Ich hätte da mal eine Frage: Zugriff auf das Online-Angebot der Zweigbibliothek Medizin von „außerhalb“

Frage:
Wenn ich in einer anderen Uni in Deutschland längere Zeit zu Gast bin, kann ich dann „unsere“ Zeitschriften und Bücher online einsehen? Es gibt anscheinend kaum eine Uni, die ähnlich viele medizinische Online-Medien hat wie die Zweigbibliothek Medizin in Münster.

Antwort:
Die ZB Med kann und darf den Online-Zugang zu Online-Medien wie Zeitschriften oder Bücher (aber auch Datenbanken wie z.B. UpToDate) nur für Angehörige der WWU Muenster einkaufen bzw. lizenzieren. Die Authentifizierung findet über die IP-Adresse Ihres Rechners statt. Dies ist die einzige Möglichkeit der Zugangskontrolle, die 95% der Verlage anbieten: Sie beschränken den Zugang auf den IP-Adressenbereich der Universität (128.176.*.*). Nun gilt es drei Fälle zu unterscheiden:

1. Rechner an Einrichtungen der Universität Münster und des Uniklinikums haben i.d.R. die richtige IP-Adresse und können die Zeitschriften, Bücher und Datenbanken problemlos nutzen (Ausnahme Elsevier-Zeitschriften).

2. Rechner, die sich nicht an der Universität Münster befinden, also z.B. Ihr privater Rechner zu Hause oder an der Gast-Uni XY müssen sich erst in das Hochschulnetz der Universität (und damit in den erlauchten IP-Adressenbereich) von ausserhalb einwählen. Dies ist durch Modem-Einwahl oder durch VPN möglich.

3. Nicht-Universitäts-Angehörige haben KEINE Berechtigung sich in das Hochschulnetz einzuwählen und können die Zeitschriften deshalb NICHT nutzen.

ZUSATZFRAGE:
Ich habe einen Kooperationsvertrag mit dem ABC-Institut der Uniklinik Göttingen abgeschlossen. Ist es möglich, dass die dortigen Mitarbeiter auf die Münsteraner Zeitschriften zugreifen können? Das Angebot ist hier doch deutlich besser.

ANTWORT:
Nein, NUR Angehörige der Universität Münster bzw. der Medizinischen Fakultät haben vollen und uneingeschränkten Zugang zu unseren Zeitschriftentiteln. Wer Uni-Angehöriger ist und wer einen Zugang zum Hochschulnetz bekommt, wird vom Zentrum für Informationsversorgung entschieden. Sie müssen dazu einen Antrag mit Arbeits- oder Studienbescheinigung stellen.