Ordnung
zur Änderung der Ordnung für die Prüfungen
im Doppeldiplomstudiengang Politikwissenschaft (Schwerpunkt Europastudien)
der Westfälischen Wilhelms-Universität
in Verbindung mit dem Institut d’Etudes Politiques Lille vom 6. August 1999
vom 06. Oktober 2004
zur Änderung der Ordnung für die Prüfungen
im Doppeldiplomstudiengang Politikwissenschaft (Schwerpunkt Europastudien)
der Westfälischen Wilhelms-Universität
in Verbindung mit dem Institut d’Etudes Politiques Lille vom 6. August 1999
vom 06. Oktober 2004
Artikel I
Die Ordnung für die Prüfungen im Doppeldiplomstudiengang
Politikwissenschaft (Schwerpunkt Europastudien) der Westfälischen
Wilhelms-Universität in Verbindung mit dem Institut d’Etudes Politiques
Lille vom 6. August 1999 (AB Uni 99/18) wird wie folgt geändert: | ||
1. | In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird „acht Semester“ ersetzt durch „zehn Semester“ | |
2. | In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach „Hauptstudium“ „von vier Semestern (oder zwei Studienjahren)“ ersetzt durch „von sechs Semestern (oder drei Studienjahren)“. | |
3. | § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt: „Das dritte Jahr des Hauptstudiums wird am IEP Lille absolviert oder an solchen Hochschulen, die vom IEP Lille nach Maßgabe des dort geltenden Rechts dazu bestimmt werden.“ | |
4. | § 2 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Er beträgt | |
- im ersten Studienjahr etwa 45 SWS, - im zweiten Studienjahr etwa 45 SWS, - im dritten Studienjahr etwa 45 SWS, - im vierten Studienjahr etwa 20 SWS, - im fünften Studienjahr je nach gewählter Studienoption am IEP Lille oder anderen vom IEP bestimmten Hochschulen zwischen 20 und 40 SWS, - insgesamt etwa 175 - 195 SWS.“ | ||
5. | In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird nach „Diplomarbeit“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach „(Verteidigung der Diplomarbeit)“ eingefügt „ ,
und dem erfolgreichen Abschluss des fünften Studienjahres nach Maßgabe
der am IEP Lille geltenden Bestimmungen“. | |
6. | In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird „im achten Fachsemester“ ersetzt durch „im zehnten Fachsemester“. | |
7. | In § 18 Abs. 1 wird nach „studienbegleitenden Prüfungsleistungen“ eingefügt „des dritten und vierten Studienjahres“ und nach „Prüfung im Hauptfach“ wird eingefügt „sowie den Prüfungsleistungen des fünften Studienjahres gemäß den am IEP Lille geltenden Regeln.“ | |
8. | In § 18 Abs. 2 wird nach „studienbegleitenden Prüfungsleistungen“ eingefügt „des dritten und vierten Studienjahres“. | |
9. | § 18 wird folgender Abs. 7 neu angefügt: „Für die im fünften Studienjahr zu erbringenden Prüfungsleistungen gelten ausschließlich die am IEP Lille bzw. der von ihm bestimmten Hochschule anzuwendenden Regeln.“ |
Artikel II
Die vorstehende Ordnung gilt für diejenigen Studierenden, die ab dem Wintersemester 2004/2005 das Studium der Politikwissenschaft im Doppeldiplomstudiengang Politikwissenschaft (Schwerpunkt Europastudien) der Westfälischen Wilhelms-Universität in Verbindung mit dem Institut d’Etudes Politiques Lille beginnen. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften vom 21. Juli 2004.
Münster, den 06. Oktober 2004 | Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 06. Oktober 2004 | Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt |