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Drei Fragen an ... Prof. Bodo Pieroth vom Institut für Öffentliches Recht und Politik

Prof. Pieroth, Studierende haben beklagt, dass sie nicht alle an den Senatssitzungen teilnehmen konnten. Wie ist Öffentlichkeit definiert?
Öffentlichkeit bedeutet Zugänglichkeit für jedermann. Das heißt aber nicht, dass 80 Millionen Deutsche bei jeder staatlichen Veranstaltung präsent sein dürfen.

Wodurch wird dieses Recht eingeschränkt?
Da gibt es rechtliche Grenzen unterschiedlicher Ausprägung. Aber es ist auch eine Frage der Ressourcen.  Nicht jede staatliche Amtshandlung kann schon rein faktisch unbegrenzt öffentlich gemacht werden. Die Vorschriften für Gerichtsverhandlungen sind die strengsten, wenn es darum geht, sicher zu stellen, dass die Öffentlichkeit teilnehmen darf. Aber auch dort ist nicht vorgeschrieben, dass der Raum stets so zu wählen ist, dass alle Besucher Platz finden.

Dass der Senatssaal im Schloss nur wenig Raum für Öffentlichkeit lässt, ist klar. Deswegen haben die Studierenden gefordert, in einen  größeren Raum umzuziehen.
Alle Amtswalter, in diesem Fall der Senatsvorsitzende, haben die Pflicht, sicher zu stellen, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Wenn ein zu großer Raum gewählt wird, kann es sein, dass die Ordnung nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Entscheidung, die Sitzung in Handorf abzuhalten, ist rechtlich überhaupt nicht zu beanstanden. Die Geschäftsordnung des Senates legt fest, dass mindestens 15 Sitzplätze für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen müssen, und das war dort der Fall.

bn