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Gesetz
zur Reform der Lehrerausbildung
Vom 12. Mai 2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Reform der Lehrerausbildung
Artikel 1
Gesetz
über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz – LABG)
Inhaltsübersicht |
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I. Allgemeine Bestimmungen |
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§ 1 |
Weiterentwicklung der Lehrerausbildung |
§ 2 |
Ziel der Ausbildung |
§ 3 |
Lehramtsbefähigungen |
§ 4 |
Verwendung |
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II. Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung |
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§ 5 |
Vorbereitungsdienst |
§ 6 |
Zulassungsbeschränkungen |
§ 7 |
Staatsprüfung |
§ 8 |
Prüfungsamt |
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III. Zugang zum Vorbereitungsdienst |
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§ 9 |
Zugang zum Vorbereitungsdienst |
§ 10 |
Studienabschlüsse |
§ 11 |
Akkreditierung von Studiengängen |
§ 12 |
Praxiselemente |
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IV. Sondervorschriften |
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§ 13 |
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst |
§ 14 |
Anerkennung |
§ 15 |
Mehrere Lehrämter |
§ 16 |
Mehrere Lehrbefähigungen (Erweiterungen) |
§ 17 |
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt |
§ 18 |
Förderliche Berufstätigkeit |
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V. Übergangs- und Schlussvorschriften |
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§ 19 |
Früher erworbene Lehrämter |
§ 20 |
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsregelungen; Berichtspflicht |
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Weiterentwicklung der Lehrerausbildung
(1) Das Land und die Hochschulen gewährleisten eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.
(2) Das Studium liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Das Land regelt diese Phase der Ausbildung durch die Festlegung von Zugangsbedingungen für den Vorbereitungsdienst, durch Vorgaben für die Akkreditierung von Studiengängen und durch Zielvereinbarungen. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium stimmt sich vor Abschluss von Zielvereinbarungen mit den einzelnen Hochschulen zur Lehrerausbildung, insbesondere zu lehramtsrelevanten Studienkapazitäten und dem Umfang fachdidaktischer Studienkapazitäten, mit dem für Schulen zuständigen Ministerium einvernehmlich ab. Der Vorbereitungsdienst liegt in der unmittelbaren Verantwortung des Landes. Die Qualität der Ausbildung wird von der Landesregierung kontinuierlich und in Abstimmung mit der Schulentwicklung evaluiert und weiterentwickelt.
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013, über Entwicklungsstand und Qualität der Lehrerausbildung. Dazu wirken die Hochschulen und alle für die Lehrerausbildung zuständigen Stellen des Landes zusammen.
§ 2
Ziel der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. Die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrkräfte für den Ersatzschuldienst zu stellen sind, richten sich nach § 102 Schulgesetz NRW.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst. Ausbildung und Fortbildung einschließlich des Berufseingangs orientieren sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer. Dabei ist die Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und zum Umgang mit Heterogenität besonders zu berücksichtigen.
§ 3
Lehramtsbefähigungen
(1) Es gibt folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen):
1. Lehramt an Grundschulen,
2. Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen,
3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,
4. Lehramt an Berufskollegs,
5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung.
(2) Eine Lehramtsbefähigung erwirbt, wer die entsprechende Staatsprüfung bestanden hat.
§ 4
Verwendung
(1) Die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 berechtigt zur Erteilung von Unterricht in den entsprechenden Schulformen. Die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung berechtigt zur Erteilung von Unterricht in Förderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend den fachlichen und sonderpädagogischen Anforderungen. Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen berechtigt auch zur Erteilung von Unterricht an Berufskollegs. Die Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen berechtigt an Gesamtschulen zum Einsatz in den Jahrgangstufen 5 bis 10.
(2) § 29 Abs. 2 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.
II. Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung
§ 5
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist an Schulen und an staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zu leisten. Er hat eine Dauer von mindestens zwölf Monaten und ist am jeweils angestrebten Lehramt auszurichten.
(2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit in zunehmender Eigenverantwortlichkeit der Auszubildenden. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört selbstständiger Unterricht.
§ 6
Zulassungsbeschränkungen
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer überschreitet. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten hat das für Schulen zuständige Ministerium im Rahmen des Landeshaushalts die durch die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und der Schulen auszuschöpfen.
(2) Bei überschießenden Bewerbungen werden Ausbildungsplätze vergeben:
1. vorab bis zu 10 von 100 an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des für Schulen zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht,
2. mindestens 60 von 100 nach dem Ergebnis der Studienabschlüsse (Mittelwert aus Bachelor- und Master-Abschluss oder Erste Staatsprüfung),
3. bis zu 25 von 100 nach der Wartezeit seit der ersten Bewerbung,
4. bis zu 5 von 100 für Härtefälle.
Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerbungen werden die Studienabschlüsse oder die Wartezeit ergänzend zu Grunde gelegt. Im Übrigen entscheidet ersatzweise das Los.
(3) Dienstzeiten aufgrund des
1. Artikel 12a des Grundgesetzes einschließlich Dienstleistungen auf Zeit,
2. Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juli 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
3. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung,
4. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. September 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung, gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten als Wartezeit. Entsprechendes gilt für Zeiten der häuslichen Betreuung von minderjährigen Kindern und Verzögerungen auf Grund der Pflege naher Angehöriger.
§ 7
Staatsprüfung
(1) Durch die Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Ziel der Ausbildung erreicht hat.
(2) Die Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Das Beamtenverhältnis endet im Falle des Bestehens oder endgültigen Nicht-Bestehens mit dem Ablegen der Prüfung. Die Prüfung ist abgelegt, sobald der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben ist. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt bei bestandener Prüfung im Verlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig nicht bestandener Prüfung unmittelbar nach der Prüfung.
(3) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium eine Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen als Rechtsverordnung, in der es die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im Einzelnen regelt. Es trifft insbesondere Regelungen über
1. Voraussetzungen und Verfahren der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie die nähere Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens nach § 6,
2. Ausgestaltung, Dauer und Durchführung des Vorbereitungsdienstes,
3. Art und Umfang der Prüfungsleistungen einschließlich einer möglichen Berücksichtigung von während der Ausbildung erbrachten Leistungen, die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Prüfungsnoten, das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und die Notenbildung für Prüfungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Prüfung.
§ 8
Prüfungsamt
(1) Staatsprüfungen werden vor dem zuständigen staatlichen Prüfungsamt abgelegt.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt bei dem für Schulen zuständigen Ministerium oder der von ihm beauftragten Stelle; es trifft in diesem Rahmen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vergleichbarkeit von Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen zu gewährleisten.
III. Zugang zum Vorbereitungsdienst
§ 9
Zugang zum Vorbereitungsdienst
(1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt mit Studienabschlüssen nach § 10 erfüllt unbeschadet der Anerkennungen nach § 14 Abs. 1, wer die für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Studienabschlüsse in gemäß § 11 akkreditierten Studiengängen entsprechend den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach Absatz 2 erworben hat und Praxiselemente nach § 12 nachweist.
(2) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium sowie nach Information des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses und des für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschusses eine Rechtsverordnung, in der die fachlichen Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Studienabschlüsse den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnen. Das Ministerium trifft in diesem Rahmen Regelungen über
1. die für die einzelnen Lehrämter zugelassenen Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) einschließlich deren Verbindungen,
2. den Mindestumfang der beim Zugang zum Vorbereitungsdienst nachzuweisenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Leistungen (Leistungspunkte) und jeweils zu erwerbende Kompetenzen, gegebenenfalls durch Verweis auf bundesweite Vereinbarungen unter den Ländern, einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse sowie das für Abschlusszeugnisse zu verwendende Notensystem,
3. Mindestanforderungen an die Praxisphasen des Studiums, insbesondere an das Praxissemester und das Eignungspraktikum.
§ 10
Studienabschlüsse
(1) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst setzt für alle Lehrämter den Abschluss eines Bachelorstudiums mit sechs Semestern Regelstudienzeit voraus sowie einen Abschluss zum „Master of Education“ mit vier Semestern Regelstudienzeit. § 53 Abs. 2 Satz 4 Kunsthochschulgesetz bleibt unberührt.
(2) Die Studienabschlüsse sind an Universitäten zu erwerben oder in den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport einschließlich der Bildungswissenschaften an Kunst- und Musikhochschulen oder an der Deutschen Sporthochschule Köln. Leistungen aus Studiengängen an Fachhochschulen können angerechnet werden, soweit das Studium nach diesem Gesetz insgesamt überwiegend an den in Satz 1 genannten Hochschulen geleistet wird. Für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs mit zwei verwandten beruflichen Fachrichtungen gelten Satz 1 und Satz 2 nicht, wenn der Master-Abschluss ausschließlich an einer Hochschule nach Satz 1 erworben wird. Für Kooperationen von Hochschulen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.
(3) Das lehramtsrelevante Profil des Studiums einschließlich der Praxiselemente in Verantwortung der Hochschulen wird in einem Diplomzusatz (Diploma Supplement) dokumentiert.
§ 11
Akkreditierung von Studiengängen
(1) Studienabschlüsse nach § 10 eröffnen den Zugang zu einem der Lehrämter nach § 3 Abs. 1, wenn sie in gemäß § 7 Hochschulgesetz akkreditierten Studiengängen erworben wurden. Gegenstand der Akkreditierung und Reakkreditierung sind auch die Prüfungsordnungen der Hochschulen für die einzelnen Fächer; bei Akkreditierungen in den Fächern Kunst und Musik sind die Besonderheiten künstlerischer Praxis zu berücksichtigen. Die durch oder aufgrund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen an den Zugang zum Vorbereitungsdienst, die in Absatz 2 bis 7 gestellten Anforderungen an Studiengänge sowie bundesweite Vereinbarungen unter den Ländern sind zu beachten. In Verfahren der Akkreditierung und Reakkreditierung wirkt das für Schulen zuständige Ministerium oder eine von ihm benannte Stelle mit. Die Akkreditierung und Reakkreditierung von Master-Studiengängen ist an die Zustimmung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder der von ihm benannten Stelle gebunden.
(2) Das Bachelorstudium enthält bereits lehramtsspezifische Elemente und ist so anzulegen, dass die erworbenen Kompetenzen auch für Berufsfelder außerhalb der Schule befähigen. Das Masterstudium bereitet gezielt auf ein Lehramt vor. Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen einzubeziehen sind. Die Hochschulen können zulassen, dass Leistungen des Bachelorstudiums von einem Studierenden im Rahmen eines vorläufigen Zugangs zum Masterstudium individuell nachgeholt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines Jahres erbracht werden.
(3) Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen nach § 2 Abs. 2. Die Kompetenzen werden in einem systematischen Aufbau erworben. Dazu entwickeln die Hochschulen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und der bundesweiten Vereinbarungen unter den Ländern über Anforderungen an Bildungswissenschaften und Fächer Curricula.
(4) Das Studium gliedert sich in Lehreinheiten (Module) gemäß § 60 Abs. 3 des Hochschulgesetzes; die Module des Masterstudiums werden jeweils mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen, die als solche im Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgewiesen ist und den Kompetenzerwerb im gesamten Modul abbildet. In den Fächern Kunst und Musik können die Besonderheiten künstlerischer Praxis berücksichtigt werden. Den einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen sind Leistungspunkte nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien zugeordnet.
(5) Das Studium für die einzelnen Lehrämter umfasst sowohl im Bachelor-Studiengang als auch im Master-Studiengang neben dem bildungswissenschaftlichen Studium und den in Verantwortung der Hochschulen liegenden Praxiselementen folgende Bestandteile:
1. für das Lehramt an Grundschulen das Studium der Lernbereiche Sprachliche Grundbildung und Mathematische Grundbildung und eines weiteren Lernbereichs oder Unterrichtsfachs jeweils einschließlich der Fachdidaktik; das bildungswissenschaftliche Studium ist auf das frühe Lernen konzentriert und enthält elementarpädagogische und förderpädagogische Schwerpunkte,
2. für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik; im Master-Studiengang ist entsprechend dem Angebot der Hochschule ein Profil Hauptschule oder ein Profil Realschule zu wählen,
3. für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik; an die Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 2 das Fach Kunst oder das Fach Musik treten; an die Stelle eines Unterrichtsfaches kann eine sonderpädagogische Fachrichtung treten,
4. für das Lehramt an Berufskollegs das Studium der Berufspädagogik sowie das Studium von zwei beruflichen Fachrichtungen oder eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung oder zweier Unterrichtsfächer jeweils einschließlich der Fachdidaktik; das Studium einer beruflichen Fachrichtung oder eines Unterrichtsfaches kann mit dem Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung verbunden werden,
5. für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung das Studium von zwei Unterrichtsfächern jeweils einschließlich der Fachdidaktik und das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.
(6) Leistungen in Lernbereichen, Unterrichtsfächern, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie in Bildungswissenschaften sind zu einem Anteil von mindestens einem Fünftel im Masterstudium (ohne Berücksichtigung des Praxissemesters) zu erbringen.
(7) Leistungen in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte sind für alle Lehrämter zu erbringen. Das Studium moderner Fremdsprachen umfasst mindestens einen Auslandsaufenthalt von drei Monaten Dauer. In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport beruht bereits der Zugang zum Studium auf dem Nachweis der Eignung für diese Studiengänge; die Zugangsanforderungen sind nach Lehrämtern zu unterscheiden; der Abschluss des Studiums beruht auch auf fachpraktischen Prüfungsleistungen.
§ 12
Praxiselemente
(1) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst mit Studienabschlüssen nach § 10 erfordert vorausgehende schulpraktische Ausbildungselemente. Diese umfassen
1. ein mindestens einmonatiges Orientierungspraktikum,
2. ein Praxissemester von mindestens fünf Monaten Dauer, das neben den Lehrveranstaltungen mindestens zur Hälfte des Arbeitszeitvolumens an Schulen geleistet wird und
3. ein das Studium ergänzendes Eignungspraktikum von mindestens 20 Praktikumstagen.
Das Studium umfasst zudem ein mindestens vierwöchiges außerschulisches oder schulisches Berufsfeldpraktikum. Alle Praxiselemente werden in einem Portfolio dokumentiert.
(2) Das Bachelorstudium umfasst, in der Regel im ersten Studienjahr, ein bildungswissenschaftlich oder fachdidaktisch begleitetes Orientierungspraktikum, das der kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Schulpraxis und der Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium dient. Es umfasst zudem ein außerschulisches oder schulisches Berufsfeldpraktikum, das den Studierenden konkretere berufliche Perspektiven innerhalb oder außerhalb des Schuldienstes eröffnet.
(3) Das Masterstudium umfasst ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereitetes Praxissemester in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform und den Studienfächern. Das Praxissemester soll im zweiten Semester, spätestens im dritten Semester absolviert werden. Es schafft berufsfeldbezogene Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Es wird von den Hochschulen verantwortet und ist in Kooperation mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchzuführen. Die Hochschulen schließen das Praxissemester mit einer geeigneten Prüfung und mit einem Bilanz- und Perspektivgespräch mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ab.
(4) Das Eignungspraktikum an Schulen wird von den Schulen verantwortet und von den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung begleitet. Es dient einer strukturierten Erstbegegnung mit der Schule als Arbeitsplatz oder auf die Schule bezogenen Praxis- und Lernfeldern und einer reflektierten Studien- und Berufswahl. Es soll insbesondere einer ersten Klärung der Eignung für den Lehrerberuf dienen. Es schließt mit einer Eignungsberatung ab. Das Praktikum kann vor Aufnahme des Studiums geleistet werden; es wird durch die Schulleitung bescheinigt. Die vollständige Ableistung des Eignungspraktikums ist Voraussetzung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst. Anrechnungen, insbesondere von leitenden Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit, sind möglich; die Eignungsberatung ist in jedem Fall nachzuweisen.
(5) Grundsätzlich sind alle öffentlichen Schulen Ausbildungsschulen und tragen zur schulpraktischen Ausbildung bei. Genehmigte Ersatzschulen können mit Zustimmung des Ersatzschulträgers Ausbildungsschulen sein. Die Schulleitungen tragen die Verantwortung für die Ausbildungsbeiträge der Schule; sie können einzelne Lehrkräfte mit der Ausbildung beauftragen. Das für Schulen zuständige Ministerium kann gegenüber den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung landesweite Regelungen zum Eignungspraktikum und zum Praxissemester treffen, insbesondere zu Fragen der Organisation, der Zuständigkeiten, der Bereitstellung von Praktikumsplätzen sowie zu den ausbildungsfachlichen Inhalten und zu den Rechten und Pflichten als Praktikantin oder Praktikant an Schulen.
IV. Sondervorschriften
§ 13
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst
(1) Aus Gründen dringenden Personalbedarfs kann im Ausnahmefall eine berufsbegleitende Ausbildung nach Einstellung in den Schuldienst durchgeführt werden. Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Abs. 5 Nr. 3 an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Dauer der Ausbildung beträgt 24 Monate; sie schließt mit einer Staatsprüfung nach § 7 ab.
(2) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind
1. ein an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 erworbener Hochschulabschluss nach Regelstudienzeiten von insgesamt mindestens sieben Semestern, der keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 eröffnet,
2. mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss eines Hochschulstudiums und
3. die Einstellung in den Schuldienst des Landes.
Im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst ist festzustellen, ob ein Einsatz in zwei Fächern und eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten (§ 11 Abs. 5 Nr. 3). Dabei sind insbesondere die erworbenen Hochschulabschlüsse zu berücksichtigen. Als Einstellung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch ein befristetes Beschäftigtenverhältnis, soweit die unbefristete Weiterbeschäftigung allein vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt. Für bereits unbefristet im Schuldienst tätige Lehrerinnen und Lehrer, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 erfüllen, ist die Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung in einem gesonderten Verfahren unter Berücksichtigung der verbleibenden Ausbildungskapazitäten zu treffen. Für den Bereich der staatlich genehmigten Ersatzschulen gelten Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 bis 5 entsprechend.
(3) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium eine Rechtsverordnung, in der es die besondere Ausgestaltung der berufsbegleitenden Ausbildung sowie den Zugang zu dieser Ausbildung im Einzelnen regelt. Es kann den Zugang an die Herstellung des Einvernehmens mit einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder einer anderen an der Lehrerausbildung beteiligten Einrichtung oder Behörde binden; es kann den Zugang an schulpraktische Erfahrungen binden; es kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 auch Inhaberinnen und Inhabern von lehramtsbezogenen Hochschulabschlüssen im Ausnahmefall Zugang zur Ausbildung eröffnen; es kann die Zulassung zur Staatsprüfung abhängig machen vom Bestehen einer während der Ausbildung abzulegenden besonderen Prüfung, insbesondere im Bereich der Bildungswissenschaften.
§ 14
Anerkennung
(1) Das für Schulen zuständige Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung (Erste Staatsprüfung oder lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung) hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst nach § 5 als gleichwertig geeignet anerkennen. Soweit Antragstellerinnen und Antragsteller noch keine dem Praxissemester nach § 12 Abs. 3 entsprechende schulpraktische Ausbildung nachweisen, kann die Anerkennung vom Nachholen schulpraktischer Ausbildungselemente abhängig gemacht werden.
(2) Das Ministerium kann einen anderen für ein Lehramt geeigneten Hochschulabschluss als Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (Erweiterung) zu einer bereits erworbenen Lehramtsbefähigung anerkennen.
(3) Das Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen; Lehramtsbefähigungen aus anderen Ländern werden in der Regel anerkannt.
(4) Die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass der anzuerkennende Abschluss den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht; sie kann mit Einschränkungen ausgesprochen und mit Auflagen sowie Bedingungen versehen werden, weitere Leistungen zu erbringen.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Regelungen der Europäischen Gemeinschaft zu Anerkennungen nach Absatz 3 in Landesrecht umzusetzen,
2. die Anerkennungsbefugnis gemäß den Absätzen 1 bis 3 auf die Bezirksregierungen zu übertragen.
§ 15
Mehrere Lehrämter
(1) Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben.
(2) Wer eine Lehramtsbefähigung erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch Erwerb des in § 10 für dieses Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlusses erwerben. Besondere Studiengänge haben nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 2 eine Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.
(3) Geeignete Studien- und Prüfungsleistungen aus vorangegangenen Studiengängen werden angerechnet; es ist eine weitere schulpraktische Ausbildung für das angestrebte Lehramt zu leisten, im Regelfall ein Praxissemester. Inhaberinnen und Inhaber einer Lehramtsbefähigung, die in einer dem angestrebten weiteren Lehramt entsprechenden Schulform bereits als Lehrkraft tätig sind, müssen im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums kein weiteres Praxiselement nach § 12 ableisten.
§ 16
Mehrere Lehrbefähigungen (Erweiterungen)
Lehrbefähigungen für weitere Fächer setzen Studien- und Prüfungsleistungen an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 voraus, die den Anforderungen an Lehramtsbefähigungen nach § 3 und der Verordnung nach § 9 Abs. 2 entsprechen. Der Nachweis wird durch Hochschulabschlüsse nach § 10 erbracht. Hochschulen können daneben im Rahmen des § 11 Abs. 1 eigene Studiengänge entwickeln; das für Schulen zuständige Ministerium kann für diesen Fall Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung nach § 9 Abs. 2 in Bezug auf Fächer gegenüber allen Hochschulen zulassen.
§ 17
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt
Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.
§ 18
Förderliche Berufstätigkeit
Die Landesregierung kann gemäß § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes für das Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an die Stelle
1. des Studiums einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 11 Abs. 5 Nr. 4 andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien,
2. der Studienabschlüsse nach § 10 eine dem Studium entsprechende Prüfung,
3. des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung eine mindestens vierjährige förderliche Berufstätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes treten können.
V. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19
Früher erworbene Lehrämter
(1) Befähigungen, die zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben worden sind, bleiben unberührt.
1. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe können an Grundschulen verwendet werden,
2. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule oder zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen können an Grundschulen sowie in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I aller Schulformen verwendet werden,
3. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt für die Sekundarstufe I können in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I aller Schulformen verwendet werden,
4. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium, zum Lehramt für die Sekundarstufe II, zum Lehramt an berufsbildenden Schulen, zum Lehramt an der Fachschule oder der Höheren Fachschule können in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II aller Schulformen verwendet werden,
5. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen oder zum Lehramt für Sonderpädagogik werden entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 verwendet.
(2) Wer die Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben hat, kann nach § 15 Abs. 2 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben.
(3) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis der Bildungsziele und einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs verwendet.
(4) In Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, die gemäß § 83 Schulgesetz NRW organisatorisch zu einer Schule zusammengefasst sind, werden Lehrerinnen und Lehrer aller Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele eingesetzt.
§ 20
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsregelungen; Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend davon treten § 3, §§ 14 bis 16 sowie § 19 am 1. Oktober 2011 in Kraft; § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 treten am 1. August 2011 in Kraft. Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft. Abweichend davon treten § 1 Abs. 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft.
(2) Die Hochschulen können Studiengänge nach diesem Gesetz ab dem Wintersemester 2009/2010 einrichten, sofern Akkreditierungsverfahren vor Aufnahme des Studienbetriebs abgeschlossen sind. Sie stellen ihr Studienangebot spätestens zum und ab dem Wintersemester 2011/2012 auf akkreditierte Studiengänge nach diesem Gesetz um und nehmen keine Studienanfänger in Studiengänge auf, die zu einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt führen. Hochschulen im Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO-B/M) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 194), denen eine Umstellung auf akkreditierte Studiengänge nach diesem Gesetz zum Wintersemester 2009/2010 nicht möglich ist, nehmen längstens bis zum Sommersemester 2011 Studierende in Studiengänge nach den Regelungen des Modellversuchs auf.
(3) Hochschulen können über die Zeitpunkte nach Absatz 2 hinaus solche Studierende in Studiengänge nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 2. Juli 2002 aufnehmen, die unter Anrechnung von Leistungen aus einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung ein weiteres Lehramt anstreben oder mit reduzierten Studienleistungen eine weitere Lehrbefähigung anstreben (§ 11 und § 22 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002), soweit ein Abschluss der jeweiligen staatlichen Prüfung im Rahmen entsprechender Staatsexamens-Studiengänge an der jeweiligen Hochschule gesichert ist. Ein Lehramtserwerb nach § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 setzt voraus, dass mindestens eine der dort genannten Ersten und Zweiten Staatsprüfungen nach dem 30. September 2003 bestanden oder anerkannt wird.
(4) Studierende, die sich am 30. September 2011 in einer Ausbildung nach den Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 oder nach der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO-B/M) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 194) befinden, können die Ausbildung nach diesen Vorschriften beenden, wenn sie die Erste Staatsprüfung oder den Masterabschluss im Modellversuch spätestens vier Semester nach dem Zeitpunkt abschließen, zu dem die Regelstudienzeiten für entsprechende Studiengänge nach altem Recht für das jeweilige Lehramt an ihrer Hochschule auslaufen.
(5) Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt werden weiterhin in einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt ihrer Ersten Staatsprüfung eingestellt. Sie erwerben ihre Lehramtsbefähigungen unabhängig von Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes.
(6) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. August 2011 beginnen, leisten einen Vorbereitungsdienst von höchstens 18 Monaten Dauer. Soweit sie bereits ein Praxissemester nach § 12 Abs. 3 oder eine entsprechende schulpraktische Ausbildung in einem anderen Land vor Beginn des Vorbereitungsdienstes absolviert haben, kann diese schulpraktische Ausbildung auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung wird die Staatsprüfung über den 1. August 2011 hinaus als „Zweite Staatsprüfung“ bezeichnet. Eignungspraktika nach § 12 Abs. 4 werden von Schulen erstmals mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 angeboten.
(7) Die besondere Ausbildung an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung nach § 25 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 kann letztmalig bis zum 31. Dezember 2009 begonnen werden. Das Zulassungsgesetz für den Vorbereitungsdienst des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramts für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZGVAgr) vom 31. März 1987 (GV. NRW. S. 138) tritt zum 1. Januar 2010 außer Kraft.
(8) Für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gelten bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 die Regelungen der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B) vom 24. Juli 2003 (GV. NRW. S. 438) mit Ausnahme von deren § 19 Abs. 1.
(9) Abweichend von Absatz 1 tritt § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) erst am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt erwerben auch Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule), wenn mindestens eine ihrer Lehrbefähigungen einem Ausbildungsfach des angestrebten Lehramts entspricht, und die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens 6-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit an Haupt- oder Realschulen oder in der Sekundarstufe I der Gesamtschulen feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Die Feststellung erfolgt aufgrund einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums sowie einer Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002.
(10) Das für Schulen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit und die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes und berichtet darüber dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2013 im Rahmen der Berichte nach § 1 Abs. 3.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG)
Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 30 Hochschulgesetz durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 30 Lehrerbildung“.
2. Der § 30 wird durch den neuen § 30 ersetzt:
„§ 30
Lehrerbildung
(1) Die an der akademischen Phase der Lehrerausbildung beteiligten Hochschulen gewährleisten diese Ausbildungsphase in eigener Verantwortung. Die lehrerbildenden Universitäten richten hierzu Zentren für Lehrerbildung als eigenständige Organisationseinheiten mit Entscheidungs-, Steuerungs- und Ressourcenkompetenz ein, die diese in enger Abstimmung mit den in der Lehrerbildung tätigen Fachbereichen wahrnehmen. Das Zentrum erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Es trägt dazu bei, die Qualität der Lehrerbildung zu sichern. Es initiiert, koordiniert und fördert die Lehrerbildungsforschung sowie die schul- und unterrichtsbezogene Forschung und betreut insoweit den wissenschaftlichen Nachwuchs. Es nimmt darüber hinaus koordinierende und beratende Funktionen wahr. Es arbeitet eng mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zusammen. Das Nähere zu dieser Organisationseinheit, insbesondere zur Mitgliedschaft, zur Abstimmung mit den Fachbereichen und zur Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung regelt die Hochschule durch Ordnung, die auch ein Stimmrecht von Vertreterinnen oder Vertretern der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung in den Gremien des Zentrums für Lehrerbildung vorsehen kann. Die Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung regeln Hochschule und Zentren durch Kooperationsvertrag. Soweit die Hochschule in der Lehrerausbildung mit anderen Hochschulen zusammen arbeitet, insbesondere mit Hochschulen im Sinne des Kunsthochschulgesetzes, koordiniert das Zentrum fachlich diese Zusammenarbeit. § 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt für die Organisationseinheit, § 27 Abs. 1 und 4 für ihre Leitung entsprechend. Für die Regelung des Verfahrens zur Vorbereitung gemeinsamer Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur gilt § 38 Abs. 4 entsprechend.
(2) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots vereinbaren die Hochschulen mit dem Ministerium im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß § 6 Abs. 1 mittelbar und unmittelbar der Lehrerbildung dienende Studienkapazitäten einschließlich der Organisation des Praxissemesters.
(3) Die Hochschulen können innerhalb der Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes und einer nach Absatz 2 getroffenen Vereinbarung Vorgaben für die Fächerkombinationen durch Ordnung regeln; § 80 Abs. 4 findet Anwendung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Mai 2009
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Barbara S o m m e r
- GV. NRW. 2009 S. ###