Wichtige Hinweise zum BAföG

Liebe Studierende,

auf diesen Seiten haben wir einige wichtige Hinweise zur Beantragung von BAföG für Sie zusammengestellt.

Allgemeine Informationen zur Antragstellung finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und auf den Internetseiten des Studierendenwerks.

Hier soll es darum gehen, auf Besonderheiten aufmerksam zu machen, die zum zeitweisen oder vollständigen Verlust des Anspruchs auf BAföG führen könnten. (Natürlich nur, sofern sie uns bekannt sind…)

Wechsel vom Bachelor zum Master

Beim Wechsel vom Bachelor zum Master sollte man darauf achten, dass nicht zuviel Zeit zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium vergeht. Das Bachelorstudium ist formell dann abgeschlossen, wenn man die letzte Prüfungsleistung abgelegt hat, sei es durch die letzte prüfungsrelevante(!) Klausur oder letzte prüfungsrelevante(!) mündliche Prüfung oder die Abgabe(!) der Bachelorarbeit. Dieses Datum zählt als Ende des Bachelorstudiums für die Bewilligung von BAföG im Übergangszeitraum (und kann nicht durch "verspätete Korrekturen" etc. hinausgezögert werden). Liegen zwischen dem Ende des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums, also dem Beginn des neuen Semesters, zwei oder mehr volle Monate, so erhält man in der Übergangszeit für die vollen Monate kein BAföG.

Eine Ausnahme gibt es, und insofern ist es besonders wichtig, darauf zu achten, wann die letzte prüfungsrelevante Prüfung bzw. die Abgabe der Bachelorarbeit liegt: Liegen zwischen dem Ende des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums weniger als zwei ganze Monate, so wird für den restlichen Monat und den darauf folgenden vollen Übergangsmonat doch noch BAföG gewährt. Gibt man also beispielsweise als letzte Prüfungsleistung seine Bachelorarbeit am 31.7. ab, so erhält man für die Monate August und September kein BAföG. Gibt man sie dagegen am 1.8. ab, so erhält man durchgehend BAföG: für den Rest des Monats August und für den Monat September als Übergangsmonat, bevor im Oktober das Masterstudium beginnt, für das man dann wieder BAföG beantragen kann.

Bitte beachten Sie, dass der BAföG-Antrag zur Weiterförderung bei einer Abgabe der Bachelorarbeit (oder der letzten Prüfungsleistung) im August allerspätestens im Monat September eingereicht werden muss! (s.a. §15b Absatz 2 BAföG i.V.m. 15b.2.1 BAföGVwV)

Sollte durch die so "verspätete" letzte Prüfungsleistung die (Soll-)Frist zur Eintragung der Noten oder Erstellung des Bachelorzeugnisses (zur Umschreibung in den den Master) nicht eingehalten werden können, sind ggf. Sonderregelungen möglich. Bei Problemen zur Fristeinhaltung kommen Sie bitte rechtzeitig(!) vorher zur Studienberatung und informieren Sie auch das Prüfungsamt! (Die Fristen finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamtes Mathematik und Informatik.) Dann können viele Dinge geklärt werden, bevor Probleme der einen oder anderen Art entstehen. Die Abgabefrist für die Bachelorarbeit, für die eine feste Bearbeitungszeit vorgesehen ist (und die damit abhängig ist von dem Datum der Themenausgabe auf dem Formular zur Anmeldung), muss allerdings sofort mindestens im August oder später liegen, sofern das die letzte Prüfungsleistung ist.

Fachrichtungswechsel

Fachrichtungswechsel aus Neigungsgründen sind nur bis zum Ende des zweiten Semesters möglich.

Möchte man das Fach wechseln, muss das also spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters passieren (und keinen Tag später).

Verzögerung des Studiums aufgrund von Krankheit oder Mitarbeit in Gremien

Verzögert sich das Studium aus den oben genannten Gründen und möchte jemand aus diesen Gründen länger BAföG erhalten, so muss zunächst der dadurch entstandene Studienrückstand dokumentiert werden.

Legt ein Studierender am Ende des x-ten Semesters einfach eine Bescheinigung vor, dass er die üblichen Studienleistungen für einen Studierenden nach x Semestern erbracht hat, so wird dadurch allerdings dokumentiert, dass der Studienrückstand aufgeholt wurde.

Es muss zunächst dokumentiert werden, dass ein Rückstand von y Semestern entstanden ist (und vom BAföG-Amt als triftiger Grund anerkannt werden). Und wenn der Studierende die nächste Bescheinigung vorlegt, muss daraus hervorgehen, dass er die üblichen Leistungen erbracht hat, die ein Studierender nach x−y Semestern normalerweise abgelegt hat.