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Münster (upm/anb).
Der Begriff Embargo im Duden<address>© Uni MS - André Bednarz</address>
Der Begriff Embargo im Duden
© Uni MS - André Bednarz

Meldepflicht für Embargostaaten

Verwaltung unterstützt Wissenschaftler bei der Kooperation mit „kritischen“ Ländern

Das Rektorat der Universität Münster hat zum 1. Januar 2024 die Einführung einer grundsätzlichen Meldepflicht für die Zusammenarbeit mit Embargostaaten beschlossen. Demnach ist das Dezernat Finanzen und Controlling davon zu unterrichten, wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit einem von mehr als 30 Ländern zusammenarbeiten wollen, die die EU aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen mit einem Embargo versehen hat, etwa der Jemen, Myanmar oder Nordkorea.

Laut Beschluss dienen die Embargos „insbesondere der Verhinderung von Menschenrechtsverletzung und Verbreitung von militärischen Gütern in den entsprechenden Embargostaaten“. Inhaltlich regeln sie Einschränkungen, Genehmigungspflichten sowie Verbote hinsichtlich der Zusammenarbeit mit sanktionierten Personen und Einrichtungen, des Austauschs bestimmter Güter und des damit zusammenhängenden Wissens. Je nach Zielsetzung und Land variieren die Embargomaßnahmen stark – von Waffenembargos über sonstige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bis hin zum Verbot von Finanzhilfen.

Ziel der Meldepflicht ist es, die Wissenschaftler bei den erforderlichen Prüfungen zu unterstützen und im Hinblick auf die Umsetzung beziehungsweise Einhaltung der Embargomaßnahmen zu beraten sowie (falls erforderlich) die entsprechenden Anträge zur Genehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Die Meldepflicht für die Universitätsangehörigen umfasst Kooperationsvereinbarungen wie Verträge mit Wissenschaftlern, Einrichtungen oder Unternehmen mit Sitz im Embargostaat, die Lieferung von Gütern in ein Embargoland, Promotionsvorhaben oder den Aufenthalt von (Gast-)Wissenschaftlern aus einem Embargoland in Münster, den Aufenthalt von münsterschen Universitätsmitarbeitern in einem Embargoland, Vorträge und Vorlesungen, gemeinsame Veröffentlichungen sowie Forschungsvorhaben mit Industriepartnern. Die Wissenschaftler sind in diesem Zusammenhang angehalten, relevante Sachverhalte ihren Dekanaten zu melden, die wiederum die Verwaltung informieren.

Doch nicht alle Wissenschaftler sind gleichermaßen von der Neuregelung betroffen. Während es in den Lebens- und Naturwissenschaften bei jedem genannten Embargoland eine Meldepflicht gibt, sind die Geistes- und Sozialwissenschaften nur im Fall von Russland, Iran und dem Irak, bei letzterem ausschließlich im Zusammenhang mit Kulturgütern, zur Meldung verpflichtet. „Durch die Meldepflicht stellen wir sicher, dass jedwede Forschung der Universität Münster im Einklang mit deutschem und europäischem Recht steht. Außerdem können wir so die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler fallgenau beraten und ihnen dabei helfen, ihre Forschung auch im unsicheren Fahrwasser der Embargos zu betreiben“, erklärt Ingo Schlonzak, Dezernent für Finanzen und Controlling.

Da die Bearbeitung und Prüfverfahren noch etabliert werden, weist das Finanzdezernat darauf hin, dass ein ausreichender zeitlicher Puffer bei der Planung einer Zusammenarbeit oder Tätigkeiten mit Embargostaaten zu berücksichtigen sei. Wie schnell sich die entsprechenden Regelungen verändern können, zeigt der Angriffskrieg auf die Ukraine, der Russland innerhalb kürzester Zeit zu einem Embargoland gemacht hat. Die Regelungen werden aus diesem Grund kontinuierlich überprüft und angepasst.

Autor: André Bednarz

Dieser Artikel stammt aus der Unizeitung wissen|leben Nr. 8, 13. Dezember 2023.

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