturwissenschaft bislang nur vereinzelt aufgegriffen Zentralbegriff der Rechtstheorie, literaturwissenschaftlich konzeptualisieren, um einen Beitrag zu der Frage zu liefern, wie, d.h. mittels welcher rhetorischen Verfahrensweisen, die „Geltung“ von literarischen Texten und literaturwissenschaftlicher Deutungen hergestellt wird.

Teilprojektleitung

Prof. Dr. Martina Wagner-Egelhaaf
Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Germanistisches Institut
Schlossplatz 34, Raum 104
48143 Münster
Tel.: +49 251/83-24430/31
Email: egelhaa@uni-muenster.de

Prof. Dr. Stefan Arnold, LL.M.
Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Internationales Privatrecht
Universitätsstr. 14-16, JUR 442
48143 Münster
Tel.: +49 251/83-29724
Email: stefan.arnold@uni-muenster.de

Wissenschaftliche Mitarbeit

Gesine Heger
Marcus Schnetter