Bewerbung

Das Zugangs- und Zulassungsverfahren findet jeweils vor Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters statt. Der Antrag auf Zulassung für das Wintersemester ist bis zum 15.07. jedes Jahres beim Studierendensekretariat der Universität Münster einzureichen.

Weitere Informationen zur Bewerbung finden Sie auf der allgemeinen Informationsseite des Studierendensekretariates.

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  • Zulassungsvoraussetzungen

    Die Bewerbungsvoraussetzungen und die einzureichenden Unterlagen regelt die Zulassungsordnung (s. Download-Link unten).

    1. 1Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft ist neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung die Absolvierung eines fachlich einschlägigen oder eines fachlich anschlussfähigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) mit einer Abschlussnote von mindestens 2,5 beendet worden ist oder die Bewerberin/der Bewerber zu den besten 30 % ihres/seines Jahrgangs gehört. 2Fachlich einschlägig im Sinne von Satz 1 ist ein Studium in den Studiengängen Linguistik/Sprachwissenschaft, Germanistik, Anglistik, Romanistik, Niederlandistik, Skandinavistik, Slawistik, Indogermanistik oder in einer anderen Einzelphilologie mit einem Anteil von Veranstaltungen aus dem Bereich Sprachwissenschaft im Umfang von mindestens drei Lehrveranstaltungen oder 15 Leistungspunkten an einer deutschen oder ausländischen Hochschule. 3Fachlich anschlussfähig im Sinne von Satz 1 gilt ein Studium dann, wenn in diesem zwar keine sprachwissenschaftlichen Inhalte studiert wurden, die Bewerberin/der Bewerber aber den oben erwähnten Umfang an sprachwissenschaftlichen Inhalten in anderen Studiengängen erfolgreich studiert hat.
    2. 1Weist eine Bewerberin/ein Bewerber durch die in Absatz 1 genannten Studiengänge weniger als 15 Leistungspunkte aus dem Bereich Sprachwissenschaft nach, wird die Zulassung mit der Auflage versehen, vor Aufnahme des dritten Fachsemesters eine 60-minutige schriftliche Prüfung zu absolvieren. 2Die nötigen Kenntnisse werden in der Form von semesterbegleitenden Seminaren zu Grundlagen der Sprachwissenschaft vermittelt oder im betreuten Selbststudium erworben. 3Erst das erfolgreiche Absolvieren der Prüfung berechtigt zum Besuch der Lehrveranstaltungen des dritten und vierten Fachsemesters.
    3. 1Abschlüsse an Hochschulen außerhalb der Europäischen Union werden vom Studierendensekretariat auf ihre Äquivalenz überprüft. 2Bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes wird ein Gutachten des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse eingeholt.
    4. 1Für Bewerberinnen/Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, ist weitere Zugangsvoraussetzung der Nachweis von für die aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache. 2Der Nachweis wird gemäß den Bestimmungen der DSH-Prüfungsordnung der Universität Münster erbracht. 3Der Nachweis ist nicht erforderlich für Bewerberinnen/Bewerber, deren Muttersprache Deutsch ist.
  • Bewerbungsunterlagen

    Die Bewerbungsvoraussetzungen und die einzureichenden Unterlagen regelt die Zulassungsordnung (s. Download-Link unten).
    Diese Unterlagen müssen über das Bewerbungsportal online eingereicht werden.

    1. Nachweise über das Vorliegen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gemäß § 3 Absatz 1 (BA-Zeugnis). Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Abschlusszeugnis gemäß § 3 Absatz 1 vor, so muss ein vorläufiges Zeugnis eingereicht werden, in das mindestens die Noten der ersten fünf Semester (mindestens 120 Leistungspunkte) eingegangen sind (Durchschnittsnote mindestens 2,5). Wird kein vorläufiges Zeugnis von der Hochschule erstellt, genügt vorläufig das Transcript of Records. Das Abschlusszeugnis gemäß § 3 Absatz 1 ist im Falle der Zulassung bei der Einschreibung vorzulegen.
    2. Ggf. Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 3 Absatz 4 (Minimum C1)
    3. Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 3 Absatz 5. So können u.a. Englischkenntnisse (Minimum B2) bei Studierenden aus dem Inland i.d.R. über das Abiturzeugnis nachgewiesen werden.
    4. Nachweis über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (z.B. Transcript of Records)

      

    Anmerkung zu Sprachkenntnissen:

    Aufgrund des hohen Anteils des fremdsprachigen Unterrichts in den Spezialisierungsmodulen sind spezifische Sprachkenntnisse bei der Wahl einzelner Spezialisierungen erforderlich. 2Diese Sprachkenntnisse sind zwar keine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Empirische und Angewandte Sprachwissenschaft, da sie aber im Verlaufe des Studiums notwendig werden, wird eine frühzeitige Aneignung eventuell fehlender Kenntnisse dringend empfohlen. 3Es handelt im Einzelnen um folgende Sprachkenntnisse: (a) Spezialisierung Anglistische Sprachwissenschaft: Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER); (b) Spezialisierung Germanistische Sprachwissenschaft: Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nach dem GER; (c) Spezialisierung Romanische Sprachwissenschaft, je nach gewählter Unterspezialisierung: Französischkenntnisse auf dem Niveau C1 nach dem GER (Französische Sprachwissenschaft), Italienischkenntnisse auf dem Niveau C1 nach dem nach dem GER (Italienische Sprachwissenschaft), bzw. Spanischkenntnisse auf dem Niveau C1 nach dem GER (Spanische Sprachwissenschaft); (d) Spezialisierung Niederländische Sprachwissenschaft: Niederländischkenntnisse auf dem Niveau B2 ach dem GER.

  • Zulassungsordnung

    Zulassungsordnung