Änderungen in der Lehrerbildung ab Wintersemester 2016/17

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© ZfL / Peter Grewer

Am 6. Mai 2016 sind die Neufassungen des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) und der Lehramtszugangsverordnung (LZV) des Landes NRW veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Viele Vorgaben müssen zum Wintersemester 2016/17 an der WWU umgesetzt werden.

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

  • Einbeziehung von Fragen der Inklusion in das Studium

    • in den Fächern: Einbeziehung von inklusionsorientierten Fragestellungen im Umfang von mindestens 5 Leistungspunkten
    • in den Bildungswissenschaften: Einbeziehung von Fragen der Inklusion, Einbeziehung von Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 Leistungspunkten

    Inklusionsbezogene Leistungen müssen von allen Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2016/17 beginnen, beim Eintritt in den Vorbereitungsdienst nachgewiesen werden.

  • Praxisphasen

    • Integration des bisherigen Eignungspraktikums in das Orientierungspraktikum:
      Studierende, die ihr Bachelorstudium ab dem Wintersemester 2016/17 beginnen, absolvieren das neue Eignungs- und Orientierungspraktikum von mindestens 25 Praktikumstagen.
    • Das bisherige Eignungspraktikum (außerhalb des Studiums) entfällt ab sofort auch rückwirkend für alle Studierenden, die nach dem Lehrerausbildungsgesetz (LABG) 2009 studieren, d.h. die ab dem Wintersemester 2011/12 ein Studium aufgenommen haben.
    • Ableistung des Berufsfeldpraktikums „in der Regel“ im außerschulischen Bereich
  • Fremdsprachenkenntnisse

    Herabsetzung der Anforderungen an nachzuweisende fremdsprachliche Kenntnisse (u.a. Latein) für bestimmte Fächer - dies gilt für alle Studierenden, die nach dem LABG 2009 studieren, d.h. auch rückwirkend:

    • Für das Studium moderner Fremdsprachen (mit Ausrichtung auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen) ist mit sofortiger Wirkung die Pflicht zum Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum) entfallen.
    • Für das Fach Philosophie/Praktische Philosophie und für das Fach Geschichte (im Studium mit Ausrichtung auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulten) tritt anstelle des Latinums mit sofortiger Wirkung der Nachweis von Lateinkenntnissen auf dem Niveau des Kleinen Latinums. Für Studierende, die das Kleine Latinum nicht durch ein Abgangs- oder Abschlusszeugnis der Schule oder ein Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung bei der Bezirksregierung nachweisen können, stellt die WWU ein gleichwertiges Prüfungsangebot bereit. Ansprechpartnerin ist die Rektoratsbeauftragte für Allgemeine Studien, Frau Pinkernell-Kreidt, Institut für Klassische Philologie.
    • Studierende des Fachs Katholische Religionslehre (für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen), die ihr Bachelorstudium ab dem Wintersemester 2016/17 beginnen, müssen neben Lateinkenntnissen (Latinum) Grundkenntnisse in Griechisch und Hebräisch nachweisen. Ansprechpartner ist der Studienmanager Herr Gerstorfer-Harbecke.
    • Studierende aller oben genannten Fächer müssen den jeweiligen Nachweis während ihres Bachelor-Studiums erbringen, da sonst keine Zulassung zu den Master-of-Education-Studiengängen erfolgen kann.

  • Kombinationsmöglichkeiten der Fächer

    Die Änderungen der LZV führen zu einigen Änderungen/Erweiterungen bei den Kombinationsmöglichkeiten, vor allem im Hinblick auf die Kombination aus dem Optional- und Pflichtbereich.

    Detailinformationen:

  • Verlängerung der Auslauffristen in „alten“ Lehramtsstudiengängen

    Modellversuch und Examensstudiengang LABG 2002

    Die Auslauffristen für Studierende des Modellversuchs und des Examensstudiengangs gemäß LABG 2002 werden um zwei Semester verlängert, sodass das Studium spätestens sechs Semester nach dem Zeitpunkt abzuschließen ist, zu dem die Regelstudienzeiten für entsprechende Studiengänge nach altem Recht für das jeweilige Lehramt auslaufen. Das Landesprüfungsamt kann darüber hinaus im Einvernehmen mit der Hochschule auf Antrag einer/eines Studierenden im Einzelfall die Frist aus bestimmten Gründen verlängern. Insgesamt darf die Regelstudienzeit jedoch um nicht mehr als zehn Semester überschritten werden. Im Falle des Nichtbestehens einer Ersten Staatsprüfung verlängern sich die genannten Fristen für Wiederholungsprüfungen allerdings um weitere zwei Semester.

    Weitere Informationen:

    Zentrum für Lehrerbildung der WWU Münster

    Landesprüfungsamt NRW