der Betriebswirtschaftslehre
der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 09. März 1999
- Modellversuch -
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91
Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Universitätsgesetz � UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
August 1993 (GV. NW. S.532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.
Juli 1997 (GV. NW. S.213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität
Münster die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
A. Diplomstudiengang
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung,
Diplomgrad
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau,
Studienumfang
§ 3 Aufbau der Prüfungen,
Prüfungsfristen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 7 Durchführung der
schriftlichen und mündlichen Prüfungen
§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt,
Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren,
Akteneinsicht
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen,
Zulassungsantrag
§ 12 Zulassungsverfahren
§ 13 Ziel, Umfang und Struktur
der Diplom-Vorprüfung
§ 14 Form und Bestehen der
Diplom-Vorprüfung
§ 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen,
endgültiges Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zeugnis, Bescheide,
Bescheinigungen
§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 18 Umfang, Prüfungsfächer,
Gegenstand und Struktur der Diplomprüfung
§ 19 Erwerb von Leistungspunkten
und Erteilung von Maluspunkten
§ 20 Klausurarbeiten, Seminarleistungen
§ 21 Diplomarbeit
§ 22 Abgabe und Bewertung
der Diplomarbeit
§ 23 Prüfung im Prüfungsfach
Integriertes Management
§ 24 Freiversuche
§ 25 Wiederholung von studienbegleitenden
Prüfungsleistungen der Diplomprüfung
§ 26 Bestehen der Diplomprüfung
§ 27 Nichtbestehen der Diplomprüfung,
Wiederholung der Diplomprüfung
§ 28 Zusatzfächer
§ 29 Internationale Vereinbarungen
§ 30 Zeugnis, Bescheide,
Bescheinigungen
§ 31 Urkunde
§ 32 Bachelor of Science
§ 33 Umfang und Struktur
des Bachelor-Studiums
§ 34 Zulassung, Aufbau,
Umfang und Bestehen der Bachelor-Prüfung
§ 35 Wiederholung von Prüfungsleistungen,
Nichtbestehen der Prüfung
§ 36 Zeugnis und Urkunde
§ 37 Master of Science
§ 38 Umfang und Struktur
des Master-Studiums
§ 39 Zulassung zur Master-Prüfung
§ 40 Aufbau, Umfang und
Bestehen der Master-Prüfung
§ 41 Wiederholung von Prüfungsleistungen,
Nichtbestehen der Prüfung
§ 42 Zeugnis und Urkunde
§ 43 Ungültigkeit der
Diplom-Vorprüfung, der Diplom-Prüfung, der
Bachelor-Prüfung bzw. der Master-Prüfung
§ 44 Aberkennung des Diplomgrades,
des Grades eines Bachelor bzw. eines Master
§ 45 Übergangsbestimmungen
§ 46 Inkrafttreten und Veröffentlichung
A. Diplomstudiengang
I. A l l g e m e i n e s
§ 1
Zweck der Diplomprüfung, Diplomgrad
(2) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung
verleiht die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät den Diplomgrad
"Diplom-Kaufmann" bzw. "Diplom-Kauffrau".
§ 2
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von drei Semestern, das Hauptstudium Teil I (a und b) von drei Semestern und das Hauptstudium Teil II von ebenfalls drei Semestern.
(3) 1Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. 2Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des gesamten Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studienumfang im Pflicht- Wahlpflicht- und Wahlbereich) beträgt 140 Semesterwochenstunden, von denen höchstens 60 auf das Grundstudium entfallen.3In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 4Dabei ist zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung Schwerpunkte nach eigener Wahl setzen können und die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
(4) Während des Studiums sollen Praktika
von insgesamt mindestens drei Monaten in Tätigkeitsfeldern mit wirtschaftswissenschaftlichem
Bezug abgeleistet werden.
§ 3
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
(2) 1Die Diplomprüfung besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Klausurarbeiten und Seminarleistungen, der Diplomarbeit und einer mündlichen Abschlußprüfung und beruht ebenfalls auf den Grundsätzen des Leistungspunktsystems.2Gegenstand der studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der nach Maßgabe der Studienordnung zugehörigen Lehrveranstaltungen. 3Die Diplomprüfung soll im neunten Fachsemester abgeschlossen werden; § 2 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Diplom-Vorprüfung kann auch vor Ablauf der Frist von Absatz 1 Satz 3, die Diplomprüfung vor Ablauf der Frist von Absatz 2 Satz 3 abgelegt werden, sofern die erforderlichen Nachweise und Prüfungsleistungen früher erbracht werden.
(4) 1Die Meldungen zu den Prüfungen und Prüfungsleistungen sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 5 Werktagen (Meldewoche) vorzunehmen; Samstage gelten nicht als Werktage. 2Der Prüfungsausschuß bestimmt den Beginn der Frist und gibt ihn mindestens einen Monat vor Fristbeginn durch Aushang bekannt. 3In Notfällen, z. B. bei plötzlicher und schwerer Erkrankung während der Meldewoche, kann eine vorläufige telefonische Anmeldung erfolgen. 4Diese Notanmeldung muß vor Ablauf der Meldefrist im Prüfungsamt eingegangen sein. 5Die Gründe für die Notanmeldung sind unverzüglich nachzuweisen, damit sie anerkannt werden kann. 6Eine Vertretung ist möglich. 7Im Falle der Fristversäumnis ist die Einsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
(5) Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen,
daß die Prüfungsleistungen innerhalb der in dieser Prüfungsordnung
festgesetzten Fristen erbracht werden können.
§ 4
Prüfungsausschuß
(2) 1Der Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Absatz 1 Satz 3. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung für den noch nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit zu ersetzen. 4Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuß angehörenden Professoren/Professorinnen den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen/deren ständige(n) Vertreter(in).
(3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er berichtet der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. 3Der Bericht ist in geeigneter Weise offenzulegen. 4Der Prüfungsausschuß entscheidet über Widersprüche; er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung.
(4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 2Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(5) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. 2Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern/Prüferinnen und Beisitzern/Beisitzerinnen nicht mit.
(6) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter(in) und zwei weiteren Professoren/Professorinnen mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Im Fall des Absatzes 5 Satz 2 ist der Prüfungsausschuß beschlußfähig, wenn der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) und drei weitere nichtstudentische Mitglieder anwesend sind. 3Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. 5Bei Entscheidungen nach Absatz 5 Satz 2 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.
(7) 1Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts. 2Er kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen. 3Der/Die Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuß gerichtlich und außergerichtlich; an seiner/ihrer Stelle kann sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) handeln.
(8) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
(9)1Anordnungen, Festsetzungen von
Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht
nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes
unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht.
2Zusätzliche
anderweitige Bekanntmachungen sind zulässig, aber nicht rechtsverbindlich.
§ 5
Prüfer und Beisitzer
(2) 1Zum (zur) Prüfer(in) darf nur bestellt werden, wer Professor(in) im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) UG NW, Hochschuldozent(in) im Sinne von § 53a UG NW, außerplanmäßige(r) Professor(in) im Sinne von § 54 Abs. 1 UG NW, Honorarprofessor(in) im Sinne von § 54 Abs. 2 UG NW oder habilitierte(r) wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) ist und, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität ausgeübt hat. 2Darüber hinaus können, soweit es für die ordnungsmäßige, insbesondere die rechtzeitige Abnahme von Prüfungen erforderlich ist, auch entpflichtete und ausgeschiedene Professoren/Professorinnen im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) UG NW sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben i. S. v. § 55 UG NW und Lehrbeauftragte i. S. v. § 56 UG NW zu Prüfern bestellt werden. 3Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung können auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter(innen) und akademische Räte/Rätinnen zu Prüfern bestellt werden.
(3) 1Zum/zur Beisitzer(in) darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsinformatik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. 2Der/die Beisitzer(in) soll promoviert sein.
(4) 1Der/die Vorsitzende sorgt dafür, daß die Namen der Prüfer(innen) für die Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung und diejenigen der Diplomprüfung rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben werden. 2Aus wichtigem Grunde können nachträglich andere Prüfer(innen) benannt werden. 3Erfolgt die Bekanntgabe solcher Prüfer(innen) mit einer Frist von weniger als zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung, kann sich der Kandidat/die Kandidatin hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen und ohne Anrechnung auf seine/ihre Studiendauer auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen.
(5) Für die Prüfer(innen) und Beisitzer(innen)
gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
- welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung abzulegen waren,
- welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden,
- die Anzahl der Versuche, die der Kandidat/die Kandidatin benötigte, um die Prüfung zu bestehen,
- die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie ggf. die Fachnote(n),
- das der Bewertung zugrunde liegende Notensystem,
- ob die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.
(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. 2Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 3Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieser Prüfungsordnung und der zugehörigen Studienordnung im wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität zu beachten. 5Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 6Für als gleichwertig anerkannte Studienleistungen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) 1Diplom-Vorprüfungen, entsprechende Prüfungen und einzelne Prüfungsleistungen derselben, die der Kandidat/die Kandidatin an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. 2Die Anrechnung wird eingeschränkt, soweit die abgelegte Diplom-Vorprüfung Prüfungsleistungen nicht enthält, die nach dieser Prüfungsordnung Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind. 3Die fehlenden Prüfungsleistungen hat der/die Studierende innerhalb der beiden ersten Semester seines/ihres Hauptstudiums (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2) nachträglich zu erbringen.
(4) 1Diplom-Vorprüfungen, entsprechende Prüfungen und einzelne Prüfungsleistungen derselben, die der Kandidat/die Kandidatin in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten sowie diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2Diplom-Vorprüfungen, entsprechende Prüfungen und einzelne Prüfungsleistungen derselben, die der Kandidat/die Kandidatin in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bestanden hat, werden auf Antrag ngerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Die Anrechnung von Diplom-Vorprüfungen, entsprechenden Prüfungen sowie einzelnen Prüfungsleistungen derselben nach Absatz 3 und 4 ist nur zulässig, soweit § 15 dem nicht entgegenstehen würde, wenn die Prüfungen oder Prüfungsleistungen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität erbracht worden wären.
(14) 1Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind möglichst frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt beim Prüfungsamt vorzulegen, zu dem ansonsten die Anmeldung zu dieser Prüfungsleistung erfolgen müßte. 2Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch die Vorlage des Studienbuchs der Hochschule erbracht, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde. 3Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der an der anderen Hochschule erworbenen Leistungsnachweise erbracht. 4Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule vorzulegen, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden; aus ihr muß sich ergeben,
§ 7
Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
(2) In jedem Semester setzt der Prüfungsausschuß einen Termin für Klausurarbeiten an.
(3) Der/die Kandidat(in) soll unmittelbar nach dem Besuch der zugehörigen Lehrveranstaltungen die jeweiligen Klausurarbeiten anfertigen, damit die in § 3 genannten Fristen eingehalten werden können.
(4) 1Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 2Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 3Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter(innen) ist zulässig. 4Die Ergebnisse der Klausurarbeiten eines jeweiligen Prüfungstermins sind spätestens 6 Wochen nach dem Tag bekanntzugeben, an dem die letzte Klausurarbeit dieses Termins angefertigt wurde; hiervon kann nur durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 5Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang beim Prüfungsamt unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes. 6Darüber hinaus können die Ergebnisse der Klausurarbeiten unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuß für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, zugänglich gemacht werden, soweit dabei den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.
(5) 1In der mündlichen Prüfung soll der/die Kandidat(in) nachweisen, daß er/sie die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der/die Kandidat(in) über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt.
(6) 1Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Prüfungen in Gruppen vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin abgenommen. 2Der/die Beisitzer(in) führt das Protokoll. 3Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer/von der Prüferin und vom Beisitzer/von der Beisitzerin zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten.
(7) 1Studierende, die sich demnächst einer vergleichbaren mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen, sofern der/die Kandidat(in) nicht widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Festlegung des Prüfungsergebnisses. 3Den Zuhörern ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen.
(8) 1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin in unmittelbarem Anschluß an die mündliche Prüfung vom Prüfer/von der Prüferin in Anwesenheit des Beisitzers/der Beisitzerin bekanntgegeben. 2Zuhörer gemäß Absatz 7 sind dabei ausgeschlossen.
(9) Macht ein(e) Kandidat(in) durch ein ärztliches
Zeugnis glaubhaft, daß er/sie wegen länger andauernder oder
ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die
Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat
der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin
zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form
zu erbringen.
§ 8
Bewertung von Prüfungsleistungen
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
- an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist,
- die Diplom-Vorprüfung, die Bachelor-Prüfung, die Diplomprüfung, die Prüfung zum Master oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang (außer Wirtschaftsinformatik) an einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
- sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
- eine mit Lichtbild versehene schriftliche Darstellung des bisherigen Bildungsgangs,
- das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,
- Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,
- eine schriftliche Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo er/sie eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplomprüfung, eine Prüfung zum Bachelor, eine Prüfung zum Master oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Absatz 1 Nr. 3) und ob er/sie sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet (Absatz 1 Nr. 4).
- die in § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- dem Antrag auf Zulassung die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigefügt sind,
- der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 gestellt wurde.
- Buchführung und Abschluß (BU), 3 Leistungspunkte
- Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Investition und Finanzierung (einschließlich Finanzmathematik) (BWL 1), 9 Leistungspunkte
- Grundlagen des Rechnungswesens (BWL 2), 8 Leistungspunkte
- Produktion und Absatz ( BWL 3). 9 Leistungspunkte
- Einführung in die Volkswirtschaftslehre (VWL 1), 3 Leistungspunkte
- Grundzüge der Mikroökonomik (VWL 2), 9 Leistungspunkte
- Grundzüge der Makroökonomik (VWL 3) 9 Leistungspunkte
- Grundzüge der Wirtschaftspolitik (VWL 4). 5 Leistungspunkte
- Grundzüge des privaten Rechts (PR), 9 Leistungspunkte
- Grundzüge des öffentlichen Rechts (ÖR). 4 Leistungspunkte
- Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, 6 Leistungspunkte
- Grundzüge der Wirtschaftsinformatik, 6 Leistungspunkte
- Statistik I 5 Leistungspunkte
- Statistik II. 5 Leistungspunkte
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
- die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine nach § 6 als gleichwertig angerechnete Prüfung erbracht und gegebenenfalls nachträgliche Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung bestanden hat,
- zum Zeitpunkt der Meldung zur Diplomprüfung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist,
- die Diplomprüfung, die Prüfung zum Master, die Prüfung zum Bachelor oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang (außer Wirtschaftsinformatik) an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
- sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
- Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine mit Lichtbild versehene schriftliche Darstellung des Bildungsgangs,
- das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,
- gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 6 begehrt wird,
- Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
- Rechnungswesen/Controlling
- Volkswirtschaftslehre
- Integriertes Management
- Betriebswirtschaftslehre der Banken
- Betriebliche Finanzwirtschaft
- Distribution und Handel
- Marketing
- Organisation und Personal
- Produktionsmanagement und Logistik
- Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
- Wirtschaftsprüfung
- Unternehmensforschung/Quantitative Methoden
- Internationales Management
- Krankenhausmanagement
- Öffentliche Betriebe und Verwaltungen
- Umwelt- und Ressourcenökonomik
- Wirtschaftsinformatik
- Wirtschafts- und Arbeitsrecht
- studienbegleitende Klausurarbeiten als Abschlußarbeiten zu Vorlesungen in den in Absatz 2 genannten Prüfungsfächern und
- Seminarleistungen.
- die zugehörigen Lehrveranstaltungen dem Hauptstudium angehören;
- der Kandidat/die Kandidatin keine Leistungspunkte in der gleichen Lehrveranstaltung eines früheren Semesters erworben hat; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt;
- keine Leistungspunkte für die betreffende Prüfungsleistung aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.
- Bei Klausurarbeiten korrespondiert die Zahl der Leistungspunkte mit der Zahl der Semesterwochenstunden der durch die Klausurarbeit abgeprüften Veranstaltungen. Eine zweistündige Veranstaltung führt zu drei Leistungspunkten, eine vierstündige entsprechend zu sechs Leistungspunkten. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
- In Seminaren mit einem Umfang von 2 Semesterwochenstunden können jeweils 8 Leistungspunkte erworben werden, wenn die Prüfungsleistung ein vorgetragenes Referat, dessen Verteidigung und eine angemessene Mitarbeit im übrigen oder insgesamt gleichwertige Leistungen umfaßt; das Nähere regelt die Studienordnung. Wird dagegen nur eine Klausur verlangt, dann können lediglich 5 Leistungspunkte vergeben werden.
- Mit einer bestandenen Diplomarbeit werden 30 Leistungspunkte erworben.
- In der mündlichen Abschlußprüfung im Fach Integriertes Management können 9 Leistungspunkte erworben werden.
- im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre: 23 Leistungspunkte aus Klausurarbeiten und Seminarleistungen,
- im Fach Rechnungswesen/Controlling: 23 Leistungspunkte aus Klausurarbeiten und Seminarleistungen,
- im Fach Volkswirtschaftslehre: 15 Leistungspunkte aus Klausurarbeiten und Seminarleistungen,
- in jedem der beiden Wahlpflichtfächer: 15 Leistungspunkte aus Klausurarbeiten und 8 aus Seminarleistungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Alternative,
- in der Diplomarbeit: 30 Punkte,
- in der mündlichen Abschlußprüfung im Fach Integriertes Management: 9 Punkte.
- der Kandidat/die Kandidatin erstmals 24 oder mehr Maluspunkte angesammelt hat, ohne zugleich die Bestehensbedingungen gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 zu erfüllen, oder
- die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (4,7 oder 5,0) bewertet wurde oder
- in der Prüfung im Fach Integriertes Management nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erzielt hat.
- der Kandidat/die Kandidatin aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund
- der Tatbestand der Täuschung (§ 9 Abs. 3) bezüglich der Diplomarbeit erfüllt ist oder
- der Tatbestand des § 9 Abs. 3 Satz 4 oder § 9 Abs. 4 Satz 3 erfüllt ist oder
- das Thema der Diplomarbeit ohne Einhaltung der Frist von § 21 Abs. 6 Satz 1 zurückgegeben wird oder
- das Thema der Diplomarbeit mehr als einmal gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 zurückgegeben wird.
- sämtliche gemäß § 13 Abs. 3 zu erbringenden Prüfungsleistungen,
- Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen des 4. bis 6. Semesters (Hauptstudium Teil Ia), die nach dem Studienverlaufsplan für das Bachelor-Studium vorgesehen sind,
- eine Abschlußhausarbeit.
- sämtliche Leistungspunkte gemäß § 13 Abs. 3,
- 39 Leistungspunkte durch Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 2, und zwar in der nachfolgenden Spezifizierung:
- mindestens 9 Leistungspunkte zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,
- mindestens 9 Leistungspunkte zu Rechnungswesen/Controlling,
- mindestens 9 Leistungspunkte zur Volkswirtschaftslehre,
- mindestens 12 Leistungspunkte aus dem Wahlpflichtprogramm,
- 9 Leistungspunkte im Rahmen einer Abschlußhausarbeit aus dem Gebiet der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre oder des Rechnungswesen/Controlling
1,0 | = sehr gut | = eine hervorragende Leistung; |
2,0 | = gut | = eine Leistung, die erheblich über dendurchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3,0 | = befriedigend | = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4,0 | = ausreichend | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5,0 | = nicht ausreichend | = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(2) 1Die Fachnote für das jeweilige
Prüfungsfach errechnet sich als gewogenes arithmetisches Mittel der
nicht gerundeten Noten, die in den zugehörigen Prüfungsleistungen
erzielt wurden; die Gewichtung erfolgt auf Basis der Leistungspunkte. 2Die
Fachnote lautet
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend;
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend.
(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnoten
wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(2) 1Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin ist dem Prüfungsausschuß ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß benannten Arztes verlangen. 4Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dies dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. 5Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet.
(3) 1Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. 3Der Kandidat/die Kandidatin verliert das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 24. 4In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuß darüber hinaus die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 6In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß das Recht zur Wiederholung der Prüfung aberkennen und die gesamte Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) 1Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige prüfende oder aufsichtführende Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; außerdem geht das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 24 verloren. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß das Recht zur Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aberkennen und die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 4Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen.
(5) 1Der Kandidat/die Kandidatin kann
innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz
3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuß überprüft
werden. 2Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses
nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10
Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
(2) 1Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuß geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Abschluß des Prüfungstermins, in dem der Mangel aufgetreten ist, dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
(4) 1Nach Abschluß eines Prüfungstermins
wird den Kandidaten/Kandidatinnen auf Antrag Einsicht in ihre in diesem
Prüfungstermin erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, die
darauf bezogenen Gutachten und Korrekturen der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle
zu mündlichen Prüfungen gewährt. 2Der Antrag
ist binnen eines Monats zu stellen. 3Der/die Vorsitzende bestimmt
Ort und Zeit der Einsichtnahme. 4Die Anfertigung von Notizen
ist zulässig; Abschriften und Fotokopien dürfen nicht gefertigt
werden.
II. D i p l o m - V o r p r ü f u n g
§ 11
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsantrag
(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung soll im ersten an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erbrachten Fachsemester an den Prüfungsausschuß gestellt werden. 2Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen und ist nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 möglich. 3Dem Antrag sind beizufügen:
gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 6 begehrt wird,
(4) 1Die Tatsache, daß die Diplom-Vorprüfung
studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf Zulassung
gemäß Absatz 2 hinaus - für jede zu erbringende Prüfungsleistung
eine gesonderte Anmeldung zur Prüfung (Meldung) erforderlich. 2Jede
Anmeldung nach Satz 1 ist schriftlich an den Prüfungsausschuß
zu richten. 3Sie ist nur persönlich und innerhalb der durch
Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 möglich.
4Sobald
die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann die Meldung
zu den einzelnen Prüfungsleistungen unter Nutzung anderweitiger vom
Prüfungsausschuß für zulässig erklärter technischer
Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, erfolgen.
§ 12
Zulassungsverfahren
(2) 1Die Zulassung ist zu versagen,
wenn
(3) Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule eine Prüfung in einem vergleichbaren Fachgebiet (§ 13 Abs. 3) nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung dieser Prüfung zugelassen, soweit dem die Bestimmungen von § 15 nicht entgegenstehen; Fehlversuche an der anderen Hochschule werden auf die Zahl der nach dieser Prüfungsordnung zulässigen Wiederholungen angerechnet; eine mündliche Ergänzungsprüfung gilt dabei als Wiederholung.
(4) 1Die Zulassung zu den einzelnen
Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der Meldung gemäß
§ 11 Abs. 4, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
2Die
Meldung hat innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Fristen gemäß
§ 11 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 4 jeweils für
diejenigen Prüfungsleistungen zu erfolgen, die am Ende der Vorlesungszeit
des betreffenden Semesters erbracht werden sollen.
3Die jeweilige
Prüfungsleistung kann wirksam nur erbracht werden, wenn der Kandidat/die
Kandidatin sich innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs. 4 Satz
3 i. V. m. § 3 Abs. 4 für die betreffende Prüfungsleistung
angemeldet hat. 4Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung
kann durch schriftliche Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin bis
spätestens zwei Wochen vor dem Tag rückgängig gemacht werden,
für den die erste Prüfungsleistung des betreffenden Prüfungstermins
angesetzt ist.
§ 13
Ziel, Umfang und Struktur der Diplom-Vorprüfung
(2) 1Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
3. wirtschaftlich relevante Teile des privaten
und des öffentlichen Rechts,
4. Grundzüge der quantitativen Methoden.
2Sie wird studienbegleitend nach dem Leistungspunktsystem abgenommen. 3Leistungspunkte werden vergeben, wenn die zugehörige Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.
(3) Die Fachprüfungen in den Prüfungsfächern
gemäß Absatz 2 werden wie folgt geteilt und mit Leistungspunkten
belegt:
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre:
Prüfungen in den Teilgebieten
Prüfungen in den Teilgebieten
§ 14
Form und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
(2) Die zeitliche Reihenfolge, in der die studienbegleitenden Klausurarbeiten zweckmäßigerweise erbracht werden, ist in der Studienordnung anzugeben.
(3) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gem. § 66 Abs. 1 UG NW ersetzt werden.
(4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden,
wenn innerhalb der in § 15 geregelten Wiederholungsmöglichkeiten
in allen Teilgebieten gemäß § 13 Abs. 3 die geforderten
Leistungspunkte erworben worden sind.
§ 15
Wiederholung von Prüfungsleistungen,
endgültiges Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung
(2) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung der Diplom-Vorprüfung ist nur in dem unmittelbar folgenden Klausurtermin und nur in bis zu höchstens drei Teilgebieten i. S. v. § 13 Abs. 3 möglich.
(3) Die Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig.
(4) Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig
nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten
die Leistung in einem oder mehreren Teilgebieten gemäß §
13 Abs. 3 nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden
ist.
§ 16
Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
(2) 1Hat ein Kandidat/eine Kandidatin in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen nicht bestanden, erteilt ihm/ihr der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Für alle Fälle jeweils eines Prüfungstermins, in denen das Nichtbestehen nicht dazu führt, daß die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist, erfolgt die Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefaßt und öffentlich durch Aushang einer Liste. 3Die Liste bezeichnet die jeweiligen Kandidaten/Kandidatinnen eines Prüfungstermins durch Angabe des Geburtsdatums und der Matrikelnummer und gibt für jede Prüfungsleistung an, im wievielten Versuch sie unternommen wurde. 4Die Liste ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Diplom-Vorprüfung erhält der Kandidat/die Kandidatin einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. 6Dieser soll auch auch das Antragsrecht gemäß Absatz 3 verweisen.
(3) Hat jemand die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.
(4) Das Zeugnis gemäß Absatz 1 ist
von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
III. D i p l o m p r ü f u n g
§ 17
Zulassung zur Diplomprüfung
(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung soll im ersten Semester des Hauptstudiums gestellt werden. 2Die Antragstellung hat schriftlich an den Prüfungsausschuß zu erfolgen und ist nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 möglich. 3Als erstes Semester des Hauptstudiums gilt das erste Semester, dessen Vorlesungszeit nach dem Datum des Zeugnisses über die bestandene Diplom-Vorprüfung beginnt. 4Wer sein Studium im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu einem Zeitpunkt aufnimmt, in dem er die Diplom-Vorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bereits bestanden hat, soll den Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung zum nächstmöglichen Termin nach der Einschreibung stellen.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende
Unterlagen vorzulegen:
(4) Ist die Beibringung einer nach Absatz 3 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, daß der Nachweis auf andere Art geführt wird.
(5) 1Sind die Zulassungsvoraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt und/oder die gemäß Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen auch nach Ausschöpfung der Möglichkeit von Absatz 4 unvollständig oder wurde der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 gestellt, so ist die Zulassung zu versagen. 2Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) 1Sind alle Zulassungsvoraussetzungen des Absatz 1 mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzung (Diplom-Vorprüfung oder als gleichwertig angerechnete Prüfung und ggf. nachträglich erbrachte Prüfungsleistungen) erfüllt, kann der/die Studierende die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung beantragen, die es ihm/ihr ermöglicht, Prüfungsleistungen zu solchen Veranstaltungen des 4. bis 6. Fachsemesters zu erbringen, die im Studienverlaufs-plan entsprechend gekennzeichnet sind. 2Wer nur vorläufig zur Diplomprüfung zugelassen ist, kann während dieser Zeit keine Freiversuche gemäß § 24 in Anspruch nehmen.
(7) 1Die Tatsache, daß die Diplomprüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 2 hinaus - für jede zu erbringende Prüfungsleistung einen gesonderten Antrag auf Zulassung (Meldung) erforderlich. 2Jede Anmeldung gemäß Satz 1 ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten. 3Sie ist nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 an den Prüfungsausschuß zu stellen. 4§ 11 Abs. 4 Satz 4 und § 12 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Die Zulassung zur Erbringung von Seminarleistungen setzt die endgültige Zulassung zur Diplomprüfung sowie den Nachweis von mindestens 5 Leistungspunkten in dem Fach voraus, dem das Seminar zugeordnet ist.
(9) Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus, daß der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung bestanden, 8 Leistungspunkte auf der Grundlage eines in einem Seminar vorgetragenen und verteidigten Referats sowie mindestens 5 Leistungspunkte in dem Prüfungsfach erworben hat, in dem die Diplomarbeit geschrieben werden soll.
(10) 1Die Zulassung zur Prüfung im Fach Integriertes Management (§ 23) setzt voraus, daß der Kandidat/die Kandidatin alle übrigen zum Bestehen der Diplomprüfung geforderten Leistungspunkte erworben hat. 2Der Antrag auf Zulassung soll spätestens im neunten Fachsemester gestellt werden, damit die in § 3 Abs. 2 genannte Frist eingehalten werden kann.
(11)1Hochschulwechsler, die an einer
anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule die Diplomprüfung
nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung der Diplomprüfung
unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. 2Fehlversuche
an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden
angerechnet.
§ 18
Umfang, Prüfungsfächer, Gegenstand
und Struktur der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus sechs Fachprüfungen
und der Diplomarbeit.
1Fachprüfungen sind abzulegen
in 4 Pflichtfächern und 2 Wahlpflichtfächern:
I. Pflichtfächer:
(3) 1Die Fachprüfungen umfassen
- außer im Fach Integriertes Management gemäß Absatz 2
Satz 1 Nr. I. 4
(4) Die Diplomarbeit soll in der Zeit unmittelbar nach den Lehrveranstaltungen des achten Semesters angefertigt werden; sie kann zu einem früheren Zeitpunkt angefertigt werden, wenn der/die Studierende die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 9 früher erfüllt.
(5) Der/die Studierende soll die Prüfungsleistungen
gemäß Absatz 3 und 4 so rechtzeitig erbringen, daß er/sie
im Prüfungstermin des neunten Fachsemesters an der mündlichen
Abschlußprüfung im Fach Integriertes Management teilnehmen und
damit die letzte Prüfungsleistung der Diplomprüfung erbringen
kann.
§ 19
Erwerb von Leistungspunkten und Erteilung von Maluspunkten
(2) Leistungspunkte werden vergeben, wenn eine Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.
(3) 1Die Anzahl der Leistungspunkte
variiert mit dem Arbeitsaufwand, der mit der jeweiligen Prüfungsleistung
und den zugehörigen Veranstaltungen verbunden ist. 2Im
einzelnen gilt:
(5) 1Für jede(n) zur Diplomprüfung
zugelassene(n) Kandidaten/Kandidatin wird bei den Akten des Prüfungsausschusses
ein Leistungs- und ein Maluspunktekonto eingerichtet; dort werden die erzielten
Leistungs- bzw. Maluspunkte verbucht. 2Für vorläufig
zugelassene Kandidaten/Kandidatinnen werden vorläufige Konten mit
gleicher Wirkung geführt, deren Stand bei der endgültigen Zulassung
auf Konten gemäß Satz 1 übertragen wird.
§ 20
Klausurarbeiten, Seminarleistungen
(2) 1Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit richtet sich nach der Dauer der zugehörigen Lehrveranstaltungen. 2Dabei entspricht einer Lehrveranstaltung im Umfang von zwei Semesterwochenstunden im Regelfall eine Klausurarbeit von 60 Minuten Dauer; Einzelheiten regelt die Studienordnung. 3Auf Beschluß des Prüfungsausschusses können in Wahlpflichtfächern ausnahmsweise auch vierstündige Klausuren angesetzt werden, mit denen dann der Wissensstoff von Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 Semesterwochenstunden abgeprüft wird. 4Soweit es vom Gegenstandsbereich der Lehrveranstaltungen her angezeigt ist, gilt § 14 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 5Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit wird in dem Aushang des Prüfungsausschusses gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 bekanntgegeben.
(3)1Seminare dienen der vertiefenden
wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einschlägigen Fachproblemen.
2Referate
(§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Satz 1) dienen dem Nachweis, daß der
Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, sich mit einem Teilproblem des
Seminargegenstandsbereichs in Schriftform wissenschaftlich auseinanderzusetzen,
über seine/ihre Untersuchung und deren Ergebnis vorzutragen und Fragen
dazu sachgerecht zu beantworten.
§ 21
Diplomarbeit
(2) 1Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Pflichtfächer oder der Wahlpflichtfächer gemäß § 18 Abs. 2 mit Ausnahme der Fächer Integriertes Management und Wirtschafts- und Arbeitsrecht zu entnehmen. Es kann von jedem/jeder fachlich zuständigen Prüfer/Prüferin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 gestellt und betreut werden. 2Der Kandidat/die Kandidatin kann ohne Rechtsanspruch den Themensteller/die Themenstellerin und den Problembereich der Diplomarbeit vorschlagen.
(3) 1Das Thema für die Diplomarbeit wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an einem bestimmten Termin ausgegeben. 2Der Termin ist rechtzeitig entsprechend § 4 Abs. 9 bekanntzugeben. 3In Ausnahmefällen kann das Thema mit Zustimmung des Themenstellers/der Themenstellerin auch zu einem anderen Termin ausgegeben werden. 4Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(4) 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 12 Wochen und beginnt mit dem Ausgabetermin gemäß Absatz 3. 2Das Thema muß so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. 3Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Themenstellers/der Themenstellerin im Einzelfall die Bearbeitungszeit um bis zu 6 Wochen verlängern. 4Bei empirischen Arbeiten sowie solchen Arbeiten, bei denen Informationsquellen aus dem Ausland ausgewertet werden müssen, beträgt die Bearbeitungszeit 4 Monate; sie kann ausnahmsweise auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Themenstellers um bis zu 8 Wochen verlängert werden. 5Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit sind rechtzeitig vor Ablauf der regulären Bearbeitungszeit zu stellen.
(5) Der Umfang der Diplomarbeit ist für den Regelfall auf ca. 40 bis 45 Seiten begrenzt.
(6) 1Das Thema der Diplomarbeit kann vom Kandidaten/von der Kandidatin einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 2Die Diplomarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen. 3Außerdem kann auf begründeten Antrag des Kandidaten/der Kandidatin mit Zustimmung des Themenstellers/der Themenstellerin das Thema der Diplomarbeit vom Prüfungsausschuß zurückgenommen werden. 4Die Prüfungsleistung gilt dann ebenfalls als nicht begonnen.
(7) Der Kandidat/die Kandidatin hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm/ihr benutzten Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, daß er/sie die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat.
(8) Die Diplomarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise,
für eine andere Prüfung angefertigt worden sein; § 6 Abs.
6 und 7 bleibt unberührt.
§ 22
Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
(2) Die Frist für die Abgabe der Diplomarbeit oder die Rückgabe des Themas kann durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden.
(3) 1Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 2Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 3Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer; der erste Prüfer soll der Themensteller sein. 4Die Bewertung durch jeden Prüfer (Einzelbewertung) ist nach § 8 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. 5Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter(innen) ist zulässig. 6Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. 7Hiervon kann nur durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe dafür sind aktenkundig zu machen.
(4) 1Als Note der Diplomarbeit wird vorbehaltlich von Satz 3 das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen festgesetzt. 2§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 2,0 Notenpunkte voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens auf "ausreichend" (4,0) und die andere auf "nicht ausreichend" (4,7 oder 5,0), wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein(e) dritte(r) Prüfer(in) hinzugezogen; in diesem Fall legen die drei Prüfer(innen) die Note der Diplomarbeit gemeinsam fest. 4Erforderlichenfalls entscheidet die Mehrheit.
(5) 1Im Falle von Absatz 3 Satz 2 ist ein(e) zweite(r) Prüfer(in) hinzuzuziehen, wenn die Diplomarbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wird. 2Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Noten für die Diplomarbeiten eines
Prüfungstermins werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter
Beachtung des Datenschutzes bekanntgemacht; § 7 Abs. 4 Satz 6 gilt
entsprechend.
§ 23
Prüfung im Prüfungsfach Integriertes Management
(2)1Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs abgenommen und kann einen freien Kurzvortrag des Kandidaten/der Kandidatin einschließen. 2Die Entscheidung darüber, ob ein Vortrag zu halten ist, trifft der Prüfer; die Entscheidung ist rechtzeitig zu Beginn eines jeweiligen Semesters durch Aushang des Prüfungsamtes bekanntzumachen. 3Für den freien Vortrag, dessen Dauer 10 Minuten nicht überschreiten soll, gibt der Prüfer dem Kandidaten/der Kandidatin 2 Themen zur Auswahl vor. 4Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. 5Die während der Vorbereitungszeit gefertigten schriftlichen Aufzeichnungen dürfen beim Kurzvortrag verwendet werden.
(3) 1Die Prüfung wird vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin abgelegt. 2Der/die Beisitzer(in) führt das Protokoll. 3Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände der Prüfung sowie die Fachnote festzuhalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer/von der Prüferin und vom Beisitzer/von der Beisitzerin zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten.
(4) 1Prüfungen im Prüfungsfach
Integriertes Management werden zu den vom Prüfungsausschuß festgesetzten
Terminen in jedem Semester angeboten. 2Die Prüfungstermine
werden durch Aushang des Prüfungsamtes gemäß § 4 Abs.
9 mindestens 2 Wochen vor Beginn der Prüfungen bekanntgegeben.
§ 24
Freiversuche
(2) 1Bei Geltendmachung eines Freiversuchs erhält der Kandidat/die Kandidatin keine Maluspunkte, wenn die Klausurarbeit bzw. die an ihre Stelle tretende mündliche Prüfung mit "nicht ausreichend" (4,7 oder 5,0) bewertet worden ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt; § 9 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. 2Der gescheiterte Versuch zum Erwerb von Leistungspunkten gilt als nicht unternommen.
(3) Wird ein Freiversuch geltend gemacht für eine Klausurarbeit bzw. die an ihre Stelle tretende mündliche Prüfung, die mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, so kann der Kandidat/die Kandidatin die betreffende Prüfungsleistung im unmittelbar folgenden Wiederholungstermin ein zweites Mal erbringen mit der Folge, daß die bessere der Noten aus dem Erstversuch und dem Wiederholungsversuch gewertet wird.
(4) 1Dem Kandidaten/der Kandidatin stehen für Klausurarbeiten bzw. an deren Stelle tretende mündliche Prüfungen des Hauptstudiums, die innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden, Freiversuche im Umfang von insgesamt 18 Leistungspunkten zur freien Verwendung zur Verfügung. 2Hierauf werden an anderen Hochschulen in Anspruch genommene Freiversuche angerechnet.
(5) 1Bei der Bemessung der Regelstudienzeit bleiben solche Fachsemester unberücksichtigt, in denen der Kandidat/die Kandidatin nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. 2Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. 3Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der/die Betreffende unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.
(6) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium von bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben war, dort pro Semester Lehrveranstaltungen von mindestens acht Semesterwochenstunden besucht und je Semester mindestens 9 Leistungspunkte im Sinne dieser Prüfungsordnung erworben hat.
(7) Unberücksichtigt bleiben bis zu zwei Fachsemester, wenn der Prüfling infolge einer Behinderung Verzögerungen in der Abwicklung seines Studiums hinnehmen muß.
(8) 1Ferner bleibt ein Fachsemester unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder Organ der Hochschule tätig war und dieses Gremium oder Organ mehrmals im Semester getagt hat. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, die mindestens eine vergleichbare Arbeitsbelastung mit sich bringt; die notwendigen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß unter beratender Mitwirkung seiner studentischen Mitglieder.
(9) Für Seminarleistungen und die Diplomarbeit
werden keine Freiversuche gewährt.
§ 25
Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen
der Diplomprüfung
(2) Für Seminarleistungen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 26
Bestehen der Diplomprüfung
(2) 1Das Bestehen der Diplomprüfung setzt im einzelnen den Nachweis folgender Leistungspunkte voraus:
(3) 1Sobald ein Kandidat/eine Kandidatin
107 Leistungspunkte aus Klausurarbeiten und Seminarleistungen erzielt hat
und die Bedingungen von Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt, kann er/sie
Leistungspunkte nur noch aus solchen studienbegleitenden Prüfungsleistungen
erzielen, zu denen er/sie sich bereits gemeldet hatte. 2Hat
ein Kandidat/eine Kandidatin zwar 107 Leistungspunkte aus studienbegleitend
zu erbringenden Prüfungsleistungen erworben, erfüllt damit aber
noch nicht alle Bedingungen von Absatz 2 Nr. 1 bis 4, so kann er/sie sich
nur noch zu solchen Prüfungsleistungen melden, die zur vollständigen
Erfüllung der Anforderungen von Absatz 2 Nr. 1 bis 4 geeignet sind.
3Hat
der Kandidat/die Kandidatin Leistungspunkte aus einer Prüfungsleistung
erworben, die nach dem Studienverlaufsplan verschiedenen Fächern zugeordnet
werden kann, entscheidet er/sie, für welches dieser Fächer die
Leistungspunkte verwendet werden sollen.
§ 27
Nichtbestehen der Diplomprüfung,
Wiederholung der Diplomprüfung
( § 9 Abs. 1) oder
b) die Diplomarbeit nicht fristgerecht oder formgerecht abgegeben hat ( § 22 Abs. 1) oder
(4) 1Ist die Diplomprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 1 erstmals nicht bestanden und wurde ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, werden 24 Maluspunkte gelöscht. 2Die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Leistungspunkte sowie die nach Abzug von 24 Maluspunkten verbleibenden Maluspunkte bleiben bestehen. 3Der Kandidat/die Kandidatin kann die Versuche, Leistungspunkte aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen resp. der Abschlußprüfung im Fach Integriertes Management zu erwerben, fortsetzen.
(5) 1Ist die Diplomprüfung wegen der Diplomarbeit gemäß Absatz 1 Nr. 2 nicht bestanden oder gilt sie gemäß Absatz 2 als wegen der Diplomarbeit nicht bestanden und wurde ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, kann die Diplomarbeit einmal wiederholt werden. 2Eine Rückgabe des Themas gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Kandidat/die Kandidatin bei der Anfertigung seiner/ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(6) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, weil in einem Prüfungstermin zugleich die Bedingung von Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 eingetreten ist, kommen die Regelungen des Absatz 4 und des Absatz 5 gleichzeitig zur Anwendung.
(7)1Ist die Diplomprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 erstmals nicht bestanden und wurde ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, so wird das Maluskonto um die Punkte vermindert, die wegen des Nichtbestehens der mündlichen Abschlußprüfung im Fach Integriertes Management vergeben worden sind. 2Der Kandidat/die Kandidatin kann die mündliche Prüfung wiederholen. 3Hat sich der Kandidat/die Kandidatin der Prüfung im Fach Integriertes Management gemäß § 23 erstmals im Rahmen der Wiederholung der Diplomprüfung unterzogen und dabei nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erzielt, so kann er/sie diese Prüfung einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(8)1Gilt die Diplomprüfung als gemäß Absatz 2 Nr. 3 nicht bestanden und beantragt der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung zur Wiederholung gemäß Absatz 3, so bleiben die bis dahin erworbenen Leistungspunkte bestehen; das Konto für Maluspunkte wird um die bestehende Zahl an Maluspunkten, höchstens aber um 24 Maluspunkte reduziert. 2Der Kandidat/die Kandidatin setzt im übrigen seine/ihre Prüfung � jetzt aber im Wiederholungsfall fort.
(9) Erfüllt der Kandidat/die Kandidatin im
Rahmen der Wiederholungsprüfung nicht die Bedingungen des § 26
Abs. 2 oder ist der Tatbestand des § 9 Abs. 3 Satz 5 gegeben, so ist
die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 28
Zusatzfächer
§ 29
Internationale Vereinbarungen
§ 30
Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
(2) 1Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 2Die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt einheitlich zu einem vom Prüfungsamt festzusetzenden Termin.
(3) 1Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin erteilt das Prüfungsamt eine Bescheinigung über die Termine, zu denen er/sie die einzelnen Prüfungsleistungen erbracht hat. 2Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin gibt das Prüfungsamt eine englischsprachige Version des Zeugnisses aus.
(4) 1Hat ein Kandidat/eine Kandidatin in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen des Hauptstudiums nicht bestanden, erteilt ihm/ihr der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Für alle Fälle jeweils eines Prüfungstermins, in denen das Nichtbestehen nicht dazu führt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist, erfolgt die Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefaßt und öffentlich durch Aushang einer Liste. 3Die Liste bezeichnet die jeweiligen Kandidaten/Kandidatinnen des betreffenden Prüfungstermins durch Angabe des Geburtsdatums und der Matrikelnummer und gibt für jede Prüfungsleistung an, im wievielten Versuch sie unternommen wurde. 4Die Liste ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) 1Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Diplomprüfung soll der Bescheid auch auf das Antragsrecht gemäß Absatz 7 verweisen.
(6) Nach Ablauf des Prüfungstermins eines jeden Semesters erstellt das Prüfungsamt für jeden Kandidaten/jede Kandidatin eine Übersicht, aus der die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, die Fehlversuche, die erworbenen Leistungspunkte, die Maluspunkte sowie die noch zur Verfügung stehenden Punkte für Freiversuche hervorgehen.
(7) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen der Diplomprüfung fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, daß die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.
(8) 1Im Falle eines Antrags gemäß § 31 Abs. 2 auf Verleihung des Master of Science in Business Management tritt an die Stelle des Zeugnisses gemäß Absatz 1 ein Zeugnis, das in semesterweiser Aufstellung die Titel sämtlicher studienbegleitenden Veranstaltungen des für das Master-Studium relevanten Teils des Hauptstudiums enhält, zu denen der Erwerb von Leistungspunkten unternommen wurde, die Leistungspunkte, die erzielten Noten, das Thema und die Note der als Abschlußarbeit fungierenden Diplomarbeit sowie die Gesamtnote ausweist. 2Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, und ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(9) Das Zeugnis gemäß Absatz 1 oder
Absatz 8 ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 31
Urkunde
(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan/von der Dekanin
der Fakultät und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
B. Bachelor-Studiengang
§ 32
Bachelor of Science
§ 33
Umfang und Struktur des Bachelor-Studiums
(2) Eine Teilung des Studiums in ein Grundstudium und ein Hauptstudium findet nicht statt.
(3) Zusatzfächer im Sinne von § 28 können im Rahmen des Studiums zum Bachelor nicht studiert werden.
(4) Soweit im folgenden keine besonderen Regelungen
erfolgen, gelten die Bestimmungen zum Diplomstudiengang entsprechend.
§ 34
Zulassung, Aufbau, Umfang und Bestehen der Bachelor-Prüfung
- (1) Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung erfolgt
automatisch mit der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung gemäß
§§ 11 und 12.
(2) 1Die Prüfung zum Bachelor erfolgt studienbegleitend nach dem Leistungspunktsystem. 2Sie umfaßt
(3) 1Die Zulassung zur Abschlußhausarbeit bedarf einer gesonderten Anmeldung beim Prüfungsamt; dabei müssen die Leistungspunkte gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 vollständig und diejenigen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zu 75 Prozent nachgewiesen werden. 2Die Termine für die Anmeldung zur Abschlußhausarbeit werden vom Prüfungsamt gemäß § 4 Abs. 9 bekanntgemacht.
(4) 1Die Bearbeitungszeit für die Abschlußhausarbeit beträgt 6 Wochen; sie kann in begründeten Fällen mit Zustimmung des Themenstellers einmal um bis zu 2 Wochen verlängert werden. 2Eine Rückgabe des Themas ohne Begründung ist einmal innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit möglich. 3Im übrigen gelten die Regelungen der §§ 21 und 22 entsprechend.
(5) 1Kandidaten/Kandidatinnen, die die Diplomprüfung nicht beenden, können ihre im Rahmen der Diplomprüfung angefertigte Diplomarbeit, soweit letztere mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, mit 9 Leistungspunkten als Abschlußhausarbeit anrechnen lassen; die Note wird im Falle der Anrechnung übernommen. 2Der Antrag auf Anrechnung ist schriftlich und unwiderruflich an den Prüfungausschuß zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen zu stellen.
(6) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin spätestens im Rahmen von Wiederholungen
(7) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
erfolgt gemäß § 8 Abs. 1. 2Fachnoten werden nicht ermittelt.
3Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelor-Prüfung errechnet sich
entsprechend § 8 Abs. 4 als mit den Leistungspunkten gewogenes arithmetisches
Mittel aller nicht gerundeten Noten der Prüfungsleistungen, in denen
Leistungspunkte erzielt wurden.
§ 35
Wiederholung von Prüfungsleistungen,
Nichtbestehen der Prüfung
- in höchstens 3 Teilgebieten i. S. v. § 13 Abs. 3 nicht bestandene Prüfungsleistungen ein zweites Mal und nur im unmittelbar folgenden Klausurtermin wiederholt werden,
- nicht bestandene Prüfungsleistungen i. S. v. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 im Rahmen der Freiversuchsregelung ein zweites Mal wiederholt werden, soweit Freiversuche nicht zur Notenverbesserung in Anspruch genommen worden sind.
(2) Die Prüfung zum Bachelor ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten der Kandidat/die Kandidatin nicht die in § 34 Abs. 6 Satz 1 geforderten Leistungspunkte erworben hat.
(3) Im übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 36
Zeugnis und Urkunde
(2) 1Zusammen mit der Urkunde erhält der Kandidat/die Kandidatin ein Zeugnis, das
- in semesterweiser Anordnung die Bezeichnungen sämtlicher Veranstaltungen, zu denen der Erwerb von Leistungspunkten unternommen worden ist, die zugehörigen Leistungspunkte und die erzielten Noten
- das Thema und die Note der Abschlußhausarbeit und
- die Gesamtnote
C. Master-Studiengang
§ 37
Master of Science
§ 38
Umfang und Struktur des Master-Studiums
(1) 1Das Studium zum Master umfaßt Teile des Studienprogramms des 4. bis 6. und das gesamte Studienprogramm des 7. bis 9. Semesters (Hauptstudium I b und II) des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre. 2Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß dieses Teilstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) beträgt höchstens 50 Semesterwochenstunden.(2) Eine Teilung des Studiums in ein Grundstudium und ein Hauptstudium findet nicht statt.
(3) Zusatzfächer im Sinne von § 28 können im Rahmen des Studiums zum Master nicht studiert werden.
(4) Soweit im folgenden keine besonderen Regelungen erfolgen, gelten die Bestimmungen zum Diplomstudiengang entsprechend.
§ 39
Zulassung zur Master-Prüfung
(1) Zur Master-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
- die Bachelor-Prüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine nach § 6 als gleichwertig angerechnete Prüfung erbracht hat,
- zum Zeitpunkt der Meldung zur Master-Prüfung an der Wirschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist,
- die Diplomprüfung, die Prüfung zum Master oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang (außer Wirtschaftsinformatik) an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
- sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Master-Prüfung, Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
§ 40
Aufbau, Umfang und Bestehen der Master-Prüfung
(1)1Die Prüfung zum Master erfolgt studienbegleitend nach dem Leistungspunktesystem. 2Sie umfaßt
- Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums Teil I, die nach dem Studienverlaufsplan für das Master-Studium vorgesehen sind (Hauptstudium Teil I b),
- Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums Teil II,
- eine Prüfungshausarbeit,
- eine Prüfung im Fach Integriertes Management gemäß § 23.
- 3Bezüglich des Erwerbs der Leistungspunkte
unter Nr. 1 u. 2 gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 1 bis 3 und
5, § 20, § 24 und § 25 entsprechend. 4Maluspunkte
für nicht bestandene Prüfungsleistungen werden nicht vergeben.
5Dem
Kandidaten/der Kandidatin stehen Freiversuche im Umfang von insgesamt 12
Leistungspunkten zur Verfügung.
- aus Prüfungsleistungen zu Veranstaltungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 insgesamt 68 Leistungspunkte in der folgenden Spezifizierung
- mindestens 14 Leistungspunkte zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,
- mindestens 14 Leistungspunkte zu Rechnungswesen/Controlling,
- mindestens 6 Leistungspunkte zu Volkswirtschaftslehre,
- mindestens je 17 Leistungspunkte zu zwei Wahlpflichtfachbereichen gemäß § 18 Abs. 2, davon jeweils 8 Leistungspunkte aufgrund von Seminarleistungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Alternative,
- 30 Leistungspunkte im Rahmen der Prüfungshausarbeit,
- 9 Leistungspunkte in der mündlichen Abschlußprüfung im Fach Integriertes Management gemäß § 23
(2)1Die Zulassung zur Prüfungshausarbeit bedarf einer gesonderten Anmeldung beim Prüfungsamt; dabei müssen die Leistungspunkte gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. Absatz 4 Nr. 1 vollständig nachgewiesen werden. 2Die Termine für die Anmeldung zur Prüfungshausarbeit werden vom Prüfungsamt gemäß § 4 Abs. 9 bekanntgemacht.
(3) Für die Prüfungshausarbeit gelten die Regelungen der §§ 21 und 22 entsprechend.
(4) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin spätestens im Rahmen von Wiederholungen
(5) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
erfolgt gemäß § 18 Abs. 1. 2Fachnoten werden
nicht ermittelt. 3Die Gesamtnote einer bestandenen Master-Prüfung
errechnet sich entsprechend § 8 Abs. 4 als mit den Leistungspunkten
gewogenes arithmetisches Mittel aller nicht gerundeten Noten der Prüfungsleistungen,
in denen Leistungspunkte erzielt wurden.
§ 41
Wiederholung von Prüfungsleistungen,
Nichtbestehen der Prüfung
- (1) 1Nicht bestandene Prüfungsleistungen
können grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. 2Ausnahmsweise
können bis zu 3 Prüfungsleistungen gemäß § 40
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ein zweites Mal wiederholt werden; § 24
bleibt unberührt. 3Eine zweite Wiederholung einer Abschlußhausarbeit
ist ausgeschlossen.
(2) Die Prüfung zum Master ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten der Kandidat/die Kandidatin nicht die in § 40 Abs. 4 geforderten Leistungspunkte erworben hat.
§ 42
Zeugnis und Urkunde
- (1) 1Über die bestandene
Master-Prüfung erhält der Kandidat/die Kandidatin eine Urkunde,
mit der die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird. 2Die
Urkunde trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist; sie wird vom Dekan/von der Dekanin und von dem/der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Fakultätssiegel
versehen.
- 1Zusammen mit der Urkunde erhält der Kandidat/die Kandidatin ein Zeugnis, das
- in semesterweiser Anordnung die Titel sämtlicher Veranstaltungen, zu denen der Erwerb von Leistungspunkten unternommen worden ist, die zugehörigen Leistungspunkte und die erzielten Noten,
- das Thema und die Note der Abschlußhausarbeit und
- die Gesamtnote
(2) 1Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden und hat er/sie im Rahmen seines/ihres Studiums den Grad eines Bachelor of Science oder einen gleichwertigen Bachelor in Betriebswirtschaftslehre erworben, wird ihm/ihr auf Antrag anstelle der Diplomurkunde eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades eines "Master of Science in Business Management" ausgehändigt. 2Der Antrag ist nach Abschluß der Prüfung an dem vom Prüfungsamt dafür bekanntgegebenen Termin zu stellen; er ist unwiderruflich.
D. Schlußbestimmungen
§ 43
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung, der Diplomprüfung,
der Bachelor-Prüfung bzw. der Master-Prüfung
(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Dem/der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis
ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Eine
Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von
5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 44
Aberkennung des Diplomgrades,
des Grades eines Bachelor bzw. des Grades eines Master
§ 45
Übergangsbestimmungen
(2) 1Studierende, die unter die Regelung des Absatzes 1 fallen, können auf Antrag die Diplom-Vorprüfung nach dieser neuen Prüfungsordnung ablegen oder fortsetzen. 2Der Antrag ist schriftlich und unwiderruflich bei der Meldung zu der ersten Prüfungsleistung zu stellen, die nach dieser neuen Prüfungsordnung erbracht werden soll. 3Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3) 1Studierende, die unter die Regelung des Absatzes 1 fallen, aber bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Prüfungstermin nicht alle nach der Prüfungsordnung 1985 für die Diplom-Vorprüfung geforderten Prüfungsleistungen erbracht haben, die Diplom-Vorprüfung nicht endgültig nicht bestanden haben und noch eingeschrieben sind, setzen ihre Diplom-Vorprüfung nach Maßgabe dieser neuen Prüfungsordnung fort. 2Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(4) 1Für Studierende, die ihre Diplom-Vorprüfung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung schon bestanden haben oder spätestens in dem Prüfungstermin erfolgreich abschließen, der nach diesem Zeitpunkt beginnt, gelten für die Diplomprüfung die einschlägigen Bestimmungen der Prüfungsordnung 1985. 2Letztmalig kann eine Zulassung nach der Prüfungsordnung 1985 zum ersten Teil der Diplomprüfung zu dem sechsten, zum zweiten Teil der Diplomprüfung zu dem achten Prüfungstermin erfolgen, der nach dem Inkrafttreten dieser neuen Prüfungsordnung beginnt.
(5) 1Studierende, die unter die Regelung des Absatz 4 Satz 1 fallen und sich nicht in einem Prüfungsverfahren des ersten oder zweiten Teils der Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 befinden, können auf Antrag die Diplomprüfung nach dieser neuen Prüfungsordnung beginnen oder fortsetzen. 2Der Antrag ist schriftlich zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung nach dieser neuen Prüfungsordnung zu stellen; er ist unwiderruflich. 3Studierenden im Sinne von Satz 1, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
- noch keine Prüfungsleistungen der Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 erbracht haben, werden auf Antrag die erworbenen Scheine als Prüfungsleistungen angerechnet und die entsprechenden Leistungspunkte gutgeschrieben;
- den ersten Teil der Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 erfolgreich abgeschlossen haben, wird die Diplomarbeit als Prüfungsleistung unter Gutschrift entsprechender Leistungspunkte angerechnet;
- den ersten Teil der Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 nicht bestanden haben, wird der Fehlversuch auf die Wiederholungsmöglichkeit angerechnet; auf Antrag erfolgen ferner Anrechnungen entsprechend Nr. 1;
- erstmals den zweiten Teil der Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 nicht bestanden haben, werden die Diplomarbeit und die bestandenen Fachnoten unter Gutschrift entsprechender Punkte (§ 26 Abs. 2) angerechnet, das Maluskonto auf Null gesetzt und Scheine in Prüfungsfächern, in denen die Fachprüfung nicht bestanden wurde, unter Gutschrift entsprechender Punkte angerechnet; die Kandidaten wiederholen ihre Diplomprüfung gemäß § 27 Abs. 3 und 4;
- zum zweiten Mal den zweiten Teil der Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung 1985 nicht bestanden haben, erhalten Anrechnungen gemäß Nr. 4, soweit sie die Bedingungen der Prüfungsordnung 1985 für die Zulassung zur zweiten Wiederholung des zweiten Teils der Diplomprüfung erfüllen; die Kandidaten wiederholen ihre Diplomprüfung gemäß § 27 Abs. 3 und 4.
§ 46
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(2) Diese Prüfungsordnung wird in dem Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW2) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität abgedruckt.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 24. Juni 1998, 27. Juli 1998 und 3. Februar 1999, der Beschlüsse des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 30. Juli 1998 und 9. März 1999 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 30. Juli 1998 und 9. März 1999.
Münster, den 9. März 1999 Der Rektor
Unterschrift
Prof. Dr. Schmidt