Akademische Prüfungsordnung
der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster für das Doktorat
vom 20.10.1998
Inhaltsverzeichnis
II. Annahme
der Dissertation
§ 4
§ 5
III. Mündliche
Prüfungen
§ 6
§
7
§
8
§
9
§
10
§
11
V. Ehrenpromotion
und Nostrifikation
§
15
§
16
1. Bewerbung
§ 1
2. Voraussetzung für die Bewerbung ist, dass der Bewerber ein Vor- bzw. Begleitstudium in Philosophie absolviert hat und wenigstens 10 Semester katholische Theologie an einer deutschen Fakultät (Fachbereich) oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule ordnungsgemäß studiert hat. Von den vorgeschriebenen 10 Semestern muß der Bewerber mindestens zwei Semester im Fachbereich Katholische Theologie der Universität Münster studiert haben. Er muß außerdem an Hauptseminaren in folgenden vier Sektionen teilgenommen haben:
- a) Biblische Sektion (Exegese des Alten
Testaments und des Neuen Testaments)
b) Historische Sektion (Alte Kirchengeschichte; Patrologie und christliche Archäologie; Mittlere und Neuere Kirchengeschichte; Theologie der Ostkirche und Ostkirchenkunde)
c) Systematische Sektion (Fundamentaltheologie; Dogmatik; Moraltheologie; Ökumenische Theologie; Religionswissenschaft und Religionsphilosophie)
d) Sektion praktische Theologie (Kirchenrecht; Pastoraltheologie; Liturgiewissenschaft; Christliche Sozialwissenschaft; Missionswissenschaft).
§ 2
2. Der Bewerber hat in einer Erklärung
am Ende der Abhandlung eidesstattlich zu versichern, daß er die Dissertation
selbständig erarbeitet und sich anderer als der in ihr angegebenen
Hilfsmittel nicht bedient hat.
§ 3
1. ein Lebenslauf mit Darlegung des Bildungsganges,
2. eine vom zuständigen kirchlichen
Ordinarius für die Bewerbung um den Doktorgrad ausgestellte Empfehlung,
3. Studienbücher bzw. entsprechende
Unterlagen.
II. Annahme der Dissertation
§ 4
1. Die Dissertation wird vom Dekan einem Hauptberichterstatter und einem Mitberichterstatter zu gutachterlicher Äußerung zugewiesen. Als Hauptberichterstatter wird in der Regel der betreffende Fachvertreter, kann aber auch ein anderes habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers des Fachbereichs tätig werden. Mitberichterstatter kann auch ein Hochschullehrer eines anderen Fachbereiches oder einer anderen Hochschule sein.
2. Die Berichterstatter geben innerhalb von 4 Monaten ein Gutachten ab mit Empfehlung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation. In begründeten Fällen kann der Fachbereichsrat eine Fristverlängerung gewähren.
3. Die Berichterstatter qualifizieren die Dissertation nach folgenden Prädikaten: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, nicht ausreichend.
4. Für die Hochschullehrer des Fachbereichs, die Mitglieder des Fachbereichsrates und den Kandidaten liegt die Dissertation mit den beiden Gutachten zwei Wochen während der Vorlesungszeit im Amtszimmer des Dekans zur Einsichtnahme aus. Der Termin wird durch Anschlag bekanntgegeben und außerdem den gemäß § 5 stimmberechtigten Mitgliedern des Fachbereiches schriftlich mitgeteilt. Die Einsichtnahme in die Dissertation ist durch Sichtvermerk zu bestätigen.
5. Der Kandidat kann zu den Gutachten schriftlich
Stellungnehmen.
§ 5
Über die Zulassung des Bewerbers zur
Prüfung und die der Dissertation zu erteilende Note beschließen
die in der Theologie promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates sowie
die beiden Gutachter aufgrund des Berichtes des Dekans über die zur
Bewerbung vorgelegten Unterlagen sowie der Gutachten der beiden Berichterstatter.
III. Mündliche Prüfungen
§ 6
1. Die mündliche Prüfung muß innerhalb von 6 Monaten nach der Annahme der Dissertation abgelegt werden.
2. Die Prüfer der mündlichen Prüfungen und die Beisitzer werden vom Dekan bestimmt. Die Prüfer müssen die venia legendi besitzen. Der Kandidat kann für Fächer, die von mehreren Hochschullehrern vertreten werden, einen Vorschlag für die Auswahl der Prüfer machen.
3. Bei den mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich zur Promotion gemeldet haben, als Zuhörer zugelassen, sofern der Kandidat der Zulassung nicht widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
4. Über jede mündliche Prüfung
ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Prüfer und vom Beisitzer
zu unterzeichnen ist.
§ 7
1. Bewerber, welche ohne vorhergehende Abschlußprüfung oder Lizentiat in Theologie das Doktorat erwerben möchten, haben eine mündliche Prüfung in folgenden 8 Disziplinen abzulegen:
AT, NT, Kirchengeschichte, Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie, Kirchenrecht, Pastoraltheologie oder Liturgiewissenschaft.
2. Wer in einem der Abs. 1 nicht genannten Fächer eine Dissertation angefertigt hat (z.B. Christliche Sozialwissenschaft, Ökumenische Theologie, Religionsphilosophie), kann darin mündlich geprüft werden und den Antrag stellen, daß ein benachbartes Fach in diese Prüfung einbezogen wird und daß eine gesonderte Prüfung in diesem Nachbarfach entfällt.
3. Die Prüfungszeit für jedes
Fach beträgt 45 Minuten. Die mündliche Prüfung kann zu zwei
Terminen innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden.
§ 8
1 . Hat der Bewerber in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium eine Prüfung in Katholischer ReligionsIehre mit gutem Erfolg abgelegt, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Fach, in dem die Dissertation angefertigt ist und auf je 1 Fach der übrigen 3 Sektionen entsprechend den in § 7 Abs. 1 genannten Fächern.
2. Die Prüfung soll im Hauptfach 1
Stunde, in den Nebenfächern je 30 Minuten betragen; sie muß
innerhalb von 48 Stunden durchgeführt werden.
§ 9
1 . Hat der Bewerber an einer deutschen Universität bzw. Hochschule mit einer der beiden besten Noten die theologische Abschlußprüfung abgelegt oder den Lizentiatsgrad erworben, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Fach, in dem die Dissertation angefertigt ist, und auf 2 Nebenfächer. Ein Nebenfach muß einer anderen Sektion angehören als das Hauptfach. Das zweite Nebenfach kann einem anderen Fachbereich, welcher der Hauptdisziplin verwandt ist, angehören.
2. Die Prüfung soll im Hauptfach 1
Stunde, in den Nebenfächern je 30 Minuten betragen; sie muß
innerhalb von 48 Stunden durchgeführt werden.
§ 10
In allen anderen Fällen, z.B.
wenn der Bewerber eine Abschlußprüfung an einer staatlich nicht
anerkannten Ordenshochschule oder an einer ausländischen theologischen
Hochschule oder Fakultät abgelegt hat, entscheidet der Fachbereichsrat
von Fall zu Fall, ob und in welchem Ausmaß solche Abschlußprüfungen
angerechnet werden. Er kann dabei auf eine der in den §§ 7-9
angegebenen Regelungen zurückgreifen.
§ 11
1 . Wenn in mehr als einem Fach die Note ausreichend nicht erreicht wurde, ist die ganze Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholung kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten und muß spätestens vor Ablauf eines Jahres erfolgen.
2. Bei Versagen des Bewerbers in nur einem Fach genügt die Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach. Die Wiederholung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten und muß spätestens vor Ablauf eines Jahres erfolgen.
3. Eine nochmalige Wiederholung ist ausgeschlossen.
IV. Promotion
§ 12
1. Die Gesamtnote wird vom Fachbereichsrat festgesetzt. Stimmberechtigt sind die in der Theologie promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates sowie die beiden Gutachter.
2. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten. Liegt das Ergebnis zwischen zwei Prädikaten, so gibt das Prädikat der Dissertation den Ausschlag.
a) Wird die Prüfung entsprechend §
7 abgelegt, so zählt die Note der Dissertation fünffach und die
Prädikate der mündlichen Prüfungen je einfach.
b) Wird die Prüfung entsprechend
§ 8 abgelegt so zählt die Note der Dissertation dreifach, die
Noten im Haupt- und in den Nebenfächern je einfach.
c) Wird die Prüfung entsprechend
§ 9 abgelegt, so zählt die Note der Dissertation dreifach, das
Prädikat der mündlichen Prüfung im Hauptfach doppelt, die
Prädikate in den Nebenfächern je einfach.
3. Das Gesamtergebnis der Promotion kann lauten:
sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.
4. Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
wird dem Kandidaten vom Dekan ein Prüfungszeugnis ausgehändigt,
das die Gesamtnote enthält. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben,
in das Protokoll der mündlichen Prüfung Einblick zu nehmen.
§ 13
1. Die Promotion muß spätestens vor Ablauf eines Jahres nach bestandener Prüfung erfolgen. Hat sich der Promovend binnen dieser Frist nicht zur Promotion gemeldet, erlöschen alle aus der Prüfung ihm erwachsenen Ansprüche.
2. Die Promotion soll erst erfolgen, nachdem
die professio fidei geleistet worden ist.
Die professio fidei soll vor dem Dekan
oder seinem Delegierten geleistet werden. Darüber ist eine Niederschrift
anzufertigen, von dem Dekan oder seinem Delegierten und dem Promovenden
zu unterzeichnen und zu den Fachbereichsakten zu nehmen.
3. Das Diplom darf erst ausgehändigt werden, wenn die gegebenenfalls verlangten Änderungen in der Dissertation vorgenommen und die erforderlichen Pflichtexemplare abgeliefert worden sind.
Der Dekan kann das Diplom auch aushändigen
für den Fall, daß die Drucklegung der Dissertation oder
deren Aufnahme in eine wissenschaftliche Reihe durch einen schriftlichen
Vertrag zwischen Verfasser und Verleger, bzw. eine Bescheinigung des Herausgebers
der Reihe garantiert ist. Inhalt des Vertrages muß sein, daß
die Dissertation binnen drei Jahren veröffentlicht ist. Außerdem
muß der Doktorand schriftlich erklären, daß er die vorgeschriebene
Zahl der Pflichtexemplare nachträglich abliefert.
§ 14
1 . Die Promotion findet in der Regel als feierliche - in Anwesenheit der Mitglieder des Fachbereichs unter dem Vorsitz des Dekans - gemeinsam für die Promovenden eines Semesters an einem vom Fachbereichsrat festzulegenden Termin statt.
2. Die feierliche Promotion besteht
a) in einem Vortrag eines (einer) der Promovenden
über ein vom Fachbereich gebilligtes Thema aus dem Fachgebiet, dem
die Dissertation entnommen ist,
b) in der Proklamation der Promovenden
zu Doktoren der Theologie und in der Überreichung der Diplome.
3. Eine einfache Promotion kann der Fachbereichsrat
in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag gewähren und bei Geltendmachung
triftiger Gründe auch in Abwesenheit der Antragsteller vornehmen.
Die einfache Promotion geschieht in der Form, daß das Diplom vom
Dekan im Amtszimmer überreicht, im Falle der Abwesenheit durch Einschreiben
zugesandt wird.
V. Ehrenpromotion und Nostrifikation
§ 15
1. Der Fachbereich kann auf begründeten Antrag Persönlichkeiten mit hervorragenden Verdiensten um die theologische Wissenschaft oder die Kirche den Doktorgrad der Theologie honoris causa verleihen.
2. Der Antrag muß von zwei habilitierten
Mitgliedern des Fachbereichs gestellt werden und bedarf der Zustimmung
von mindestens vier Fünfteln der in der Theologie promovierten Mitglieder
des Fachbereichsrates.
§ 16
1. Der Fachbereichsrat kann ein an außerdeutschen Hochschulen erworbenes theologisches Doktordiplom nostrifizieren.
2. Der Bewerber hat seinem Antrag das Originaldiplom beizufügen und eine den Bestimmungen des § 2 entsprechende Dissertation vorzulegen. § 4 findet sinngemäße Anwendung.
3. Der Fachbereichsrat behält sich
vor, über einzelne Fachgebiete der Theologie ein Kolloquium mit dem
Bewerber zu halten, zu dem die Vertreter des jeweiligen Faches hinzugezogen
werden müssen.
4. Über die Nostrifikation wird eine Urkunde ausgestellt.
§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
5. Die Nostrifikation ist dem zuständigen
Minister vom Dekan unverzüglich mitzuteilen.
Vl. Schlußbestimmungen
§ 17
Die Promotionsordnung tritt mit der Genehmigung
durch den zuständigen Minister in Kraft. Dadurch treten die Bestimmungen
des II. Teils der Akademischen Prüfungsordnung des Fachbereiches Katholische
Theologie der Westf. Wilhelms-Universität Münster außer
Kraft.
Münster/Westf., den 26.5.1970 gez. Prof. Dr. W. Kasper
Dekan
Genehmigt.
Düsseldorf, den 19. Juni 1970 Der
Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Geschäftsbereich Hochschulwesen -
H 11 A 5 43-14/1/7 Nr. 770/70
In Vertretung:
gez. Prof. Dr. Lübbe
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung
in der maskulinen Form angegeben sind. gelten in gleicher Weise in der
femininen Form.