Einführungen in die Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts
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Europäische Integration

3. DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, 1957-1970er JAHRE

nach unten 3.1. Entwicklung
nach unten 3.2. Freihandelszone oder gemeinsamer Markt?
nach unten 3.3. Handelsliberalisierung
nach unten 3.4. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)

 

  3.1. Entwicklung  
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Die Römer Verträge der Sechs (wie EGKS) von 1957 beinhalten vor allem Pläne für einen gemeinsamen Markt für Industriegüter, eine europäische Atomenergiepolitik (Glossar Euratom) und eine verwandtes Thema gemeinsame Agrarpolitik (GAP). Die Geschäftsführung erfolgt wie bei der EGKS durch eine Kommission mit eigener Rechtsetzungsbefugnis, wobei in wichtigen Fragen ein Ministerrat entscheidet. Weitere Organe sind das europäische Parlament (mit bescheidenen Befugnissen; seit 1979 Direktwahl) und der europäische Gerichtshof.

1967 werden die Institutionen von EWG, EGKS u. Euratom vereint. Mehrere Erweiterungen 1972 (Großbritannien, Dänemark, Irland), 1981 (Griechenland), 1986 (Spanien, Portugal) und 1995 (Österreich, Schweden, Finnland) führen zum Einschluss von praktisch ganz Westeuropa in die EWG. Ab 1970 erzielt die EWG eigene Einnahmen aus Zoll- und Mehrwertsteuer-Anteilen, der Regionale Entwicklungsfonds wird eingerichtet.

  3.2. Freihandelszone oder gemeinsamer Markt?  
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Eine Freihandelszone beseitigt nur tarifäre und Glossar nicht-tarifäre Handelshemmnisse, allenfalls ergänzt um eine Zollunion (gemeinsamer Außenzoll). Ein gemeinsamer Markt integriert auch die Märkte für Produktionsfaktoren und schafft einheitliche Transaktionssysteme (Warenzertifikation, Währung, Monopolgesetzgebung, sektorale Politiken).

Ab ca. 1955 engagiert sich Frankreich (im Gegensatz zur BRD) zunehmend für eine europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Zwei Motive sind hierbei hervorzuheben:

  1. Die Chance zur Dynamisierung des immer noch durch Quoten geregelten deutsch-französischen Handels zwecks Erschließung von Absatzmärkten für die sich modernisierende französische Landwirtschaft (in BRD hohe Subventionen);
  2. Bewältigung des in den französischen Kolonien mit der Glossar Konvertibilität eintretenden Monopolverlusts für die französische Industrie durch den auch von BRD maßgeblich getragenen Entwicklungsfonds.

Die Länder, denen die EWG zu weit geht, schließen sich 1959 zur Glossar EFTA (European Free Trade Area) zusammen (GB, Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz). Diese ist jedoch nach 1972 bedeutungslos.

  3.3. Handelsliberalisierung  
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1957 wird eine Beseitigung sämtlicher Handelshemmnisse im gegenseitigen Handel der EWG-Länder in drei Schritten von je vier Jahren beschlossen. Effektiv verläuft die Handelsliberalisierung rascher: 1960 werden Zölle um 30%, 1963 um 60% (vom Niveau 1957) reduziert; 1961 werden alle Quoten abgeschafft. 1970 werden die restlichen Zölle beseitigt. 1968 wird die Freizügigkeit der Arbeitskräfte erreicht.

  3.4. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)  
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Bis 1967 werden die von den einzelnen Mitgliedsstaaten zum Schutz ihrer nationalen Landwirtschaften errichteten Handelshemmnisse ersetzt durch einheitliche, gestützte Preise verbunden mit Ausgleichszahlungen. 1980 verschlingt die GAP 80% des EWG-Budgets.

Da die festgesetzten Preise tiefer als bislang in Deutschland und höher als in Frankreich liegen, schaffen sie insbesondere in Frankreich Produktionsanreize. Das hohe Preisniveau der GAP schafft einen Anreiz zur Überproduktion bei gleichzeitiger Diskriminierung überseeischer Produzenten. Die GAP stellt ein Hemmnis für die Entwicklung außereuropäischer Agrarregionen und für den Wiederaufbau der bis 1914 geltenden Arbeitsteilung zwischen Agrar- und Industriegüterproduzenten dar.

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