„Das Bild vom islamischen Recht korrigieren“
Islamwissenschaftler Norbert Oberauer erforscht unbekannte Rechtsgattung der „Maximen“ – Studie wirft neues Licht auf die Rechtsgeschichte des Islams: Weit mehr Veränderungen vom Mittelalter bis zur Moderne als vermutet – Merksätze der Maximen systematisierten das Recht, ein lange übersehener Innovationsschritt in der Historie
Pressemitteilung des Exzellenzclusters vom 17. Oktober 2017
Mit der Erforschung von „Maximen“ im islamischen Recht, einer bisher kaum beachteten Gattung an rechtlichen Merksätzen, stellen Wissenschaftler die islamische Rechtsgeschichte in ein neues Licht. „Es ist oft zu lesen, das Recht habe sich über die Jahrhunderte praktisch nicht verändert“, sagt der Islamwissenschaftler Prof. Dr. Norbert Oberauer, der sich am Exzellenzcluster „Religion und Politik“ der Uni Münster als einer der ersten Forscher den Maximen widmet. „Unsere Untersuchungen dieser prägnanten Textformeln zeigen aber eine überraschende Innovation in der Historie: Mit den Maximen systematisierten Gelehrte ab dem 10. Jahrhundert die Fülle des Rechtswissens in weit höherem Grad als bisher“, so der Wissenschaftler. „Gerade den Drang zur Systematisierung hat die Forschung den Gelehrten aber bislang eher abgesprochen – wie überhaupt die Fähigkeit zur Entwicklung. Dieses Bild müssen wir korrigieren.“
Die Maximen, auf Arabisch qawa’id, bündelten Rechtsgedanken, die zuvor unverbunden nebeneinanderstanden, wie der Wissenschaftler sagt. Gelehrte brachten damit übergreifende Prinzipien auf den Punkt, die sich in vielen Einzelregelungen entfalten – oft über ganz unterschiedliche Rechtsbereiche hinweg. Eine frühe Maxime etwa, die aus der Überlieferung des Propheten stammen soll, lautet in typisch knappem Wortlaut: „Ertrag geht mit Gefahrtragung einher“ (al-kharaj bid-daman). „Das lässt sich am Verkauf eines Schafes erläutern“, so Oberauer. „Die Wolle, die das Tier zwischen Verkauf und Übernahme durch den Käufer produziert, steht nach dieser Maxime dem Käufer zu – weil er in dieser Zeit auch die Gefahr des zufälligen Todes des Schafes trägt.“ Der Satz bedeutet also, dass der zufällige Untergang einer Sache stets zulasten dessen geht, der aus ihr Gewinn zieht. „Dies zeigt zugleich, wie Maximen als Abstraktion aus Einzelregeln hergeleitet wurden.“
Die Maximen, die in verschiedenen Rechtsschulen entstanden, decken dem Forscher zufolge unzählige weitere Themen ab, von Pfändungsgrenzen über Schuldrechtsfragen bis zur Frage, wann ein Geschlechtsakt als implizite Willenserklärung gewertet werde. „Wenn jemand zum Beispiel eine Sklavin verkaufte und sie danach beschlief – widerrief er damit den Verkauf?“ Viele Maximen, so Oberauer, bringen generelle Regeln zum Ausdruck oder zeigen logische Zusammenhänge auf. Andere sind bloße Aufzählungen oder Merksätze. „So ließ sich die Fülle des Rechtswissens besser beherrschen – ein lange übersehener Innovationsschritt in der Rechtsgeschichte“.
„Schwer zu entschlüsseln“
Maximen verdichten hochkomplexe Sachverhalte auf ganz knappe Formeln. „Das macht sie oft schwer zu entschlüsseln“, schildert Prof. Oberauer aus seiner Forschungsarbeit, in der er sich durchaus mehrere Tage mit den wenigen Worten einer einzigen Maxime befassen muss – bis sich die Bedeutung und das Denken des mittelalterlichen Verfassers erschließen. Ab dem 13. Jahrhundert wurde die Maximen-Produktion lebendiger, die Leitsätze wurden in immer neuen Sammlungen zusammengefasst. Es entstand ein eigenes Genre, an dem sich alle Rechtsschulen beteiligten. „Insgesamt blieb die Maximen-Literatur zwar sehr heterogen und im Umfang überschaubar“, so Oberauer, „aber viele der Autoren waren berühmte Gelehrte. Das unterstreicht die Bedeutung der Maximen.“
In den Maximen-Sammlungen des 14. bis 16. Jahrhunderts erkennt der Forscher eine neue Qualität: „Die rationale Struktur bestimmter Maximen erlaubte es, sie in einen hierarchischen Bezug zueinander zu setzen – in über- und untergeordneten Strukturen, die ich Meta- und Sub-Maximen nenne.“ Eine Meta-Maxime sei etwa „Schaden wird aufgeboben“ (ad-darar yuzalu), was den Grundsatz der Schadensabwehr zum Ausdruck bringe. „Deswegen hat ein Käufer das Recht, mangelhafte Ware zurückzugeben“, sagt Prof. Oberauer. Eine dazugehörige Sub-Maxime besagt, „dass Notlagen Verbotenes erlaubt machen“ (ad-darurat tubihu l-mahzurat)). Ein Verdurstender darf also zu seiner Rettung notfalls auch alkoholische Getränke zu sich nehmen. Aus Sorge, dass das zu sehr ausgenutzt werden könnte, schränkt eine weitere Sub-Maxime wiederum ein: „Das aufgrund einer Notlage Erlaubte ist durch ihren Umfang bemessen“ (ma yubihu bi-darura yuqaddaru bi-qadriha). Prof. Oberauer: „Der Verdurstende darf nicht mehr Alkohol trinken, als zu seiner Rettung erforderlich.“
Mit den Maximen reagierten die Gelehrten wohl auch auf ein Defizit, wie der Forscher ausführt. In den traditionellen Formaten der Rechtsliteratur sei rechtliches Wissen stark fragmentiert geblieben. Das Eherecht etwa habe man trotz seines vertragsrechtlichen Charakters vom Recht anderer Verträge getrennt dargestellt. „Eine allgemeine Vertragsrechtstheorie, die beide Bereiche verknüpft, hat das islamische Recht nicht entwickelt“, sagt Oberauer. Hintergrund ist die „kasuistische Darstellungsform“, die das islamische Recht traditionell bevorzugt: „Es erörtert Abfolgen beispielhafter Fälle, die sich durch rechtsrelevante Aspekte voneinander unterscheiden.“ Die logische und übergreifende Struktur des Rechts bleibe eher verborgen. „Die Maximen dagegen stellen genau das heraus und verhelfen so zu mehr Überblick und einem vertieften Verständnis der Materie“.
Viele Forschungsfragen noch offen
Die Maximen-Forschung steht noch am Anfang, wie Prof. Oberauer sagt. Er sieht die Tür zu einem großen Forschungsprogramm aufgestoßen. „Auf viele Fragen haben wir noch keine befriedigende Antwort oder nur Indizien. So thematisieren die Rechtsgelehrten erstaunlicherweise nie, ob und wie die Maximen tatsächlich in der Rechtsprechung angewendet wurden“, sagt der Forscher. „Wir werden zu prüfen haben, ob die Maximen etwa lediglich akademische Kunstübungen waren oder der Anwendung dienten.“
Offen sei auch, welche Rolle die Maximen in den rechtlichen Diskussionen heutiger islamischer Gesellschaften spielen und inwieweit sie zum Beispiel für Reformansätze fruchtbar gemacht werden. „Zu Themen der Moderne wie Organtransplantation, Schönheitschirurgie, Leihmutterschaft oder auch der Koranlektüre am Smartphone gibt das klassische Recht keine Auskunft. Da läge es im Grunde nahe, sich von Maximen leiten zu lassen“. Zwar wurden die Maximen nie in den Rang einer eigenständigen Rechtsquelle erhoben, wie der Koran, die Überlieferungen des Propheten (Hadith), der Gelehrtenkonsens und der sogenannte Analogieschluss. Dennoch ist Oberauer überzeugt, dass die Maximen einen wichtigen Einfluss auf die Rechtsentwicklung hatten: „Das werden wir in unserer Forschung weiter verfolgen“. Eine Publikation mit ersten grundlegenden Forschungsergebnissen soll Anfang 2018 in einem Sammelband aus dem Verlag Mohr Siebeck veröffentlicht werden. (dak/vvm)