Satzung des Universitätschores der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Chores
(1) Der Chor trägt den Namen „Universitätschor der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster“.
(2) Sitz des Chores ist Münster. Er ist ein nicht eingetragener Verein.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Chores / Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Universitätschor der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ist ein gemischter Chor und bezweckt die Pflege mehrstimmiger Chormusik mit und ohne Instrumentalbegleitung zur Förderung von Kunst und Kultur. Zur Erfüllung des Zwecks gehören die Durchführung von Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen einschließlich der Probenarbeit.
(3) Der Chor ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Chores dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Chores fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Erfüllung der Aufgaben geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied können stimmbegabte Angehörige der WWU Münster werden. Darüber hinaus können alle anderen stimmbegabten Personen außerordentliches Mitglied werden.
(2) Neue Mitglieder werden nach einer angemessenen Probezeit – zwei bis drei besuchte Chorproben nach Semesterbeginn - aufgenommen. Über die Aufnahme entscheidet der Dirigent* im Einvernehmen mit dem gewählten Vorstand. Eine Aufnahme ist weder gegen das Votum des Dirigenten noch gegen das Votum des gewählten Vorstandes möglich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet, außer durch den Tod,
a) durch freiwilligen Austritt;
b) durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Semesters. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Hat sich das Mitglied im neuen Semester nach einer vom Vorstand zu bestimmenden Anzahl von Proben trotz Aufforderung in Textform mittels der mitgeteilten Kontaktdaten nicht zurückgemeldet, so gilt sein Austritt rückwirkend zum Ende des vorherigen Semesters als erklärt. Der Vorstand kann innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn die Wirkung der Fiktion auf Antrag des Mitgliedes entfallen lassen. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitglieder-versammlung innerhalb eines Monats zu. Diese entscheidet dann anstelle des Vorstandes.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Chorinteressen gröblich verstoßen oder dem Ansehen des Chores geschadet hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den schriftlich begründeten Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats zu. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Beschluss müssen ⅔ der erschienenen Mitglieder zustimmen.
(4) Im Fall eines ernsthaften Konfliktes zwischen dem Dirigenten und einem Chormitglied
a) bespricht sich der Vorstand möglichst frühzeitig mit beiden Parteien.
b) Sollte hierbei keine Klärung erreicht werden können, sind zwei Vermittler/innen aus dem Chor hinzuzuziehen, die
von beiden Konfliktparteien als Mediatoren akzeptiert werden. Die Vermittlung erfolgt in Gesprächen mit beiden
Konfliktparteien, ggf. auch in Einzel-gesprächen und auf Vorschlag der Mediatoren auch im Gespräch mit dem
Vorstand. Die Konfliktparteien sind verpflichtet, an der Vermittlung teilzunehmen und sich um eine Befriedung
zu bemühen.
c) Tritt trotz der Versuche gem. a) und b) keine Einigung und damit nicht die gewünschte Befriedung ein, erklären die
Vermittler die Lösung des Konfliktes für gescheitert. Daraufhin beruft der Vorstand innerhalb eines Monats eine
Mitgliederversammlung ein. Diese entscheidet über den Ausschluss. Für einen Ausschluss ist eine einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Jeder Ausscheidende verliert jeglichen Anspruch an das Chorvermögen.
(6) Ein Mitglied kann auf seinen Antrag hin aus wichtigen Gründen zeitweilig von der Chorarbeit beurlaubt werden. Über die Beurlaubung entscheidet der Vorstand.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder verpflichten sich mit dem Eintritt in den Chor, dessen Interessen zu fördern.
Die Mitglieder verpflichten sich außerdem zur Teilnahme an allen
1) regelmäßigen wöchentlichen Proben während des Semesters;
2) Probenwochenenden vor den Konzerten;
3) außerordentlichen Proben, die bei Bedarf in Abstimmung mit dem übrigen Vorstand vom Dirigenten
einberufen werden. Je nach Bedarf können nach Singstimmen getrennte Proben abgehalten werden.
(2) Entschuldigungen für die Nichtteilnahme an Chorproben sind beim jeweiligen Stimmsprecher bzw. der Stimmsprecherin oder beim Vorstand einzureichen.
(3) Hat ein Chormitglied vor einem Konzert an einer vom Dirigenten zu definierenden Anzahl von Proben nicht teilgenommen, so hat der Dirigent das Recht, von dem Chormitglied einen Leistungsnachweis zu verlangen und ihm gegebenenfalls die aktive Teilnahme an diesem Konzert zu verweigern.
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz (§ 7 Abs. 2 lit. f). Der Beitrag oder Umlagesatz kann einem Mitglied nach begründetem Antrag an den Vorstand erlassen werden.
(5) Im Falle der Beurlaubung (§ 4 Abs. 6) kann durch Beschluss des Vorstandes die Beitragspflicht für die Zeit der Beurlaubung erlassen werden.
(6) Die Mitglieder haben sich unverzüglich in das vom Chor bereitgestellte Mitgliedersystem einzutragen und dafür zu sorgen, dass die Angaben aktuell sind und dass die Erreichbarkeit über den chorinternen E-Mail-Verteiler gewährleistet ist.
§ 6 Organe des Chores
Organe des Chores sind:
(1) die Mitgliederversammlung;
(2) der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ⅓ der Mitglieder dies verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie des musikalischen Berichtes des Dirigenten;
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Stimmsprecher;
d) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Beschluss eines Umlagesatzes aus besonderem Anlass; dem Beschluss müssen ⅔ der erschienenen Mitglieder zustimmen;
g) Entscheidung über die Berufung nach § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Feststellung und Abänderung der Satzung.
(3) Die Einberufung erfolgt in Textform gem. § 126b BGB unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt am Tag nach der Absendung als zugegangen, wenn sie an die letzten vom Mitglied in Textform mitgeteilten Kontaktdaten bzw. die im Emailverteiler hinterlegte Adresse versendet worden ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
(6) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Chores, des Ausschlusses von Mitgliedern nach § 4 Abs. 3 und des Beschlusses eines Umlagesatzes nach § 7 Abs. 2 lit. f, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann an ein anderes Mitglied in Textform übertragen werden; das Mitglied, das sein Stimmrecht übertragen hat, gilt als erschienen.
(8) Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(9) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind in Textform und begründet acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
(10) Eine Satzungsänderung kann nur mit Zustimmung von ¾ aller erschienenen Mitglieder vorgenommen werden.
§ 8 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende;
b) der Stellvertreter;
c) der Prorektor der WWU für Lehre und studentische Angelegenheiten;
d) der Dirigent;
e) der Schriftführer;
f) der Kassenführer;
g) 4 Stimmsprecher.
(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sollte sich nach der Entlassung des alten Vorstandes kein neuer Vorstand finden lassen, übernehmen solange die anderen neuen Vorstandsmitglieder kommissarisch dessen Geschäfte.
Die Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 lit. c und d gehören dem Vorstand kraft Amtes an.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach Abs. 1 lit. g aus, so kann der übrige Vorstand dessen Aufgaben ganz oder teilweise auch auf ein Mitglied übertragen, das nicht dem Vorstand angehört.
(4) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliede-versammlung und die Verwaltung der Finanzmittel. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstands-sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für die Stimmrechtsübertragung gilt § 7 Abs. 7 S. 2.
(5) Der Vorstand leitet insbesondere die organisatorische Vorbereitung und Abwicklung von Konzerten und sonstigen Veranstaltungen des Chores insoweit, als der Chor bei diesen mitwirkt und die Organisation nicht einem externen Veranstalter obliegt. Über anfallende Aufwandsentschädigungen entscheidet der Vorstand.
(6) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen gem. § 7 Abs. 3 ein und setzt die Tagesordnung fest.
(7) Der Chor wird nach außen durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Kassenführer oder den Dirigenten vertreten, die jeweils einzeln vertretungsbefugt sind.
(8) Der Dirigent wählt die zu singende und neu einzustudierende Musik unter Rücksprache mit dem übrigen Vorstand aus.
(9) Vor der endgültigen Gestaltung eines Konzertprogramms nimmt der Dirigent mit dem übrigen Vorstand Rücksprache. Er entscheidet zusammen mit dem Vorstand über den Ankauf von Notenmaterial.
(10) Bei der Neubesetzung der Stelle des Dirigenten hat der Universitätschor ein Mitsprache- und Stimmrecht.
(11) Die Stimmsprecher werden von den jeweiligen Stimmgruppen gewählt. Den Stimmsprechern obliegt die Führung der Anwesenheitslisten. Bei wiederholtem Fehlen nimmt der Stimm-sprecher Rücksprache mit dem Dirigenten und dem übrigen Vorstand auf, um über das weitere Vorgehen zu beraten.
(12) Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die von den Mitgliedern auf einer Mitgliederversammlung bestätigt wird.
§ 9 Auflösung des Chores
(1) Die Auflösung des Chores kann nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Chores oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Chorvermögen an die WWU Münster, die es zur gemeinnützigen Förderung der musikalischen Bildung ihrer Studenten verwenden muss.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung des Universitätschores ist in der Mitgliederversammlung vom 16.06.1999 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Ferner wurde sie durch die Mitgliederversammlungen am 08.11.2000, 09.12.2009, 08.12.2010, 25.07.2012 und 12.12.2012 geändert und beschlossen.
(2) Am 03.02.2016 wurde die Satzung in dieser Form von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Münster, 03.02.2016
*Die in der männlichen Form enthaltenen Formulierungen gelten auch in der weiblichen Form.