DPO v. 7.3.1999
Ordnung für die Prüfungen in den Studiengängen
der Betriebswirtschaftslehre
der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 09. März 1999
- Modellversuch -

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz � UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S.532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S.213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung als Satzung erlassen:


 Inhaltsübersicht

A. Diplomstudiengang
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung, Diplomgrad
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
§ 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 7 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht

II. Diplom-Vorprüfung

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsantrag
§ 12 Zulassungsverfahren
§ 13 Ziel, Umfang und Struktur der Diplom-Vorprüfung
§ 14 Form und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen, endgültiges Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen

III. Diplomprüfung

§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 18 Umfang, Prüfungsfächer, Gegenstand und Struktur der Diplomprüfung
§ 19 Erwerb von Leistungspunkten und Erteilung von Maluspunkten
§ 20 Klausurarbeiten, Seminarleistungen
§ 21 Diplomarbeit
§ 22 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
§ 23 Prüfung im Prüfungsfach Integriertes Management
§ 24 Freiversuche
§ 25 Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen der Diplomprüfung
§ 26 Bestehen der Diplomprüfung
§ 27 Nichtbestehen der Diplomprüfung, Wiederholung der Diplomprüfung
§ 28 Zusatzfächer
§ 29 Internationale Vereinbarungen
§ 30 Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
§ 31 Urkunde

B. Bachelor-Studiengang

§ 32 Bachelor of Science
§ 33 Umfang und Struktur des Bachelor-Studiums
§ 34 Zulassung, Aufbau, Umfang und Bestehen der Bachelor-Prüfung
§ 35 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Nichtbestehen der Prüfung
§ 36 Zeugnis und Urkunde

C. Master-Studiengang

§ 37 Master of Science
§ 38 Umfang und Struktur des Master-Studiums
§ 39 Zulassung zur Master-Prüfung
§ 40 Aufbau, Umfang und Bestehen der Master-Prüfung
§ 41 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Nichtbestehen der Prüfung
§ 42 Zeugnis und Urkunde

D. Schlußbestimmungen

§ 43 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung, der Diplom-Prüfung, der Bachelor-Prüfung bzw. der Master-Prüfung
§ 44 Aberkennung des Diplomgrades, des Grades eines Bachelor bzw. eines Master
§ 45 Übergangsbestimmungen
§ 46 Inkrafttreten und Veröffentlichung



 


A. Diplomstudiengang

I. A l l g e m e i n e s

§ 1

Zweck der Diplomprüfung, Diplomgrad

(1) 1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des wissenschaftlichen Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre. 2Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

(2) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät den Diplomgrad "Diplom-Kaufmann" bzw. "Diplom-Kauffrau".
 

§ 2

Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang

(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. 2Soweit Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von drei Semestern, das Hauptstudium Teil I (a und b) von drei Semestern und das Hauptstudium Teil II von ebenfalls drei Semestern.

(3) 1Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. 2Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des gesamten Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studienumfang im Pflicht- Wahlpflicht- und Wahlbereich) beträgt 140 Semesterwochenstunden, von denen höchstens 60 auf das Grundstudium entfallen.3In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 4Dabei ist zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung Schwerpunkte nach eigener Wahl setzen können und die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

(4) Während des Studiums sollen Praktika von insgesamt mindestens drei Monaten in Tätigkeitsfeldern mit wirtschaftswissenschaftlichem Bezug abgeleistet werden.
 

§ 3

Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1)1Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. 2Die Diplom-Vorprüfung beendet das für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät identische Grundstudium. 3Sie wird studienbegleitend nach den Grundsätzen des Leistungspunktsystems abgelegt und soll vor Beginn des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.

(2) 1Die Diplomprüfung besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Klausurarbeiten und Seminarleistungen, der Diplomarbeit und einer mündlichen Abschlußprüfung und beruht ebenfalls auf den Grundsätzen des Leistungspunktsystems.2Gegenstand der studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der nach Maßgabe der Studienordnung zugehörigen Lehrveranstaltungen. 3Die Diplomprüfung soll im neunten Fachsemester abgeschlossen werden; § 2 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Diplom-Vorprüfung kann auch vor Ablauf der Frist von Absatz 1 Satz 3, die Diplomprüfung vor Ablauf der Frist von Absatz 2 Satz 3 abgelegt werden, sofern die erforderlichen Nachweise und Prüfungsleistungen früher erbracht werden.

(4) 1Die Meldungen zu den Prüfungen und Prüfungsleistungen sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 5 Werktagen (Meldewoche) vorzunehmen; Samstage gelten nicht als Werktage. 2Der Prüfungsausschuß bestimmt den Beginn der Frist und gibt ihn mindestens einen Monat vor Fristbeginn durch Aushang bekannt. 3In Notfällen, z. B. bei plötzlicher und schwerer Erkrankung während der Meldewoche, kann eine vorläufige telefonische Anmeldung erfolgen. 4Diese Notanmeldung muß vor Ablauf der Meldefrist im Prüfungsamt eingegangen sein. 5Die Gründe für die Notanmeldung sind unverzüglich nachzuweisen, damit sie anerkannt werden kann. 6Eine Vertretung ist möglich. 7Im Falle der Fristversäumnis ist die Einsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

(5) Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß die Prüfungsleistungen innerhalb der in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen erbracht werden können.
 

§ 4

Prüfungsausschuß

(1) 1Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuß. 2Der Prüfungsausschuß besteht aus vier hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professoren/Professorinnen, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und zwei Studierenden. 3Die Amtszeit der Professoren/Professorinnen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters/der wissenschaftlichen Mitarbeiterin und der Studierenden ein Jahr.

(2) 1Der Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Absatz 1 Satz 3. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung für den noch nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit zu ersetzen. 4Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuß angehörenden Professoren/Professorinnen den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen/deren ständige(n) Vertreter(in).

(3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er berichtet der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. 3Der Bericht ist in geeigneter Weise offenzulegen. 4Der Prüfungsausschuß entscheidet über Widersprüche; er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung.

(4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 2Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(5) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. 2Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern/Prüferinnen und Beisitzern/Beisitzerinnen nicht mit.

(6) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter(in) und zwei weiteren Professoren/Professorinnen mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Im Fall des Absatzes 5 Satz 2 ist der Prüfungsausschuß beschlußfähig, wenn der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) und drei weitere nichtstudentische Mitglieder anwesend sind. 3Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. 5Bei Entscheidungen nach Absatz 5 Satz 2 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(7) 1Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts. 2Er kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen. 3Der/Die Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuß gerichtlich und außergerichtlich; an seiner/ihrer Stelle kann sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) handeln.

(8) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

(9)1Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht. 2Zusätzliche anderweitige Bekanntmachungen sind zulässig, aber nicht rechtsverbindlich.
 

§ 5

Prüfer und Beisitzer

(1)1Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer(innen) und die Beisitzer(innen). 2Er kann die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen.

(2) 1Zum (zur) Prüfer(in) darf nur bestellt werden, wer Professor(in) im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) UG NW, Hochschuldozent(in) im Sinne von § 53a UG NW, außerplanmäßige(r) Professor(in) im Sinne von § 54 Abs. 1 UG NW, Honorarprofessor(in) im Sinne von § 54 Abs. 2 UG NW oder habilitierte(r) wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) ist und, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität ausgeübt hat. 2Darüber hinaus können, soweit es für die ordnungsmäßige, insbesondere die rechtzeitige Abnahme von Prüfungen erforderlich ist, auch entpflichtete und ausgeschiedene Professoren/Professorinnen im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) UG NW sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben i. S. v. § 55 UG NW und Lehrbeauftragte i. S. v. § 56 UG NW zu Prüfern bestellt werden. 3Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung können auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter(innen) und akademische Räte/Rätinnen zu Prüfern bestellt werden.

(3) 1Zum/zur Beisitzer(in) darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsinformatik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. 2Der/die Beisitzer(in) soll promoviert sein.

(4) 1Der/die Vorsitzende sorgt dafür, daß die Namen der Prüfer(innen) für die Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung und diejenigen der Diplomprüfung rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben werden. 2Aus wichtigem Grunde können nachträglich andere Prüfer(innen) benannt werden. 3Erfolgt die Bekanntgabe solcher Prüfer(innen) mit einer Frist von weniger als zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung, kann sich der Kandidat/die Kandidatin hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen und ohne Anrechnung auf seine/ihre Studiendauer auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen.

(5) Für die Prüfer(innen) und Beisitzer(innen) gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.
 

§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
    (1) 1Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und die dabei erbrachten Studienleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. 2Studienleistungen können dabei als Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung angerechnet werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit der Studienleistung mit einer im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung zu erbringenden Prüfungsleistung festgestellt wird.

    (2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. 2Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 3Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieser Prüfungsordnung und der zugehörigen Studienordnung im wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität zu beachten. 5Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 6Für als gleichwertig anerkannte Studienleistungen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

    (3) 1Diplom-Vorprüfungen, entsprechende Prüfungen und einzelne Prüfungsleistungen derselben, die der Kandidat/die Kandidatin an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. 2Die Anrechnung wird eingeschränkt, soweit die abgelegte Diplom-Vorprüfung Prüfungsleistungen nicht enthält, die nach dieser Prüfungsordnung Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind. 3Die fehlenden Prüfungsleistungen hat der/die Studierende innerhalb der beiden ersten Semester seines/ihres Hauptstudiums (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2) nachträglich zu erbringen.

    (4) 1Diplom-Vorprüfungen, entsprechende Prüfungen und einzelne Prüfungsleistungen derselben, die der Kandidat/die Kandidatin in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten sowie diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2Diplom-Vorprüfungen, entsprechende Prüfungen und einzelne Prüfungsleistungen derselben, die der Kandidat/die Kandidatin in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bestanden hat, werden auf Antrag ngerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

    (5) Die Anrechnung von Diplom-Vorprüfungen, entsprechenden Prüfungen sowie einzelnen Prüfungsleistungen derselben nach Absatz 3 und 4 ist nur zulässig, soweit  § 15 dem nicht entgegenstehen würde, wenn die Prüfungen oder Prüfungsleistungen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität erbracht worden wären.

      (6) 1Die an einer anderen Universität oder an einer dieser gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang in einem nach dieser Prüfungsordnung zulässigen Prüfungsfach angefertigte Diplomarbeit wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, soweit die Bearbeitungsdauer mindestens den Anforderungen von § 21 Abs. 4 Satz 1 genügt. 2Entsprechend werden einzelne gleichwertige Prüfungsleistungen der Diplomprüfung angerechnet, die an anderen Universitäten oder an diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang in einem nach dieser Prüfungsordnung zulässigen Fach nach dem Leistungspunktsystem abgelegt worden sind. 3Voraussetzung für die Anrechnung ist die Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule, an der die Prüfungsleistung(en) erbracht wurde(n). 4Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, wann die anzurechnende(n) Prüfungsleistung(en) erbracht worden ist (sind) und welche Prüfungsleistung(en) nach dem Leistungspunktsystem zu welchen Zeitpunkten nicht bestanden wurde(n) bzw. daß es keine nicht bestandenen Prüfungsleistungen gibt. 5In der Bescheinigung ist außerdem anzugeben, für welche Prüfungsleistung(en) Freiversuche in Anspruch genommen worden sind.   (7) 1Absatz 6 gilt entsprechend für die Diplomarbeit sowie einzelne Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt worden sind, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2Absatz 6 gilt entsprechend für die Diplomarbeit sowie einzelne Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgelegt worden sind, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.   (8) 1Den Prüfungsleistungen, für die eine Anrechnung gewährt wird, werden Leistungspunkte unter Berücksichtigung des European Credit Transfer System (ECTS) und der Studienordnung Betriebswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zugeordnet. 2Anrechnungen gemäß Absatz 6 und 7 sind nur bis zur Hälfte aller zum Bestehen der Diplomprüfung erforderlichen Leistungspunkte möglich; mindestens die Hälfte aller gemäß § 26 erforderlichen Leistungspunkte muß an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben worden sein.   (9) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.   (10) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Ökonomie erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.   (11) 1Soweit aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG NW die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester erteilt wurde, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. 2Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.   (12) 1Über die Anrechnungen nach Absatz 1 bis 10 entscheidet der Prüfungsausschuß. 2Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter(innen) zu hören.   (13) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen von anderen Hochschulen angerechnet und sind die Notensysteme vergleichbar, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Fachnoten sowie der Gesamtnote einzubeziehen. 2Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, werden die angerechneten Leistungen als "bestanden" gewertet; die Leistungen und die zugehörigen Leistungspunkte werden bei der Bildung der zugehörigen Fachnote(n) und der Gesamtnote nicht berücksichtigt. 3Angerechnete Prüfungsleistungen sind in Zeugnissen als solche kenntlich zu machen.

    (14) 1Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind möglichst frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt beim Prüfungsamt vorzulegen, zu dem ansonsten die Anmeldung zu dieser Prüfungsleistung erfolgen müßte. 2Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch die Vorlage des Studienbuchs der Hochschule erbracht, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde. 3Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der an der anderen Hochschule erworbenen Leistungsnachweise erbracht. 4Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule vorzulegen, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden; aus ihr muß sich ergeben,

     
    1. welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung abzulegen waren,
    2. welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden,
    3. die Anzahl der Versuche, die der Kandidat/die Kandidatin benötigte, um die Prüfung zu bestehen,
    4. die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie ggf. die Fachnote(n),
    5. das der Bewertung zugrunde liegende Notensystem,
    6. ob die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.
    5Wird die Anrechnung von im Ausland erworbenen Leistungen (credit points) angestrebt, sind zusätzlich offizielle Inhaltsangaben zu den Veranstaltungen und den Prüfungsanforderungen, transcripts usw. vorzulegen; bei Bedarf sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
     

    § 7

    Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen

    (1) In den schriftlichen Prüfungen soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte des jeweiligen Faches darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann.

    (2) In jedem Semester setzt der Prüfungsausschuß einen Termin für Klausurarbeiten an.

    (3) Der/die Kandidat(in) soll unmittelbar nach dem Besuch der zugehörigen Lehrveranstaltungen die jeweiligen Klausurarbeiten anfertigen, damit die in § 3 genannten Fristen eingehalten werden können.

    (4) 1Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 2Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 3Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter(innen) ist zulässig. 4Die Ergebnisse der Klausurarbeiten eines jeweiligen Prüfungstermins sind spätestens 6 Wochen nach dem Tag bekanntzugeben, an dem die letzte Klausurarbeit dieses Termins angefertigt wurde; hiervon kann nur durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 5Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang beim Prüfungsamt unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes. 6Darüber hinaus können die Ergebnisse der Klausurarbeiten unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuß für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, zugänglich gemacht werden, soweit dabei den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.

    (5) 1In der mündlichen Prüfung soll der/die Kandidat(in) nachweisen, daß er/sie die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der/die Kandidat(in) über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt.

    (6) 1Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Prüfungen in Gruppen vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin abgenommen. 2Der/die Beisitzer(in) führt das Protokoll. 3Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer/von der Prüferin und vom Beisitzer/von der Beisitzerin zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten.

    (7) 1Studierende, die sich demnächst einer vergleichbaren mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen, sofern der/die Kandidat(in) nicht widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Festlegung des Prüfungsergebnisses. 3Den Zuhörern ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen.

    (8) 1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin in unmittelbarem Anschluß an die mündliche Prüfung vom Prüfer/von der Prüferin in Anwesenheit des Beisitzers/der Beisitzerin bekanntgegeben. 2Zuhörer gemäß Absatz 7 sind dabei ausgeschlossen.

    (9) Macht ein(e) Kandidat(in) durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
     
     

    § 8

    Bewertung von Prüfungsleistungen

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
     
    1,0 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
    2,0 = gut = eine Leistung, die erheblich über dendurchschnittlichen Anforderungen liegt;
    3,0  = befriedigend  = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
    3Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3 und 5.3 sind dabei ausgeschlossen.

    (2) 1Die Fachnote für das jeweilige Prüfungsfach errechnet sich als gewogenes arithmetisches Mittel der nicht gerundeten Noten, die in den zugehörigen Prüfungsleistungen erzielt wurden; die Gewichtung erfolgt auf Basis der Leistungspunkte. 2Die Fachnote lautet
     

    bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut;
    bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut;
    bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend;
    bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend;
    bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.
    (3) 1Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung errechnet sich entsprechend Absatz 2 als mit den Leistungspunkten gewogenes arithmetisches Mittel aller nicht gerundeten Noten, die in den gemäß § 13 Abs. 3 zum Grundstudium gehörenden Prüfungsleistungen erzielt worden sind. 2Sie lautet
      bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut;
    bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut;
    bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend;
    bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend.
    (4) 1Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung errechnet sich als mit den Leistungspunkten gewogenes arithmetisches Mittel aller nicht gerundeten Noten, die der Kandidat/die Kandidatin in den zugehörigen Prüfungsleistungen des Hauptstudiums gemäß § 19 Abs. 3 erzielt hat. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

    (5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
     
     

    § 9

    Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Kandidat/die Kandidatin ohne triftige Gründe das Thema der Diplomarbeit nicht spätestens 8 Wochen nach dem vom Prüfungsausschuß gemäß § 21 Abs. 3 festgelegten Ausgabetermin entgegengenommen hat. 3Satz 1 gilt außerdem entsprechend, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit abgegeben wird.

    (2) 1Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin ist dem Prüfungsausschuß ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß benannten Arztes verlangen. 4Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dies dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. 5Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet.

    (3) 1Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. 3Der Kandidat/die Kandidatin verliert das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 24. 4In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuß darüber hinaus die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 6In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß das Recht zur Wiederholung der Prüfung aberkennen und die gesamte Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

    (4) 1Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige prüfende oder aufsichtführende Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; außerdem geht das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 24 verloren. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß das Recht zur Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aberkennen und die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 4Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen.

    (5) 1Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
     
     

    § 10

    Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht

    (1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben könnten, so ist auf Antrag eines Kandidaten/einer Kandidatin oder von Amts wegen anzuordnen, daß von bestimmten oder von allen Kandidaten die betreffende Prüfungsleistung wiederholt wird.

    (2) 1Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuß geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.

    (3) Sechs Monate nach Abschluß des Prüfungstermins, in dem der Mangel aufgetreten ist, dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

    (4) 1Nach Abschluß eines Prüfungstermins wird den Kandidaten/Kandidatinnen auf Antrag Einsicht in ihre in diesem Prüfungstermin erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturen der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. 2Der Antrag ist binnen eines Monats zu stellen. 3Der/die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 4Die Anfertigung von Notizen ist zulässig; Abschriften und Fotokopien dürfen nicht gefertigt werden.
     
     

    II. D i p l o m - V o r p r ü f u n g

    § 11

    Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsantrag

    (1) 1Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
      1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
      2. an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist,
      3. die Diplom-Vorprüfung, die Bachelor-Prüfung, die Diplomprüfung, die Prüfung zum Master oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang (außer Wirtschaftsinformatik) an einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
      4. sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
      2Durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung wird Dispens von der Voraussetzung von Satz 1 Nr. 1 erteilt.

      (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung soll im ersten an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erbrachten Fachsemester an den Prüfungsausschuß gestellt werden. 2Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen und ist nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 möglich. 3Dem Antrag sind beizufügen:

      1.  eine mit Lichtbild versehene schriftliche Darstellung des bisherigen Bildungsgangs,
      2.  das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,
      3. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,

      4. gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 6 begehrt wird,
      5.  eine schriftliche Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo er/sie eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplomprüfung, eine Prüfung zum Bachelor, eine Prüfung zum Master oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Absatz 1 Nr. 3) und ob er/sie sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet (Absatz 1 Nr. 4).
      (3) Ist die Beibringung einer nach Absatz 2 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, kann der Prüfungsausschuß gestatten, daß der Nachweis auf andere Art geführt wird.

      (4) 1Die Tatsache, daß die Diplom-Vorprüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 2 hinaus - für jede zu erbringende Prüfungsleistung eine gesonderte Anmeldung zur Prüfung (Meldung) erforderlich. 2Jede Anmeldung nach Satz 1 ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten. 3Sie ist nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 möglich. 4Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann die Meldung zu den einzelnen Prüfungsleistungen unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuß für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, erfolgen.
       
       

    § 12

    Zulassungsverfahren

    (1) Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß  § 4 Abs. 7 Satz 2 dessen Vorsitzende(r).

    (2) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn
     

    1.  die in § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
        1. dem Antrag auf Zulassung die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigefügt sind,
        2. der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 gestellt wurde.
    2Wird die Zulassung versagt, erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

    (3) Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule eine Prüfung in einem vergleichbaren Fachgebiet (§ 13 Abs. 3) nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung dieser Prüfung zugelassen, soweit dem die Bestimmungen von § 15 nicht entgegenstehen; Fehlversuche an der anderen Hochschule werden auf die Zahl der nach dieser Prüfungsordnung zulässigen Wiederholungen angerechnet; eine mündliche Ergänzungsprüfung gilt dabei als Wiederholung.

    (4) 1Die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der Meldung gemäß § 11 Abs. 4, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 2Die Meldung hat innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Fristen gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs.  4 jeweils für diejenigen Prüfungsleistungen zu erfolgen, die am Ende der Vorlesungszeit des betreffenden Semesters erbracht werden sollen. 3Die jeweilige Prüfungsleistung kann wirksam nur erbracht werden, wenn der Kandidat/die Kandidatin sich innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 4 für die betreffende Prüfungsleistung angemeldet hat. 4Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung kann durch schriftliche Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag rückgängig gemacht werden, für den die erste Prüfungsleistung des betreffenden Prüfungstermins angesetzt ist.
     
     

    § 13

    Ziel, Umfang und Struktur der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Die Diplom-Vorprüfung beendet das Grundstudium. 2Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie das Ziel des Grundstudiums erreicht und insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Aussicht auf Erfolg fortzusetzen.

    (2) 1Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

    1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
    2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
    3. wirtschaftlich relevante Teile des privaten und des öffentlichen Rechts,
    4. Grundzüge der quantitativen Methoden.

    2Sie wird studienbegleitend nach dem Leistungspunktsystem abgenommen. 3Leistungspunkte werden vergeben, wenn die zugehörige Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

    (3) Die Fachprüfungen in den Prüfungsfächern gemäß Absatz 2 werden wie folgt geteilt und mit Leistungspunkten belegt:
    1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre: Prüfungen in den Teilgebieten
     

    1. Buchführung und Abschluß (BU), 3 Leistungspunkte
    2. Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Investition und Finanzierung (einschließlich   Finanzmathematik) (BWL 1), 9 Leistungspunkte
    3. Grundlagen des Rechnungswesens (BWL 2), 8 Leistungspunkte
    4. Produktion und Absatz ( BWL 3). 9 Leistungspunkte
    2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre: Prüfungen in den Teilgebieten
     
    1. Einführung in die Volkswirtschaftslehre (VWL 1), 3 Leistungspunkte
    2. Grundzüge der Mikroökonomik (VWL 2), 9 Leistungspunkte
    3. Grundzüge der Makroökonomik (VWL 3) 9 Leistungspunkte
    4. Grundzüge der Wirtschaftspolitik (VWL 4). 5 Leistungspunkte
    3. Wirtschaftlich relevante Teile des privaten und des öffentlichen Rechts:
    Prüfungen in den Teilgebieten
     
    1. Grundzüge des privaten Rechts (PR), 9 Leistungspunkte
    2. Grundzüge des öffentlichen Rechts (ÖR). 4 Leistungspunkte
    4. Grundzüge der quantitativen Methoden: Prüfungen in den Teilgebieten
     
    1. Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, 6 Leistungspunkte
    2. Grundzüge der Wirtschaftsinformatik, 6 Leistungspunkte
    3. Statistik I 5 Leistungspunkte
    4. Statistik II. 5 Leistungspunkte
    (4) Gegenstand der einzelnen Prüfungen sind die Stoffgebiete der den zugehörigen Teilfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
     

    § 14

    Form und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

      (1) 1Die Diplom-Vorprüfung wird durch studienbegleitende Klausurarbeiten erbracht. 2Im Teilgebiet Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler ist eine vierstündige, in den Teilgebieten Einführung in die Volkswirtschaftslehre (VWL 1) und Grundzüge der Wirtschaftspolitik (VWL 4) je eine einstündige Klausurarbeit, in allen übrigen Teilgebieten gemäß § 13 Abs. 3 sind Klausurarbeiten von zweistündiger Dauer anzufertigen. 3Im Teilgebiet Grundzüge der Wirtschaftsinformatik kann der/die Prüfer(in) ganz oder in Kombination andere gleichwertige kontrollierte Leistungen unter Klausurbedingungen verlangen, die die technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung nutzen.

      (2) Die zeitliche Reihenfolge, in der die studienbegleitenden Klausurarbeiten zweckmäßigerweise erbracht werden, ist in der Studienordnung anzugeben.

      (3) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gem. § 66 Abs. 1 UG NW ersetzt werden.

      (4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn innerhalb der in § 15 geregelten Wiederholungsmöglichkeiten in allen Teilgebieten gemäß § 13 Abs. 3 die geforderten Leistungspunkte erworben worden sind.
       
       

      § 15

      Wiederholung von Prüfungsleistungen,

      endgültiges Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung

      (1)1Eine Prüfungsleistung ist nicht bestanden, wenn sie nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist oder als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet gilt; für nicht bestandene Prüfungsleistungen werden keine Leistungspunkte vergeben. 2Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können einmal wiederholt werden.

      (2) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung der Diplom-Vorprüfung ist nur in dem unmittelbar folgenden Klausurtermin und nur in bis zu höchstens drei Teilgebieten i. S. v. § 13 Abs. 3 möglich.

      (3) Die Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig.

      (4) Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten die Leistung in einem oder mehreren Teilgebieten gemäß § 13 Abs. 3 nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.
       
       

      § 16

      Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen

      (1) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Feststellung des Ergebnisses, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungsfächern gemäß § 13 Abs. 2 erzielten Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

      (2) 1Hat ein Kandidat/eine Kandidatin in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen nicht bestanden, erteilt ihm/ihr der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Für alle Fälle jeweils eines Prüfungstermins, in denen das Nichtbestehen nicht dazu führt, daß die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist, erfolgt die Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefaßt und öffentlich durch Aushang einer Liste. 3Die Liste bezeichnet die jeweiligen Kandidaten/Kandidatinnen eines Prüfungstermins durch Angabe des Geburtsdatums und der Matrikelnummer und gibt für jede Prüfungsleistung an, im wievielten Versuch sie unternommen wurde. 4Die Liste ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Diplom-Vorprüfung erhält der Kandidat/die Kandidatin einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. 6Dieser soll auch auch das Antragsrecht gemäß Absatz 3 verweisen.

      (3) Hat jemand die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.

      (4) Das Zeugnis gemäß Absatz 1 ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
       
       

      III. D i p l o m p r ü f u n g

      § 17

      Zulassung zur Diplomprüfung

      (1) 1Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
       
      1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
      2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine nach § 6 als gleichwertig angerechnete Prüfung erbracht und gegebenenfalls nachträgliche Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung bestanden hat,
      3. zum Zeitpunkt der Meldung zur Diplomprüfung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist,
      4. die Diplomprüfung, die Prüfung zum Master, die Prüfung zum Bachelor oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang (außer Wirtschaftsinformatik) an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
      5. sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
      2Durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung wird Dispens von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung erteilt.

      (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung soll im ersten Semester des Hauptstudiums gestellt werden. 2Die Antragstellung hat schriftlich an den Prüfungsausschuß zu erfolgen und ist nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 möglich. 3Als erstes Semester des Hauptstudiums gilt das erste Semester, dessen Vorlesungszeit nach dem Datum des Zeugnisses über die bestandene Diplom-Vorprüfung beginnt. 4Wer sein Studium im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu einem Zeitpunkt aufnimmt, in dem er die Diplom-Vorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bereits bestanden hat, soll den Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung zum nächstmöglichen Termin nach der Einschreibung stellen.

      (3) Mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
       

      1. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
      2. eine mit Lichtbild versehene schriftliche Darstellung des Bildungsgangs,
      3. das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,
      4. gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 6 begehrt wird,
      5. eine schriftliche Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo er/sie eine Diplomprüfung, eine Prüfung zum Master, eine Prüfung zum Bachelor oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Absatz 1 Nr. 4) und ob er/sie sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet (Absatz 1 Nr. 5).

      (4) Ist die Beibringung einer nach Absatz 3 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, daß der Nachweis auf andere Art geführt wird.

      (5) 1Sind die Zulassungsvoraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt und/oder die gemäß Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen auch nach Ausschöpfung der Möglichkeit von Absatz 4 unvollständig oder wurde der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 gestellt, so ist die Zulassung zu versagen. 2Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

      (6) 1Sind alle Zulassungsvoraussetzungen des Absatz 1 mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzung (Diplom-Vorprüfung oder als gleichwertig angerechnete Prüfung und ggf. nachträglich erbrachte Prüfungsleistungen) erfüllt, kann der/die Studierende die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung beantragen, die es ihm/ihr ermöglicht, Prüfungsleistungen zu solchen Veranstaltungen des 4. bis 6. Fachsemesters zu erbringen, die im Studienverlaufs-plan entsprechend gekennzeichnet sind. 2Wer nur vorläufig zur Diplomprüfung zugelassen ist, kann während dieser Zeit keine Freiversuche gemäß § 24 in Anspruch nehmen.

      (7) 1Die Tatsache, daß die Diplomprüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 2 hinaus - für jede zu erbringende Prüfungsleistung einen gesonderten Antrag auf Zulassung (Meldung) erforderlich. 2Jede Anmeldung gemäß Satz 1 ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten. 3Sie ist nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 an den Prüfungsausschuß zu stellen. 4§ 11 Abs. 4 Satz 4 und § 12 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

      (8) Die Zulassung zur Erbringung von Seminarleistungen setzt die endgültige Zulassung zur Diplomprüfung sowie den Nachweis von mindestens 5 Leistungspunkten in dem Fach voraus, dem das Seminar zugeordnet ist.

      (9) Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus, daß der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung bestanden, 8 Leistungspunkte auf der Grundlage eines in einem Seminar vorgetragenen und verteidigten Referats sowie mindestens 5 Leistungspunkte in dem Prüfungsfach erworben hat, in dem die Diplomarbeit geschrieben werden soll.

      (10) 1Die Zulassung zur Prüfung im Fach Integriertes Management (§ 23) setzt voraus, daß der Kandidat/die Kandidatin alle übrigen zum Bestehen der Diplomprüfung geforderten Leistungspunkte erworben hat. 2Der Antrag auf Zulassung soll spätestens im neunten Fachsemester gestellt werden, damit die in § 3 Abs. 2 genannte Frist eingehalten werden kann.

      (11)1Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule die Diplomprüfung nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung der Diplomprüfung unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. 2Fehlversuche an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.
       
       

      § 18
      Umfang, Prüfungsfächer, Gegenstand und Struktur der Diplomprüfung





      (1) Die Diplomprüfung besteht aus sechs Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
      1Fachprüfungen sind abzulegen in 4 Pflichtfächern und 2 Wahlpflichtfächern:
      I. Pflichtfächer:
       

      1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
      2. Rechnungswesen/Controlling
      3. Volkswirtschaftslehre
      4. Integriertes Management
      II. Wahlpflichtfächer:
       
      1. Betriebswirtschaftslehre der Banken
      2. Betriebliche Finanzwirtschaft
      3. Distribution und Handel
      4. Marketing
      5. Organisation und Personal
      6. Produktionsmanagement und Logistik
      7. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
      8. Wirtschaftsprüfung
      9. Unternehmensforschung/Quantitative Methoden
      10. Internationales Management
      11. Krankenhausmanagement
      12. Öffentliche Betriebe und Verwaltungen
      13. Umwelt- und Ressourcenökonomik
      14. Wirtschaftsinformatik
      15. Wirtschafts- und Arbeitsrecht
      2Der Kandidat/die Kandidatin hat zwei Wahlpflichtfächer unter Beachtung folgender Einschränkungen zu wählen: 3Die Wahlpflichtfächer Nr. 9 und 14, Nr. 11 und 12 sowie 12 und 13 können nicht gleichzeitig gewählt werden; ferner darf das Wahlpflichtfach Nr. 15 nur in Verbindung mit einem Fach der Nr. 1 bis 8 gewählt werden. 4Auf Antrag des Prüfungsausschusses kann durch Beschluß des Fachbereichsrates allgemein oder im Einzelfall die Wählbarkeit weiterer Fächer zugelassen werden. 5§ 28 bleibt unberührt.

      (3) 1Die Fachprüfungen umfassen - außer im Fach Integriertes Management gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. I. 4
       

      1. studienbegleitende Klausurarbeiten als Abschlußarbeiten zu Vorlesungen in den in Absatz 2 genannten Prüfungsfächern und
      2. Seminarleistungen.
      2Bei Veranstaltungen mit nur wenigen Studierenden können mündliche Prüfungen an die Stelle der studienbegleitenden Klausuren treten. 3Die Dauer dieser mündlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 bis 20 Minuten je Kandidat für ein Veranstaltungsvolumen von bis zu 4 Semesterwochenstunden. 4Die Entscheidung für die mündliche Prüfungsform soll frühzeitig erfolgen; sie ist so rechtzeitig bekanntzugeben, daß der Kandidat/die Kandidatin von seinem/ihrem Rückstrittsrecht gemäß § 12 Abs. 4 Satz 4 Gebrauch machen kann.

      (4) Die Diplomarbeit soll in der Zeit unmittelbar nach den Lehrveranstaltungen des achten Semesters angefertigt werden; sie kann zu einem früheren Zeitpunkt angefertigt werden, wenn der/die Studierende die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 9 früher erfüllt.

      (5) Der/die Studierende soll die Prüfungsleistungen gemäß Absatz 3 und 4 so rechtzeitig erbringen, daß er/sie im Prüfungstermin des neunten Fachsemesters an der mündlichen Abschlußprüfung im Fach Integriertes Management teilnehmen und damit die letzte Prüfungsleistung der Diplomprüfung erbringen kann.
       
       

      § 19

      Erwerb von Leistungspunkten und Erteilung von Maluspunkten

      (1) 1Aufgrund von Prüfungsleistungen zu den Fachprüfungen in den in § 18 Abs. 2 genannten Prüfungsfächern und im Rahmen der Diplomarbeit können Kandidaten/Kandidatinnen, die zur Diplomprüfung zugelassen sind, Leistungspunkte erwerben; im Falle der vorläufigen Zulassung gilt dies mit den Einschränkungen des § 17 Abs. 6. 2Der Erwerb von Leistungspunkten durch Klausurarbeiten zu Veranstaltungen setzt dabei voraus, daß
       
      1. die zugehörigen Lehrveranstaltungen dem Hauptstudium angehören;
      2. der Kandidat/die Kandidatin keine Leistungspunkte in der gleichen Lehrveranstaltung eines früheren Semesters erworben hat; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt;
      3. keine Leistungspunkte für die betreffende Prüfungsleistung aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.
      3Entsprechendes gilt für den Erwerb von Leistungspunkten im Rahmen von Seminaren. 4Der Prüfungsausschuß gibt zum Ende eines jeden Semesters durch Aushang bekannt, in welchen Lehrveranstaltungen des kommenden Semesters Leistungspunkte erworben werden können, welche Leistungen verlangt werden und welchen Prüfungsfächern die Punkte zugeordnet werden können. 5Er bestimmt ferner, welche Lehrveranstaltungen in Zweifelsfällen als inhaltsgleich anzusehen sind.

      (2) Leistungspunkte werden vergeben, wenn eine Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

      (3) 1Die Anzahl der Leistungspunkte variiert mit dem Arbeitsaufwand, der mit der jeweiligen Prüfungsleistung und den zugehörigen Veranstaltungen verbunden ist. 2Im einzelnen gilt:
       

      1. Bei Klausurarbeiten korrespondiert die Zahl der Leistungspunkte mit der Zahl der Semesterwochenstunden der durch die Klausurarbeit abgeprüften Veranstaltungen. Eine zweistündige Veranstaltung führt zu drei Leistungspunkten, eine vierstündige entsprechend zu sechs Leistungspunkten. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
      2.  In Seminaren mit einem Umfang von 2 Semesterwochenstunden können jeweils 8 Leistungspunkte erworben werden, wenn die Prüfungsleistung ein vorgetragenes Referat, dessen Verteidigung und eine angemessene Mitarbeit im übrigen oder insgesamt gleichwertige Leistungen umfaßt; das Nähere regelt die Studienordnung. Wird dagegen nur eine Klausur verlangt, dann können lediglich 5 Leistungspunkte vergeben werden.
      3. Mit einer bestandenen Diplomarbeit werden 30 Leistungspunkte erworben.
      4. In der mündlichen Abschlußprüfung im Fach Integriertes Management können 9 Leistungspunkte erworben werden.
      (4) 1Für jede nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertete Klausurarbeit, Seminarleistung oder mündliche Prüfung erhält der Kandidat/die Kandidatin so viele Maluspunkte, wie er/sie im Falle des Bestehens der Prüfungsleistung an Leistungspunkten erhalten hätte.  2§ 24 bleibt unberührt. 3Maluspunkte, die der Kandidat/die Kandidatin aufgrund nicht bestandener Prüfungsleistungen in Wahlpflichtfächern bis einschließlich des 6. Fachsemesters erhalten hat, werden gelöscht, wenn er/sie das Wahlpflichtfach bzw. die Wahlpflichtfächer durch schriftliche und unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt wechselt; die Erklärung ist spätestens zu Beginn des 7. Fachsemesters abzugeben.

      (5) 1Für jede(n) zur Diplomprüfung zugelassene(n) Kandidaten/Kandidatin wird bei den Akten des Prüfungsausschusses ein Leistungs- und ein Maluspunktekonto eingerichtet; dort werden die erzielten Leistungs- bzw. Maluspunkte verbucht. 2Für vorläufig zugelassene Kandidaten/Kandidatinnen werden vorläufige Konten mit gleicher Wirkung geführt, deren Stand bei der endgültigen Zulassung auf Konten gemäß Satz 1 übertragen wird.
       
       

      § 20

      Klausurarbeiten, Seminarleistungen

      (1) 1Die studienbegleitend zu erbringenden Klausurarbeiten haben die Funktion von Abschlußarbeiten zu Veranstaltungen zu den in § 18 Abs. 2 genannten Prüfungsfächern. 2Sie dienen dem Nachweis, daß der Kandidat/die Kandidatin den Wissensstoff der zugehörigen Lehrveranstaltungen verstanden hat und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte und Zusammenhänge des jeweiligen Wissensgebietes darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann; § 7 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

      (2) 1Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit richtet sich nach der Dauer der zugehörigen Lehrveranstaltungen. 2Dabei entspricht einer Lehrveranstaltung im Umfang von zwei Semesterwochenstunden im Regelfall eine Klausurarbeit von 60 Minuten Dauer; Einzelheiten regelt die Studienordnung. 3Auf Beschluß des Prüfungsausschusses können in Wahlpflichtfächern ausnahmsweise auch vierstündige Klausuren angesetzt werden, mit denen dann der Wissensstoff von Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 Semesterwochenstunden abgeprüft wird. 4Soweit es vom Gegenstandsbereich der Lehrveranstaltungen her angezeigt ist, gilt  § 14 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 5Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit wird in dem Aushang des Prüfungsausschusses gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 bekanntgegeben.

      (3)1Seminare dienen der vertiefenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einschlägigen Fachproblemen. 2Referate (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Satz 1) dienen dem Nachweis, daß der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, sich mit einem Teilproblem des Seminargegenstandsbereichs in Schriftform wissenschaftlich auseinanderzusetzen, über seine/ihre Untersuchung und deren Ergebnis vorzutragen und Fragen dazu sachgerecht zu beantworten.
       
       

    § 21

    Diplomarbeit

    (1) 1Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsleistung. 2Sie soll zeigen, daß der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihm/ihr gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

    (2) 1Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Pflichtfächer oder der Wahlpflichtfächer gemäß  § 18 Abs. 2 mit Ausnahme der Fächer Integriertes Management und Wirtschafts- und Arbeitsrecht zu entnehmen. Es kann von jedem/jeder fachlich zuständigen Prüfer/Prüferin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 gestellt und betreut werden. 2Der Kandidat/die Kandidatin kann ohne Rechtsanspruch den Themensteller/die Themenstellerin und den Problembereich der Diplomarbeit vorschlagen.

    (3) 1Das Thema für die Diplomarbeit wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an einem bestimmten Termin ausgegeben. 2Der Termin ist rechtzeitig entsprechend § 4 Abs. 9 bekanntzugeben. 3In Ausnahmefällen kann das Thema mit Zustimmung des Themenstellers/der Themenstellerin auch zu einem anderen Termin ausgegeben werden. 4Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

    (4) 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 12 Wochen und beginnt mit dem Ausgabetermin gemäß Absatz 3. 2Das Thema muß so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. 3Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Themenstellers/der Themenstellerin im Einzelfall die Bearbeitungszeit um bis zu 6 Wochen verlängern. 4Bei empirischen Arbeiten sowie solchen Arbeiten, bei denen Informationsquellen aus dem Ausland ausgewertet werden müssen, beträgt die Bearbeitungszeit 4 Monate; sie kann ausnahmsweise auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Themenstellers um bis zu 8 Wochen verlängert werden. 5Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit sind rechtzeitig vor Ablauf der regulären Bearbeitungszeit zu stellen.

    (5) Der Umfang der Diplomarbeit ist für den Regelfall auf ca. 40 bis 45 Seiten begrenzt.

    (6) 1Das Thema der Diplomarbeit kann vom Kandidaten/von der Kandidatin einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 2Die Diplomarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen. 3Außerdem kann auf begründeten Antrag des Kandidaten/der Kandidatin mit Zustimmung des Themenstellers/der Themenstellerin das Thema der Diplomarbeit vom Prüfungsausschuß zurückgenommen werden. 4Die Prüfungsleistung gilt dann ebenfalls als nicht begonnen.

    (7) Der Kandidat/die Kandidatin hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm/ihr benutzten Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, daß er/sie die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat.

    (8) Die Diplomarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein; § 6 Abs. 6 und 7 bleibt unberührt.
     
     

    § 22

    Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit

      (1) 1Die Diplomarbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in zwei gebundenen Ausfertigungen beim Prüfungsamt einzureichen. 2Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen.

      (2) Die Frist für die Abgabe der Diplomarbeit oder die Rückgabe des Themas kann durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden.

      (3) 1Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 2Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 3Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer; der erste Prüfer soll der Themensteller sein. 4Die Bewertung durch jeden Prüfer (Einzelbewertung) ist nach § 8 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. 5Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter(innen) ist zulässig. 6Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. 7Hiervon kann nur durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe dafür sind aktenkundig zu machen.

      (4) 1Als Note der Diplomarbeit wird vorbehaltlich von Satz 3 das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen festgesetzt. 2§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 2,0 Notenpunkte voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens auf "ausreichend" (4,0) und die andere auf "nicht ausreichend" (4,7 oder 5,0), wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein(e) dritte(r) Prüfer(in) hinzugezogen; in diesem Fall legen die drei Prüfer(innen) die Note der Diplomarbeit gemeinsam fest. 4Erforderlichenfalls entscheidet die Mehrheit.

      (5) 1Im Falle von Absatz 3 Satz 2 ist ein(e) zweite(r) Prüfer(in) hinzuzuziehen, wenn die Diplomarbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wird. 2Absatz 4 gilt entsprechend.

      (6) Die Noten für die Diplomarbeiten eines Prüfungstermins werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes bekanntgemacht; § 7 Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend.
       
       

      § 23

      Prüfung im Prüfungsfach Integriertes Management

      (1)1Die Prüfung im Prüfungsfach Integriertes Management bildet gemäß § 17 Abs. 10 den Abschluß der Diplomprüfung; sie ist in mündlicher Form abzulegen. 2Dabei hat der Kandidat/die Kandidatin nachzuweisen, daß er/sie die für die Unternehmensplanung und -führung (Management) erforderlichen Kenntnisse über die Zusammenhänge zwischen Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen/Controlling im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. I., 1. und 2. besitzt, diese auf konkrete Problemstellungen anzuwenden und Lösungen in einer mündlichen Erörterung begründet vorzutragen vermag. 3Die Dauer der Prüfung soll je Prüfling insgesamt 40 Minuten nicht über- und insgesamt 30 Minuten nicht unterschreiten.

      (2)1Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs abgenommen und kann einen freien Kurzvortrag des Kandidaten/der Kandidatin einschließen. 2Die Entscheidung darüber, ob ein Vortrag zu halten ist, trifft der Prüfer; die Entscheidung ist rechtzeitig zu Beginn eines jeweiligen Semesters durch Aushang des Prüfungsamtes bekanntzumachen. 3Für den freien Vortrag, dessen Dauer 10 Minuten nicht überschreiten soll, gibt der Prüfer dem Kandidaten/der Kandidatin 2 Themen zur Auswahl vor. 4Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. 5Die während der Vorbereitungszeit gefertigten schriftlichen Aufzeichnungen dürfen beim Kurzvortrag verwendet werden.

      (3) 1Die Prüfung wird vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin abgelegt. 2Der/die Beisitzer(in) führt das Protokoll. 3Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände der Prüfung sowie die Fachnote festzuhalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer/von der Prüferin und vom Beisitzer/von der Beisitzerin zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten.

      (4) 1Prüfungen im Prüfungsfach Integriertes Management werden zu den vom Prüfungsausschuß festgesetzten Terminen in jedem Semester angeboten. 2Die Prüfungstermine werden durch Aushang des Prüfungsamtes gemäß § 4 Abs. 9 mindestens 2 Wochen vor Beginn der Prüfungen bekanntgegeben.
       
       

    § 24

    Freiversuche

      (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse kann der Kandidat/die Kandidatin, soweit er/sie bis zu diesem Zeitpunkt sein/ihr Fachstudium nicht unterbrochen hat und nicht nur vorläufig zur Diplomprüfung zugelassen ist, Freiversuche nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geltend machen.

      (2) 1Bei Geltendmachung eines Freiversuchs erhält der Kandidat/die Kandidatin keine Maluspunkte, wenn die Klausurarbeit bzw. die an ihre Stelle tretende mündliche Prüfung mit "nicht ausreichend" (4,7 oder 5,0) bewertet worden ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt; § 9 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. 2Der gescheiterte Versuch zum Erwerb von Leistungspunkten gilt als nicht unternommen.

      (3) Wird ein Freiversuch geltend gemacht für eine Klausurarbeit bzw. die an ihre Stelle tretende mündliche Prüfung, die mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, so kann der Kandidat/die Kandidatin die betreffende Prüfungsleistung im unmittelbar folgenden Wiederholungstermin ein zweites Mal erbringen mit der Folge, daß die bessere der Noten aus dem Erstversuch und dem Wiederholungsversuch gewertet wird.

      (4) 1Dem Kandidaten/der Kandidatin stehen für Klausurarbeiten bzw. an deren Stelle tretende mündliche Prüfungen des Hauptstudiums, die innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden, Freiversuche im Umfang von insgesamt 18 Leistungspunkten zur freien Verwendung zur Verfügung. 2Hierauf werden an anderen Hochschulen in Anspruch genommene Freiversuche angerechnet.

      (5) 1Bei der Bemessung der Regelstudienzeit bleiben solche Fachsemester unberücksichtigt, in denen der Kandidat/die Kandidatin nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. 2Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. 3Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der/die Betreffende unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.

      (6) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium von bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben war, dort pro Semester Lehrveranstaltungen von mindestens acht Semesterwochenstunden besucht und je Semester mindestens 9 Leistungspunkte im Sinne dieser Prüfungsordnung erworben hat.

      (7) Unberücksichtigt bleiben bis zu zwei Fachsemester, wenn der Prüfling infolge einer Behinderung Verzögerungen in der Abwicklung seines Studiums hinnehmen muß.

      (8) 1Ferner bleibt ein Fachsemester unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder Organ der Hochschule tätig war und dieses Gremium oder Organ mehrmals im Semester getagt hat. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, die mindestens eine vergleichbare Arbeitsbelastung mit sich bringt; die notwendigen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß unter beratender Mitwirkung seiner studentischen Mitglieder.

      (9) Für Seminarleistungen und die Diplomarbeit werden keine Freiversuche gewährt.
       
       

    § 25

    Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen

    der Diplomprüfung

    (1) 1Wurde eine Klausurarbeit oder eine an deren Stelle getretene mündliche Prüfung erstmals mit der Note "nicht ausreichend" (4,7 oder 5,0) bewertet und wurde kein Freiversuch gemäß § 24 Abs. 2 geltend gemacht, so kann sie einmal wiederholt werden; entsprechendes gilt für den Fall der Wiederholung der Diplomprüfung (§ 27 Abs. 3 Satz 3). 2Zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung bedarf es einer erneuten Anmeldung gemäß § 17 Abs. 7.

    (2) Für Seminarleistungen gilt Absatz 1 entsprechend.
     
     

    § 26

    Bestehen der Diplomprüfung

    (1) 1Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald der Kandidat/die Kandidatin insgesamt 146 Leistungspunkte nach Maßgabe von Absatz 2 erzielt hat und zugleich sein Konto weniger als 24 Maluspunkte aufweist. 2Die Addition der Leistungspunkte geht dabei derjenigen der Maluspunkte zeitlich voran.

    (2) 1Das Bestehen der Diplomprüfung setzt im einzelnen den Nachweis folgender Leistungspunkte voraus:

    1. im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre: 23 Leistungspunkte aus Klausurarbeiten und Seminarleistungen,
    2. im Fach Rechnungswesen/Controlling: 23 Leistungspunkte aus Klausurarbeiten und Seminarleistungen,
    3. im Fach Volkswirtschaftslehre: 15 Leistungspunkte aus Klausurarbeiten und Seminarleistungen,
    4. in jedem der beiden Wahlpflichtfächer: 15 Leistungspunkte aus Klausurarbeiten und 8 aus Seminarleistungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Alternative,
    5.  in der Diplomarbeit: 30 Punkte,
          1. in der mündlichen Abschlußprüfung im Fach Integriertes Management: 9 Punkte.
    2Einzelheiten regelt die Studienordnung.

    (3) 1Sobald ein Kandidat/eine Kandidatin 107 Leistungspunkte aus Klausurarbeiten und Seminarleistungen erzielt hat und die Bedingungen von Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt, kann er/sie Leistungspunkte nur noch aus solchen studienbegleitenden Prüfungsleistungen erzielen, zu denen er/sie sich bereits gemeldet hatte. 2Hat ein Kandidat/eine Kandidatin zwar 107 Leistungspunkte aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen erworben, erfüllt damit aber noch nicht alle Bedingungen von Absatz 2 Nr. 1 bis 4, so kann er/sie sich nur noch zu solchen Prüfungsleistungen melden, die zur vollständigen Erfüllung der Anforderungen von Absatz 2 Nr. 1 bis 4 geeignet sind. 3Hat der Kandidat/die Kandidatin Leistungspunkte aus einer Prüfungsleistung erworben, die nach dem Studienverlaufsplan verschiedenen Fächern zugeordnet werden kann, entscheidet er/sie, für welches dieser Fächer die Leistungspunkte verwendet werden sollen.
     
     

    § 27

    Nichtbestehen der Diplomprüfung,

    Wiederholung der Diplomprüfung

    (1) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn
    1. der Kandidat/die Kandidatin erstmals 24 oder mehr Maluspunkte angesammelt hat, ohne zugleich die Bestehensbedingungen gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 zu erfüllen, oder
    2. die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (4,7 oder 5,0) bewertet wurde oder
    3. in der Prüfung im Fach Integriertes Management nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erzielt hat.
    (2) Die Diplomprüfung gilt als nicht bestanden, wenn
     
    1. der Kandidat/die Kandidatin aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund
      1. a) das Thema der Diplomarbeit nicht fristgerecht entgegengenommen hat

        ( § 9 Abs. 1) oder

        b) die Diplomarbeit nicht fristgerecht oder formgerecht abgegeben hat ( § 22 Abs. 1) oder

    2. der Tatbestand der Täuschung (§ 9 Abs. 3) bezüglich der Diplomarbeit erfüllt ist oder
    3. der Tatbestand des § 9 Abs. 3 Satz 4 oder § 9 Abs. 4 Satz 3 erfüllt ist oder
    4. das Thema der Diplomarbeit ohne Einhaltung der Frist von § 21 Abs. 6 Satz 1 zurückgegeben wird oder
    5. das Thema der Diplomarbeit mehr als einmal gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 zurückgegeben wird.
    (3) 1Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie - außer im Falle des § 9 Abs. 3 Satz 5 - nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 2Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der Diplomprüfung soll zu dem nächstmöglichen durch Aushang bekanntgemachten Termin gestellt werden. 3Soweit der Kandidat/die Kandidatin im Rahmen der Wiederholungsprüfung Leistungspunkte aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen zu erwerben hat, stehen auch die Prüfungsleistungen wieder mit zwei Versuchen zur Wahl, in denen er/sie zuvor zweimal gescheitert war.

    (4) 1Ist die Diplomprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 1 erstmals nicht bestanden und wurde ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, werden 24 Maluspunkte gelöscht. 2Die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Leistungspunkte sowie die nach Abzug von 24 Maluspunkten verbleibenden Maluspunkte bleiben bestehen. 3Der Kandidat/die Kandidatin kann die Versuche, Leistungspunkte aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen resp. der Abschlußprüfung im Fach Integriertes Management zu erwerben, fortsetzen.

    (5) 1Ist die Diplomprüfung wegen der Diplomarbeit gemäß Absatz 1 Nr. 2 nicht bestanden oder gilt sie gemäß Absatz 2 als wegen der Diplomarbeit nicht bestanden und wurde ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, kann die Diplomarbeit einmal wiederholt werden. 2Eine Rückgabe des Themas gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Kandidat/die Kandidatin bei der Anfertigung seiner/ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

    (6) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, weil in einem Prüfungstermin zugleich die Bedingung von Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 eingetreten ist, kommen die Regelungen des Absatz 4 und des Absatz 5 gleichzeitig zur Anwendung.

    (7)1Ist die Diplomprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 erstmals nicht bestanden und wurde ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, so wird das Maluskonto um die Punkte vermindert, die wegen des Nichtbestehens der mündlichen Abschlußprüfung im Fach Integriertes Management vergeben worden sind. 2Der Kandidat/die Kandidatin kann die mündliche Prüfung wiederholen. 3Hat sich der Kandidat/die Kandidatin der Prüfung im Fach Integriertes Management gemäß § 23 erstmals im Rahmen der Wiederholung der Diplomprüfung unterzogen und dabei nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erzielt, so kann er/sie diese Prüfung einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

    (8)1Gilt die Diplomprüfung als gemäß Absatz 2 Nr. 3 nicht bestanden und beantragt der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung zur Wiederholung gemäß Absatz 3, so bleiben die bis dahin erworbenen Leistungspunkte bestehen; das Konto für Maluspunkte wird um die bestehende Zahl an Maluspunkten, höchstens aber um 24 Maluspunkte reduziert. 2Der Kandidat/die Kandidatin setzt im übrigen seine/ihre Prüfung � jetzt aber im Wiederholungsfall fort.

    (9) Erfüllt der Kandidat/die Kandidatin im Rahmen der Wiederholungsprüfung nicht die Bedingungen des § 26 Abs. 2 oder ist der Tatbestand des § 9 Abs. 3 Satz 5 gegeben, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.
     
     

    § 28

    Zusatzfächer

    1Der Kandidat/die Kandidatin kann sich auf Antrag in einem, höchstens aber in drei weiteren Fächern (Zusatzfach/-fächer) einer Zusatzprüfung unterziehen, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit dem Zweck der Diplomprüfung gemäß § 1 gegeben und eine angemessene Vertretung in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität gewährleistet ist. 2Fächer, die einen hinreichenden Zusammenhang mit dem Zweck der Diplomprüfung gemäß § 1 aufweisen und im erforderlichen Umfang von anderen Fachbereichen oder wissenschaftlichen Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angeboten werden, können als Zusatzfächer gewählt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und dem jeweiligen Fachbereich bzw. der wissenschaftlichen Einrichtung abgeschlossen worden ist. 3Über die Zulassung zur Prüfung in einem Zusatzfach entscheidet der Prüfungsausschuß. 4Der/die Studierende hat in jedem gewählten Zusatzfach mindestens 12 Leistungspunkte aus studienbegleitend erbrachten Prüfungsleistungen, alternativ aus einer entsprechend umfangreichen Abschlußprüfung zu erwerben. 5Das Ergebnis der Prüfung in einem oder mehreren Zusatzfächern wird auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin in das Zeugnis gemäß § 30 Abs. 1 aufgenommen, jedoch bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 8 Abs. 4 nicht berücksichtigt.

    § 29

    Internationale Vereinbarungen

    1Die in Doppeldiplomabkommen oder vergleichbaren Vereinbarungen zwischen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität und ausländischen Partnerhochschulen getroffenen Regelungen können im Einzelfall von den Regelungen dieser Prüfungsordnung abweichen; dies gilt insbesondere für die Bezeichnung von Prüfungsfächern, die Leistungspunkte und die Maluspunkte. 2Der Prüfungsausschuß sorgt durch geeignete Beschlüsse im Bedarfsfall dafür, daß die Regelungen dieser Prüfungsordnung im Geiste der Vereinbarung gehandhabt werden können.

    § 30

    Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen

    (1) 1Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er/sie über die erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. 2Dieses Zeugnis enthält das Thema der Diplomarbeit, die in der Diplomarbeit und in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Fachnoten sowie die Gesamtnote. 3Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. 4In einem Beiblatt zum Zeugnis wird die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungstermins (Notenspiegel, Rangzahl) angegeben.

    (2) 1Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 2Die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt einheitlich zu einem vom Prüfungsamt festzusetzenden Termin.

    (3) 1Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin erteilt das Prüfungsamt eine Bescheinigung über die Termine, zu denen er/sie die einzelnen Prüfungsleistungen erbracht hat. 2Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin gibt das Prüfungsamt eine englischsprachige Version des Zeugnisses aus.

    (4) 1Hat ein Kandidat/eine Kandidatin in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen des Hauptstudiums nicht bestanden, erteilt ihm/ihr der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Für alle Fälle jeweils eines Prüfungstermins, in denen das Nichtbestehen nicht dazu führt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist, erfolgt die Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefaßt und öffentlich durch Aushang einer Liste. 3Die Liste bezeichnet die jeweiligen Kandidaten/Kandidatinnen des betreffenden Prüfungstermins durch Angabe des Geburtsdatums und der Matrikelnummer und gibt für jede Prüfungsleistung an, im wievielten Versuch sie unternommen wurde. 4Die Liste ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (5) 1Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Diplomprüfung soll der Bescheid auch auf das Antragsrecht gemäß Absatz 7 verweisen.

    (6) Nach Ablauf des Prüfungstermins eines jeden Semesters erstellt das Prüfungsamt für jeden Kandidaten/jede Kandidatin eine Übersicht, aus der die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, die Fehlversuche, die erworbenen Leistungspunkte, die Maluspunkte sowie die noch zur Verfügung stehenden Punkte für Freiversuche hervorgehen.

    (7) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen der Diplomprüfung fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, daß die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.

    (8) 1Im Falle eines Antrags gemäß § 31 Abs. 2 auf Verleihung des Master of Science in Business Management tritt an die Stelle des Zeugnisses gemäß Absatz 1 ein Zeugnis, das in semesterweiser Aufstellung die Titel sämtlicher studienbegleitenden Veranstaltungen des für das Master-Studium relevanten Teils des Hauptstudiums enhält, zu denen der Erwerb von Leistungspunkten unternommen wurde, die Leistungspunkte, die erzielten Noten, das Thema und die Note der als Abschlußarbeit fungierenden Diplomarbeit sowie die Gesamtnote ausweist. 2Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, und ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

    (9) Das Zeugnis gemäß Absatz 1 oder Absatz 8 ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
     
     

    § 31

    Urkunde

    (1) 1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 1 Abs. 2 beurkundet.

    (2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan/von der Dekanin der Fakultät und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
     
     

    B. Bachelor-Studiengang

    § 32

    Bachelor of Science

    Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht aufgrund eines sechssemestrigen Studiums und der zugehörigen berufsqualifizierenden Abschlußprüfung im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre den akademischen Grad eines "Bachelor of Science in Business Administration" (BSc BA).
     
     

    § 33

    Umfang und Struktur des Bachelor-Studiums

    (1) 1Das Studium zum Bachelor umfaßt das vollständige Grundstudium und den überwiegenden Teil des Studienprogramms des 4. bis 6. Semesters (Hauptstudium Teil I a) des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre. 2Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß dieses Teilstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) beträgt höchstens 100 Semesterwochenstunden.

    (2) Eine Teilung des Studiums in ein Grundstudium und ein Hauptstudium findet nicht statt.

    (3) Zusatzfächer im Sinne von § 28 können im Rahmen des Studiums zum Bachelor nicht studiert werden.

    (4) Soweit im folgenden keine besonderen Regelungen erfolgen, gelten die Bestimmungen zum Diplomstudiengang entsprechend.
     
     

    § 34

    Zulassung, Aufbau, Umfang und Bestehen der Bachelor-Prüfung

      (1) Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung erfolgt automatisch mit der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung gemäß §§ 11 und 12.

      (2) 1Die Prüfung zum Bachelor erfolgt studienbegleitend nach dem Leistungspunktsystem. 2Sie umfaßt

      1. sämtliche gemäß § 13 Abs. 3 zu erbringenden Prüfungsleistungen,
      2. Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen des 4. bis 6. Semesters (Hauptstudium Teil Ia), die nach dem Studienverlaufsplan für das Bachelor-Studium vorgesehen sind,
      3.  eine Abschlußhausarbeit.
      3Bezüglich des Erwerbs der Leistungspunkte aus Prüfungsleistungen unter Nr. 1 gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 1 bis 3, bezüglich der Leistungspunkte unter Nr. 2 gelten die Vorschriften der § 19 Abs. 1 bis 3 und 5, § 20, § 24 und § 25 entsprechend, soweit sie sich auf Klausuren beziehen. 4Maluspunkte für nicht bestandene Prüfungsleistungen werden nicht vergeben. 5Dem Kandidaten/der Kandidatin stehen Freiversuche im Umfang von insgesamt 12 Leistungspunkten zur Verfügung. 6Für die Abschlußhausarbeit gemäß Satz 2 Nr. 3 werden 9 Leistungspunkte vergeben, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wird.

      (3) 1Die Zulassung zur Abschlußhausarbeit bedarf einer gesonderten Anmeldung beim Prüfungsamt; dabei müssen die Leistungspunkte gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 vollständig und diejenigen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zu 75 Prozent nachgewiesen werden. 2Die Termine für die Anmeldung zur Abschlußhausarbeit werden vom Prüfungsamt gemäß § 4 Abs. 9 bekanntgemacht.

      (4) 1Die Bearbeitungszeit für die Abschlußhausarbeit beträgt 6 Wochen; sie kann in begründeten Fällen mit Zustimmung des Themenstellers einmal um bis zu 2 Wochen verlängert werden. 2Eine Rückgabe des Themas ohne Begründung ist einmal innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit möglich. 3Im übrigen gelten die Regelungen der §§ 21 und 22 entsprechend.

      (5) 1Kandidaten/Kandidatinnen, die die Diplomprüfung nicht beenden, können ihre im Rahmen der Diplomprüfung angefertigte Diplomarbeit, soweit letztere mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, mit 9 Leistungspunkten als Abschlußhausarbeit anrechnen lassen; die Note wird im Falle der Anrechnung übernommen. 2Der Antrag auf Anrechnung ist schriftlich und unwiderruflich an den Prüfungausschuß zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen zu stellen.

      (6) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin spätestens im Rahmen von Wiederholungen

      1.  sämtliche Leistungspunkte gemäß § 13 Abs. 3,
      2. 39 Leistungspunkte durch Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 2, und zwar in der nachfolgenden Spezifizierung:
        1. mindestens 9 Leistungspunkte zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,
        2. mindestens 9 Leistungspunkte zu Rechnungswesen/Controlling,
        3. mindestens 9 Leistungspunkte zur Volkswirtschaftslehre,
      3. mindestens 12 Leistungspunkte aus dem Wahlpflichtprogramm,
      4. 9 Leistungspunkte im Rahmen einer Abschlußhausarbeit aus dem Gebiet der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre oder des Rechnungswesen/Controlling
erworben hat; Einzelheiten regelt die Studienordnung. 2Sobald der Kandidat/die Kandidatin alle Leistungspunkte gemäß Nr. 1 und 39 Leistungspunkte gemäß Nr. 2 aus Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 erworben hat, ohne zugleich die Bedingungen gemäß Nr. 2 a) bis d) zu erfüllen, gilt § 26 Abs. 3 entsprechend.

(7) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 8 Abs. 1. 2Fachnoten werden nicht ermittelt. 3Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelor-Prüfung errechnet sich entsprechend § 8 Abs. 4 als mit den Leistungspunkten gewogenes arithmetisches Mittel aller nicht gerundeten Noten der Prüfungsleistungen, in denen Leistungspunkte erzielt wurden.
 
 

§ 35

Wiederholung von Prüfungsleistungen,

Nichtbestehen der Prüfung

(1) 1Nicht bestandene Prüfungsleistungen können grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. 2Ausnahmsweise können
  1. in höchstens 3 Teilgebieten i. S. v. § 13 Abs. 3 nicht bestandene Prüfungsleistungen ein zweites Mal und nur im unmittelbar folgenden Klausurtermin wiederholt werden,
  2. nicht bestandene Prüfungsleistungen i. S. v. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 im Rahmen der Freiversuchsregelung ein zweites Mal wiederholt werden, soweit Freiversuche nicht zur Notenverbesserung in Anspruch genommen worden sind.
3Eine zweite Wiederholung einer Abschlußhausarbeit ist ausgeschlossen.

(2) Die Prüfung zum Bachelor ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten der Kandidat/die Kandidatin nicht die in § 34 Abs. 6 Satz 1 geforderten Leistungspunkte erworben hat.

(3) Im übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 36

Zeugnis und Urkunde

(1) 1Über die bestandene Bachelor-Prüfung erhält der Kandidat/die Kandidatin eine Urkunde, mit der die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird. 2Die Urkunde trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist; sie wird vom Dekan/von der Dekanin und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Fakultätssiegel versehen.

(2) 1Zusammen mit der Urkunde erhält der Kandidat/die Kandidatin ein Zeugnis, das

  1. in semesterweiser Anordnung die Bezeichnungen sämtlicher Veranstaltungen, zu denen der Erwerb von Leistungspunkten unternommen worden ist, die zugehörigen Leistungspunkte und die erzielten Noten
  2. das Thema und die Note der Abschlußhausarbeit und
  3. die Gesamtnote
enthält. 2Es trägt das Datum der Urkunde und ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

C. Master-Studiengang

§ 37

Master of Science

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht aufgrund eines viersemestrigen Studiums und der zugehörigen berufsqualifizierenden Abschlußprüfung im Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre den akademischen Grad eines "Master of Science in Business Management" (MScBM).
 
 

§ 38

Umfang und Struktur des Master-Studiums

(1) 1Das Studium zum Master umfaßt Teile des Studienprogramms des 4. bis 6. und das gesamte Studienprogramm des 7. bis 9. Semesters (Hauptstudium I b und II) des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre. 2Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß dieses Teilstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) beträgt höchstens 50 Semesterwochenstunden.

(2) Eine Teilung des Studiums in ein Grundstudium und ein Hauptstudium findet nicht statt.

(3) Zusatzfächer im Sinne von § 28 können im Rahmen des Studiums zum Master nicht studiert werden.

(4) Soweit im folgenden keine besonderen Regelungen erfolgen, gelten die Bestimmungen zum Diplomstudiengang entsprechend.
 
 

§ 39

Zulassung zur Master-Prüfung

(1) Zur Master-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
    1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
    2. die Bachelor-Prüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine nach § 6 als gleichwertig angerechnete Prüfung erbracht hat,
    3. zum Zeitpunkt der Meldung zur Master-Prüfung an der Wirschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist,
    4. die Diplomprüfung, die Prüfung zum Master oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang (außer Wirtschaftsinformatik) an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
    5. sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Master-Prüfung, Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
    (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Master-Prüfung soll im ersten Semester des betriebswirtschaftlichen Master-Studiums in der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 schriftlich an den Prüfungsausschuß gerichtet werden. 2§17 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 bis 11 gilt entsprechend.

§ 40

Aufbau, Umfang und Bestehen der Master-Prüfung

(1)1Die Prüfung zum Master erfolgt studienbegleitend nach dem Leistungspunktesystem. 2Sie umfaßt
    1. Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums Teil I, die nach dem Studienverlaufsplan für das Master-Studium vorgesehen sind (Hauptstudium Teil I b),
    2. Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums Teil II,
    3. eine Prüfungshausarbeit,
    4. eine Prüfung im Fach Integriertes Management gemäß § 23.
    3Bezüglich des Erwerbs der Leistungspunkte unter Nr. 1 u. 2 gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 1 bis 3 und 5, § 20, § 24 und § 25 entsprechend. 4Maluspunkte für nicht bestandene Prüfungsleistungen werden nicht vergeben. 5Dem Kandidaten/der Kandidatin stehen Freiversuche im Umfang von insgesamt 12 Leistungspunkten zur Verfügung.

    (2)1Die Zulassung zur Prüfungshausarbeit bedarf einer gesonderten Anmeldung beim Prüfungsamt; dabei müssen die Leistungspunkte gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. Absatz 4 Nr. 1 vollständig nachgewiesen werden. 2Die Termine für die Anmeldung zur Prüfungshausarbeit werden vom Prüfungsamt gemäß § 4 Abs. 9 bekanntgemacht.

    (3) Für die Prüfungshausarbeit gelten die Regelungen der §§ 21 und 22 entsprechend.

    (4) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin spätestens im Rahmen von Wiederholungen

    1. aus Prüfungsleistungen zu Veranstaltungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 insgesamt 68 Leistungspunkte in der folgenden Spezifizierung
      1. mindestens 14 Leistungspunkte zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,
      2. mindestens 14 Leistungspunkte zu Rechnungswesen/Controlling,
      3. mindestens 6 Leistungspunkte zu Volkswirtschaftslehre,
      4. mindestens je 17 Leistungspunkte zu zwei Wahlpflichtfachbereichen gemäß § 18 Abs. 2, davon jeweils 8 Leistungspunkte aufgrund von Seminarleistungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Alternative,
    2. 30 Leistungspunkte im Rahmen der Prüfungshausarbeit,
    3. 9 Leistungspunkte in der mündlichen Abschlußprüfung im Fach Integriertes Management gemäß § 23
erworben hat; Einzelheiten regelt die Studienordnung. 2Sobald der Kandidat/die Kandidatin 68 Leistungspunkte aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erworben hat, ohne zugleich die Bedingungen gemäß Nr. 1 a) bis d) zu erfüllen, gilt § 26 Abs. 3 entsprechend.

(5) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 18 Abs. 1. 2Fachnoten werden nicht ermittelt. 3Die Gesamtnote einer bestandenen Master-Prüfung errechnet sich entsprechend § 8 Abs. 4 als mit den Leistungspunkten gewogenes arithmetisches Mittel aller nicht gerundeten Noten der Prüfungsleistungen, in denen Leistungspunkte erzielt wurden.
 
 

§ 41

Wiederholung von Prüfungsleistungen,

Nichtbestehen der Prüfung

    (1) 1Nicht bestandene Prüfungsleistungen können grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. 2Ausnahmsweise können bis zu 3 Prüfungsleistungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ein zweites Mal wiederholt werden; § 24 bleibt unberührt. 3Eine zweite Wiederholung einer Abschlußhausarbeit ist ausgeschlossen.

    (2) Die Prüfung zum Master ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten der Kandidat/die Kandidatin nicht die in § 40 Abs. 4 geforderten Leistungspunkte erworben hat.

§ 42

Zeugnis und Urkunde

    (1) 1Über die bestandene Master-Prüfung erhält der Kandidat/die Kandidatin eine Urkunde, mit der die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird. 2Die Urkunde trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist; sie wird vom Dekan/von der Dekanin und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Fakultätssiegel versehen.
    1. 1Zusammen mit der Urkunde erhält der Kandidat/die Kandidatin ein Zeugnis, das
    1. in semesterweiser Anordnung die Titel sämtlicher Veranstaltungen, zu denen der Erwerb von Leistungspunkten unternommen worden ist, die zugehörigen Leistungspunkte und die erzielten Noten,
    2. das Thema und die Note der Abschlußhausarbeit und
    3. die Gesamtnote
enthält. 2Es trägt das Datum der Urkunde und ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) 1Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden und hat er/sie im Rahmen seines/ihres Studiums den Grad eines Bachelor of Science oder einen gleichwertigen Bachelor in Betriebswirtschaftslehre erworben, wird ihm/ihr auf Antrag anstelle der Diplomurkunde eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades eines "Master of Science in Business Management" ausgehändigt. 2Der Antrag ist nach Abschluß der Prüfung an dem vom Prüfungsamt dafür bekanntgegebenen Termin zu stellen; er ist unwiderruflich.


 

D. Schlußbestimmungen

§ 43

Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung, der Diplomprüfung,

der Bachelor-Prüfung bzw. der Master-Prüfung

(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei denen die Täuschung erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Dem/der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 
 

§ 44

Aberkennung des Diplomgrades,

des Grades eines Bachelor bzw. des Grades eines Master

1Der Diplomgrad, der Grad eines Bachelor bzw. der Grad eines Master kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. 2Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
 
 

§ 45

Übergangsbestimmungen

(1) 1Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung mindestens ein Semester unter den Bedingungen der Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20. Februar 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1991 studiert und ihre Diplom-Vorprüfung noch nicht abgelegt haben, gelten die für die Diplom-Vorprüfung geltenden Vorschriften der Prüfungsordnung 1985 fort. 2Letztmalig werden in dem dritten Prüfungstermin, der nach diesem Zeitpunkt beginnt, Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 abgenommen.

(2) 1Studierende, die unter die Regelung des Absatzes 1 fallen, können auf Antrag die Diplom-Vorprüfung nach dieser neuen Prüfungsordnung ablegen oder fortsetzen. 2Der Antrag ist schriftlich und unwiderruflich bei der Meldung zu der ersten Prüfungsleistung zu stellen, die nach dieser neuen Prüfungsordnung erbracht werden soll. 3Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(3) 1Studierende, die unter die Regelung des Absatzes 1 fallen, aber bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Prüfungstermin nicht alle nach der Prüfungsordnung 1985 für die Diplom-Vorprüfung geforderten Prüfungsleistungen erbracht haben, die Diplom-Vorprüfung nicht endgültig nicht bestanden haben und noch eingeschrieben sind, setzen ihre Diplom-Vorprüfung nach Maßgabe dieser neuen Prüfungsordnung fort. 2Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(4) 1Für Studierende, die ihre Diplom-Vorprüfung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung schon bestanden haben oder spätestens in dem Prüfungstermin erfolgreich abschließen, der nach diesem Zeitpunkt beginnt, gelten für die Diplomprüfung die einschlägigen Bestimmungen der Prüfungsordnung 1985. 2Letztmalig kann eine Zulassung nach der Prüfungsordnung 1985 zum ersten Teil der Diplomprüfung zu dem sechsten, zum zweiten Teil der Diplomprüfung zu dem achten Prüfungstermin erfolgen, der nach dem Inkrafttreten dieser neuen Prüfungsordnung beginnt.

(5) 1Studierende, die unter die Regelung des Absatz 4 Satz 1 fallen und sich nicht in einem Prüfungsverfahren des ersten oder zweiten Teils der Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 befinden, können auf Antrag die Diplomprüfung nach dieser neuen Prüfungsordnung beginnen oder fortsetzen. 2Der Antrag ist schriftlich zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung nach dieser neuen Prüfungsordnung zu stellen; er ist unwiderruflich. 3Studierenden im Sinne von Satz 1, die zum Zeitpunkt der Antragstellung

  1. noch keine Prüfungsleistungen der Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 erbracht haben, werden auf Antrag die erworbenen Scheine als Prüfungsleistungen angerechnet und die entsprechenden Leistungspunkte gutgeschrieben;
  2.  den ersten Teil der Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 erfolgreich abgeschlossen haben, wird die Diplomarbeit als Prüfungsleistung unter Gutschrift entsprechender Leistungspunkte angerechnet;
  3.  den ersten Teil der Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 nicht bestanden haben, wird der Fehlversuch auf die Wiederholungsmöglichkeit angerechnet; auf Antrag erfolgen ferner Anrechnungen entsprechend Nr. 1;
  4. erstmals den zweiten Teil der Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 nicht bestanden haben, werden die Diplomarbeit und die bestandenen Fachnoten unter Gutschrift entsprechender Punkte (§ 26 Abs. 2) angerechnet, das Maluskonto auf Null gesetzt und Scheine in Prüfungsfächern, in denen die Fachprüfung nicht bestanden wurde, unter Gutschrift entsprechender Punkte angerechnet; die Kandidaten wiederholen ihre Diplomprüfung gemäß § 27 Abs. 3 und 4;
  5. zum zweiten Mal den zweiten Teil der Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 nicht bestanden haben, erhalten Anrechnungen gemäß Nr. 4, soweit sie die Bedingungen der Prüfungsordnung 1985 für die Zulassung zur zweiten Wiederholung des zweiten Teils der Diplomprüfung erfüllen; die Kandidaten wiederholen ihre Diplomprüfung gemäß § 27 Abs. 3 und 4.
(6) 1Auf Studierende, die unter die Regelung des Absatz 4 Satz 1 fallen, sich nicht in einem Prüfungsverfahren des ersten oder zweiten Teils der Prüfungsordnung 1985 befinden und keinen Antrag gemäß Absatz 5 Satz 1 gestellt haben, sind mit Ablauf des Tages, an dem gemäß Absatz 4 Satz 2 letztmalig eine Zulassung nach den entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung 1985 erfolgen kann, die Vorschriften dieser Prüfungsordnung anzuwenden. 2Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
 
 

§ 46

Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird in dem Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW2) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität abgedruckt.



Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 24. Juni 1998, 27. Juli 1998 und 3. Februar 1999, der Beschlüsse des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 30. Juli 1998 und 9. März 1999 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 30. Juli 1998 und 9. März 1999.

Münster, den 9. März 1999 Der Rektor

Unterschrift

Prof. Dr. Schmidt