Satzung
des Förderkreises der Angewandten Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Förderkreis der Angewandten Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster e. V."
(2) Sitz des Vereins ist Münster (Westfalen).
§ 2 Zweck des Vereins
(2) Sitz des Vereins ist Münster (Westfalen).
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, die praxisbezogene Lehre sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis auf dem Gebiet der Angewandten Informatik zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein ein wissenschaftliches Forschungsinstitut in eigener Trägerschaft, das den Namen "Institut für Angewandte Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster" erhält. Die Forschungsprojekte des Instituts werden finanziert durch objektbezogene Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und in der Zurverfügungstellung von Sachspenden. Die Beziehungen des Instituts zur Universität und zu deren Einrichtungen werden durch Vereinbarungen zwischen der Universität und dem Verein geregelt.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein ein wissenschaftliches Forschungsinstitut in eigener Trägerschaft, das den Namen "Institut für Angewandte Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster" erhält. Die Forschungsprojekte des Instituts werden finanziert durch objektbezogene Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und in der Zurverfügungstellung von Sachspenden. Die Beziehungen des Instituts zur Universität und zu deren Einrichtungen werden durch Vereinbarungen zwischen der Universität und dem Verein geregelt.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein, über den der Vorstand entscheidet, hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
(3) Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein, über den der Vorstand entscheidet, hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
(3) Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres; sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen sein. Sie endet ferner bei:
1. Ableben des Mitgliedes,
2. Ausschluss,
3. außerdem bei Personenvereinigungen durch die Beendigung und bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand des Vereins. Er kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung beim Vorstand des Vereins Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein oder das Vereinsvermögen.
§ 5 Mittel des Vereins
(2) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand des Vereins. Er kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung beim Vorstand des Vereins Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein oder das Vereinsvermögen.
§ 5 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Geldspenden,
3. Sachspenden,
4. sonstige Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Vereins werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.
(2) Die Mittel des Vereins werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.
Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand,
2. Kuratorium,
3. Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
dem Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand wird für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(3) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied wahrgenommen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied des Vereins ist der geschäftsführende Direktor des Instituts für Angewandte Informatik.
(4) Ein stellvertretender Vorsitzender sollte ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen sein.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(2) Der Vorstand wird für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(3) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied wahrgenommen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied des Vereins ist der geschäftsführende Direktor des Instituts für Angewandte Informatik.
(4) Ein stellvertretender Vorsitzender sollte ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen sein.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Fördermittel, Geld- und Sachspenden sowie sonstiger Zuwendungen entsprechend dem Zweck des Vereins. Er hat sicherzustellen, dass der Einsatz der Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke erfolgt.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Verein wird i. S. des § 26 BGB von dem Vorstand vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister sowie das geschäftsführende Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden dürfen, unbeschadet der Wirksamkeit der Vertretung nach außen.
(4) Der Vorstand lädt zu Sitzungen des Kuratoriums und zur Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
§ 9 Kuratorium
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Verein wird i. S. des § 26 BGB von dem Vorstand vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister sowie das geschäftsführende Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden dürfen, unbeschadet der Wirksamkeit der Vertretung nach außen.
(4) Der Vorstand lädt zu Sitzungen des Kuratoriums und zur Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus:
1. den Mitgliedern des Vorstandes,
2. den Direktoren des "Instituts für Angewandte Informatik",
3. bis zu fünf weiteren Mitgliedern aus dem Förderkreis als Vertreter der Wirtschaft.
(2) Ihm gehören ferner mit beratender Stimme der Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Rektor und der Kanzler der Westfälischen Wilhelms-Universität an.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder nach Abs. 1 Ziff. 3) werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Kuratorium steht dem Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben sowie in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten beratend zur Seite.
(5) Das Kuratorium stellt Grundsätze für die Verteilung der Vereinsmittel auf die einzelnen Arbeitsgebiete auf.
(6) Das Kuratorium gibt dem Vorstand Empfehlungen für die Verwendung und Verteilung der nicht zweckgebundenen Mittel auf die einzelnen Arbeitsgebiete.
§ 10 Mitgliederversammlung
(2) Ihm gehören ferner mit beratender Stimme der Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Rektor und der Kanzler der Westfälischen Wilhelms-Universität an.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder nach Abs. 1 Ziff. 3) werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Kuratorium steht dem Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben sowie in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten beratend zur Seite.
(5) Das Kuratorium stellt Grundsätze für die Verteilung der Vereinsmittel auf die einzelnen Arbeitsgebiete auf.
(6) Das Kuratorium gibt dem Vorstand Empfehlungen für die Verwendung und Verteilung der nicht zweckgebundenen Mittel auf die einzelnen Arbeitsgebiete.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
(2 )Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf einzuberufen; ferner wenn mindestens ein Drittel der Zahl der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich drei Wochen vor der Sitzung unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf und hat alle bis zur Einladung vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
(4) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Personenvereinigungen und juristische Personen können sich durch ein Mitglied ihrer Geschäftsleitung, im übrigen durch einen schriftlichen Bevollmächtigten, vertreten lassen. Der Vertreter braucht nicht selbst Mitglied des Fördervereins zu sein.
(5) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen
(2 )Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf einzuberufen; ferner wenn mindestens ein Drittel der Zahl der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich drei Wochen vor der Sitzung unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf und hat alle bis zur Einladung vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
(4) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Personenvereinigungen und juristische Personen können sich durch ein Mitglied ihrer Geschäftsleitung, im übrigen durch einen schriftlichen Bevollmächtigten, vertreten lassen. Der Vertreter braucht nicht selbst Mitglied des Fördervereins zu sein.
(5) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen
Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 11 Das Forschungsinstitut
§ 11 Das Forschungsinstitut
(1) Das "Institut für Angewandte Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität" wird von drei Direktoren nach dem Kollegialprinzip geleitet.
(2) Das Weitere regelt die Institutsordnung, die der Vorstand nach Anhörung des Kuratoriums und der Direktoren des Instituts erlässt.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Verein
(2) Das Weitere regelt die Institutsordnung, die der Vorstand nach Anhörung des Kuratoriums und der Direktoren des Instituts erlässt.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Verein
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
(2) Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.
(3) Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Westfälische Wilhelms-Universität, die es unmittelbar und ausschließlich für Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
§ 13 Geschäftsjahr
(2) Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.
(3) Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Westfälische Wilhelms-Universität, die es unmittelbar und ausschließlich für Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Inkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 31. Mai 1985 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen ist.
Der Verein wurde am 29. Juli 1985 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 22.06.2010 geändert.
Der Verein wurde am 29. Juli 1985 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 22.06.2010 geändert.