KUNSTAKADEMIE MÜNSTER
HOCHSCHULE FÜR BILDENDE KÜNSTE

Studienordnung für das Unterrichtsfach Kunst
an der Kunstakademie Münster
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt
Sekundarstufe I
Vom 11. Mai 1999

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20.10.1987 (GV.NW. S. 366) und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20.10.79 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.1987 (GV.NW. S. 366), sowie der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.94 (GV. NW. S. 754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.96 (GV. NW. S. 524), hat die Kunstakademie Münster die folgende Studienordnung erlassen.
 

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudiendauer
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen
§ 6 Studienziele
§ 7 Studieninhalte
§ 8 Umfang und Aufteilung des Studiums
§ 9 Aufbau des Studiums
§ 1o Grundstudium
§ 11 Abschluß des Grundstudiums - Zwischenprüfung
§ 12 Hauptstudium
§ 13 Vermittlungsformen
§ 14 Schulpraktische Studien
§ 15 Exkursionen
§ 16 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§ 17 Prüfungen und ihre Zulassungsbedingungen
§ 18 Studienberatung
§ 19 Übergangsbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten und Veröffentlichung

 
 
 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Unterrichtsfach Kunst mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Kunstakademie Münster auf der Grundlage
  • des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 23.06.1989 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.1994 (GV. NW. S. 220) und
  • der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.1996 (GV. NW. S. 524/GABL.NW.I 1997, S. 24).
 

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife nachgewiesen.

(2) Darüber hinaus ist die Zulassung zum Studium abhängig vom Nachweis der besonderen Eignung für das Unterrichtsfach Kunst, der durch Ablegung einer Eignungsprüfung der Hochschule zu erbringen ist (§ 5 Abs. 5 LPO).

(3) Die Aufnahme in den Lehramtsstudiengang Kunst Sekundarstufe I an der Kunstakademie Münster wird im Einzelnen geregelt durch die "Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung" vom 07.05.1990.

(4) Gasthörer können nach Maßgabe vorhandener Studienplätze und in Übereinstimmung mit dem jeweils Lehrenden in Veranstaltungen aller Studienbereiche teilnehmen. Leistungsnachweise können durch Gasthörer nicht erworben werden.
 
 

§ 3 Studienbeginn

Das Studium kann in der Regel nur im Wintersemester aufgenommen werden.
 
 

§ 4 Regelstudiendauer

(1) Die Regelstudiendauer beträgt sechs Semester.

In Fächerverbindungen mit Kunst kann zunächst mit einem größeren Anteil das eine Fach und sodann das andere Fach mit dem noch erforderlichen Anteil studiert und geprüft werden.Studium und Prüfung in Erziehungswissenschaft sind nach Wahl des Studierenden mit Studium und Prüfung in einem der beiden Fächer zu verbinden.

Es wird empfohlen, von dieser Regelung Gebrauch zu machen und das Fach Kunst kontinuierlich zu studieren.
 
 

§ 5 Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen

Studienzeiten in demselben Studiengang an Kunsthochschulen und/oder wissenschaftlichen Hochschulen (Einrichtungen gem. § 2 Abs. 1 und 2 LABG) und dort erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.
 
 

§ 6 Studienziele

(1) Das Studium hat zum Ziel, den Studierenden zu einem persönlichen künstlerischen Schaffen zu führen, ihm ein adäquates Verständnis von Kunst und ihrer Geschichte zu vermitteln und ihn zu eingenständigem kunstpädagogischen Denken und Handeln zu befähigen, damit er das Fach Kunst in der Sekundarstufe I selbständig vertreten und den damit verbundenen künstlerischen Anforderungen entsprechen kann.

(2) Dazu bedarf es erstens der Förderung künstlerischer Erfahrung, der Heranführung zu eigenem künstlerischen Ausdrucksvermögen und der Entwicklung persönlicher Gestaltungsweise unter Leitung qualifizierter Künstler im Rahmen eines individuell ausgerichteten Atelierstudiums.

(3) Dazu bedarf es zweitens des Erwerbs kunstwissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in inhaltlicher und methodischer Hinsicht sowie der Möglichkeit zur Reflexion eigener und fremder künstlerischer Arbeit im kunsthistorischen Zusammenhang unter Anleitung und Vermittlung durch Künstler und Wissenschaftler.

(4) Dazu bedarf es drittens der Aneignung von kunstpädagogischen Voraussetzungen zur Vermittlung kunstgeschichtlicher Hintergründe, zur Weckung künstlerischer Rezeptionsbereitschaft und zur Anregung eigener schöpferischer Arbeit bei Schülern. Der Erwerb dieser Voraussetzungen geschieht zum einen Teil im Rahmen des künstlerischen Atelierbetriebs, zum anderen Teil im Rahmen wissenschaftlicher Veranstaltungen. Zu den obligatorischen wissenschaftlichen Veranstaltungen gehören solche, die die psychologischen Bedingungen des Wahrnehmens und Gestaltens thematisieren und die Erlebnis- und Gestaltungsweise von Kindern und Jugendlichen verständlich werden lassen.
 
 

§ 7 Studieninhalte

(1) Die folgende Gliederung der Studieninhalte entspricht Anlage 13 zu § 55 LPO:

 

Bereich Teilgebiet
A Kunst und Gestaltungspraxis 1 Klassische Werkgattungen I (Zeichnung, Grafik)
2 Klassische Werkgattungen II  
(Malerei, Farbgestaltung)
3 Klassische Werkgattungen III (Plastik, Objektgestaltung, Raumgestaltung, Architektur)
4 Transklassische Verfahren, z.B. Gattungsgrenzen überschreitende Verfahren (Collagen, Montagen) oder Fotografie/Fotografik, Film, Video
5 Gestaltungspraxis, z.B. Keramik
6 Spiel, Aktion, Multimedia, z.B. Figurentheater, Requisiten
Das künstlerische Atelierstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I im Fach Kunst entspricht dem in Anlage 13 zu § 55 LPO geforderten Studium von mindestens vier Teilgebieten, darunter A1 und A2.
B Kunstwissenschaft 1 Gattungen der bildenden Kunst, Künstler und Werke
2 Epochen der Kunst/Kunststile
3 Ikonographie und Ikonologie 
4 Kunsttheorie und Ästhetik
5 weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Kunstakademie
C Kunstpädagogik/Kunstdidaktik 1 Geschichte der Kunstpädagogik/Kunstpädagogische Konzeptionen
2 Bildnerische Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen
3 Curriculum Kunst
4 Didaktik und Methodik des Kunstunterrichts
5 Kunstpsychologie
          
(2) Eine Lehrveranstaltung im Bereich B oder C kann in der Zuordnung zu mehreren Teilgebieten angekündigt werden. Im Rahmen des Nachweises eines ordnungsgemäßen Studiums darf eine solche Veranstaltung nur für ein einzelnes Teilgebiet geltend gemacht werden.
 
 

§ 8 Umfang und Aufteilung des Studiums

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I im Fach Kunst umfaßt ca. 45 Semesterwochenstunden (SWS).
 
 
(2) Davon entfallen auf die drei Bereiche  A Kunst 23 SWS
Kunstwissenschaft 12 SWS
C Kunstpädagogik/Kunstdidaktik 10 SWS
  
(3) Bereich A: Das künstlerische Studium wird als Atelierstudium in einer künstlerischen Klasse absolviert. Es wird von Werkstattkursen begleitet.

(4) Bereich B: Das kunstwissenschaftliche Studium umfaßt 12 SWS. Davon entfallen 4 SWS auf zwei Proseminare und 4 SWS auf zwei Hauptseminare. Die verbleibenden SWS können in Vorlesungen, Seminaren, Übungen oder Schulpraktischen Studien abgeleistet werden. Die Teilnahme an den Hauptseminaren setzt die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einem Proseminar voraus. Die Zulassung zum Examenskolloquium kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens einem Hauptseminar erfolgen.

(5) Bereich C: Das kunstpädagogisch/kunstdidaktische Studium umfaßt 10 SWS. Davon entfallen 4 SWS auf zwei Proseminare und 4 SWS auf zwei Hauptseminare. Die verbleibenden SWS können in Vorlesungen, Seminaren, Übungen oder Schulpraktischen Studien abgeleistet werden. Die Teilnahme an den Hauptseminaren und an den schulpraktischen Studien setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar voraus. Die Zulassung zum Examenskolloquium kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem Hauptseminar erfolgen.
 
 

§ 9 Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in drei Semester Grundstudium und drei Semester Hauptstudium. Hiervon abweichend folgt das künstlerische Atelierstudium einer eigenen Gliederung.

(2) Die ersten beiden Semester gelten dem Orientierungsstudium. Diese Phase dient vor allem der Erprobung eigener künstlerischer Praxis im Rahmen der vielfältigen Arbeitsmöglichkeiten an der Kunstakademie.

(3) Vom Abschluß des Orientierungsstudiums bis zum Ersten Staatsexamen im Fach Kunst vollzieht sich das künstlerische Studium bei einem Künstlerlehrer im Atelierbetrieb.
 
 

§ 10 Grundstudium

(1) Zum Grundstudium im Bereich A Kunst gehören das Orientierungsstudium der ersten zwei Semester und ein Werkstattkurs.

(2) Das Grundstudium im Bereich B Kunstwissenschaft umfaßt 4 SWS, die auf zwei Proseminare entfallen. In einem der Proseminare ist ein benoteter Leistungsnachweis, im zweiten ein Teilnahmenachweis zu erwerben.

(3) Das Grundstudium im Bereich C Kunstpädagogik/Kunstdidaktik umfaßt 4 SWS, die auf zwei Proseminare entfallen. In einem der Proseminare ist ein benoteter Leistungsnachweis, im zweiten ein Teilnahmenachweis zu erwerben.

Ein Proseminar muß wahlweise im Bereich C 5 absolviert werden.
 
 

§ 11 Abschluß des Grundstudiums - Zwischenprüfung

(1) Der Abschluß des Grundstudiums wird nachgewiesen durch das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung gem. § 7 LPO Abs. 2.

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind in der Zwischenprüfungsordnung der Kunstakademie Münster festgelegt.
 
 

§ 12 Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium im Bereich A Kunst umfaßt das künstlerische Studium im Atelierbetrieb einer Künstlerklasse vom erfolgreichen Abschluß des Orientierungsstudiums bis zur Meldung zur fachpraktischen Prüfung.

(2) Das Hauptstudium im Bereich B Kunstwissenschaft umfaßt 8 SWS. Davon entfallen 4 SWS auf zwei Hauptseminare. Die verbleibenden 4 SWS können in Vorlesungen, Seminaren, Übungen oder Schulpraktischen Studien abgeleistet werden. In einem der Hauptseminare ist ein benoteter Leistungsnachweis, im zweiten ein Qualifizierter Studiennachweis zu erwerben.

(3) Das Hauptstudium im Bereich C Kunstpädagogik/Kunstdidaktik umfaßt 6 SWS. Davon entfallen 4 SWS auf zwei Hauptseminare. Die verbleibenden 2 SWS können in Vorlesungen, Seminaren, Kolloquien, Übungen oder Schulpraktischen Studien abgeleistet werden. In einem der Hauptseminare ist ein benoteter Leistungsnachweis, im zweiten ein Qualifizierter Studiennachweis zu erwerben.

Begleitend zu dem Hauptseminar, in dem der Leistungsnachweis erworben wird, wird i.d.R. das Blockpraktikum absolviert. Das fachdidaktische Tagespraktikum wird i.d.R. im Rahmen des Hauptseminars, in dem der Qualifizierte Studiennachweis erworben wird, absolviert (§ 14 STO). Der qualifizierten Studiennachweis muß im Bereich C 5 erworben werden.
 
 

§ 13 Vermittlungsformen

(1) Das künstlerische Studium vollzieht sich im Atelierbetrieb, und zwar in einer von einem Künstlerlehrer geleiteten Klasse. Die künstlerische Lehre geschieht individuell in persönlicher Auseinandersetzung zwischen dem Künstlerlehrer und dem Studenten. Dies schließt Gruppenveranstaltungen wie gemeinsame Arbeitsbesprechungen, Klassenkolloquien oder klassenübergreifende Veranstaltungen nicht aus. Wegen der Individualität und der Vielfalt künstlerischer Aufgaben bleibt die Wahl der Vermittlungsformen dem Künstlerlehrer freigestellt.

(2) Vorlesungen
Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen mit prinzipiell unbegrenzter Teilnehmerzahl. Sie haben allgemein orientierenden oder vertiefenden Charakter in Bezug auf Gegenstand, Methodik oder Geschichte des Fachgebiets.

(3) Seminare
Seminare sind Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl. Sie dienen der vertiefenden und exemplarischen Auseinandersetzung mit Einzelthemen und geben der selbständigen Arbeit der Studenten Raum. In den Seminaren können Leistungsnachweise erworben werden.

(4) Übungen und Kurse
Übungen und Kurse sind Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl. Sie dienen dem Erwerb und der Festigung bestimmter Fertigkeiten und Techniken.

(5) Kolloquien
Kolloquien sind Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl im Rahmen des Hauptstudiums. Sie setzen Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse voraus, die eine selbständige Mitarbeit der Studierenden in der Auseinandersetzung mit Sach- und Methodenfragen gewährleisten.
 
 

§ 14 Schulpraktische Studien

(1) In den Lehramtsstudiengang Kunst sind schulpraktische Studien einbezogen, die dem Bereich Kunstpädagogik/Kunstdidaktik zugeordnet sind.

(2) Die schulpraktischen Studien werden am Ende des Grundstudiums bzw. im Laufe des Hauptstudiums in folgenden Formen absolviert:

Fachdidaktisches Tagespraktikum
(alternativ zum erziehungsissenschaftlichen Tagespraktikum)
Das Fachdidaktische Tagespraktikum kann am Ende des Grundstudium oder im Laufe des Hauptstudiums absolviert werden. Begleitend muß ein Hauptseminar besucht werden. Über das Tagespraktikum und das Hauptseminar stellt die Hochschule einen Qualifizierten Studiennachweis aus.

Blockpraktikum (4 Wochen)
Das Blockpraktikum wird im Hauptstudium durchgeführt und findet in Verbindung mit einem Hauptseminar statt. Über das Blockpraktikum und das Hauptseminar stellt die Hochschule einen Leistungsnachweis aus.

(3) Für das Fachdidaktische Tagespraktikum und das Blockpraktikum können jeweils 2 SWS angerechnet werden.
 
 

§ 15 Exkursionen

(1) Die Exkursionen ermöglichen es dem Studenten, sich unter fachkundiger Führung außerhalb des Hochschulortes erweiterte und vertiefte Kenntnisse von Kunst, Kunstwerken und Institutionen anzueignen. Die Hochschule kann in allen drei Bereichen des Studiums Exkursionen anbieten. Gemeinsame Exkursionen mit Künstlerlehrern und Wissenschaftlern sind möglich.

(2) Im Verlaufe des Studiums hat der Studierende an mindestens zwei Exkursionen teilzunehmen, darunter an einer mehrtägigen im Rahmen des Studienbereichs B.

(3) Die Exkursionen im Rahmen des künstlerischen Studiums (Bereich A) haben die Aufgabe, zu eigener künstlerischer Arbeit anzuregen. Die Durchführung dieser Exkursionen wird hochschulintern geregelt unter besonderer Berücksichtigung der Vorschläge des jeweiligen Klassenlehrers.

(4) Kunstgeschichtliche Exkursionen (Bereich B) sind mehrtägig und auf das Studium großer Kunst ausgerichtet. Diese Exkursionen sind äquivalent zu "Übungen vor Originalen" und führen in zentrale Gebiete europäischer Kunstgeschichte. Außerdem können Tagesexkursionen, vor allem zu bedeutenden Ausstellungen, veranstaltet werden.
 
 

§ 16 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

(1) Im Bereich A Kunst wird der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums durch einen Leistungsnachweis "Künstlerische Arbeit" geführt. Der Leistungsnachweis wird von dem Künstlerlehrer ausgestellt, in dessen Klasse der Studierende zuletzt sein künstlerisches Studium im Atelierbetrieb absolviert hat. Der Studierende legt dem Künstlerlehrer seine künstlerischen Studienarbeiten vor. Ein ordnungsgemäßes künstlerisches Studium im Sinne der Kunsthochschule kann nur dann bestätigt werden, wenn die Arbeitsergebnisse dem Anspruchsniveau der fachpraktischen Prüfung genügen.

Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums im Bereich B Kunstwissenschaft und im Bereich C Kunstpädagogik/Kunstdidaktik wird von den Studierenden gegenüber dem Prüfungsamt durch Vorlage des Studienbuches und entsprechender Leistungsnachweise bzw. qualifizierter Studiennachweise geführt.

(2.1) Im Bereich B (Kunstwissenschaft) sind Studien in zwei Teilgebieten nachzuweisen. Dem Staatlichen Prüfungsamt sind, bezogen auf diese zwei Teilgebiete ein benoteter Leistungsnachweis und ein Qualifizierter Studiennachweis vorzulegen.

(2.2) Im Bereich C (Kunstpädagogik/Kunstdidaktik) sind Studien zwei Teilgebiete nachzuweisen. Dem Staatlichen Prüfungsamt sind, bezogen auf diese Teilgebiete ein benoteter Leistungsnachweis und ein Qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Der Leistungsnachweis ist in Zusammenhang mit dem Blockpraktikum, der Qualifizierte Studiennachweis in Zusammenhang mit dem fachdidaktischen Tagespraktikum zu absolvieren.
 
 

§ 17 Prüfungen und Zulassungsbedingungen

(1) Fachpraktische Prüfung

(1.1) Die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung setzt den Abschluß des Hauptstudiums in den Bereichen A, B und C (§ 16 Abs. 2.1, 2.2 STO) voraus.

(1.2) Die Durchführung der fachpraktischen Prüfung folgt den Bestimmungen in der Anlage 13 zu § 55 LPO Abschnitt 1.

(2) Abschlußprüfung

(2.1) Für die Zulassung zur Abschlußprüfung sind u. a. vorzulegen:

  • der Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung (Abschluß des Grundstudiums)
  • das Zeugnis über die fachpraktische Prüfung
  • Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise aus den Bereichen B und C, gem. § 16 Abs. 3 und 4 STO i.V.m. schulpraktischen Studien gem. § 14 STO
(2.2) Für die Durchführung der Hausarbeit (§ 38 Abs.1 LPO) stehen dem Prüfungskandidaten drei Wahlmöglichkeiten offen:
  • eine künstlerisch-praktische Aufgabe
  • eine schriftliche Hausarbeit im Fach Kunst, wahlweise aus den Bereichen B oder C
  • eine schriftliche Hausarbeit im zweiten Lehramtsfach
  • eine schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft (nur in begründeten Ausnahmefällen)
(2.3) Die Durchführung der Abschlußprüfung folgt den Bestimmungen der LPO, ergänzt durch Anlage 13 zu § 55 LPO.
 
 

§ 18 Studienberatung

(1) Allgemeine Studienberatung
Die allgemeine Studienberatung ist Aufgabe des Studentensekretariats. Sie richtet sich an Studieninteressenten und Studierende. Die Beratung erstreckt sich auf Studienmöglichkeiten, Zugangsvoraussetzungen, Studienabschlüsse, Studienaufbau und Studienbedingungen. Sie beinhaltet auch psychologische und pädagogische Hilfestellungen bei studienbedingten und persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf (§ 82 Abs. 1 und 2 WissHG).

(2) Studiengangspezifische Beratung
Die studiengangspezifische Beratung erfolgt in erster Linie durch die Hochschullehrer. Sie geschieht im Rahmen gesonderter Veranstaltungen zum Semesterbeginn oder im Rahmen der jeweiligen Sprechstunden oder nach besonderer Vereinbarung.
 
 

§ 19 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung gilt für Studierende, die ab dem WS 98/99 ihr Studium im Lehramtsstudiengang Kunst an der Kunstakademie Münster aufnehmen.

(2) Für Studierende, die im WS 98/99 in das Hauptstudium eintreten, gilt diese Studienordnung für die Regelung des Hauptstudiums.

(3) Für Studierende mit Studienbeginn ab WS 94/95, gelten wahlweise die bisherigen Regelungen oder diese Studienordnung.
 
 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Kunstakademie Münster und nach Aushang in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Kunstakademie Münster vom 11. Mai 1999.
Münster, den 11. Mai 1999

KUNSTAKADEMIE MÜNSTER

DER REKTOR

gez. Prof. Dr. Manfred Schneckenburger



STUDIENPLAN SEKUNDARSTUFE I
 
 
GRUNDSTUDIUM
HAUPTSTUDIUM
SEMESTER
1.
2.
3.
4.
5.
6. 
BEREICH 
KUNSTPRAXIS 
Orientierungsstudium 
 
Studium im Atelier einer Künstlerklasse 
 
VN Abschlußbescheinigung* 
O’bereich
VN Künstlerische Arbeit***
VN Künstlerische Arbeit**
VN 1 Werkstattkurs 
 
BEREICH 
KUNST- WISSENSCHAFT
insgesamt 4 Semesterwochenstunden davon:  insgesamt 8 Semesterwochenstunden 
davon:
VN 2 Proseminare (1LN + 1TN) 
 
VN 2 Hauptseminare (1 LN + 1QN) 
VoN 2 weitere Veranstaltungen 
BEREICH 
KUNST- PÄDAGOGIK / DIDAKTIK
insgesamt 4 Semesterwochenstunden davon: insgesamt 6Semesterwochenstunden davon:
VN 2 Proseminare (1LN + 1TN, eins der PS in C5) VN 1 Hauptseminar mit fachdidakt. Tagespraktikum (QN in C5) 
 
VN 1 Hauptseminar mit Blockpraktikum (LN) 
VoN 1 weitere Veranstaltung
 

* Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Orientierungsstudiums
** 1 abgezeichneter Stempel "Künstlerische Arbeit" im Studienbuch
*** 3 abgezeichnete Stempel "Künstlerische Arbeit" im Studienbuch

Abkürzungen :

C5 Teilbereich C5 Kunstpsychologie
PS Proseminar
HS Hauptseminar
LN benoteter Leistungsnachweis
QN qualifizierter Studiennachweis
TN Teilnahmenachweis
VN  vorzulegende Nachweise
VoN Veranstaltungen ohne Nachweis