Studienordnung
für den Studiengang Diplom Chemie
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster


Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Chemie mit dem Abschluss Diplom Chemie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 28.Oktober 1998 vom 27. Juni 2002


BEKANNTMACHUNG
der NEUFASSUNG der STUDIENORDNUNG
für den
STUDIENGANG Diplom-Chemie
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 28.10.1998,
zuletzt geändert am 25.08.1999,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2000


Aufgrund des Artikels II der zweiten Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Diplom-Chemie vom 03.03.2000 wird nachstehend der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsordnung an geltende Wortlaut der Studienordnung vom 28.10.1998 (AB Uni 98/18) unter Berücksichtigung der Änderungsordnung vom 25.08.1999 (AB Uni 99/17) neu bekanntgemacht.

INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Gegenstand der Studienordnung
§ 2 Studienziel
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Gliederung des Studiums
§ 5 Studienzeit, Studienbeginn
§ 6 Vermittlung der Studieninhalte
§ 7 Teilnahme- und Leistungsnachweise
§ 8 Grundstudium
§ 9 Diplom-Vorprüfung
§ 10 Hauptstudium
§ 11 Diplomprüfung
§ 12 Diplomarbeit
§ 13 Abschluß des Studiums und Zeugnis
§ 14 Studienverlaufsplan
§ 15 Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerinnen-/Teilnehmerzahl
§ 16 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 17 Studienberatung
§ 18 Übergangsbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten*) Anhang
Studienverlaufsplan
Grundstudium
Hauptstudium
Prüfungsfächer :
  • Anorganische Chemie (23 SWS)
  • Organische Chemie (24 SWS)
  • Physikalische Chemie (23 SWS)
  • Viertes Fach (24 SWS)
  • Analytische Chemie
  • Aufbau komplexer Wirkstrukturen
  • Betriebswirtschaft für Chemiker
  • Biochemie
  • Materialwissenschaften
  • Theoretische Chemie
§ 90a UG Freiversuch
§ 1
Gegenstand der Studienordnung
Diese Studienordnung regelt das Studium für den Studiengang Diplom-Chemie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Sie ist abgestimmt auf die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Chemie (DPO) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 15. Juli 1998, zuletzt geändert am 8. Juli 1999. Die Kenntnis der Bestimmungen der gültigen Prüfungsordnung wird in dieser Studienordnung vorausgesetzt.

§ 2
Studienziel
(1) Ziel des zur Diplomprüfung führenden Studiums der Chemie ist der Erwerb
- von Fachkenntnissen auf allen in der DPO genannten Gebieten der Chemie und in benachbarten naturwissenschaftlichen Fächern. Diese umfassen die wichtigsten Fragestellungen, theoretischen Konzepte, experimentellen Methoden und grundlegenden Ergebnisse;
- von experimentellen Fertigkeiten;
- der Fähigkeit, Probleme der Chemie nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu bearbeiten, sich dazu wissenschaftlicher Literatur und des Dokumentationswesens zu bedienen, sich neue Kenntnisse und Methoden anzueignen, Arbeitsergebnisse kritisch zu diskutieren und darzustellen;
- der Fähigkeit, das chemische Wissen kritisch zu beurteilen.

(2) Auf seinen beruflichen Tätigkeitsfeldern steht die spätere Diplomchemikerin/der spätere Diplomchemiker - ob in Industrie, Forschungs- oder Überwachungsinstituten - vor der Aufgabe, die auf ständiger intensiver Forschung gegründete wissenschaftliche und technologische Weiterentwicklung der Chemie mitzutragen. Es ist aus diesem Grunde davon auszugehen, daß auch in Zukunft - wie bisher - die überwiegende Mehrzahl der Diplomchemikerinnen/Diplomchemiker vor dem Eintritt in das Berufsleben ihre wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein zur Promotion führendes Graduiertenstudium noch weiter vertiefen wird, um wissenschaftliche Arbeiten selbständig planen, ausführen oder anleiten zu können.
§ 3
Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen sind
- die allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife, nachgewiesen durch das Reifezeugnis oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. (2) Studienvoraussetzungen, deren Erwerb vor oder neben dem Studium zwingend geboten ist, bestehen nicht.
§ 4
Gliederung des Studiums
(1) Der Studiengang gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. (2) Das Grundstudium vermittelt im Rahmen einer breiten Einführung einen Überblick über Methoden und Gegenstände des Gesamtgebietes der Chemie und benachbarter Disziplinen. Es wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen.

(3) Das Hauptstudium dient der Erweiterung und Vertiefung der Ausbildung; es soll die Studierende/den Studierenden befähigen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse zunehmend selbständig zur Lösung von Problemen der Chemie anzuwenden. Zur besonderen Vertiefung sind hier Schwerpunkte im Rahmen der vorgesehenen Wahlpflichtveranstaltungen wählbar. Die Diplomprüfung (mündlicher Teil und Diplomarbeit) bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Hauptstudiums. Der Übergang zu Spezialisierungs- und
Zusatzstudiengängen des Würzburger Modells a) bzw. des Wirtschaftchemikers (Münster) wird nach Vorliegen der dafür nötigen Studiengänge und Erlasse geregelt.

(4) An die Diplomprüfung schließt sich in der Regel ein forschungsorientiertes Graduiertenstudium an. Darin wird die Ausbildung in weitgehend selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf einem exemplarischen Spezialgebiet vertieft. Das Graduiertenstudium wird mit der Promotion gemäß der Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen. (5) Alle Abschnitte des Studiums sollen zur Orientierung über die spätere Berufspraxis und die Rolle der Chemie in Wirtschaft und Technik beitragen.
a) Das Würzburger Modell (siehe Nachr. Chem. Tech. Lab. 44 (1996), Nr. 9, S. 859-862) sieht folgenden Studienplan vor: A. Basisstudium (6 Semester) und B. einen Promotionsstudiengang (Diplom, anschließend Promotion) oder ein Spezialisierungsstudium (4 Sem.) in z.B. Agrarchemie, Umweltchemie, Wasserchemie, u.a. (Diplom) oder ein Zusatzstudium (4 Sem.) in z.B. Wirtschaftwissenschaft, Umweltmanagement, u.a. (Diplom).

§ 5
Studienzeit, Studienbeginn
(1) Das Grundstudium umfaßt vier Semester. Es ist so aufgebaut, daß die Diplom-Vorprüfung vor Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen werden kann.
(2) Das Lehrangebot während des Hauptstudiums erstreckt sich über vier Semester. Es ist so aufgebaut, daß der mündliche Teil der Diplomprüfung im Monat Juli des achten Fachsemesters abgeschlossen werden kann. Unmittelbar daran schließt sich eine Orientierungsphase an, innerhalb der sich die/der Studierende für die fachliche Ausrichtung der Diplomarbeit entscheidet. Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt sechs Monate von der Themenstellung bis zur Ablieferung; eine Verlängerung um höchstens sechs Wochen ist nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuß möglich.

Ausbildungsabschnitt
Solldauer
1. Grundstudium
4 Sem.
Erwerb der notwendigen Leistungs- und Teilnahmenachweise und Ablegen der Diplom-Vorprüfung
2. Hauptstudium
3,5 Sem.
Erwerb der notwendigen Leistungs- und Teilnahmenachweise und Ablegen der studienbegleitenden mündlichen Fachprüfungen
1,5 Sem.
Orientierungsphase und Anfertigen der Diplomarbeit
Studiendauer
9 Sem.
Verleihung des Diplomgrades

(3) Die/Der Studierende kann die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung auch nach kürzerer Studiendauer ablegen, sofern die erforderlichen Studienleistungen nachgewiesen werden.

(4) Das Graduiertenstudium mit dem Ziel der Promotion dauert im allgemeinen zwei bis drei Jahre.

(5) Das Studium beginnt im Wintersemester, weil die turnusmäßigen Lehrveranstaltungen auf einen Beginn im Wintersemester abgestellt sind. Wenn das Studium ausnahmsweise im Sommersemester aufgenommen wird oder wenn sich aus zwingenden anderen Gründen eine Verschiebung im Studienverlauf ergibt, werden die dadurch bedingten erheblichen Umordnungen und Verschiebungen im Studienverlauf nach Rücksprache mit der Studienberatung (§ 17) koordiniert. Eine Rücksprache mit der Studienberatung ist in diesen Fällen unbedingt nötig.

§ 6
Vermittlung der Studieninhalte
(1) Die Studieninhalte werden durch folgende Arten von Lehrveranstaltungen vermittelt:
1. Vorlesungen (V),
2. Theoretische Übungen und Tutorien (Ü),
3. Praktika und experimentelle Übungen (P),
4. Seminare (S),
5. Kolloquien [ Vorträge] ,
6. Exkursionen (E),
7. Forschungspraktika,
8. Anleitung zu selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten [ Diplomarbeiten].
(2) Pflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlich sind und deren Inhalte sämtlich Gegenstände der Prüfungen sind. Sie werden mindestens in jährlichem Turnus angeboten.

(3) Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, unter denen die/der Studierende während des Hauptstudiums auswählen kann, um Schwerpunkte zur Vertiefung der Ausbildung auf bestimmten Gebieten zu bilden.

(4) Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, an denen die/der Studierende über die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen hinaus nach eigener Wahl teilnehmen kann. Für Wahlveranstaltungen sind mindestens 10% des Studienumfangs vorgesehen.

(5) Alle Lehrveranstaltungen sind darauf ausgerichtet, daß die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Selbststudium der/des Studierenden an Hand der Literatur erweitert und vertieft werden.

(6) Der Umfang von Lehrveranstaltungen wird in Semesterwochenstunden (SWS) angegeben. Der Begriff Semesterwochenstunden bezeichnet die wöchentliche Stundenzahl während der Vorlesungswochen (Durchschnittswert für Winter- und Sommersemester 14 Wochen) des Semesters. Für Blockveranstaltungen (z.B. Praktika, Exkursionen) wird die tatsächlich abgeleistete Stundenzahl durch die Anzahl der Vorlesungswochen (14 Wochen) des Semesters geteilt. Beispiel: Ein Blockpraktikum dauert zwei Wochen. In dieser Zeit werden täglich 7 Stunden gearbeitet. Dies entspricht einer abgeleisteten Stundenzahl von 70 Stunden. Diese Zahl geteilt durch die Zahl der Vorlesungswochen des Semesters ergibt eine Semesterwochenstundenzahl von 5 SWS.

(7) Der Umfang und die fachliche Zuordnung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen sind für das Grundstudium in § 8 und für das Hauptstudium in § 10 aufgeführt. Die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen Lehrveranstaltungen vermittelt die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein ordnungsgemäßes Studium unerläßlich sind.


§ 7
Teilnahme- und Leistungsnachweise
(1) Ein Teilnahmenachweis ist die unbewertete Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Eine Bedingung dafür kann z.B. bei einem Seminar auch das Abhalten eines Vortrages ohne dessen Bewertung sein.

(2) Ein Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der DPO Chemie als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung geforderte, individuell erkennbare Studienleistung, die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist. Die Veranstalterin/Der Veranstalter der betreffenden Lehrveranstaltung legt dazu jeweils im einzelnen fest, welche Bedingungen (z.B. Bearbeitung von Aufgaben, erfolgreiche Teilnahme an Leistungskontrollen wie Fachgespräche oder Klausuren) zu erfüllen sind, damit der Leistungsnachweis erteilt wird. Die Bewertung der Aufgabe bzw. der Leistungskontrolle wird der/dem Studierenden in der Regel nach 3 Wochen und spätestens nach sechs Wochen mitgeteilt.

(3) Ein Leistungsnachweis kann benotet oder unbenotet sein.

(4) Die für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind in § 9 und § 11 aufgeführt. Zusätzlich können auf freiwilliger Basis weitere Leistungs- und Teilnahmenachweise, die der Überprüfung des Leistungsstandes dienen, erworben werden.

§ 8
Grundstudium
(1) Im Grundstudium soll sich die/der Studierende die chemischen Grundlagen und das allgemeine physikalische und mathematische Basiswissen aneignen, das erforderlich ist, um das anschließende Hauptstudium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Das Grundstudium umfaßt Pflichtveranstaltungen (in SWS) [ inklusive Rüstzeiten] von insgesamt 117 SWS in folgenden Fächern:
  • Allgemeine Chemie 5 V 5 ÜS 10 P
  • Anorganische Chemie 3 V 2 ÜS 12 P
  • Analytische Chemie 3 V 2 ÜS 10 P
  • Organische Chemie 7 V 2 ÜS 15 P
  • Physikalische Chemie 6 V 4 ÜS 10 P
  • Biochemie 2 V
  • Experimentalphysik 8 V 2 P
  • Mathematik 4 V 4 ÜS
  • Toxikologie 1 V
(V = Vorlesung, ÜS = Übung oder Seminar, P = Praktikum oder experimentelle Übung. ) Einzelheiten über die Zuordnung der SWS zu bestimmten Lehrveranstaltungen enthält der Studienverlaufsplan. Einige Lehrveranstaltungen, insbesondere Praktika, finden in der vorlesungsfreien Zeit statt.
(3) Für das Einführungspraktikum "Allgemeine Chemie" ist der Leistungsnachweis für die vorbereitende Vorlesung "Allgemeine Chemie mit Theoretischen Übungen" erforderlich. (4) Der Leistungsnachweis zum Einführungspraktikum "Allgemeine Chemie" mit Theoretischen Übungen zum Einführungspraktikum "Allgemeine Chemie" ist Voraussetzung für die Teilnahme an allen weiteren chemischen Praktika des Grundstudiums.

§ 9
Diplom-Vorprüfung
(1) Die Fachprüfung in Experimentalphysik und die chemischen Fachprüfungen sollen studienbegleitend nach Abschluß des jeweiligen Semesters und nach Erwerb aller notwenigen Nachweise abgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen können die Fachprüfungen zusammenhängend innerhalb von 14 Tagen in den beiden ersten Wochen des 5. Semesters abgelegt werden. Bei Nichtbestehen einer oder mehrerer Fachprüfungen können diese nach Abschluß des 4. Fachsemesters wiederholt werden.

(2) Für die Diplom-Vorprüfung werden in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine angesetzt.

(3) Den Anträgen auf Zulassung zu den Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung sind nach § 10 Absatz 3 Nrn. 7 und 8 DPO beizufügen:
1. je ein Leistungsnachweis über folgende Lehrveranstaltungen:
  • in Allgemeiner Chemie:
    • Vorlesung "Allgemeine Chemie" mit "Theoretischen Übungen zur Vorlesung Allgemeine Chemie",
    • Einführungspraktikum "Allgemeine Chemie" mit "Theoretischen Übungen zum Einführungspraktikum Allgemeine Chemie"
  • in Anorganischer-Chemie:
    • "Anorganisch-Chemisches Grundpraktikum" mit "Theoretischen Übungen zum Anorganisch-Chemischen Grundpraktikum"
    • "Quantitativ-Analytisches Praktikum" mit "Theoretischen Übungen zum Quantitativ-Analytischen Praktikum"
  • in Physikalischer Chemie:
    • Vorlesung im "Integrierten Kurs Physikalische Chemie" mit "Übungen zur Vorlesung im "Integrierten Kurs Physikalische Chemie"
    • "Physikalisch-Chemisches Grundpraktikum"
  • in Organischer Chemie:
    • Experimentalvorlesung "Organische Chemie"
    • Vorlesung zum "Organisch-Chemischen Grundpraktikum" mit Übungen und "Organisch-Chemisches Grundpraktikum"
  • in Experimentalphysik:

  • ein Leistungsnachweis wahlweise zu einer der Vorlesungen:
    • "Experimentalphysik I für Naturwissenschaftler" oder
    • "Experimental-physik II für Naturwissenschaftler",
  • in Mathematik:
    • Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme I" mit Übungen zur Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme I",
    • Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme II" mit Übungen zur Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme II"

2. ein Teilnahmenachweis über folgende Lehrveranstaltung:
    in Experimentalphysik:
      "Experimentelle Übungen in Physik (Physikalisches Praktikum für Chemiker)".

(4) Die Diplom-Vorprüfung umfaßt folgende studienbegleitende Prüfungsfächer in der Regel in nachstehender zeitlicher Reihenfolge:
1. Experimentalphysik,
2. Anorganische und Analytische Chemie,
3. Physikalische Chemie,
4. Organische Chemie.
Die Prüfung in jedem Fach ist mündlich und dauert etwa 30 Minuten. Die Fachprüfungen können in begründeten Ausnahmefällen zusammenhängend in den ersten zwei Wochen des 5. Semesters abgelegt werden. (5) Fachprüfungen beziehen sich auf die Inhalte der folgenden Lehrveranstaltungen:
1. im Fach Experimentalphysik auf die Inhalte der Vorlesungen "Experimentalphysik I für Naturwissenschaftler" und "Experimentalphysik II für Naturwissenschaftler" sowie auf die zum Praktikum "Experimentelle Übungen in Physik (Physikalisches Praktikum für Chemiker)" gehörenden Inhalte,
2. im Fach Anorganische und Analytische Chemie auf die Inhalte der Vorlesungen "Allgemeine Chemie" incl. der Inhalte der dazugehörigen Übungen, "Analytische Chemie I und II" und "Anorganische Chemie" sowie auf die zu den Praktika "Anorganisch-Chemisches Einführungspraktikum", "Anorganisch-Chemisches Grundpraktikum" und "Quantitativ-Analytisches Praktikum" gehörenden Inhalte von Vorlesung, Übung, Seminar und experimentellem Teil,
3. im Fach Physikalische Chemie auf die Inhalte der Vorlesungen "Allgemeine Chemie" und der Veranstaltung "Integrierter Kurs Physikalische Chemie" incl. der Inhalte der dazugehörigen Übungen sowie auf die zur Veranstaltung "Physikalisch-Chemisches Grundpraktikum" gehörenden Inhalte,
4. im Fach Organische Chemie auf die Inhalte der Vorlesungen "Allgemeine Chemie" incl. der Inhalte der dazugehörigen Übungen, der "Experimentalvorlesung Organische Chemie" und der "Einführung in die Biochemie" sowie auf die zum Praktikum "Organisch-Chemisches Grundpraktikum" gehörenden Inhalte von Vorlesung, Übung und experimentellem Teil.

(6) Will die Kandidatin/der Kandidat von ihrem/seinem Rücktrittsrecht gemäß § 4 Absatz 5 DPO Gebrauch machen, sollte eine vorherige Rücksprache mit der Prüferin/dem Prüfer erfolgen. Meldet sich die Kandidatin/der Kandidat von einer Fachprüfung ab, hat sie/er beim nächsten Termin keinen Anspruch auf eine Fachprüfung bei derselben Prüferin/demselben Prüfer.

§ 10
Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium soll die/der Studierende die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse ausbauen und sich einen Überblick über die Zusammenhänge seines Faches verschaffen. (2) Das Hauptstudium gliedert sich in Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen (WPF) von insgesamt 96 SWS. Wahlpflichtveranstaltungen umfassen etwa die Hälfte des Studienvolumens im Hauptstudium. (3) Die Struktur des Hauptstudiums ist im Studienverlaufsplan charakterisiert. (4) Jede/Jeder Studierende muß Pflichtveranstaltungen im Umfang von je 13 SWS im Fach Anorganische Chemie (AC), 14 SWS im Fach Organische Chemie (OC) und 13 SWS im Fach Physikalische Chemie (PC) belegen. Zusätzlich muß sie/er in jedem dieser drei Fächer Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von je 10 SWS belegen. Dafür sind nach dem Studienverlaufsplan das 5. bis 7. Fachsemester vorgesehen. Als weitere Pflichtveranstaltung muß jede/jeder Studierende die zweistündige Veranstaltung "Kristallographie für Chemiker (Röntgenstrukturanalyse)" belegen. (5) Zusätzlich zu den Fächern AC, OC und PC muß die/der Studierende ein Viertes Fach wählen, in dem sie/er später im mündlichen Teil der Diplomprüfung geprüft wird. Mögliche Vierte Fächer sind:
1. Analytische Chemie,
2. Aufbau komplexer Wirkstrukturen,
3. Betriebswirtschaft für Chemiker,
4. Biochemie,
5. Materialwissenschaften,
6. Theoretische Chemie.
In dem gewählten Vierten Fach muß der Studierende Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 24 SWS belegen. (6) Durch geeignete Wahl der Wahlpflichtveranstaltungen nach Absatz 4 und 5 sollte die/der Studierende beizeiten ihre/seine Interessengebiete vertiefen und dabei soweit möglich bereits die Entscheidung vorbereiten, welche fachliche Ausrichtung sie/er für ihre/seine Diplomarbeit anstrebt. (7) Studierende, die ihre Diplomarbeit im Fach Biochemie anfertigen wollen, müssen Biochemie als Viertes Fach wählen. In Zweifelsfällen ist der Prüfungsausschuß zu befragen. (8) Die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium sollten durch zusätzliche Wahlveranstaltungen aus dem Bereich der Chemie oder benachbarter Fachgebiete in einem Umfang ergänzt werden, der etwa 10% des Studienvolumens in diesem Studienteil entspricht.

§ 11
Diplomprüfung
(1) Bei der Meldung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung sind nach § 16 Absatz 3 Nr. 7 DPO folgende Nachweise vorzulegen:
1. Nachweise über die nachstehend aufgeführten Lehrveranstaltungen:
  • in Physikalischer Chemie:
    • ein Leistungsnachweis zu "Physikalisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene" und
    • ein Teilnahmenachweis zum Praktikum "Apparative Methoden der Physikalischen Chemie",
  • in Anorganischer Chemie:
    • ein Leistungsnachweis zu "Anorganisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene" mit Vorlesung "Spezielle Anorganische Chemie I"
    • und je ein Teilnahmenachweis zum Forschungspraktikum I und II,
  • in Organischer Chemie:
    • ein Leistungsnachweis zu "Organisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene"
    • und "Physikalische Methoden der Organischen Chemie"
    • und ein Teilnahmenachweis zum Forschungspraktikum ,
  • im Vierten Fach Analytische Chemie:
    • ein Leistungsnachweis zur Veranstaltung "Analytische Trennmethoden, analytische Strategie und Qualitätssicherung",
    • ein Leistungsnachweis zur Veranstaltung "Spektroskopische Methoden, Elektrochemische Verfahren und Sensorik",
    • ein Teilnahmenachweis zum Forschungspraktikum "Spektroskopische Methoden, Elektrochemische Verfahren und Sensorik"
    • und ein Teilnahmenachweis zum Forschungspraktikum "Analytische Trennmethoden, analytische Strategie und Qualitätssicherung";
  • im Vierten Fach Aufbau komplexer Wirkstrukturen:
    • ein Leistungsnachweis zu einem der angebotenen Praktika mit zugehörender Vorlesung
    • und ein Leistungsnachweis zu einem der angebotenen Forschungspraktika;
  • im Vierten Fach Biochemie:
    • ein Leistungsnachweis zum Biochemie-Grundkurs,
    • ein Leistungsnachweis zum Biochemie Aufbaukurs I oder zum Biochemie Aufbaukurs II
    • und ein Teilnahmenachweis zum Forschungspraktikum,
  • im Vierten Fach Materialwissenschaften:
    • je ein Leistungsnachweis zu einem der angebotenen Forschungspraktika mit zugehörender Vorlesung;
  • im Vierten Fach Theoretische Chemie:
    • ein Leistungsnachweis zu einem der angebotenen Praktika mit zugehörender Vorlesung
    • und ein Leistungsnachweis zu einem der angebotenen Forschungspraktika;

2. ein Leistungsnachweis zur Veranstaltung "Toxikologie und Rechtskunde",
3. ein Teilnahmenachweis für die Veranstaltung "Kristallographie für Chemiker (Röntgenstrukturanalyse)"
(2) Die mündlichen Fachprüfungen finden in folgenden Prüfungsfächern statt:
  • 1. Anorganische Chemie,
  • 2. Organische Chemie,
  • 3. Physikalische Chemie,
  • 4. ein Viertes Fach, das die Kandidatin/der Kandidat aus den Fächern in § 10 Absatz 5 wählen kann.
Die Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach in der Regel 30 Minuten. (3) Die Fachprüfungen beziehen sich auf die Inhalte der jeweils belegten Lehrveranstaltungen. (4) Die Termine für die Fachprüfungen des mündlichen Teils der Diplomprüfung sind im zeitlichen Verlaufsplan ausgewiesen. Im Bedarfsfall werden für Studierende, die § 17 (7) DPO in Anspruch nehmen, insgesamt 4 Termine pro Jahr angeboten. (5) Auf die Möglichkeit des Freiversuchs (§ 22 Absatz 7 DPO bzw. § 90a Absätze 2 bis 6 UG abgedruckt im Anhang dieser Studienordnung) wird verwiesen. (6) Die Fachprüfungen des mündlichen Teils der Diplomprüfung sollen studienbegleitend nach Abschluß des jeweiligen Semesters und Erwerb aller notwendigen Nachweise abgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen können die Fachprüfungen auch zusammenhängend innerhalb von 14 Tagen im achten Semester abgelegt werden. Dafür gilt eine im Sinne von § 16 (3) DPO zusammengefaßte Anmeldung. Bei Nichtbestehen von studienbegleitenden Fachprüfungen können die nicht bestandenen Prüfungen nach Erwerb der notwendigen Nachweise (LN, TN) für alle Fachprüfungen im 8. Fachsemester zusammengefaßt wiederholt werden oder es kann der nächste Termin für diese Fachprüfung wahrgenommen werden. (7) Spätestens 3 Wochen nach Bestehen der letzten Fachprüfung sollte die Kandidatin/der Kandidat das Thema der Diplomarbeit erhalten haben.

§ 12
Diplomarbeit
(1) In der Diplomarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat unter Anleitung die Methode wissenschaftlicher Arbeit kennenlernen. Sie/Er soll darin zeigen, daß sie/er in der Lage ist, eine experimentelle oder theoretische Aufgabe aus dem Gebiet der Chemie nach bekannten Verfahren und wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu bearbeiten und deren Durchführung und die Ergebnisse darzustellen. Die Kandidatin/Der Kandidat kann Vorschläge für den Betreuer und das Thema machen. (2) Für die Anfertigung der Diplomarbeit sind ein Teil des achten und das neunte Fachsemester vorgesehen. Die Kandidatin/Der Kandidat belegt während dieser Zeit die Anleitung zu selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Diplomarbeit beträgt höchstens sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen verlängern. (3) Die Diplomarbeit kann von jeder/jedem in Forschung und Lehre tätigen Professorin/Professor oder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Fachbereichs Chemie und Pharmazie der Universität Münster angeregt und betreut werden. Die Diplomarbeit wird in der Regel im Rahmen einer Arbeitsgruppe des Anorganisch-Chemischen Instituts, des Organisch-Chemischen Instituts, des Instituts für Physikalische Chemie oder des Instituts für Biochemie erstellt. Sie darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs Chemie erstellt werden, wenn sie dort von einer/einem in Forschung und Lehre tätigen Professorin/Professor oder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Fachbereichs Chemie der Universität Münster betreut werden kann. (4) Der Richtwert für den Umfang der schriftlichen Arbeit beträgt 60 Seiten. Bei der Abgabe hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie/er dieArbeit selbständig verfaßt, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und Zitate kenntlich gemacht hat. (5) Die Diplomarbeit ist von der/dem Professorin/Professor oder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter, die/der das Thema angeregt hat, innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe der Arbeit zu begutachten und zu bewerten. Die Diplomarbeit wird außerdem von einer/einem zweiten Professorin/Professor oder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter, die/der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der Betreuerin/dem Betreuer der Arbeit benannt wird, ebenfalls innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe der Arbeit begutachtet und bewertet. Eine/Einer der beiden Gutachterinnen/Gutachter der Diplomarbeit muß Mitglied des Fachbereichs Chemie der Universität Münster gemäß § 6 Absatz 1 DPO sein.

§13
Abschluß des Studiums und Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Noten für die mündlichen Fachprüfungen, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote enthält. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses und der Gesamtnote der Diplomprüfung ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet.
§ 14
Studienverlaufsplan

(1) Der Studienverlaufsplan ist der Studienordnung als Anhang beigegeben. (2) Der Studienverlaufsplan stellt einen zeitlich und inhaltlich zweckmäßigen Aufbau des Studiums dar. Er ermöglicht ein ordnungsgemäßes Studium innerhalb der vorgesehenen Studienzeiten. Dazu macht er detaillierte Angaben über die Lehrveranstaltungen und über die zeitliche Organisation des Studiums. Der Studienverlaufsplan muß nicht zwingend eingehalten werden; aus verschiedenen Gründen (z.B. Überfüllung von Veranstaltungen) kann sich ein abweichender zeitlicher Aufbau des Studiums als notwendig erweisen.

§ 15
Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerinnen-/Teilnehmerzahl
Zu einer Reihe von Lehrveranstaltungen, insbesondere Praktika, die im Studienverlaufsplan gekennzeichnet sind, kann aus Mangel an Arbeitsplätzen nur eine beschränkte Anzahl von Teilnehmerinnen/Teilnehmern zugelassen werden. Die Zuständigkeit zur Begrenzung der Teilnehmerzahl auf Antrag der oder des Lehrenden liegt bei der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Chemie oder bei der oder dem von der Dekanin oder dem Dekan beauftragten Lehrenden. Interessentinnen/Interessenten, die von einer Lehrveranstaltung trotz Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen werden mußten, werden bei der nächsten derartigen Lehrveranstaltung bevorzugt berücksichtigt. Ferner soll solchen Bewerberinnen/Bewerbern Priorität gewährt werden, die nur noch die fragliche Lehrveranstaltung absolvieren müssen, um die Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung zu erfüllen.

§ 16
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen, studienbegleitende Fachprüfungen und die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Diplom-Chemie an einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Eine an einer anderen Hochschule begonnene und noch nicht abgeschlossene Diplom-Vorprüfung oder mündliche Diplomprüfung kann an der Universität Münster nicht fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für studienbegleitend abgelegte Prüfungen. (2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen deutschen, wissenschaftlichen Hochschulen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz zu beachten. (4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Chemie erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. (5) Studienbewerberinnen/Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Absatz 1 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend. (6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 obliegt, soweit nicht anders geregelt, dem Prüfungsausschuß oder einem vom Prüfungsausschuß Beauftragten. Soweit Vorleistungen für die Zulassung zu einer bestimmten Lehrveranstaltung erforderlich sind, liegt die Entscheidung bei der Leiterin/dem Leiter dieser Lehrveranstaltung. (7) Auskünfte werden auch in der Studienberatung (§ 17) erteilt.

§ 17
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung für den Studiengang Diplom-Chemie wird von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer und/oder einer/einem wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter wahrgenommen, die/der vom Fachbereichsrat Chemie jeweils für wenigstens 2 Semester benannt wird. Die/Der Benannte/Benannten und ihre/seine Sprechzeiten werden im Vorlesungsverzeichnis und durch Aushang in den Chemischen Instituten bekanntgegeben. (2) Es wird dringend empfohlen, in allen Zweifelsfällen, insbesondere bei jedem Abweichen vom Studienverlaufsplan oder bei einem Wechsel des Studienganges, möglichst frühzeitig die Studienberatung aufzusuchen. In Prüfungsangelegenheiten ist die Rücksprache mit der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses notwendig. (3) Für Studienanfängerinnen/Studienanfänger wird zu Beginn jedes Wintersemesters eine gemeinsame Besprechung mit Erläuterungen zum Studienverlaufsplan und zur Organisation der Lehrveranstaltungen der ersten Fachsemester durchgeführt. Darüber hinaus gehen einführende Veranstaltungen auf Studienziele und -inhalte sowie berufsspezifische Fragen ein. (4) Zur besseren Orientierung erstellt der Fachbereich einen Veranstaltungskommentar, der über die Ziele der einzelnen Lehrveranstaltungen, deren Zuordnung zum Studienverlaufsplan sowie über notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse Aufschluß gibt. (5) Für weitere fachspezifische und organisatorische Hinweise stehen auch die Studienberatungen der Institute und der Fachschaftsvertretung Chemie zur Verfügung. (6) Eine Beratung in allgemeinen Studienfragen erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Münster.

§ 18
Übergangsbestimmungen
Zu Übergangsbestimmungen und zur Novellierung zum Wintersemester 1999/2000 siehe § 28 DPO.

§ 19
Inkrafttreten*)
Diese Studienordung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die im Wintersemester 1998/99 oder später ihr Studium aufnehmen. Die Regelungen bezüglich des Hauptstudiums finden auf die Studierenden Anwendung, die im Wintersemester 1998/99 oder später ihr Hauptstudium beginnen.
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Studienordnung in der ursprünglichen Fassung vom 28.10.1998 (AB Uni 98/18). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in die vorliegende Fassung eingearbeiteten Änderungen ergibt sich aus der Bekanntmachung vom 25.08.1999 (AB Uni 99/17) sowie aus der der Neubekanntmachung vorangestellten Änderungsordnung. Die Neubekanntmachung enthält die vom Wintersemester 1999/2000 an geltende Fassung der Studienordnung.

Anhang
Studienverlaufsplan
Die nachstehend verwendeten Abkürzungen bezeichnen:
V: Vorlesung LN: Leistungsnachweis
Ü: Übung TN: Teilnahmenachweis
S: Seminar
P: Praktikum
Die Zahlen bezeichnen Semesterwochenstunden (SWS), d.h. 1 SWS entspricht 14 Vorlesungsstunden pro Semester (siehe § 6 (6)). Die aufgeführten Semesterwochenstunden enthalten die zugehörigen Rüstzeiten.




Grundstudium
1. Semester (Wintersemester)
1.1 Vorlesung "Allgemeine Chemie" mit "Theoretischen Übungen zur Vorlesung Allgemeine Chemie" 5V LN
1.2 Einführungspraktikum "Allgemeine Chemie" mit "Theoretischen Übungen zum Einführungspraktikum Allgemeine Chemie" 10P LN
1.3 Vorlesung "Experimentalphysik I für Naturwissenschaftler" 4V LN (s.2.5)
1.4 Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme I" mit Übungen zur Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme I" 2V LN
1.5 Vorlesung "Analytische Chemie I" 2V

2. Semester (Sommersemester)
2.1 Vorlesung "Anorganische Chemie" 3V
2.2 "Anorganisch-Chemisches Grundpraktikum" mit "Theoretischen Übungen zum Anorganisch-Chemischen Grundpraktikum" 12P LN
2.3 Vorlesung "Analytische Chemie II" 1V
2.4 "Quantitativ-Analytisches Praktikum" mit "Theoretischen Übungen zum Quantitativ-Analytischen Praktikum" 10P LN
2.5 Vorlesung "Experimentalphysik II für Naturwissenschaftler" 4V LN (s.1.3)
2.6 "Experimentelle Übungen in Physik" (Physikalisches Praktikum für Chemiker) 2P TN

3. Semester (Wintersemester)
3.1 Vorlesung im "Integrierten Kurs Physikalische Chemie" mit Übungen zur Vorlesung im "Integrierten Kurs Physikalische
Chemie"
6V LN
3.2 "Physikalisch-Chemisches Grundpraktikum" 10P LN
3.3 Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme II" mit Übungen zur Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme II" 2V LN


4. Semester (Sommersemester)
4.1 Experimentalvorlesung "Organische Chemie" 4V LN
4.2 Vorlesung zum "Organisch-Chemischen Grundpraktikum" mit Übungen und "Organisch-Chemisches Grundpraktikum" 3V 2Ü 15P LN
4.3 Vorlesung "Einführung in die Biochemie I: Zellstruktur und Aufbau der Biomoleküle" 1V
4.4 Vorlesung "Einführung in die Biochemie II: Grundlagen des Stoffwechsels" 1V
4.5 Vorlesung "Toxikologie und Rechtskunde, Teil I" 1V




Hauptstudium
5. Semester (Wintersemester)
Block ANORGANISCHE Chemie (23 SWS)
Pflichtveranstaltungen der Anorganischen Chemie:
"Spezielle Anorganische Chemie I" und "Anorganisch- Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene" 2V 1S 8P LN
Spezielle "Anorganische Chemie II" 2 V
Wahlpflichtveranstaltungen der Anorganischen Chemie (WPF - AC):
Forschungspraktikum Anorganische Chemie I 5P TN
Forschungspraktikum Anorganische Chemie II 5P TN
"Kristallographie für Chemiker (Röntgenstrukturanalyse)" 1V 1Ü TN
oder
Block ORGANISCHE Chemie (24 SWS)
Pflichtveranstaltungen der Organischen Chemie:
"Spezielle Organische Chemie I" 2V
"Physikalische Methoden der Organischen Chemie" und "Organisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene" 3V 1Ü 1S 5P LN
"Spezielle Organische Chemie II" 2 V
Wahlpflichtveranstaltungen der Organischen Chemie, (WPF-OC):
Forschungspraktikum Organische Chemie 10 P TN
und
"Vorlesung Toxikologie und Rechtskunde, Teil II" 1V LN
und
Pflichtveranstaltungen der Physikalischen Chemie:
Physikalische Chemie (z.B. "Aufbau der Materie" oder eine andere Pflichtvorlesung) 2V
und
Viertes Fach:
Analytische Chemie (6 SWS)
"Analytische Trennmethoden, analytische Strategie und Qualitätssicherung" mit Praktikum "Analytische Trennmethoden, analytische Strategie und Qualitätssicherung" 2V 4P LN
oder
Viertes Fach:
Aufbau komplexer Wirkstrukturen (8 SWS)
Vorlesungen zum "Aufbau komplexer Wirkstrukturen" mit Praktikum zum "Aufbau komplexer Wirkstrukturen" 2V 1S 5P LN
oder
Viertes Fach:
Betriebswirtschaft für Chemiker (6 SWS)
a) Vorlesung "Unternehmensverfassung und Strategie" 2V
b) Propädeutikum 1 "Kosten- und Leistungsrechnung/ Controlling" 4S LN
oder
Viertes Fach:
Biochemie (10 SWS)
Vorlesung I zum Grundkurs Biochemie 2V
Praktikum zum Grundkurs Biochemie 6P LN
Seminar zum Grundkurs Biochemie 2S

oder
Viertes Fach:
Materialwissenschaften (8 SWS)
Vorlesungen zur "Materialwissenschaften" und Forschungspraktikum I "Materialwissenschaften" 2V 1S 5P LN
oder
Viertes Fach:
Theoretische Chemie (8 SWS) :
Vorlesung zur "Theoretischen Chemie" und Praktikum "Theoretische Chemie" 2V 1S 5P LN
Je zwei Vorlesungsstunden der 4. Fächer liegen in der Vorlesungszeit, die übrigen Veranstaltungen nach der Vorlesungszeit.


6. Semester (Sommersemester)
Block Physikalische CHEMIE (21 SWS)
Pflichtveranstaltungen der Physikalischen Chemie:
Physikalische Chemie ("Reaktionskinetik" oder eine andere Pflichtvorlesung) 2V
"Physikalisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene" 2S 7P LN
fachgebundeneWahlpflichtveranstaltungen der Physikalischen Chemie (WPF - PC):
Physikalische Chemie "Statistische Thermodynamik" 2V
oder
Physikalische Chemie "Chemische Bindung" 2V
und
fachgebundene Wahlpflichtpraktika in PC:
"Apparative Methoden der Physikalischen Chemie" (Auswahl aus verschiedenen Methoden) 2S 6P TN
und
Vorlesung Toxikologie und Rechtskunde, Teil I (falls noch nicht im 4. Semester abgelegt) 1V
und
Viertes Fach:
Analytische Chemie (6 SWS)
"Spektroskopische Methoden, Elektrochemische Verfahren und Sensorik" und Forschungspraktikum "Spektroskopische Methoden, Elektrochemische Verfahren und Sensorik" 2V 4P LN
oder
Viertes Fach:
Biochemie (8 SWS)
Vorlesung II zum Grundkurs Biochemie 2V
Biochemie-Aufbaukurs I 1V 1S 4P LN
oder
Biochemie-Aufbaukurs II 1V 1S 4P LN

oder
Viertes Fach:
Materialwissenschaften (8 SWS)
Vorlesung zur "Materialwissenschaften" und Forschungspraktikum II "Materialwissenschaften" 2V 1S 5P LN
oder
Viertes Fach:
Theoretische Chemie (8 SWS)
Vorlesung zur "Theoretischen Chemie" und Praktikum "Theoretische Chemie" 2V 1S 5P LN
oder
Viertes Fach:
Aufbau komplexer Wirkstrukturen (8 SWS)
Vorlesungen zum "Aufbau komplexer Wirkstrukturen" mit Forschungspraktikum "Aufbau komplexer Wirkstrukturen" 2V 1S 5P LN
oder
Viertes Fach:
Betriebswirtschaft für Chemiker (4 SWS)
Propädeutikum 2 "Buchführung und Jahresabschluß" 4V bzw. Ü LN
Je zwei Vorlesungsstunden der 4. Fächer: Analytische Chemie, Biochemie und Materialwissenschaften liegen in der Vorlesungszeit, die übrigen Veranstaltungen nach der Vorlesungszeit.




7. Semester (Wintersemester)
Block ANORGANISCHE Chemie (23 SWS)
(falls nicht im 5. Semester abgelegt)
Pflichtveranstaltungen der Anorganischen Chemie
"Spezielle Anorganische Chemie I" und "Anorganisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene" 2V 1S 8P LN
"Spezielle Anorganische Chemie II" 2 V
und
Wahlpflichtveranstaltungen der Anorganischen Chemie (WPF - AC):
Forschungspraktikum Anorganische Chemie I 5 P TN
Forschungspraktikum Anorganische Chemie II 5 P TN

"Kristallographie für Chemiker (Röntgenstrukturanalyse)"
(falls nicht im 5. Semester abgelgt)
1V 1Ü TN
oder
Block ORGANISCHE Chemie (24 SWS)
(falls nicht im 5. Semester abgelegt)
Pflichtveranstaltungen der Organischen Chemie
"Spezielle Organische Chemie I" 2V
"Physikalische Methoden der Organischen Chemie" und "Organisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene" 3V 1Ü 1S 5P LN
"Spezielle Organische Chemie II" 2V
Wahlpflichtveranstaltungen der Organischen Chemie (WPF-OC):
Forschungspraktikum Organische Chemie 10P TN
und
Vorlesung Toxikologie und Rechtskunde, Teil II
(falls nicht im 5. Semester abgelegt)
1V 1Ü LN
und
Viertes Fach:
Analytische Chemie (6 SWS)
(falls nicht im 5. Semester abgelegt)
"Analytische Trennmethoden, analytische Strategie und Qualitätssicherung" mit Praktikum "Analytische Trennmethoden, analytische Strategie und Qualitätssicherung" 2V 4P LN
oder
Viertes Fach:
Aufbau komplexer Wirkstrukturen (8 SWS)
(falls nicht im 5. Semester abgelegt)
Vorlesungen zum "Aufbau komplexer Wirkstrukturen" mit Praktikum zum "Aufbau komplexer Wirkstrukturen" 2V 1S 5P LN
oder
Viertes Fach:
Betriebswirtschaft für Chemiker (4 SWS oder 8 SWS)
Vorlesung "Routinemanagement" 2V
Vorlesung "Innovationsmanagement" und (falls nicht im 5. Semester abgelegt) 2V
Propädeutikum 1 "Kosten und Leistungsrechnung/Controlling 4S LN
oder
Viertes Fach:
Materialwissenschaften (8 SWS)
(falls nicht im 5. Semester abgelegt)
Vorlesungen zur "Materialwissenschaften" und Forschungspraktikum I "Materialwissenschaften" 2V 1S 5P LN
oder
Viertes Fach:
Theoretische Chemie (8 SWS)
(falls nicht im 5. Semester abgelegt)
Vorlesung zur "Theoretischen Chemie" und Praktikum "Theoretische Chemie" 2V 1S 5P LN




8. Semester (Sommersemester)
Viertes Fach:
Analytische Chemie (12 SWS)
Forschungspraktikum "Analytische Trennmethoden, analytische Strategie und Qualitätssicherung" 1S 5P TN
Forschungspraktikum "Spektroskopische Methoden, Elektrochemische Verfahren und Sensorik" 1S 5P TN
oder
Viertes Fach:
Aufbau komplexer Wirkstrukturen (8 SWS)
Forschungspraktikum "Aufbau komplexer Wirkstrukturen" 1S 7P TN

oder
Viertes Fach:
Betriebswirtschaft für Chemiker (10 SWS)
Vorlesung "Management operativer Funktionen" mit Übung 2V 2Ü TN
Vorlesung "Management finanzieller Funktionen" mit Übung Seminar mit Exkursion 2V 2Ü 2S TN

oder
Viertes Fach:
Biochemie (6 SWS)
Forschungspraktikum Biochemie 6P TN
oder
Viertes Fach:
Materialwissenschaften (8 SWS)
Vorlesung zur "Materialwissenschaften" und Forschungspraktikum III "Materialwissenschaften" 2V 1S 5P
oder
Viertes Fach:
Theoretische Chemie (8 SWS)
Vorlesung zur "Theoretischen Chemie" und Forschungspraktikum "Theoretische Chemie" 1S 7P TN




Prüfungsfächer




Anorganische Chemie (23 SWS)
a) Pflichtveranstaltungen der Anorganischen Chemie
    • "Spezielle Anorganische Chemie I" mit "Anorganisch- 2V 1S 8P LN
    • Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene"
    • "Spezielle Anorganische Chemie II" 2V
    b) Fachgebundene Wahlpflichtveranstaltung der Anorganischen Chemie
    • Forschungspraktikum I: Ein Teilgebiet des Angebots aus

    • Molekülchemie der Nichtmetalle / Polyoxometallate /
      Chemie der Metallcluster / Metallorganische Chemie 5P TN
    • Forschungspraktikum II : Koordinationschemie der

    • Übergangsmetalle / Bioanorganische Chemie /
      Oberflächenchemie / Elektrochemie 5P TN
Organische Chemie (24 SWS)
a) Pflichtveranstaltungen der Organischen Chemie
    • "Spezielle Organische Chemie I" 2V
    • "Physikalische Methoden der Organischen Chemie" und 3V 1S 1Ü 5P LN
    • "Organisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene"
    • "Spezielle Organische Chemie II" 2V
    b) fachgebundene Wahlpflichtveranstaltungen der Organischen Chemie (WPF-OC)
    • Forschungspraktikum: Ein Teilgebiet des Angebots aus Organometallchemie und Katalyse / Organische Elektrochemie / Stereoselektive Synthese / Naturstoffchemie / Bioorganische Chemie / Physikalisch-Organische Chemie / Spektroskopische Verfahren / Theoretische Organische Chemie 10P TN
Physikalische Chemie (23 SWS)
a) Pflichtveranstaltungen der Physikalischen Chemie
  • Physikalische Chemie III (Reaktionskinetik) 2V
  • Physikalisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene 2S 7P LN
  • Physikalische Chemie IV (Aufbau der Materie) 2V
b) fachgebundene Wahlpflichtveranstaltungen der Physikalischen Chemie (WPF-PC)
  • Physikalische Chemie Va (Statistische Thermodynamik) 2V
  • oder Physikalische Chemie Vb (Chemische Bindung) 2V
  • apparative Methoden der Physikalischen Chemie, 2S 6P TN Auswahl aus Methoden:
    • Spektroskopie, Festkörper, Festkörperoberflächen,
      Biophysikalische Chemie
      Sensorik
      Neutronenstreuung
Viertes Fach (24 SWS) Aus den aufgelisteten Wahlpflichtveranstaltungen der 4. Fächer sind Blöcke von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 24 SWS pro 4. Fach auszuwählen. Eine Doppelbelegung von Veranstaltungen (z.B. im Rahmen von WPF-AC, WPF-OC oder WPF-PC) ist nicht möglich.

Analytische Chemie
1) Analytische Trennmethoden, analytische Strategie und Qualitätssicherung 1V 1S 4P LN
2) Spektroskopische Methoden, Elektrochemische Verfahren und Sensorik 1V 1S 4P LN
3) Analytisches Forschungspraktikum:
Spektroskopische Methoden, elektrochemische Verfahren und Sensorik (entsprechend dem aktuellen Angebot) 1S 5P TN
4) Analytisches Forschungspraktikum:
Analytische Trennmethoden, analytische Strategie und Qualitätssicherung (entsprechend dem aktuellen Angebot) 1S 5P TN

In Absprache mit einem für das Fach Analytische Chemie zuständigen Hochschullehrer kann ein Forschungspraktikum auch bei einem anderen Institut der Universität, an einer anderen Hochschule, an einer Behörde, bei einem Industrieunternehmen oder einem ausländischen Forschungsinstitut durchgeführt werden.

Aufbau komplexer Wirkstrukturen 1. Vorlesungen zum "Aufbau komplexer Wirkstrukturen" aus nachstehendem Angebot als Teile der Praktika
  • Selektive Synthese (2 V)
  • Katalyse (1 V)
  • Bioorganische und Bioanorganische Chemie (2V)
  • Synthese und Eigenschaften von anorganischen und organischen Polymeren (1 V)
  • Organische und anorganische Wirkstoffe (1 V)
  • Industrielle Synthesechemie (1 V)
  • und/oder andere Vorlesungen aus dem aktuellen Angebot.

2. Praktika zum "Aufbau komplexer Wirkstrukturen"
  • Forschungspraktikum 2V 1S 9P LN
  • Praktikum 2V 2S 8P LN

Die Praktika werden entweder als Forschungspraktikum (auch geteilt in zwei Forschungspraktika zu je 1V 1S 4P) oder als methodisches Kurspraktikum (auch geteilt in zwei Praktika zu je 1V 1S 4P) nach aktuellem Angebot gestaltet. Die Forschungspraktika werden in einem organischen und/oder anorganischen Arbeitskreis im Bereich "Aufbau komplexer Wirkstrukturen"abgelegt. In Absprache mit einem Hochschullehrer am Organisch-Chemischen oder Anorganisch-Chemischen Institut kann ein Forschungspraktikum bei einem Industrieunternehmen oder an einer ausländischen Forschungseinrichtung durchgeführt werden.


Betriebswirtschaft für Chemiker 1) Vorlesungen
  • Unternehmensverfassung und Strategie 2V
  • Routinemanagement 2V
  • Innovationsmanagement 2V
  • Management operativer Funktionen mit Übung 2V 2Ü TN
  • Management finanzieller Funktionen mit Übung 2V 2Ü TN

2) Propädeutika
  • Kosten- und Leistungsrechnung/Controlling 4S LN
  • Buchführung und Jahresabschluß 4S LN

3) Seminare und Exkursionen 2S


Biochemie

1) Biochemie-Grundkurs 4V 2S 6P LN


Vorlesung Biochemie und Molekularbiologie
Seminar zum biochemischen Grundkurs
Biochemischer Grundkurs

2) Biochemie-Aufbaukurs I 1V 1S 4P LN


Spezialvorlesung Gentechnik
Seminar zum Fortgeschrittenenkurs Gentechnik
Fortgeschrittenenkurs Gentechnik oder

Biochemie-Aufbaukurs II 1V 1S 4P LN


Spezialvorlesung Biotechnologie
Seminar zum Fortgeschrittenenkurs Biotechnologie
Fortgeschrittenenkurs Biotechnologie

3) Forschungspraktikum 6 P TN


Materialwissenschaften

1) Vorlesungen zur Materialwissenschaften 2V

(aus den nachfolgend aufgelisteten Veranstaltungen müssen Vorlesungen im Umfang von 6 SWS belegt werden, davon gehören je 2 SWS zu den Forschungspraktika):
- Fehlordnung, Diffussion und Reaktion in festen Stoffen (2V)
- Nichtelektronische und elektronische Eigenschaften fester Stoffe (2V)
- Struktur und Eigenschaften fester Stoffe (2V)
- Präparative Methoden der Festkörperchemie (2V)
- Physikalische Charakterisierung von Materialien (2V)
- Defekte und Mikrostruktur (2V)
und/oder weitere Vorlesungen nach aktuellem Angebot.

2) Praktika


Forschungspraktikum I 2V 1S 5P LN
Forschungspraktikum II 2V 1S 5P LN



und Forschungspraktikum III 2V 1S 5P TN mit Inhalten aus
- Physikalisch-Chemische Materialwissenschaften
- Strukturanalyse mit Beugungs- und abbildenden Methoden
- Präparation und Charakterisierung von Festkörpern


Theoretische Chemie

1) Vorlesungen 2V
(aus den nachstehend aufgeführten Veranstaltungen müssen Vorlesungen im Umfang von 6 SWS belegt werden, davon gehören je 2 SWS zum Praktikum und Forschungspraktikum):
- Methoden der Theoretischen Chemie
- Anwendungen quantenchemischer Rechenmethoden (Computational Chemistry)
- Kraftfeldmethoden und moleküldynamische Simulationen
- Strukturchemie
- Grundlagen der Quantenmechanik
- Physikalische Chemie fester Stoffe
und weitere Vorlesungen nach aktuellem Angebot.

2) Praktikum "Theoretische Chemie" 2V 2S 6P LN
Wahl eines der angebotenen Praktika:
- Theoretische Organische Chemie,
- Computational Chemistry,
- Strukturanalytik,
und/oder weitere Praktika nach aktuellem Angebot.

3) Forschungspraktikum "Theoretische Chemie" 2V 2S 8P LN
(aktive Mitarbeit in einem Arbeitskreis der "Theoretischen Chemie")
In Absprache mit einem Hochschullehrer kann das Forschungspraktikum (3) auch an einer externen Forschungseinrichtung (auch im Ausland) durchgeführt werden.



§ 90a UG
Freiversuch
(1) Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Die Hochschulen können für Fachprüfungen des Grundstudiums den Freiversuch vorsehen. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. (3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat. (4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war. (5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. (6) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note, so wird diese der Berechnung der Gesamtnote der Hochschulabschlußprüfung zugrundegelegt.