Prüfungsordnung für den
Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
Fachbereich Erziehungswisenschaft und Sozialwisenschaften
vom 5. November 2004
Gemäß §§ 2 Abs. 4 und 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NW. S. 772), hat der Fachbereich Erziehungs-wissenschaft und Sozialwissenschaften die folgende Ordnung erlassen: |
Inhalt
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden, wissenschaftlichen Abschluss des Studiums der Erziehungswissenschaft, das in einer der Studienrichtungen Sozialpädago-gik/Sozialarbeit, Erwachsenenbildung/außerschulische Jugendbildung, Schulentwicklung/Schulforschung vertieft zu studieren ist. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anzuwenden. |
§ 2
Diplomgrad
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad
„Diplom-Pädagogin“ bzw. „Diplom-Pädagoge“ (abgekürzt: „Dipl.-Päd.“)
verliehen. |
§ 3
Studiendauer, Studienumfang
Studiendauer, Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich einer sechsmonatigen fachpraktischen Ausbildung (Praxissemester) im Hauptstudium und einschließlich der Bearbeitung der Diplomarbeit. (2) Der Studienumfang beträgt insgesamt 140 Semesterwochenstunden. Der Pflicht- und Wahlpflichtbereich umfasst 124 Semesterwochenstunden. Für den Wahlbereich stehen 16 Semesterwochenstunden zur Verfügung. (3) Im Grundstudium und im Hauptstudium steht der Wahlbereich den Studierenden für die freie Wahl von Studienangeboten der Westfälischen Wilhelms-Universität zur Verfügung. Näheres regelt die Studienordnung. (4) Im Studium sind zwei fachbezogene Praktika zu absolvieren, ein sechswöchiges im Grundstudium (Orientierungspraktikum) und ein sechsmonatiges im Hauptstudium (Praxissemester). Näheres regelt die Praktikumsordnung, die Bestandteil der Studienordnung ist. |
(1) Das Studium ist auf der Basis eines Leistungspunkt-Systems in
Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) aufgebaut.
Dabei werden 30 Leistungspunkte pro Semester zugrunde gelegt. Die
Verteilung der Leistungspunkte auf die Lehrveranstaltungen wird in der
Studienordnung geregelt (§ 7 / § 8). (2) Der Diplom-Prüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie erfolgt in studienbegleitender Form nach Maßgabe des § 12 und soll vor Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen werden. Zur Erlangung des Vordiploms sind insgesamt 120 Leistungspunkte notwendig. Davon müssen mindestens 30 Leistungspunkte an der Universität Münster erworben worden sein. (3) Die Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung erfolgt im ersten Fachsemester vor der ersten Prüfungsanmeldung durch Einreichen des Zulassungsantrags gemäß § 10. (4) Die Diplomprüfung erfolgt in studienbegleitender Form nach Maßgabe des § 17. Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung durch Einreichen des Zulassungsantrags gemäß § 16 unter Angabe der gewählten Studienrichtung. (5) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn im Hauptstudium 150 Leistungspunkte, davon mindestens 30 Leistungspunkte im Rahmen von Lehrveranstaltungen am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften/ Lehreinheit Erziehungswissenschaft der Universität Münster, erworben wurden und das sechsmonatige Hauptpraktikum mit 30 Leistungspunkten sowie die Diplom-Arbeit mit 30 Leistungspunkten erfolgreich abgeschlossen wurden. |
§ 5
Leistungspunkte, Prüfungen, Prüfungsorganisation
Leistungspunkte, Prüfungen, Prüfungsorganisation
(1) Leistungspunkte (LP) werden – soweit nicht anders geregelt – nur im
Rahmen einer regelmäßig besuchten Lehrveranstaltung erworben. Näheres
regelt § 11 Abs. 2 der Studienordnung. (2) Leistungspunkte können erworben werden
(3) Soweit für den Erwerb von Leistungspunkten Prüfungsleistungen (LPP) zu erbringen sind, werden erworben:
Die Erbringungsform wird rechtzeitig zu Beginn der Vorlesungszeit von der Veranstalterin/dem Veranstalter bekannt gegeben. (4) Die Bearbeitungszeit einer Klausur beträgt zwei Stunden. Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten. Bei einer angeleiteten Arbeit wird über die Ergebnisse eines vorab mit einem Lehrenden zu vereinbarenden Literaturstudiums ein Auswertungsgespräch von 15 Minuten geführt. Die schriftliche Ausarbeitung zur Gestaltung einer Seminarsitzung (Referat) umfasst pro Kandidatin/Kandidat jeweils ca. 10 Seiten, bei einer schriftlichen Hausarbeit jeweils ca. 15 Seiten. Die Prüfungsleistungen müssen so gestaltet sein, dass eine individuell bewertbare Leistung ersichtlich ist. (5) Prüfungsleistungen zum Erwerb von LPP sind nur möglich, wenn eine schriftliche Anmel-dung zu der jeweiligen Veranstaltung beim Diplomprüfungsamt vorliegt. Die Anmeldefristen werden in der Studienordnung geregelt (§ 12). (6) Die Anmeldung zum Orientierungspraktikum (§ 3 Abs. 4) erfolgt über eine/n Lehrende/n mit Prüfungsberechtigung im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft, die/der auch die Begleitung des Praktikums sowie die abschließende Besprechung des Praktikumsberichtes übernimmt (Näheres regelt die Praktikumsordnung). (7) Die Anmeldung zum Hauptpraktikum (§ 3 Abs. 4) erfolgt über eine/n Lehrende/n mit Prüfungsberechtigung in der Studienrichtung im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft, die/der auch die Begleitung des Praktikums sowie die abschließende Besprechung des Praktikumsberichtes übernimmt (Näheres regelt die Praktikumsordnung). |
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wählt der Fachbereich einen
Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der / dem
Vorsitzenden, deren / dessen Stellvertreter(in) und fünf weiteren
Mitgliedern. Die / der Vorsitzende, ihre / sein Stellvertreter(in) und
zwei weitere Mitglieder sowie deren Stellver-treter/Stellvertreterinnen
werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied
und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin wird aus der Gruppe der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und zwei
Mitglieder sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen aus der
Gruppe der Studierenden gewählt. Die Fächer Psychologie und Soziologie
werden jeweils durch ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und
Professoren bzw. deren Stellvertreter(innen) vertreten. Die Amtszeit
der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und
aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter
beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr.
Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
ist bekannt zu geben. (2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die/den Vorsitzende/n übertragen, dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Professorinnen bzw. Professoren und mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen / Prüfern und Beisitzerinnen / Beisitzern, nicht mit. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreter und die Prüferinnen / Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Der Prüfungsausschuss überträgt die laufende Geschäftsführung dem Diplomprüfungsamt. |
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer, jeweils
zwei Personen als Beauftragte pro Modul (Modulbeauftragte) sowie die
Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Prüferinnen/Prüfer werden vom
Prüfungsausschuss den Teilgebieten, in denen diese eine Lehrtätigkeit
ausüben, zugeordnet. (2) Zur Prüferin/zum Prüfer bzw. zur/zum Modulbeauftragten darf in der Regel nur bestellt werden, wer mindestens promoviert und hauptamtlich an der Universität Münster tätig ist. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, emeritierte Professorinnen und Professoren können bei Bedarf dann zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden, wenn sie in den vergange-nen zwei Semestern eine eigenverantwortliche selbstständige Lehrtätigkeit in dem jeweiligen Fach gemäß Prüfungsordnung ausgeübt haben. Zu Beisitzerinnen / Beisitzern darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Für Beisitzerinnen / Beisitzer in Psychologie und Soziologie gelten entsprechende Voraussetzungen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Prüfungsausschusses. (3) Schriftliche Prüfungsleistungen sind von einer/einem Prüferin/Prüfer sowie von einer/einem Modulbeauftragten zu bewerten, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 und 2 erfüllen. (4) Mündliche Prüfungsleistungen und angeleitete Arbeiten werden vor einer Prüferin/einem Prüfer und einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgelegt, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 und 2 erfüllen. (5) Bei den mündlichen Prüfungen sind Studierende des gleichen Studiengangs auf Antrag als Zuhörer/Zuhörerin zugelassen, sofern die Kandidatin / der Kandidat der Zulassung nicht widersprechen. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatin /den Kandidat. (6) Zur Gutachterin/zum Gutachter für Diplomarbeiten darf nur eine Prüferin/ein Prüfer gemäß Abs. 1 und 2 bestellt werden, bei der/dem die Kandidatin/der Kandidat zuvor im Hauptstudium eine Lehrveranstaltung besucht hat, in der prüfungsrelevante Leistungspunkte erworben wurden. Eine/einer der beiden Gutachterinnen/Gutachter der Diplomarbeit muss Professorin/Professor oder habilitierte/r wissenschaftliche/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter sein. Bei der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter ist nach Möglichkeit dem Vorschlag der Kandidatin/des Kandidaten Folge zu leisten. (7) Eine Erweiterung des in Abs. 2 genannten Personenkreises ist im Rahmen von § 95 HG möglich, wenn die Personalsituation des Fachbereichs dies erfordert. Solche Ausnahmeregelungen sind vom Prüfungsausschuss in Einvernehmen mit der Dekanin / dem Dekan zu beschließen. Voraussetzung bleibt auch dann, dass die zu bestellenden Prüferinnen / Prüfer in dem vergangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche selbständige Lehrtätigkeit in dem jeweiligen Fach gemäß Prüfungsordnung ausgeübt haben. |
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat zum dafür angesetzten
Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, nach Beginn der
Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder eine
schriftliche Prüfungsleistung (Hausarbeit, Referatsausarbeitung) nicht
fristgemäß zum Semesterende bzw. die Diplomarbeit nicht fristgemäß
einreicht. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem sich die Befundtatsachen ergeben, die in allgemeinverständlicher Form die Prüfungsunfähigkeit belegen. (3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ ein Kandidat, die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/ dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsicht in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die Gründe nach Satz 1 und 2 sind aktenkundig zu machen. In den Fällen nach Satz 1 und 2 kann die Kandidatin/ der Kandidat verlangen, dass die Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. (4) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Die Kandidatin/der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungszeitraum beim Diplomprüfungsamt von der Prüfung abmelden. (6) Macht die Kandidatin / der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie / er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Vorsitzende / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. |
(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang
an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes werden angerechnet. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer
nicht enthält, die nach dieser Prüfungsordnung Gegenstand der
Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine
Anrechnung mit Auflagen möglich. (2) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforde-rungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Für die Gleichwertigkeit von Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. (3) Bei einem Auslandsstudium muss vor Abreise des Kandidaten / der Kandidatin ins Ausland eine schriftliche Absprache erfolgen zwischen dem Kandidaten / der Kandidatin, einem Beauftragen / einer Beauftragten des Prüfungsausschusses und einem Vertreter/einer Vertreterin des Lehrkörpers an der Gasthochschule, die Art und Umfang der für eine Anrechnung vorgesehenen Leistungspunkte regelt. (4) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (5) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten als Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend. (6) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach (Bezeichnung des dem Studiengang entsprechenden Wahlfachs) erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. (7) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. (8) Ein abgeschlossenes Fachstudium kann auf Antrag als Wahlpflichtfach in der Studienrichtung Erwachsenenbildung/außerschulische Jugendbildung anerkannt werden. (9) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. (10) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 8 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören. Bei Vorliegen der Voraussetzung der Abs. 1 bis 8 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Studierende / Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. |
II. Diplom-Vorprüfung
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann zugelassen werden, wer an der
Universität Münster für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft
eingeschrieben oder gemäß § 71 HG als Zweithörerin/ Zweithörer
zugelassen ist. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich über das Diplomprüfungsamt an die Vorsitzen-de/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag ist beizufügen das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsschrift oder von der staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis sowie eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft an einer deutschen Wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden hat. |
(1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers. (2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
(3) Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber/der Bewerberin unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn nach Maßgabe dieser
Prüfungsordnung insgesamt 120 Leistungspunkte (LP), davon 56 als LPP,
erworben wurden. (2) Das Grundstudium gliedert sich in drei Fächer, das Orientierungspraktikum und den Wahlbereich. Es umfasst insgesamt 7 Module. Eine ausführliche Beschreibung der Module ist Bestandteil der Diplomstudienordnung. 1. Allgemeine Erziehungswissenschaft (38 SWS/70 LP) Das Fach Erziehungswissenschaft gliedert sich in die Teilbereiche A: Erziehung und Bildung B: Entwicklung und Lebenslauf C: Gesellschaft und Kultur D: Institution und Profession E: Lehren und Lernen F: Forschungsmethoden G: Einführung in die Studienrichtungen des Diplomstudiengangs In diesem Fach müssen die folgenden Module studiert werden: Modul DG 1: Einführung in die Erziehungswissenschaft (10 SWS/16 LP) Die Einführung in das Studium Erziehungswissenschaft wird als Vorlesung mit Übung durchgeführt (4 SWS); die Teilnahme an zwei weiteren Einführungen in Studienrichtungen des Diplomstudiengangs Erziehungswissenschaft ist ebenso verpflichtend wie die Teilnahme an einer Veranstaltung zu Formen wissenschaftlichen Arbeitens. Von den insgesamt 16 LP müssen 6 als LPP erbracht werden. Modul DG 2: Theorien und Geschichte der Erziehung (10 SWS/18 LP) Das Modul umfasst 5 Veranstaltungen (10 SWS), wobei 2 Veranstaltungen aus dem Modulbe-reich Erziehung und Bildung (A) und 2 Veranstaltungen aus dem Modulbereich Entwicklung und Lebenslauf (B) gewählt werden müssen. Eine weitere Veranstaltung wendet sich spezielle-ren Themen dieser Modulbereiche (A und B) zu. Von den insgesamt 18 LP müssen 8 als LPP erbracht werden. Modul DG 3: Pädagogisches Handeln in Institutionen des Bildungs- und Sozialwesens (10 SWS/18 LP) Das Modul umfasst 5 Veranstaltungen (10 SWS), wobei jeweils 2 Veranstaltungen aus den Modulbereichen Gesellschaft und Kultur (C) sowie Institution und Profession (D) und 1 Veranstaltung aus dem Modulbereich Lehren und Lernen (E) gewählt werden müssen. Von den insgesamt 18 LP müssen 8 als LPP erbracht werden. Modul DG 4: Forschungsmethoden (8 SWS/18 LP) Das Modul umfasst 4 Veranstaltungen (8 SWS): Statistik I, Methoden I, Statistik II sowie Methoden II. Von den insgesamt 18 LPmüssen 14 als LPP erbracht werden. 2. Soziologie In diesem Fach muss das folgende Modul studiert werden: Modul DG 5: Nebenfach Soziologie (12 SWS/18LP) Das Fach Soziologie gliedert sich in die Teilbereiche: A: Soziologische Theoriebildung, Gesellschaftstheorie B: Bildungssoziologie, Sozialisationsforschung C: Familiensoziologie, Jugendsoziologie, Geschlechterforschung D: Sozialstrukturanalyse, Soziologie sozialer Ungleichheit E: Sozialer und kultureller Wandel, Kulturvergleich, Migration Das Modul umfasst 6 Veranstaltungen (Seminare und Vorlesungen) mit 12 SWS, wobei drei der fünf Bereiche von A – E berücksichtigt werden müssen. Von den insgesamt 18 LP müssen 8 als LPP erbracht werden. 3. Psychologie In diesem Fach muss das folgende Modul studiert werden: Modul DG 6: Nebenfach Psychologie (12 SWS/18 LP) A Methodenlehre B Allgemeine Psychologie, C Entwicklungspsychologie, D Differentielle und Persönlichkeitspsychologie E Sozialpsychologie Das Modul umfasst 6 Veranstaltungen (Vorlesungen und Seminare) mit 12 SWS, wobei das Fach Methodenlehre als Pflichtveranstaltung (mit 5 LP, davon 3 LPP) gilt. Aus den vier Fächern (B bis E) müssen drei gewählt werden. Von den insgesamt 18 LP müssen 8 als LPP erbracht werden. 4. Orientierungspraktikum Modul DG 7: Orientierungspraktikum (6 Wochen + 2 SWS Praktikumsvorbereitung/8 LP) 5. Wahlbereich Wahlbereich (6 SWS/6 LP) Im Wahlbereich wählen die Studierenden drei weitere Veranstaltungen aus allen Studienange-boten der Westfälischen Wilhelms-Universität aus (6 SWS). In diesen Veranstaltungen müssen insgesamt 6 Leistungspunkte erbracht werden. (3) Die Zuordnung der Semesterwochenstunden und der Leistungspunkte zu den Lehrveranstaltungen und die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen regelt die Studienordnung. (4) Die für den Erwerb von Leistungspunkten notwendigen Prüfungsleistungen sind im direkten Zusammenhang mit den entsprechenden Lehrveranstaltungen zu erbringen. Pro Lehrveranstaltung kann nur eine Prüfungsleistung zum Erwerb von Leistungspunkten erbracht werden. (5) Jede der unterschiedlichen Erbringungsformen (mindestens eine Klausur, eine mündliche Prüfung und eine schriftliche Hausarbeit) der Prüfungsleistungen gemäß § 5 Abs. 3 müssen für die Diplom-Vorprüfung einmal erfolgreich nachgewiesen werden. |
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüferinnen und Prüfern und Modulbeauftragten festgesetzt.
Dabei sind die folgenden Noten zu unterscheiden: a) Einzelnoten: Mit
einer Einzelnote wird von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern und
Modulbeauftragten die Prüfungsleistung in einer Veranstaltung, d.h. ein
Prüfungsele-ment, bewertet. b) Modulnoten: Diese ergeben sich aus
dem Durchschnitt der Einzelnoten der zum Er-werb der Leistungspunkte in
einem Modul erbrachten Prüfungsleistungen, wobei die Einzelnoten mit
der jeweiligen Zahl der LPP gewichtet werden. c) Fachnoten: Die Fachnoten errechnen sich aus dem Durchschnitt der Modulnoten des jeweiligen Faches. (2) Für die Einzel- und die Modulnoten wird das deutsche Notensystem, für die Fachnoten und die Gesamtnote wird aus Gründen der Transparenz zusätzlich das ECTS-Notensystem verwendet:
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7 / 4,3 / 4,7 / 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindestens „ausreichend“ (bis 4,0) bewertet worden ist. Ist eine schriftliche Prüfungsleistung von einer Prüferin/Prüfer und einer/einem Modulbeauftragten bewertet worden, muss das Mittel der beiden Bewertungen mindestens „ausreichend“ (bis 4,0) lauten. (4) Ein Modul ist bestanden, wenn die ihm zugeordnete Zahl von Leistungspunkten erreicht ist und alle dem Modul zugeordneten Prüfungsleistungen bestanden sind. Ist eine Prüfungsleistung auch im zweiten Versuch gemäß § 14 Abs. 1 mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet worden, ist das Modul auch dann bestanden, wenn sich im Mittel der dem Modul zugeordneten Prüfungsleistungen mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt. In diesem Fall werden dem Prüfling die Leistungspunkte der nicht bestandenen Prüfungsleistung gutgeschrieben. (5) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung 120 Leistungspunkte, davon 56 als LPP, erworben worden sind. (6) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Mittelwert der Fachnoten, wobei die Fachnoten mit der Anzahl der jeweiligen Module des Faches gewichtet werden. Das Orientierungspraktikum bleibt hierbei unberücksichtigt. (7) Die Noten lauten bei einem Mittelwert bis 1,5 „sehr gut“, bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5 „gut“, bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5 „befriedigend“, bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0 „ausreichend“. Bei der Bildung der Modul-, Fach- und Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (8) Die Fachnoten und die Gesamtnote gemäß ECTS werden auf der Basis der entsprechenden Noten im deutschen Notensystem gebildet. |
(1) Prüfungsleistungen zum Erwerb von LPP können, sofern sie nicht
bestanden wurden, nur einmal wiederholt werden. Wiederholungen können
in der Veranstaltung, in der die nicht ausreichende Leistung erbracht
wurde, erfolgen. Die jeweiligen Prüferinnen/Prüfer müssen hierzu
mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit anbieten. Soll die
Wiederholung der Prüfungsleistung in einer anderen Veranstaltung im
gleichen Modul erfolgen, so gilt dies ebenfalls als zweiter Versuch.
Eine zweite Wiederholung ist auf Antrag in den Modulen möglich, in
denen alle vorgesehenen LPP durch „nur“ eine Teilleistung erworben
worden sind. (2)Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach einmaliger Wiederholung einer Prüfungsleistung das Bestehen gemäß § 13 Abs. 4 und 5 nicht mehr möglich ist. |
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst
innerhalb von vier Wochen nach der Bewertung der letzten
Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das eine Auflistung der
Module mit den erworbenen Leistungspunkten, die jeweiligen Fachnoten
und die Gesamtnote in beiden Notensystemen enthält. Das Zeugnis ist von
der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als
Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht wurde. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung enthält eine Auflistung der Fächer und Module mit den jeweiligen Leistungspunkten und Noten. Aufge-nommen wird der Zusatz, dass die Bescheinigung nicht zur Vorlage an einer Hochschule dient. |
III. Diplomprüfung
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(2) Bezüglich des Zulassungsverfahrens und der Meldungen für die einzelnen Prüfungsleistun-gen gelten § 5 und § 11 sinngemäß. (3) Die Erbringung von Prüfungsleistungen setzt das Fortbestehen der Voraussetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 voraus. |
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn nach Maßgabe dieser
Prüfungsordnung insgesamt 150 Leistungspunkte erworben worden sind.
Diese setzen sich zusammen aus 90 Leistungs-punkten, die im
Hauptstudium erworben werden müssen, davon 40 als LPP, 30
Leistungspunk-ten für die schriftliche Auswertung des Praxissemesters
und 30 Leistungspunkten für die erfolgreich abgeschlossene (mit
mindestens 4,0 bewertete) Diplomarbeit.
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In der gewählten Studienrichtung ist ein Hauptpraktikum von sechs
Monaten sowie eine praktikumsvor- und nachbereitende Veranstaltung im
Umfang von 2 SWS zu absolvie-ren:
Für
die schriftliche Auswertung des Praxissemesters werden 30
Leistungspunkte verge-ben, sofern diese mit mindestens „ausreichend“
bewertet wurde. Die Note für die Auswertung wird nicht in das Zeugnis
übernommen.
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VI. Wahlbereich | |
Im Wahlbereich sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 10 SWS zu
besuchen. Dabei steht der Wahlbereich den Studierenden für die freie
Wahl von Studienangeboten der Westfälischen Wilhelms-Universität zur
Verfügung. | |
(3) Bezüglich der Art der Prüfungsleistung und der Zuordnung der Leistungspunkte gelten § 12 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß. |
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, eine Fragestellung selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann auf Antrag als Gruppenarbeit mit maximal zwei Kandidatinnen/Kandidaten zugelassen werden, sofern der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen/des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. Das Thema der Diplomarbeit muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist bearbeitet werden kann. (2) Das Thema der Diplomarbeit wird im Benehmen mit der Kandidatin/dem Kandidaten aus der Allgemeinen Erziehungswissenschaft, einer gewählten Studienrichtung oder einem Wahlpflichtfach gestellt. Themenstellerin/Themensteller können nach § 7 gewählt werden. Mit Zustimmung des Diplom-Prüfungsausschusses kann im Einzelfall das Thema der Diplomarbeit aus einem der Wahlpflichtfächer, die nicht durch die Lehreinheit Erziehungswissenschaft angeboten werden, gestellt werden, sofern es einen eindeutigen erziehungswissenschaftlichen Bezug erkennen lässt und Erst- oder Zweitgutachterin/Erst- oder Zweitgutachter Vertreterin/Vertreter der jeweiligen Studienrichtung ist. (3) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens ausgegeben werden, wenn ein ordnungsge-mäßes Hauptstudium nachgewiesen und mindestens 90 Leistungspunkte erworben worden sind und das Hauptpraktikum mit 30 Leistungspunkten bewertet worden ist. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens vier Monate, bei einem erhöhten empirischen Aufwand höchstens sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss ausnahmsweise eine Nachfrist bis zu vier Wochen, bei einem erhöhten empirischen Aufwand bis zu sechs Wochen gewähren. (4) Die Diplomarbeit soll eine Länge von 120 Seiten nicht überschreiten. (5) Die Vergabe des Themas ist der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch die Themenstellerin/den Themensteller anzuzeigen. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidat sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass sie/er zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema für eine Diplomarbeit erhält; der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für ein Thema Vorschläge zu machen. (6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er ihre/seine Arbeit, bei der Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit, selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. |
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß über das Diplomprüfungsamt bei der
oder dem Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses in dreifacher
Ausfertigung einzureichen; der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen.
Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit
"nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (2) Die Diplomarbeit ist von der Erstgutachterin/dem Erstgutachter (gem § 7 Abs. 3), der oder die das Thema gestellt hat, und von einer weiteren Prüferin/einem weiteren Prüfer (Zweitgutachterin/Zweitgutachter) zu benoten. Die schriftlichen Gutachten sollen spätestens acht Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit dem Prüfungsausschuss vorliegen. Ist eine Prüferin/ein Prüfer an der Beurteilung verhindert, bestimmt der Prüfungsausschuss für diese/diesen eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer. (3) Haben beide Gutachter die Arbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet und weichen die Noten weniger als zwei volle Noten voneinander ab, so ist der Durchschnitt maßgebend. § 13 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Weichen im Falle des Absatz 3 die Noten zwei oder mehr Noten voneinander ab, so ist der Durchschnitt maßgebend, sofern beide Prüferinnen/Prüfer damit einverstanden sind; das Einverständnis ist aktenkundig zu machen. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt der Prüfungsaus-schuss eine weitere Gutachterin/einen weiteren Gutachter; dabei wird die Endnote aus dem Durchschnitt der drei Gutachten gebildet. (5) Hat eine Prüferin/ein Prüfer die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" oder besser, die/der andere mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, so bestimmt der Prüfungsausschuss eine weitere Gutachterin/einen weiteren Gutachter. Diese/dieser entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit. Wird die Arbeit angenommen, so wird sie mit „ausrei-chend“ (4,0) bewertet, es sei denn, dass der Durchschnitt der drei Gutachten besser als 4,0 ist. (6) Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. |
(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann beantragen, in einem weiteren
Prüfungsfach, das an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
angeboten wird, geprüft zu werden. Über die Zulassung und die
Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Das Ergebnis im Zusatzfach wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten in Verbindung mit der erfolgreich abgelegten Diplomprüfung festgehalten und in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. |
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten §§ 13 und 14
entsprechend. Die Note der Diplomarbeit wird nur bei der Bildung der
Gesamtnote berücksichtigt. (2) Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit endgültig mit der Note "nicht ausreichend (5,0)“ bewertet worden ist oder nicht fristgemäß abgeliefert wird. (3) Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der nach der Anzahl der Module gewichteten Noten in den Prüfungsfächern und der Diplomarbeit gebildet, wobei die Diplomarbeit doppelt gewertet wird. Die Leistungspunkte des Hauptpraktikums bleiben hierbei unberücksichtigt. (4) Die Gesamtnote gemäß ECTS wird auf der Basis der entsprechenden Noten im deutschen System gebildet und im Zeugnis ausgewiesen. |
§ 22
Wiederholung der für die Erlangung des Diploms notwendigen Prüfungsleistungen,
Abschluss des Studiums
Wiederholung der für die Erlangung des Diploms notwendigen Prüfungsleistungen,
Abschluss des Studiums
(1) Prüfungsleistungen zum Erwerb von Leistungspunkten können, sofern sie nicht bestanden wurden, nur einmal wiederholt werden. Zu Wiederholung von Prüfungsleistungen gilt sinngemäß § 14 Abs. 1 und 2. (2) Die Diplomarbeit kann bei „nicht ausreichender“ Leistung gemäß § 19 einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit entsprechend § 18 Abs. 3 ist im Wiederholungsfall nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der erstmaligen Anfertigung ihrer/seiner Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Wird auch die zweite Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. (3) Hat die Studierende/der Studierende die Diplomprüfung nicht oder endgültig nicht bestan-den, teilt die Vorsitzende/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung schriftlich mit. § 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
(1) Hat eine Kandidatin/ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so ist ihr/ihm innerhalb von vier Wochen nach der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis enthält die von der Kandidatin/von dem Kandidaten gewählte Studienrichtung, die Bezeichnung der Module, Fächer mit Fachnoten, Angaben zur Art der fachpraktischen Ausbildung, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote. Die Gesamtnote wird in beiden Notensystemen aufgeführt. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. § 15 gilt entsprechend. Dem Zeugnis wird auf Antrag kostenlos ein Diploma supplement beigefügt, das die zentralen Inhalte der studierten Module zusammenfassend beschreibt. |
§ 24
Diplomurkunde
Diplomurkunde
(1) Mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten eine
Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Pädagogin“/„Diplom-Pädagoge"
beurkundet. (2) Die Diplomurkunde wird von der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem Stellvertreter(in) des Prüfungsausschusses und von der Dekanin/dem Dekan des zuständigen Fachbereichs unter-zeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen. |
(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. (3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2, Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Hinsichtlich der Diplom-Vorprüfung ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn die Kandidatin/der Kandidat zur Diplomprüfung zugelassen ist. |
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der Kandidatin/dem
Kandidaten auf schriftli-chen Antrag Einsicht in die ihn betreffende
Prüfungsakte beim Diplomprüfungsamt zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Vorsitzende/der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. |
(1) Diese Prüfungsordnung findet erstmalig Anwendung auf Studierende, die ab dem Winter-semester 2004/05 als Studienanfängerinnen/Studienanfänger für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben worden sind oder ab dem Wintersemester 2004/05 das Hauptstudium des Diplomstudiengangs Erziehungswissenschaft beginnen. Studierende, die im Wintersemester 2003/04 oder im Sommersemester 2004 als Studienanfängerinnen/Studienanfänger für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben worden sind oder das Hauptstudium des Diplomstudiengangs Erziehungswissenschaft begon-nen haben, setzen ab dem Wintersemester 2004/05 das Studium nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung unter Anrechnung der erbrachten Leistungen fort. Für alle übrigen Studierenden gilt die Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 11. März 1997 (AB Uni 97/6), geändert durch Ordnung vom 3. Juli 2000. |
§ 28
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma-chungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 11. März 1997 (AB Uni 97/6), geändert durch Ordnung vom 3. Juli 2000, unbeschadet der Regelungen in § 27, außer Kraft. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des
Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften vom 3.
Dezember 2003, 28. Juli 2004 und 19. Oktober 2004. |
Münster, den 5. November 2004 | Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 5. November 2004 | Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt |