Hinweise zum Lehramtsstudium für die Primarstufe
Wichtiger Hinweis zur neuen Lehrerausbildung in NRW
Die dem hier aufgeführten Lehramtsstudienabschluss betreffenden Informationen sind in ihrer Gültigkeit an die bisher geltende Lehrerprüfungsordnung gebunden. Zum  Wintersemester 2003/4 wurde die Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen gemäß dem LABG (Lehrerausbildungsgesetz) vom 18. September 1998, geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001, grundlegend reformiert. Die Lehramtsausbildung gemä dem neuen LABG vom 2. Juli 2002 orientiert sich nicht mehr an Schulstufen (Primarstufe, Sekundarstufe I und II), sondern an Schularten (Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen; Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Lehramt an Berufskollegs). Die Veränderungen, die sich aus dieser Reform für die Zulassungsvoraussetzungen, die Studienvoraussetzungen und -inhalte ergeben werden, sind noch  nicht absehbar. (Stand: 03.03.2004)

Hinweise zum Lehramtsstudium

 Primarstufe in NRW

(Stand: 20.12.04)


Inhalt


Vorbemerkung

Die folgenden Hinweise gelten für Studierende, die in Nordrhein-Westfalen (NRW) ein Lehramtsstudium aufnehmen wollen.  Die Hinweise basieren auf der "Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen" (LPO) vom 23. August 1994, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. September 2000.

Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechsler, die ihr Studium in anderen Bundesländern begonnen haben und in NRW fortsetzen wollen, sollten sich vor Studienbeginn informieren, welche bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in NRW anerkannt werden und welche Studien- und Prüfungsordnung für sie Geltung haben; in Münster erfolgt eine solche Beratung durch das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen, Bispinghof 2 B, 48143 Münster, Tel. (0251) 83-29290, Sprechzeiten: Mo, Di, Do, Fr 10-12 Uhr, https://www.uni-muenster.de/stpa
 

Hinweis für Studierende gemäß der Lehrerprüfungsordnung 94/98

Studierende, die ihr Lehramtsstudium mit einem Staatsexamen gemäß der Lehrerprüfungsordnung 1994/1998 abschließen möchten, sind bis vor
kurzem auf die späteste Möglichkeit, die Examensprüfungen gemäß dieser LPO 94/98 abzuschließen, die in § 53, Absatz 4 der LPO 2003 vermerkt
ist, hingewiesen worden: Das Staatsexamen müsste demnach vor dem 1.10.2008 abgeschlossen sein, so dass die Anmeldung zum Staatsexamen z.B.
beim Lehramt Sek II/I im Oktober 2007 erfolgen müsste, bei Wahl eines Erweiterungsfaches sogar noch früher.
Derzeit wird ministeriell geprüft, ob diese Frist, das Lehramtsstudium gemäß der LPO 94/98 abschließen zu können, verlängert werden soll.
Solange noch ungeklärt ist, ob es bei dieser Fristsetzung bleibt oder nicht, sollten Studierende des Lehramtes gemäß der LPO 94/98 insbesondere
bei einem Fachwechsel oder bei Hinzunahme eines Erweiterungsfaches für ihre Zeitplanung beachten, dass sie möglicherweise nach dem 1.10.2008
nicht mehr das Staatsexamen nach der LPO 94/98 absolvieren oder auch nur beenden können.
 
 

Allgemeines zum Lehramt der Primarstufe

Wer in NRW ein Lehramt an öffentlichen Schulen anstrebt, muss eine Ausbildung für das Lehramt für eine Schulstufe (Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II) oder das schulstufenübergreifende Lehramt für Sonderpädagogik nachweisen. Die Ausbildung für das Lehramt für die Primarstufe erfolgt

  • durch ein Hochschulstudium, das mit der Ersten Staatsprüfung abschließt und
  • durch einen sich anschließenden zweijährigen Vorbereitungsdienst, der mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen wird.
Diese Ausbildung berechtigt zur Erteilung von Unterricht in der Schulform Grundschule (Klassen 1 bis 4); die Schülerinnen und Schüler sind etwa sechs bis neun Jahre alt. An der Grundschule sollen die Lehrkräfte in besonderem Maße pädagogische und erzieherische Aufgaben wahrnehmen; diese Aufgaben können sie nicht angemessen erfüllen, wenn sie als Fachlehrerinnen und als Fachlehrer nur jeweils wenige Stunden in einer Klasse unterrichteten. Die Lehrerin bzw. der Lehrer muss vielmehr häufiger und mit mehreren Stunden am Tag in einer Klasse Unterricht geben können. Auf dieser Erkenntnis beruhen die Vorschriften für das Lehramt für die Primarstufe - orientiert an den Stundentafeln der Grundschule - die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik als Pflichtfächer des Studiums verlangen und darüber hinaus das Studium eines weiteren Unterrichtsfaches (s. unten). Die so strukturierte Ausbildung schafft die Voraussetzung dafür, dass eine Lehrerin bzw. ein Lehrer in den Klassen 1 und 2 etwa zwei Drittel, in den Klassen 3 und 4 etwa die Hälfte der Unterrichtsstunden in einer Klasse erteilen kann.
 
 

Studienstruktur/Fächerkombinationen

Der Studiengang für das Lehramt der Primarstufe besteht aus dem erziehungswissenschaftlichen Studium (einschließlich Schulpraktischer Studien) und dem Studium von drei Fächern (Unterrichtsfächer bzw. Lernbereich).

Für die Fächerwahl bestehen folgende Vorgaben:

1) die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik sind obligatorisch

2) das weitere (dritte) Fach kann aus folgendem Fächerkatalog gewählt werden:

  • Englisch*
  • Kunst
  • Musik
  • Religionslehre (Evangelische oder Katholische)
  • Sport
  • Textilgestaltung**
    bzw. dem Lernbereich
  • Sachunterricht Gesellschaftslehre***
  • Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik***
  • Integrierter Sachunterricht
* eine entsprechende Genehmigung durch das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter liegt generell vor

** an der Westfälischen Wilhelms-Universität lässt sich dieses Unterrichtsfach von Studienanfängern nicht mehr wählen

*** an der Westfälischen Wilhelms-Universität sind diese beiden Fächer zusammengefasst in einen gemeinsamen Lernbereich "Integrierter Sachunterricht"

3) Aus den unter 1) und 2) gewählten Fächern bestimmt die Studentin bzw. der Student ein Fach als Schwerpunktfach. Als Schwerpunktfach kann jedes der unter 1) und 2) genannten Fächer sein. Wird ein Lernbereich Sachunterricht oder das Unterrichtsfach Englisch gewählt, so könnendiese nur im Umfang eines Schwerpunktfaches studiert werden.

4) Ein anderes Unterrichtsfach als die oben genannten kann in begründeten Fällen mit Genehmigung des Kultusministers gewählt werden.

Das Studium hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern zuzüglich der Prüfungszeit. Das Lehramtsstudium für die Primarstufe umfasst insgesamt 112 Semesterwochenstunden (SWS) Lehrveranstaltungen (entsprechend ca. 18-20 SWS pro Semester), die sich folgenderweise auf die einzelnen Studienanteile verteilen:

  • Schwerpunktfach (Unterrichtsfach oder Lernbereich) 42 SWS
  • Unterrichtsfach 21 SWS
  • Unterrichtsfach 21 SWS
  • erziehungswissenschaftliches Studium 28 SWS
Praktika/Schulpraktische Studien

Zu einem ordnungsgemäßen Studium der Primarstufe gehören auch die Schulpraktischen Studien, die von den einzelnen Fächern bzw. im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums angeboten werden. Die Schulpraktischen Studien umfassen für die Primarstufe 6 Semesterwochenstunden (SWS) und werden in Form von semesterbegleitenden Tagespraktika im Grundstudium und eines Blockpraktikums im Hauptstudium durchgeführt.
 
 

Prüfung/Erstes Staatsexamen

Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums voraus; sie kann für das Lehramt der Primarstufe zu Beginn des fünften Semesters beantragt werden. Ein späterer Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durchaus möglich. Das Erste Staatsexamen für das Lehramt für die Primarstufe besteht aus den folgenden drei Prüfungsteilen:

  • einer schriftlichen Hausarbeit, die entweder in dem Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft anzufertigen ist
  • jeweils einer Arbeit unter Aufsicht (Klausur) in Erziehungswissenschaft, im Schwerpunktfach und in einem der beiden weiteren Unterrichtsfächer
  • jeweils einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer im Schwerpunktfach, in Erziehungswissenschaft und in dem weiteren Unterrichtsfach, in dem keine Klausur geschrieben wurde.
Erweiterungsprüfung/Lehrbefähigung für ein weiteres Fach

Wer das Erste Staatsexamen für das Lehramt für die Primarstufe bestanden hat, kann in einem weiteren Fach (weiteren Fächern) eine Erweiterungsprüfung ablegen (§ 29 Lehrerprüfungsordnung - LPO -). Diese kann in den Unterrichtsfächern als Prüfung für das Schwerpunktfach oder als Prüfung für das weitere Fach abgelegt werden; die Erweiterungsprüfung im Lernbereich kann nur als Prüfung für das Schwerpunktfach abgelegt werden. Die Leistungsanforderungen im Hauptstudium entsprechen denen eines grundständigen Unterrichtsfaches; Abweichungen ergeben sich für das Grundstudium, für das lediglich bis zu drei Leistungsnachweise zu erbringen sind. Für das Studium eines Erweiterungsfaches sind insgesamt (Grund- und Hauptstudium) mindestens die Hälfte der Semesterwochenstunden (SWS) nachzuweisen. Eine Zwischenprüfung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen können bei der Studienfachberatung oder in der Zentralen Studienberatung (ZSB) eingeholt werden.
 
 

Studium an der WWU Münster

Das Studium für das Lehramt der Primarstufe findet an der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) statt.

Achtung:
Im Rahmen eines dreijährigen Modellversuchs wird für das Lehramt der Primarstufe an der WWU Münster ab dem WS 1998/99 das Studium des Faches "Integrierter Lernbereich Sachunterricht" gelehrt. Die Unterscheidung zwischen den Lernbereichen "Sachunterricht Gesellschaftslehre" und "Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik" entfällt. Der "Integrierte Lernbereich Sachunterricht" kann nur als Schwerpunktfach studiert werden.

Seit dem Wintersemester 01/02 ist eine Einschreibung an der Universität Münster für  das Unterrichtsfach Textilgestaltung nicht mehr möglich.

Studium des Unterrichtsfaches Kunst
Das Studium des Faches Kunst wird an der Staatlichen Kunstakademie Münster durchgeführt. Studierende des Faches Kunst, die an der Kunstakademie eingeschrieben sind, werden an der WWU zum Studium der weiteren Studiengangsanteile als Zweithörer zugelassen. Für das Unterrichtsfach Kunst ist eine fachspezifische Eignungsprüfung Voraussetzung für die Einschreibung (siehe unter Zulassung zum Studium).


Zulassung zum Studium

In NRW ist die Einschreibung für die Lehramtsfächer Kunst, Musik und Sport von dem Nachweis der besonderen studiengangsbezogenen Eignung abhängig. Der Nachweis dieser Eignung erfolgt durch das Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung. Die fachspezifische Eignungsprüfung im Fach Sport wird an der WWU Münster nur einmal jährlich durchgeführt. Das gleiche gilt für das Unterrichtsfach Kunst an der Kunstakademie Münster. Für das Fach Musik wird die Eignungsprüfung an der WWU hingegen zweimal jährlich angeboten. Weitere Hinweise und Informationen zur Durchführung, sowie zu Zeit und Ort dieser Prüfungen in Münster sind entweder in der Zentralen Studienberatung (ZSB) oder in den entsprechenden Fächern erhältlich.

Einschreibungsvoraussetzung ist u.a. die Allgemeine Hochschulreife. Besondere Sprachkenntnisse (Latein) brauchen nicht nachgewiesen zu werden.

 Studienplätze für das neue Lehramtsstudium „Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen – Studienschwerpunkt Grundschule – „  werden durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) im Auswahlverfahren vergeben.
Informationen zur Bewerbung finden Sie im ZVS Info; diese sind bei den Arbeitsämtern oder der Zentralen Studienberatung erhältlich.
An der WWU Münster kann das Studium jeweils zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. Der Bewerbungsschluss bei der ZVS ist für das Sommersemester der 15.1. und für das Wintersemester der 15.7. eines jeden Jahres.
 
 
 
 
 

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