Studienordnung für den
Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften
vom 5. November 2004
Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften
vom 5. November 2004
Gemäß §§ 2 Abs. 4, und 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000
(GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003
(GV. NW. S. 772), hat der Fachbereich Erziehungswissenschaft und
Sozialwissenschaften die folgende Ordnung erlassen: |
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§ 5 Ziele des Studiums
§ 6 Studienabschnitte und Aufbau des Studiums
§ 7 Struktur, Inhalte und Leistungspunkte im Grundstudium
§ 8 Struktur, Inhalte und Leistungspunkte im Hauptstudium
§ 9 Zusatzfächer
§ 10 Lehrveranstaltungsarten/Vermittlungsformen
§ 11 Erwerb von Leistungspunkten, Prüfungen
§ 12 Prüfungsanmeldung
§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 14 Studienverlaufsplan
§ 15 Studienberatung
§ 16 Promotion
§ 17 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Anlage 1: Modulbeschreibungen für das Grund- und Hauptstudium
Anlage 2: Studienverlaufsplan
Anlage 3: Fächer und Module
Anlage 4: Praktikumsordnung
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung vom 5. November 2004 das Studium für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. |
(1) Die Qualifikation für das Studium im Diplomstudiengang
Erziehungswissenschaft wird durch das Zeugnis der Hochschulreife
(allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein
durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als
gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen. (2) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist in der Prüfungsordnung (§ 9) für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft geregelt. |
Der Studienbeginn ist sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester möglich.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich fachbezogener Praktika und Bearbeitung der Diplomarbeit neun Semester. Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt insgesamt 140 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen 16 Semesterwochenstunden auf den Wahlbereich. Die Studieninhalte sind so ausgewählt und begrenzt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei wird gewährleistet, dass die Studierenden im Rahmen der Diplomprüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen. |
Das Studium im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft qualifiziert die Absolventinnen und Absolventen zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einem pädagogischen Arbeitsfeld. Unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt vermittelt es ihnen insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und zu verantwortlichem pädagogischen Handeln im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit befähigt werden. |
(1) Der Studiengang gliedert sich in ein viersemestriges
Grundstudium im Umfang von 70 Semesterwochenstunden, in ein
viersemestriges Hauptstudium im Umfang von 70 Semesterwochenstunden,
sowie in ein Semester, das für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehen wird. Im Grundstudium entfallen auf den
Pflichtstudienbereich 64 Semesterwochenstunden und auf den Wahlbereich
6 Semesterwochenstunden. Im Hauptstudium entfallen auf den
Pflichtstudienbereich 60 Semesterwochenstunden und auf den Wahlbereich
10 Semesterwochenstunden. (2) Der Studiengang ist aufgeteilt in die Fächer Allgemeine Erziehungswissenschaft und in die Studienrichtungen, in die integrierten Nebenfächer Soziologie und Psychologie und in zwei Wahlpflichtfächer sowie in einen Wahlbereich. Im Grundstudium ist ein sechswöchiges Orientierungspraktikum und im Hauptstudium ein Praxissemester (6 Monate) abzuleisten. Näheres regelt die Praktikumsordnung, die als Anhang Bestandteil der Studienordnung ist. (3) Es werden drei erziehungswissenschaftliche Studienrichtungen angeboten. Wahlweise sind dies
(4) Der Studiengang ist auf der Basis eines Leistungspunkt-Systems in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) aufgebaut. Im Grundstudium müssen 120 Leistungspunkte (LP) , im Hauptstudium 120 Leistungspunkte zuzüglich 30 Leistungspunkte im Praxissemester und 30 Leistungspunkte für die Diplomarbeit erworben werden. (5) Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung erfolgen in studienbegleitender Form durch den Erwerb der Gesamtzahl der vorgeschriebenen Leistungspunkte pro Prüfungsfach. |
(1) Das Grundstudium umfasst Pflichtveranstaltungen in Allgemeiner
Erziehungswissenschaft, in den integrierten Nebenfächern Soziologie und
Psychologie, einen Wahlbereich sowie die Ableistung und schriftliche
Auswertung eines sechswöchigen fachbezogenen Orientierungspraktikums.
Eine ausführliche Beschreibung der Module findet sich in Anlage 1. (2) Das Fach Allgemeine Erziehungswissenschaft (38 SWS/70 Leistungspunkte) gliedert sich in die Teilbereiche
A: Erziehung und Bildung
B: Entwicklung und Lebenslauf C: Gesellschaft und Kultur D: Institution und Profession E: Lehren und Lernen F: Forschungsmethoden G: Einführung in die Studienrichtungen des Diplomstudiengangs In diesem Fach müssen die folgenden Module studiert werden: Modul DG 1: Einführung in die Erziehungswissenschaft (10 SWS/16 Leistungspunkte) Die Einführung in das Studium Erziehungswissenschaft wird als Vorlesung mit Übung durchgeführt (4 SWS); die Teilnahme an zwei weiteren Einführungen in Studienrichtungen des Dip-lomstudiengangs Erziehungswissenschaft ist ebenso verpflichtend wie die Teilnahme an einer Veranstaltung zu Formen wissenschaftlichen Arbeitens. Von den insgesamt 16 LP müssen 6 durch Prüfungsleistungen zum Erwerb von Leistungspunkten (LPP) erbracht werden. Modul DG 2: Theorien und Geschichte der Erziehung (10 SWS/18 Leistungspunkte) Das Modul umfasst 5 Veranstaltungen (10 SWS), wobei 2 Veranstaltungen aus dem Modulbe-reich Erziehung und Bildung (A) und 2 Veranstaltungen aus dem Modulbereich Entwicklung und Lebenslauf (B) gewählt werden müssen. Eine weitere Veranstaltung wendet sich spezielleren Themen dieser Modulbereiche (A und B) zu. Von den insgesamt 18 LP müssen 8 als LPP erbracht werden. Modul DG 3: Pädagogisches Handeln in Institutionen des Bildungs- und Sozialwesens (10 SWS/18 Leistungspunkte) Das Modul umfasst 5 Veranstaltungen (10 SWS), wobei jeweils 2 Veranstaltungen aus den Modulbereichen Gesellschaft und Kultur (C) sowie Institution und Profession (D) und 1 Veranstaltung aus dem Modulbereich Lehren und Lernen (E) gewählt werden müssen. Von den insgesamt 18 LP müssen 8 als LPP erbracht werden. Modul DG 4: Forschungsmethoden (8 SWS/18 Leistungspunkte) Das Modul umfasst 4 Veranstaltungen (8 SWS): Statistik I, Methoden I, Statistik II sowie Methoden II. Von den insgesamt 18 LP müssen 14 als LPP erbracht werden. Das Fach Allgemeine Erziehungswissenschaft gilt als bestanden, wenn sich aus dem Durchschnitt der Modulnoten mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt. (3) Im Fach Soziologie muss das folgende Modul studiert werden: Modul DG 5: Nebenfach Soziologie (12 SWS/18 Leistungspunkte) Von den insgesamt 18 LP müssen 8 als LPP erbracht werden. Das Fach Soziologie gilt als bestanden, wenn sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Einzelnoten mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt. (5) Im Fach Psychologie muss das folgende Modul studiert werden: Modul DG 6: Nebenfach Psychologie (12 SWS/18 Leistungspunkte) Von den insgesamt 18 LP müssen 8 als LPP erbracht werden. Das Fach Psychologie gilt als bestanden, wenn sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Einzelnoten mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt. (6) Das Modul DG 7: Orientierungspraktikum gilt als abgeschlossen, wenn ein sechswöchi-ges Praktikum, die aktive Teilnahme an einer praktikumsvorbereitenden Veranstaltung, ein Praktikumsbericht und eine Praktikumsbesprechung nachgewiesen werden. (7) Im Wahlbereich wählen die Studierenden drei weitere Veranstaltungen aus allen Studienangeboten der Westfälischen Wilhelms-Universität. In diesen Veranstaltungen müssen insgesamt 6 Leistungspunkte erbracht werden. |
(1) Hauptstudium umfasst Pflichtveranstaltungen in den Fächern
Allgemeine Erziehungswissenschaft, in den Studienrichtungen, in zwei
Wahlpflichtfächern, in dem Nebenfach Soziologie oder Psychologie.
Hinzu kommt die Ableistung eines Wahlbereiches, eines Praxissemesters
sowie die Anfertigung einer Diplomarbeit. Eine ausführliche
Beschreibung der Module findet sich in Anlage 1. (2) Im Fach Allgemeine Erziehungswissenschaft ist das Modul DH 1: Allgemeine Erziehungswissenschaft zu studieren. Das Modul umfasst 5 Veranstaltungen (10 SWS). Eine dieser Veranstaltungen setzt sich mit den wissenschaftstheoretischen Grundfragen der Erziehungswissenschaft auseinander. Eine weitere Veranstaltung befasst sich mit den wissenschaftlichen und empirischen Methoden der Erziehungswissenschaft. Drei weitere Veranstaltungen wenden sich spezielleren Themenfel-dern bzw. Fragestellungen dieses Moduls zu. Von den insgesamt 14 LP müssen 6 als LPP erracht werden. Das Fach Allgemeine Erziehungswissenschaft gilt als bestanden, wenn sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Einzelnoten für das Modul DH 1 mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt. (3) Es werden drei Studienrichtungen angeboten, (a) Sozialpädagogik/ Sozialarbeit, (b) Erwachsenenbildung/außerschulische Jugendbildung (c) Schulentwicklung/Schulforschung die wahlweise ( 24 SWS/42 Leistungspunkte) – (a) oder (b) oder (c) – studiert werden. (a)Sozialpädagogik/ Sozialarbeit. In dieser Studienrichtung müssen drei Module studiert wer-den: Modul DSP 1: Grundlagen der Sozialpädagogik/ Sozialarbeit (8 SWS/14 LP) Das Modul umfasst 4 Veranstaltungen (8 SWS), wobei die Veranstaltungen nach zwei Schwerpunkten – Kinder- und Jugendhilfe sowie Soziale Sicherung und Rehabilitation – ge-gliedert sind. Neben den Einführungen in diese beiden Schwerpunkte, von denen eine ver-pflichtend besucht werden muss, wenden sich weitere Veranstaltungen spezielleren Themen-feldern innerhalb dieses Moduls zu. Von den insgesamt 14 LP müssen 6 als LPP, 8 LP durch aktive Teilnahme erbracht werden. Modul DSP 2: Theorien der Sozialpädagogik/Sozialarbeit (8 SWS/14 Leistungspunkte) Das Modul umfasst 4 Veranstaltungen (8 SWS), wobei die Veranstaltungen einen Überblick über die Theorien der Sozialpädagogik, ihre Professionstheorie und ihre Theoriegeschichte vermitteln. Neben diesen Veranstaltungen wendet sich ein weiteres Seminar einem spezielleren Themenfeld innerhalb dieses Moduls zu. Von den insgesamt 14 LP müssen 6 als LPP durch, 8 LP durch aktive Teilnahme erbracht werden. Modul DSP 3: Forschung in der Sozialpädagogik/Sozialarbeit (8 SWS/14 Leistungspunkte) Das Modul umfasst 4 Veranstaltungen (8 SWS), wobei eine Veranstaltung einen Überblick über die gegenwärtigen Forschungsarbeiten in der Sozialen Arbeit beinhaltet. Im Kontext des Forschenden Lernens führen die Studierenden selbst eine kleinere Forschungsarbeit durch oder werden mit einer solchen im Kontext von empirischen Arbeiten der Abteilung Sozialpädagogik betraut. Neben diesen Veranstaltungen wendet sich ein weiteres Seminar einem spezielleren Themenfeld innerhalb dieses Moduls zu. Von den insgesamt 14 LP müssen 6 als LPP, 8 LP durch aktive Teilnahme erbracht werden. (b)Erwachsenenbildung/außerschulische Jugendbildung. In dieser Studienrichtung müssen drei Module studiert werden: Modul DEB 1: Grundlagen und Theorien der Erwachsenenbildung/außerschulischen Jugendbildung (8 SWS/14 LP) Das Modul umfasst 4 Veranstaltungen (8 SWS). Sie geben einen Überblick über die historische Entwicklung der EB, die gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Erwachsenenbildung so wie die Begründungen des Erwachsenenlernens. Die Besonderheiten der Bil-dung und Qualifizierung Erwachsener sollen im Lichte relevanter erwachsenenpädagogischer Theorien erarbeitet und unter dem Aspekt ihrer professionellen Unterstützung eingeschätzt werden können. Von den insgesamt 14 LP müssen 6 als LPP, 8 LP durch aktive Teilnahme erbracht werden. Modul DEB 2: Didaktik, Methodik und professionelles Handeln in der Erwachsenenbil-dung/außerschulischen Jugendbildung (8 SWS/14 LP) Das Modul umfasst 4 Veranstaltungen (8 SWS). Die Veranstaltungen geben einen Überblick über Ansätze und Modelle erwachsenengerechter Didaktik, über Lerntheorien bezogen auf das Erwachsenen- und Jugendalter sowie über didaktisch-methodisches Handeln. Neben diesen Veranstaltungen wird eine weitere Veranstaltung in die Theorie und Praxis der Bildungsarbeit eines spezifischen Aufgabenbereiches der Erwachseneneinbildung/außerschulischen Jugendbildung einführen. Von den insgesamt 14 LP müssen 6 als LPP, 8 LP durch aktive Teilnahme erbracht werden. Modul DEB 3: Forschung in der Erwachsenenbildung/außerschulischen Jugendbildung (8 SWS/14 LP) Das Modul umfasst 4 Veranstaltungen (8 SWS). Gegeben wird ein Überblick sowohl über Forschungstraditionen als auch über den erreichten Stand der Ausdifferenzierung erwachsenenpä-dagogischer Forschung. Auf exemplarische Weise gilt es Gegenstandsnähe, thematische Schwerpunkte, Felder, Paradigmen, Richtungen und Typen der Forschung im Bereich der EB/AJB kennen zu lernen. Von den insgesamt 14 LP müssen 6 als LPP, 8 LP durch aktive Teilnahme erbracht werden. (c)Schulentwicklung/Schulforschung. In dieser Studienrichtung müssen drei Module studiert werden: Modul DSE 1: Grundlagen der Schulorganisation (8 SWS/14 LP) Das Modul umfasst 4 Veranstaltungen (8 SWS). Wesentliche Inhalte, Themen und Fragestel-lungen dieses Moduls beziehen sich auf Theorie der Schule und Schulorganisation, Schule als Lern- und Sozialisationsumwelt, Administration und Recht der Schule, Schulpolitische Kon-troversen und Bildungsforschung, Schulsysteme – international vergleichend, Schule und au-ßerschulischer Kontext, das Personal der Schule und der Schulverwaltung, Konzepte der Quali-tät von Schule und Unterricht. Von den insgesamt 14 LP müssen 6 als LPP, 8 LP durch aktive Teilnahme erbracht werden. Modul DSE 2: Theorien und Methoden der Schulforschung ( 8 SWS/14 LP) Das Modul umfasst 4 Veranstaltungen (8 SWS). Wesentliche Inhalte, Themen und Fragestel-lungen dieses Moduls beziehen sich auf Ansätze der Schulforschung, Methoden der Schulfor-schung (Projektbeispiele), Fragen des Feldzugangs, der Datenbildung und –auswertung und der Ergebnispräsentation, Kooperation zwischen Schulforschung und Schulpraxis, Schulforschung und Schulentwicklung, Unterrichtsforschung und Unterrichtsentwicklung, Entwicklungsorien-tierte Forschung/Handlungsforschung. Von den insgesamt 14 LP müssen 6 als LPP, 8 LP durch aktive Teilnahme erbracht werden. Modul DSE 3: Planung und Management im Schulbereich (8 SWS/14 LP) Das Modul umfasst 4 Veranstaltungen ( 8 SWS). Wesentliche Inhalte, Themen und Fragestel-lungen dieses Moduls beziehen sich auf Konzepte regionaler kommunaler Schulentwicklungs-planung, Schulleitung als Kommunikations- und Führungsaufgabe, Theorien und Konzepte der Organisationsgestaltung, Personalplanung und Personalentwicklung im Schulbereich, Mikro-Ökonomie der Schule/schulinterner Mitteleinsatz, Konzepte der Bildungsfinanzierung. Von den insgesamt 14 LP müssen 6 als LPP, 8 LP durch aktive Teilnahme erbracht werden. Die Studienrichtung gilt als bestanden, wenn sich aus dem Durchschnitt der Modulnoten min-destens „ausreichend“ (4,0) ergibt. Die Module DSP 6, DEB 6 und DSE 6 gehen hierbei nicht in die Notenberechnung ein. (4) Im Wahlpflichtfach ist wahlweise zu studieren: Es müssen zwei Wahlpflichtfächer (16 SWS/24 LP) jeweils im Umfang von einem Modul studiert werden. Die Auswahl der Wahl-pflichtfächer ergibt sich in Abhängigkeit von der gewählten Studienrichtung. (a) Wahlpflichtfächer der Studienrichtung Sozialpädagogik/Sozialarbeit Im Modul DSP 4: Wahlpflichtfach 1(8 SWS/12 Leistungspunkte) kann zwischen 2 Wahl-pflichtfächern gewählt werden:
Im Modul DSP 5: Wahlpflichtfach 2 (8 SWS/14 LP) kann zwischen 4 Wahlpflichtfächern gewählt werden:
(b) Wahlpflichtfächer der Studienrichtung Erwachsenenbildung/außerschulische Jugendbildung Im Modul DEB 4: Wahlpflichtfach 1 (8 SWS/12 LP) kann zwischen zwei Wahlpflichtfächern gewählt werden:
Im Modul DEB 5. Wahlpflichtfach 2 (8 SWS/12 LP) kann zwischen 4 Wahlpflichtfächern gewählt werden:
(c)Wahlpflichtfächer der Studienrichtung Schulentwicklung/Schulforschung Im Modul DSE 4: Wahlpflichtfach 1 kann zwischen zwei Wahlpflichtfächern gewählt werden:
Im Modul DSE 5: Wahlpflichtfach 2 kann zwischen drei Wahlpflichtfächern gewählt werden:
Die Wahlpflichtfächer gelten als bestanden, wenn sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Einzelnoten mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt. (5) Im Modul DH 2: Nebenfach (8 SWS/10 LP) besteht die Wahl zwischen den beiden Nebenfächern Soziologie oder Psychologie. Das Modul umfasst 8 SWS. Von den insgesamt 10 LP müssen 4 als LPP erbracht werden. Das Modul DH 2 gilt als bestanden, wenn sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Einzelnoten mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt. (6) In der gewählten Studienrichtung ist ein Hauptpraktikum von sechs Monaten sowie eine praktikumsvor- bzw. nachbereitende Veranstaltung im Umfang von 2 SWS zu absolvieren:
Für die schriftliche Auswertung des Praxissemesters werden 30 LP vergeben, sofern diese mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Die Note für die Auswertung wird nicht in das Zeugnis übernommen. (7) Im Wahlbereich sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 10 SWS zu besuchen. Dabei steht der Wahlbereich den Studierenden für die freie Wahl von Studienangeboten der Westfäli-schen Wilhelms-Universität zur Verfügung. (8) In der Diplomarbeit soll eine Fragestellung selbständig und mit wissenschaftlichen Me-thoden bearbeitet werden. Die Diplomarbeit gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit „aus-reichend“ (4,0) bewertet wird. |
(1) Als Zusatzfächer können die in der Studienordnung genannten
Studienrichtungen und Wahlpflichtfächer und darüber hinaus jedes Fach,
das an der Westfälischen Wilhelms-Universität durch eine/n
Hochschullehrer/in vertreten ist, gewählt werden. Die Auswahl und
Zusammenstellung der Module geschieht gemäß den fachlichen
Anforderungen der Zusatzfächer. (2) Als Zusatzfach innerhalb des Lehrgebietes Erziehungswissenschaft gilt eine weitere fachliche Spezialisierung im Umfang von 2 Modulen mit je 8 SWS und je 12 LP. Von den insgesamt 24 LP müssen 12 als LPP erbracht werden. Wird ein anderes Fach gewählt, erfolgt eine analoge Regelung. Näheres regelt § 20 DPO. |
(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind
(2) Vorlesungen vermitteln in zusammenhängender Darstellung wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen und methodische Kenntnisse. Sie sollen Rückfragen ermöglichen und können durch andere Veranstaltungen (z.B. Tutorien und Übungen) ergänzt werden. (3) Seminare dienen der vertieften und kritischen Erarbeitung wissenschaftlicher und praxisorientierter Fragestellungen. Methodisch können sie bezogen sein auf die Darbietung des Stof-fes (Information, Diskussion, Referat, Thesenvorlage usw.) wie auch bezogen auf die Erarbeitungsform (Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit) unterschiedlich angelegt sein. Seminare werden auch als Kompaktveranstaltungen angeboten. (4) Übungen sind ergänzende Veranstaltungen, in denen die Studierenden in angeleiteter Eigentätigkeit (Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit) Erlerntes praktisch anwenden. Sie können einen besonderen Anwendungsbezug aufweisen. (5) Exkursionen sind außerhalb der Universität durchgeführte Veranstaltungen, die studien-gangsspezifische Kenntnisse und Methoden vermitteln. (6) Projekte umfassen die gemeinsame Erarbeitung eines Problemkomplexes. Wissenschaftliche und methodische Grundkenntnisse werden vorausgesetzt. (7) Diplomanden- und Forschungskolloquien dienen dem Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Sie werden fachspezifisch, studienrichtungs- und schwerpunktbezogen angeboten. (8) Studentische, von einem Lehrenden betreute Studiengruppen dienen unter Anleitung eines Lehrenden dem Selbststudium der Studierenden zu einem vorab vereinbarten Themenbereich. |
(1) In den in § 10 aufgelisteten Lehrveranstaltungsarten können nach
Maßgabe der DPO Leistungspunkte durch folgende Erbringungsformen
erworben werden (siehe § 5 DPO): Leistungspunkte können erworben werden durch
(2) Prüfungsleistungen zum Erwerb von Leistungspunkten (LPP) sind
In Kolloquien können keine Leistungspunkte erworben werden. In geeigneten Fällen können Leistungspunkte auch in anderen Formen erbracht werden (siehe DPO § 5 Abs. 2). (3) LP können nur in einer regelmäßig besuchten Lehrveranstaltung erworben werden. Hierzu ist die Anwesenheit bei mindestens Dreiviertel der jeweiligen Lehrveranstaltungstermine erfor-derlich. Die Überprüfung der Anwesenheit obliegt der/dem Lehrenden. (4) LPP können nur studienbegleitend bis zu Semesterende im Rahmen einer Lehrveranstaltung erworben werden. (5) Die für den Erwerb von LPP erbrachten Prüfungsleistungen werden benotet und über das Diplomprüfungsamt in einer Prüfungsakte festgehalten. (6) Die Prüfungsakte enthält den/die Antrag/Anträge auf Zulassung mit den Anlagen gemäß §§ 10 und 16 der DPO Protokolle und Benotungen zu allen mündlichen Prüfungen Benotungen und Gutachten zu allen schriftlichen Prüfungen die bewerteten Modulscheine Kopien der Zeugnisse und der Diplomurkunde. (7) Die Studierenden führen über jedes Modul einen Modulschein. Der Modulschein enthält:
|
(1) Da alle Prüfungen studienbegleitend durchgeführt werden, muss die
Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung zu Beginn des ersten Fachsemesters, die
Anmeldung zur Diplomprüfung unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss
der Diplom-Vorprüfung beim Diplomprüfungsamt erfolgen. Gleichzeitig
gibt das Diplomprüfungsamt die Modulscheine für den jeweiligen
Studienabschnitt aus. Studierende, die im Nachrückverfahren einen
Studienplatz erhalten, melden sich spätestens eine Woche nach erfolgter
Einschreibung schriftlich beim Diplomprüfungsamt an. (2) Der Erwerb von LPP ist nur möglich, wenn eine Anmeldung zu der jeweiligen Veranstaltung beim Prüfenden und im Diplomprüfungsamt vorliegt. Die Anmeldung beim Prüfenden muss spätestens am Ende der dritten Vorlesungswoche durchgeführt sein. Um die Anmeldefris-ten einhalten zu können, ist zu gewährleisten, dass die Studierenden im kommentierten Vorle-sungsverzeichnis über die Veranstaltungen und die jeweiligen Erbringungsformen von LPP informiert werden. Die Anmeldung erfolgt auf den Modulscheinen, die den Lehrenden vorzulegen sind. Auf den Modulscheinen müssen sich die Studierenden die Anmeldung und die Erbringungsform der Prüfungsleistung durch Unterschrift vom Prüfenden bestätigen lassen. Weiteres regelt die Diplom-Prüfungsordnung (§ 5 DPO). (3) Die Anmeldung zur Erlangung von LPP im Diplomprüfungsamt erfolgt bis spätestens zur Mitte des jeweiligen Semesters. Die genauen Termine werden zu Beginn des vorangegangenen Semesters durch Aushang bekannt gegeben. (4) Die Anmeldung zum Erwerb von LPP im Rahmen einer Kompaktveranstaltung ist abhängig von der jeweiligen Zeitplanung dieser Veranstaltungsform. Findet die Kompaktveranstaltung im Rahmen der regulären Vorlesungszeit statt, muss die Anmeldung spätestens am Ende der vierten Vorlesungswoche durchgeführt sein. Außerhalb der Vorlesungszeit muss die Anmeldung zu einer Kompaktveranstaltung spätestens vier Wochen vor dem ersten Veranstaltungstag erfolgt sein. |
Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Einstufung in höhere Fachsemester sind in § 9 DPO geregelt. |
Auf der Grundlage dieser Studienordnung ist als Anlage 2 ein Studienverlaufsplan als Vorschlag beigefügt. Er bezeichnet die Pflicht- und Wahlpflichtbereiche des Diplomstudiengangs Erziehungswissenschaft und gibt LP, LPP, Umfang der Semesterwochenstunden und Anzahl der Veranstaltungen pro Semester an. |
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale
Studienberatungsstelle der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
Sie kann sich bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch
auf eine psychologische Beratung beziehen (vgl. § 83 Abs. 1 und 2 HG). (2) Die studienbegleitende Fachberatung im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft ist Aufgabe der Lehreinheit Erziehungswissenschaft, die hierzu Studiengangsbeauftragte benennt. Fachbereichs. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der inhaltlichen Schwerpunkte des Studiengangs. |
Nach Abschluss des Diplomstudiengangs Erziehungswissenschaft ist die Promotion zum Dr. paed. oder Dr. phil. möglich. Näheres regelt hierzu die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät. |
(1) Diese Studienordnung gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in
Verbindung mit der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang
Erziehungswissenschaft. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem
Wintersemester 2004/05 als Studienanfängerinnen/Studienanfänger für den
Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Westfälischen
Wilhelms-Universität eingeschrieben worden sind oder ab dem
Wintersemester 2004/2005 das Hauptstudium des Diplomstudiengangs
Erziehungswissenschaft beginnen. Studierende, die im Wintersemester
2003/2004 oder im Sommersemester 2004 als
Studienanfängerinnen/Studienanfänger für den Diplomstudiengang
Erziehungswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität
eingeschrieben worden sind oder das Hauptstudium des
Diplomstudiengangs Erziehungswissenschaft begonnen haben, setzen ab
dem Wintersemester 2004/2005 das Studium nach den Bestimmungen dieser
Studienordnung unter Anrechnung der erbrachten Leistungen fort. (2) Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelm-Universität Münster veröffentlicht. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften vom 3. Dezember 2003, 28. Juli 2004 und 19. Oktober 2004. |
Münster, den 5. November 2004 | Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 5. November 2004 | Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Anlage 1: Modulbeschreibungen für das Grund- und Hauptstudium
Anlage 2: Studienverlaufsplan
Anlage 3: Fächer und Module
Anlage 4: Praktikumsordnung