Ordnung
für Schulpraktische Studien
an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 20. Dezember 1989

Inhaltsverzeichnis

 
 
 
 
 
 
 

§ 1 Rechtliche Grundlagen

Gemäß §§ 2, 16 und 29 LABG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1979 (GV. NW. S. 586), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421) und von § 5 Abs. 2 und § 5a der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1985 (GV. NW. S. 777), zuletzt geändert am 14. Dezember 1987 (GV. NW. S. 44), sind in das erziehungswissenschaftliche Studium und in das Studium aller Fächer der Lehramtsstudiengänge der Lehrämter für die Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II/I und der Sekundarstufe II Schulpraktische Studien einzubeziehen.
 
 

§ 2 Ziele der Schulpraktischen Studien

(1) Schulpraktische Studien sind Lehrveranstaltungen in Lehramtsstudiengängen, die wissenschaftliche Lehre und Schulpraxis verbinden und die es ermöglichen, Erziehung und Unterricht zu beobachten, zu analysieren und zu reflektieren.

(2) Schulpraktische Studien sollen dem Studierenden Einblicke in das Berufsfeld Schule und eine Einschätzung seiner Neigung und Eignung für den Beruf des Lehrers ermöglichen. Weiterhin sollen sie dem Studenten Hilfen für die eigene weitere Studienplanung geben und den Ubergang vom Studium in den Vorbereitungedienst erleichtern.
 
 

§ 3 Formen und Umfang Schulpraktischer Studien

(1) Die in das Studium einzubeziehenden Schulpraktischen Studien werden in folgender Form durchgeführt:
 
 

1. Semesterbeqleitende Tagespraktika

a) Vor- und Nachbereitung erfolgen in erziehungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Regel im Verlauf des Grundstudiums;

b) Vor- und Nachbereitung erfolgen in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen zum Ende des Grundstudiums oder während des Hauptstudiums.

Die für das semesterbegleitende Tagespraktikum vorgesehenen Unterrichtsbesuche werden von der Hochschule begleitet und während der Vorlesungszeit oder im Anschluß daran durchgeführt. Die Unterrichtsbesuche erfolgen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Für jedes semesterbegleitende Tagespraktikum (Vorbereitung, Unterrichtsbesuche, Nachbereitung) sind 2 Semesterwochenstunden anzurechnen.

2. Blockpraktika

a) Vor- und Nachbereitung erfolgen in erziehungswissenschaftlichen oder in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen. Der für das Blockpraktikum vorgesehene Besuch des Unterrichts wird unter Beteiligung der Hochschule durchgeführt. Der Besuch des Unterrichts erfolgt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Für das Blockpraktikum selbst sind 2 Semesterwochenstunden anzurechnen.

b) Vor- und Nachbereitung erfolgen in erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Lehrveranstaltungen. Der für das Blockpraktikum vorgesehene Besuch wird in der Verantwortung der Schule durchgeführt. Für das Blockpraktikum selbst sind 2 Semesterwochenstunden anzurechnen. Der Besuch des Unterrichts dauert in der Regel vier Wochen und wird in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt.

(2) Für Schulpraktische Studien im Studiengang für das Lehramt für die Primarstufe sind 6 Semesterwochenstunden anzusetzen.

Dabei sind 3 Praktika abzuleisten:

  • 2 Tagespraktika gemäß Abs. 1 a oder 1 b, davon eines im Schwerpunktfach;
  • ein Blockpraktikum gemäß Abs. 1 Nr. 2
 

Voraussetzung für die Ableistung des Blockpraktikums ist ein erfolgreich absolviertes Tagespraktikum gemäß Abs. 1 Nr. 1 a oder gemäß Abs. 1 Nr. 1 b.

(3) Für Schulpraktische Studien im Studiengang für das Lehramt für die Sekundarstufe I sind 4 Semesterwochenstunden anzusetzen.

Dabei sind

  • ein Tagespraktikum gemäß Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 1 b und
  • ein Blockpraktikum gemäß Abs. 1 Nr. 2 abzuleisten.
 

Voraussetzung für die Ableistung des Blockpraktikums ist ein erfolgreich absolviertes Tagespraktikum gemäß Abs. 1 Nr. 1 a oder gemäß Abs. 1 Nr. 1 b.

(4) Für Schulpraktische Studien im Studiengang für das Lehramt für die Sekundarstufe II / Sekundarstufe I sind 4 Semesterwochenstunden anzusetzen.

Dabei sind

  • ein Tagespraktikum gemäß Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 1 b und
  • ein Blockpraktikum gemäß Abs. 1 Nr. 2 abzuleisten.
 

Voraussetzung für die Ableistung des Blockpraktikums ist ein erfolgreich absolviertes Tagespraktikum gemäB Abs. 1 Nr. 1 a oder gemäß Abs. 1 Nr. 1 b.

(5) Für Schulpraktische Studien im Studiengang für das Lehramt für die Sekundarstufe II sind mindestens 4 Semesterwochenstunden anzusetzen.

Dabei sind

  • ein Tagespraktikum gemäß Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 1 b und
  • ein Blockpraktikum gemäß Abs. 1 Nr. 2 abzuleisten.
 

Voraussetzung für die Ableistung des Blockpraktikums ist ein erfolgreich absolviertes Tagespraktikum gemäß Abs. 1 Nr. 1 a oder gemäß Abs. 1 Nr. 1 b.

(6) Über die Anrechnung anderer Formen Schulpraktischer Studien entscheidet die Lehrerausbildungskommission.

(7) Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent werden als Schulpraktische Studien gemäß § 5 Abs. 4 LPO anerkannt. Über den Umfang der Anrechnung entscheidet die Lehrerausbildungs-kommission.

(8) Können Schulpraktische Studien gemäß Abs. 1 Nr. 1 b für die Unterrichtsfächer, die ein Studierender für das Lehramt Sekundarstufe I, Sekundarstufe II / Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II studiert, nicht angeboten werden, werden das Blockpraktikum gemäß Abs. 1 Nr. 2 und in Verbindung damit ein vorbereitendes fachdidaktisches oder erziehungswissenschaftliches Seminar als Ersatz mit 4 Semesterwochenstunden angerechnet.
 
 

§ 4 Organisation und Durchführung der Schulpraktischen Studien

(1) Dem Büro für Schulpraktische Studien obliegen

1. die Organisation der Durchführung der Schulpraktischen Studien gemäß § 3 in Zusammenarbeit mit der Schulaufsichtsbehörde und den öffentlichen Bildungseinrichtungen sowie

2. die Information und Beratung der an den Schulpraktischen Studien beteiligten Fachbereiche, Mentoren und Studenten.

(2) Praktika gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 sollen nach Möglichkeit schulstufenbezogen und semesterbegleitend von den Fachbereichen, die am erziehungewissenschaftlichen Studium beteiligt sind, und den Fachbereichen, von denen die einzelnen Lehramtsfächer vertreten werden, angeboten werden. Unter den Veranstaltungen kann der Studierende im Rahmen der jeweils verfügbaren Kapazitäten und unter Berechnung von § 3 frei wählen.

(3) Blockpraktika gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 sollen nach Möglichkeit ebenfalls schulstufenbezogen angeboten werden; sie werden vom Büro für Schulpraktische Studien in Abstimmung mit den Fachbereichen organisiert.

(4) Hinweise zur Durchführung der Schulpraktischen Studien sind in ein gesondertes Merkblatt aufzunehmen. (vgl. 6)

§ 5 Testierung und Anrechnung

(1) Der Nachweis der Schulpraktischen Studien gemäß § 3 ist Voraussetzung für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 LPO. Die erfolgreiche Teilnahme an den Tagespraktika wird vom betreuenden Lehrenden der Hochschule, die erfolgreiche Teilnahme am Blockpraktikum von betreuenden Lehrenden der Hochschule und von dem von der Schulleitung eingesetzten Mentor auf dem Formular "Nachweis der Schulpraktischen Studien gemäß der Ordnung für Schulpraktische Studien an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20. Dezember 1989" bestätigt.

(2) Das Tagespraktikum wird mit 2 Semesterwochenstunden auf das Studienvolumen des jeweiligen Faches, Lernbereichs oder des Prüfungsfaches Erziehungswissenschaft angerechnet.

(3) Das Blockpraktikum wird aufgrund des Schwerpunktes seiner Durchführung und nach der Fachzugehörigkeit des betreuenden Lehrenden auf das Studienvolumen eines Faches, Lernbereichs oder des Prüfungsfaches Erziehungswissenschaft mit 2 Semesterwochenstunden angerechnet.

§ 6 Modelle Schulpraktischer Studien

Die Erarbeitung, Evalution und Revision von Modellen für Schulpraktische Studien erfolgt durch die Lehrerausbildungskommission unter Beteiligung des Leiters des Zentrums für Schulpraktische Studien.

§ 7 Verabschiedung und Inkrafttreten

(1) Der Senat beschließt die von er Lehrerausbildungskommission nach Anhörung der beteiligten Fachbereiche vorgelegte Ordnung für Schulpraktische Studien.

(2) Änderungen der Ordnung können von der Lehrerausbildungskommission vorgeschlagen werden und sind wiederum vom Senat zu beschließen.

(3) Diese Ordnung tritt am 01.10.1989 in Kraft; sie gilt rückwirkend für diejenigen Studierenden, die nach dem 08. September 1986 ein Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität aufgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihr Grundstudium in einem der Fächer oder im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums noch nicht abgeschlossen haben.
 
 
 
 
 
 
 
 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Lehrerausbildungskommission vom 11.10.1989 und des Senates der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 30.10.1989.

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Satzung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Satzungen und Ordnungen vom 25.01.1971 in der Fassung vom 17.12.1979 (AB-Uni 82/1) hiermit verkündet.
 
 
 
 

Münster, den 20. Dezember 1989 Der Rektor der Universität

Prof. Dr. jur. Erichsen
 
 
 
 

Anlage zur Ordnung für Schulpraktische Studien vom 20.10.1989  
Hinweise zur Durchführung Schulpraktischer Studien

Die Einrichtung von Schulpraktischen Studien an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster geht von einem Modell aus, das die in der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1985 (GV. NW. S. 777), zuletzt geändert am 20. Juni 1986 (GV. NW. S. 529), genannten Praktikumsarten zugrunde legt:

- semesterbegleitendes Tagespraktikum - erziehungswissenschaftliches Tagespraktikum (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. la)

- semesterbegleitendes Tagespraktikum - fachdidaktisches Tagespraktikum (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. lb)

- Blockpraktikum (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2a oder 2b)

Diese Praktika sind aufeinander bezogen (vgl. § 3 Abs. 2 - 5) und in das fachwissenschaftliche und erziehungswissenschaftliche Studium eingebunden.

I. Semesterbegleitendes Tagespraktikum - Erziehungswissenschaftliches Tagespraktikum (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. la)

1. Aufgabe

Studienanfänger sollen in das schulische Handlungsfeld eingeführt werden, um sie für ein ihrem späteren Berufs- und Tätigkeitsfeld angemessenes Studium aufzuschließen.

Das Tagespraktikum soll so angelegt sein, daß Studierende:

- die komplexen Phänomene "Schule" und "Unterricht" an ausgewählten Situationen beobachten und strukturieren können;

- die in der Begegnung mit der Erziehungswirklichkeit erfahrenen Probleme mit erziehungswissenschaftlichen Methoden erfassen, aufklären und kritisch zur Praxis Stellung nehmen können;

  • die pädagogische Praxis als eine Bedingung der Theorienbildung erfahren und Praxis als Bewährung für Theorien einschätzen lernen;
  • durch diesen Praxiskontakt angeregt werden, ihre Neigung und Eignung zum Lehrerberuf zu überprüfen.
 

2. Mögliche Formen

  • Veranstaltungen mit Hospitationen in Schulen und anderen Erziehungseinrichtungen;
  • Veranstaltungen mit Schulerkundungen und Besuchen in Erziehungseinrichtungen;
  • Veranstaltungen unter Einbeziehung audiovisueller Medien (Unterrichtsmitschauanlage, Schul- und Unterrichtsdokumente etc.).
 

3. Organisation

Die beteiligten Fachbereiche führen für das von ihnen vertretene erziehungswissenschaftliche Begleitstudium das erziehungswissenschaftliche Tagespraktikum durch. Hierbei ist die Bildung kleiner Lerngruppen anzustreben. Bei Hospitationen und Schulbesuchen ist die Kooperation der am Praktikum beteiligten Lehrenden mit den besuchten Schulen bzw. den Mentoren erforderlich.
 
 

II. Semesterbegleitendes Tagespraktikum - Fachdidaktisches Tagespraktikum (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. lb)

1. Aufgabe

Im Tagespraktikum sollen die Studierenden in fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Hinsicht Unterricht beobachten, planen und ggf. durchführen. Dabei sollen Verständnis für Denk- und Lernprozess angebahnt und methodische Maßnahmen geplant und nach Möglichkeit erprobt werden, die sowohl dem Unterrichtsgegenstand als auch der Individuallage der Schüler angemessen sind.

Das Tagespraktikum soll so angelegt sein, daß Studierende

  • das Bedingungsfeld des Unterrichts und seine typischen Situationen kennen, analysieren und reflektieren lernen;
  • Unterrichtserfahrungen auswerten, insbesondere unter Beachtung des Zusammenhangs von geplantem und realisiertem Unterricht;
  • Einsichten gewinnen in die Abhängigkeit von Ziel-, Inhalts- und Methodenentscheidungen an Unterrichtsbeispielen des jeweiligen Faches bzw Lernbereichs.
 

2. Mögliche Formen

  • Veranstaltungen mit Hospitation in Schulen;
  • Veranstaltungen mit eigenen Unterrichtsversuchen in Schulen;
  • Veranstaltungen in Verbindung mit der Unterrichtsmitschauanlage.
 

3. Organisation

Die einzelnen Fachbereiche richten für die von ihnen vertretenen Lehramtsfächer das fachdidaktische Tagespraktikum (evtl. auch als Kompaktveranstaltung) und nach Möglichkeit stufenbezogen ein. Das fachdidaktische Tagespraktikum ist als Lernveranstaltung in der Verantwortung eines Lehrenden vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Die Teilnehmer hospitieren im Unterricht, planen unter Ableitung der betreuenden Lehrenden und Lehrer eigene Unterrichtsversuche und führen sie nach Möglichkeit durch.

III. Blockpraktikum (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2a oder 2b)

1. Aufgabe

Im Blockpraktikum sollen Studierende die Möglichkeit erhalten, Schul- und Unterrichtswirklichkeit unter ausgewählten Gesichtspunkten zu beobachten, zu beschreiben, Zusammenhänge zwischen Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Erziehungswissenschaft und der schulischen Praxis zu erkennen sowie aktiv an der Unterrichtsarbeit teilzunehmen.

Das Blockpraktikum soll so angelegt sein, daß Studierende Bezüge zwischen Theorie und schulischer Praxis herstellen lernen, ferner

  • Einblick in die Alltagspraxis des Lehrers und die Schulorganisation nehmen;
  • Beziehungen zu Schülern, Mentoren und Lehrerkollegen herstellen und reflektieren;
  • theoretische Kenntnisse aus dem Studium in ein überschaubares Handlungsfeld einbringen, auf Tragfähigkeit überprüfen und Lösungen für erzieherische Probleme entwerfen;
  • Probleme didaktischer Reduktion fachwissenschaftlicher Inhalte im Hinblick auf eine bestimmte Lerngruppe bearbeiten;
  • das Wechselverhältnis zwischen schulischen und außerschulischen Erziehungs- und Lernvorgängen erkennen lernen;
  • Kritierien für die Beobachtung und Bewertung von unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Vorgängen gewinnen.
 

2. Mögliche Verlaufsformen

  • Veranstaltungen mit Hospitationen in Schulen;
  • Veranstaltungen mit eigenen Unterrichtsversuchen in Schulen.
 

3. Organisation

  • Schulzugang
Es bestehen zwei Möglichkeiten:
  • der Studierende wählt außerhalb der Stadt Münster eine Praktikumsschule;
  • der Studierende wählt eine vom Lehrenden benannte Praktikumsschule.
 

In Ausnahmefällen entscheidet das Büro für Schulpraktische Studien.

- Vorbesprechung

Zielsetzung, Vorbereitung, Verlauf und Auswertung des Blockpraktikums werden rechtzeitig von den Beteiligten (Student, Mentor, Lehrender) besprochen.

- Beobachtungsaufgabe

Während des Blockpraktikums ist vom Studierenden eine kontinuierlich angelegte Beobachtungsaufgabe auszuführen, die in der didaktischen Akte dokumentiert wird.

- Didaktische Akte

In der didaktischen Akte werden Planung, Durchführung und Ergebnisse von Beobachtungen, die Planungsskizzen für Unterricht und ggf. ausführliche Stundenentwürfe bzw. Unterrichtseinheiten zusammengefaßt. Als Praktikumsbericht ist sie Unterlage für das abschließende Gespräch mit dem betreuenden Lehrenden und für das Testat und darüber hinaus Ausgangsbasis für weitere berufsorientierte Studien und ggf. für nachbereitete Veranstaltungen.
 
 

HINWEISE ZU GELTUNG UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

A) Bisherige Regelungen für die Ableistung Schulpraktischer Studien an der Unversität Münster im Rahmen der Lehramtsstudiengänge

1. Studierende, die ihr Studium nach den Studienregelungen der Fächer der ehemaligen Pädagogischen Hochschule Westfalen-Lippe, Abt. Münster ausrichten, leisten ihre Schulpraktischen Studien nach der für die ehemaligen Fachbereiche 21 - 24 geltenden Praktikumsordnung.

2. Für alle weiteren Lehramtsstudierenden gilt folgende Regelung:

a) für die Studienanfänger in Lehramtsstudiengängen, die ihr Studium vor dem SS 1985 aufgenommen haben, gilt die sogenannte "Ersatzschein-Regelung"; dies bedeutet in der Regel, daß diese Studierenden als "Ersatz" Schulpraktischer Studien einen zusätzlichen Leistungsnachweis aus den Bereichen D ("Institutionen und Organisationsformen des Bildungswesens") und E ("Unterricht und Allgemeine Didaktik") im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums erbringen.

b) Studienanfänger, die seit dem SS 1985 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, sind verpflichtet, Schulpraktische Studien gemäß § 5a LPO abzuleisten, d. h. in einem Mindestumfang von 2 SWS.

B) Regelung für Studienanfänger ab WS 1986/87

Alle Studienanfänger in Lehramtsstudiengängen ab WS 1986/87 haben Schulpraktische Studien gemäß der Ordnung für Schulpraktische Studien zu erbringen; im Lehramtsstudiengang Primarstufe sind dabei 8 SWS abzuleisten, im Lehramtsstudiengang S I 6 SWS, im Lehramtsstudiengang S II 4 SWS. Darüber hinaus ist in § 3 Abs. 8 der Ordnung für Schulpraktische Studien für Fächer, in denen fachdidaktische Tagespraktika noch nicht angeboten werden können, eine gesonderte Regelung für die Lehrämter Sekundarstufe I, Sekundarstufe II/Sekundarstufe I und Sekundarstufe II vorgesehen, die es dem Studierenden ermöglicht, die gemäß der Ordnung für Schulpraktische Studien angesetzten Semesterwochenstunden abzuleisten.
 
 

Anschrift:
Zentrum Wissenschaft und Praxis

Abteilung Schulpraktische Studien
Leonardo-Campus 11
48149 Münster
Tel. (0251) 83-39208
Sprechstunden: Mo- Do 10 - 13 Uhr
 

Stand: Oktober 1998/September 2002