Ordnung
für die Akademische Abschlußprüfung
- Magisterprüfung -
der Philosophischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 17. Dezember 1997
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 91 Absatz 1 des Gesetzes
über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG)
in der Fassung der Bekannt-machung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert
durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428), hat die Westfälische
Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung erlassen.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
(1) |
Die Magisterprüfung bildet einen akademischen, auch auf berufliche Tätigkeiten
vorbereitenden Abschluß des ordnungsgemäßen Studiums an der
Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster. Sie wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt und soll
gründliche Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten im
Hauptfach nachweisen. |
(2) |
Das Studium soll den Studierenden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit und kritischer Einordnung
der wissenschaftlichen Erkenntnisse befähigt werden. |
Die Philosophische Fakultät verleiht aufgrund einer bestandenen Magisterprüfung den
akademischen Grad "Magistra Artium" bzw. "Magister Artium" (abgekürzt: M. A.).
(1) |
Die Regelstudienzeit bis zum vollständigen Abschluß der Prüfung beträgt
neun Semester. |
(2) |
Auf diese Regelstudienzeit werden nach näherer Festlegung durch den Fakultätsrat
Studienzeiten, in denen schwerpunktmäßig die für den Studiengang
notwendigen Sprachkenntnisse erworben werden, bis zu zwei Semestern nicht
angerechnet. |
(3) |
Der Studienumfang beträgt im Hauptfach nicht mehr als 70 Semesterwochenstunden (SWS)
und in jedem Nebenfach nicht mehr als 35 SWS. In den Studienordnungen auf der
Grundlage dieser Prüfungsordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu
begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist
zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung
nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und
Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen
Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes stehen. 10 % des Studienumfanges entfallen auf
Studien in nicht prüfungsrelevanten Wahlbereichen gemäß § 85
Absatz 3 Satz 2 UG. |
(1) |
Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn
des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein und wird nach Maßgabe von
Anhang A studienbegleitend abgelegt. Es finden in jedem Semester mindestens zwei
Prüfungstermine statt. Davon kann einer für Wiederholungsprüfungen
reserviert sein. |
(2) |
Sobald die erforderlichen Studienleistungen erbracht sind, kann die Meldung zur
Magisterprüfung erfolgen. Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vgl.
§ 13) ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Prüfungsausschuß zu
stellen. |
(1) |
Die Philosophische Fakultät bildet für die Organisation der Zwischenprüfungen
und der Magisterprüfungen sowie der ihr durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben einen Prüfungsausschuß. Der
Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der
Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt
Anregungen zur Reform der Studienordnungen und Studienpläne sowie der
Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der
Prüfungsausschuß besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einer oder einem
stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, die oder
der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied werden aus der Gruppe der
Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden
gewählt. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind - mit
Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden -
Vertreterinnen und Vertreter zu wählen. Die Mitglieder der Gruppen der Professorinnen
und Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei
Jahre, die Mitglieder der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. Das
Wahlverfahren regelt der Fakultätsrat. |
(2) |
Der Prüfungsausschuß ist für die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Die oder der Vorsitzende führt
die Geschäfte des Prüfungsausschusses und die Aufsicht über die laufenden
Verfahren. Der Prüfungsausschuß kann Kompetenzen, die ihm nach dieser Ordnung
zustehen, der oder dem Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen
über Widersprüche. |
(3) |
Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem
Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einer weiteren
Professorin/einem weiteren Professor mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied
anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Mitglied aus der Gruppe der Studierenden des
Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen,
insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen, bei der Festlegung von Prüfungsaufgaben und Bestellung von
Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerinnen und Beisitzern, nicht mit. |
(4) |
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |
(5) |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der
Prüfungen zugegen zu sein. |
(1) |
Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die
Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden
übertragen. Zur Prüferin/zum Prüfer können Professorinnen und
Professoren, einschließlich der emeritierten und der in den Ruhestand versetzten,
Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren, außerplanmäßige
Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten sowie hauptamtlich
lehrende Privatdozentinnen und Privatdozenten der Westfälischen
Wilhelms-Universität bestellt werden. In Ausnahmefällen können auch
auswärtige Prüferinnen und Prüfer herangezogen werden, die an ihrer
Hochschule äquivalente Prüfungsberechtigungen innehaben. Der
Prüfungsausschuß kann für einzelne Fächer, bei denen dies fachlich
geboten erscheint, auch vorsehen, daß regelmäßig eine auswärtige
Prüferin/ein auswärtiger Prüfer herangezogen wird. Zur Beisitzerin/zum
Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Magisterprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt hat oder promoviert ist. |
(2) |
Auf Antrag des zuständigen Fachbereiches können andere hauptamtlich Lehrende durch
Beschluß des Fakultätsrates zu Prüferinnen und Prüfern in der
Zwischenprüfung bestellt werden. |
(3) |
Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu
verpflichten. |
(4) |
Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. |
(5) |
Eine Prüferin/ein Prüfer kann nur für jeweils eine der drei Teilprüfungen
bestimmt werden. |
(6) |
Den Prüflingen werden die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig,
spätestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, gegebenenfalls
auch durch Aushang, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt
gegeben. |
(1) |
Studienzeiten in demselben Studiengang (Fach im Sinne von § 15) an anderen
wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte
Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet. |
(2) |
Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als an wissenschaftlichen
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen
werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen
außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. |
(3) |
Studienbewerberinnen/Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung
gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem
höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung
nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten als Studienleistungen von Amts wegen
angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind
für den Prüfungsausschuß bindend. |
(4) |
Zwischenprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne
Prüfungsleistungen daraus, die die Kandidatin/der Kandidat an wissenschaftlichen
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat,
werden von Amts wegen angerechnet. Zwischenprüfungen und entsprechende
Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder
an anderen als an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der
Zwischenprüfungen können in begründeten Ausnahmefällen andere
Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
|
(5) |
Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden bei Vorliegen von Gleichwertigkeit
Studierenden, die die Zwischenprüfung in einem Nebenfach erfolgreich abgelegt haben,
auf Antrag bei der Umschreibung vom Neben- ins Hauptfach angerechnet. Darüber hinaus
müssen die nach Anhang A der Prüfungsordnung
im Grundstudium erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen
werden. |
(6) |
Prüfungsleistungen in einer Magisterprüfung, die die Kandidatin/der Kandidat an einer
anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben
Studiengang erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Prüfungsleistungen in
erfolgreich abgeschlossenen Abschlußprüfungen anderer Studiengänge oder
an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden
von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. |
(7) |
In staatlich anerkannten Fernstudien oder vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit
den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene
Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und
Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. |
(8) |
Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg
Bielefeld in einem dem gewählten Magisterstudiengang entsprechenden Wahlfach
erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium von Amts wegen
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. |
(9) |
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden
Studiengangs an der Westfälischen Wilhelms-Universität im wesentlichen
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und
Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten. Zuständig für Anrechnung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist der
Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit ist eine
zuständige Fachvertreterin/ein zuständiger Fachvertreter zu hören. |
(10) |
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 9 besteht ein Rechtsanspruch auf
Anerkennung. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. |
(11) |
Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme
vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die
Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der
Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist
zulässig. |
(1) |
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet, wenn die
Kandidatin / der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe
nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt. |
(2) |
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die
Gründe an, wird der Kandidatin/ dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer
Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall
anzurechnen. |
(3) |
Versucht die Kandidatin/der Kandidat das Ergebnis der Prüfungsleistung durch
Täuschung, z. B. durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. Eine
Kandidatin/ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer
oder der bzw. dem Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der
Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. Die Gründe für
den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandidatin/der Kandidat von der
weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er innerhalb
einer Frist von 14 Tagen verlangen, daß diese Entscheidung von dem
Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei
Feststellungen einer Prüferin/eines Prüfers gemäß
Satz 1. |
(4) |
Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bevor die Verwaltungsentscheidung erlassen wird, ist der
Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern. |
II. Zwischenprüfung
(1) |
Die Zwischenprüfung kann nur ablegen, wer
- das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige
fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der
zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
besitzt oder eine Einstufungsprüfung bestanden hat;
- an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben oder gem.
§ 70 Absatz 2 UG als Zweithörer zugelassen
ist;
- seinen Prüfungsanspruch nicht durch Versäumen einer
Wiederholungsfrist verloren hat;
- nicht in einer Zwischen- oder einer Abschlußprüfung im
Magisterstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits endgültig gescheitert
ist;
- sich nicht gleichzeitig in einem laufenden Prüfungsverfahren des
Magisterstudiengangs befindet.
|
(2) |
In den einzelnen Fächern sind die im Anhang A angeführten Nachweise,
gegebenenfalls nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung, zu erbringen. Latein- und
Griechischkenntnisse werden nachgewiesen durch das Zeugnis der Hochschulreife oder ein
Zeugnis über eine bei einer staatlichen Prüfungsbehörde oder an einer
wissenschaftlichen Hochschule abgelegte gleichwertige Sprachprüfung. Soweit
funktionale Sprachkenntnisse gefordert sind, können diese durch den Nachweis von in
der Regel drei Jahren Schulunterricht in der betreffenden Sprache oder dazu äquivalenten
Kenntnissen nachgewiesen werden. Die notwendigen Feststellungen, auch über
mögliche gleichwertige Nachweisformen, trifft der Prüfungsausschuß
gegebenfalls unter Hinzuziehung eines Fachvertreters der geforderten Sprache. Auf Antrag einer
Kandidatin/eines Kandidaten kann der Prüfungsausschuß eine Entscheidung
über Ausnahmen treffen. |
(3) |
Übersteigt die Anzahl der Prüfungselemente in einer spezifischen
Fächerkombination die Summe von 20, so kann der Prüfling verlangen, daß
in dem Nebenfach oder in den Nebenfächern, in dem oder in denen sechs
Prüfungselemente nach Anhang A und B verlangt werden, je ein
Leistungsnachweis in einen Teilnahmenachweis nach Maßgabe der jeweiligen
Studienordnung umgewandelt wird. |
§ 10
Ziel und Umfang der Prüfung
(1) |
Durch die Zwischenprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie oder
er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, dies heißt, daß sie oder er sich
insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der gewählten Fächer, ein methodisches
Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das
weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. |
(2) |
Die Zwischenprüfung soll in der Regel vor Beginn des fünften Fachsemesters
abgeschlossen sein. |
(3) |
Die Zwischenprüfung wird im Hauptfach und in beiden Nebenfächern abgelegt. Sie
besteht aus den Fachprüfungen gemäß Anhang A. Soweit
Anhang A dies vorsieht, wird sie in Form studienbegleitender Leistungen im Sinne von
§ 90 Absatz 4 UG abgelegt. |
(4) |
Die Gesamtdauer der Klausurarbeiten in einem Prüfungsfach darf zwei Stunden nicht
unterschreiten, die Dauer einer Klausurarbeit darf vier Stunden nicht überschreiten. Die
Prüfungszeiten der einzelnen Prüfungen sind im Anhang A
aufgeführt. |
(5) |
Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder
er wegen ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. |
(6) |
Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen
Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden. |
§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) |
1Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Vertretern aus der in § 6 benannten Gruppe der
Prüferinnen und Prüfer zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden
Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die durch
die einzelne schriftliche Arbeit zu erbringende Prüfungsleistung gilt dann als erbracht,
wenn in beiden Gutachten die schriftliche Arbeit als mindestens den üblichen
Anforderungen entsprechend ("bestanden") bewertet wird. Die Bewertungen der mit den
Leistungsnachweisen nachzuweisenden Leistungen und der Klausuren sind den Prüflingen
innerhalb von sechs Wochen mitzuteilen. |
(2) |
Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach vor einer Prüferin/einem Prüfer
in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt.
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind
in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung des Prüfungsergebnisses hat die
Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis ist
der Kandidatin/dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche
Prüfung bekanntzugeben. |
(3) |
Die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder
Prüfern bewertet. Genügt die einzelne Prüfungsleistung mindestens den
üblichen Anforderungen, wird sie als "bestanden", andernfalls als "nicht bestanden"
bewertet. |
(4) |
Die Zwischenprüfung in einem Fach ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung
als "bestanden" bewertet worden ist. Die gesamte Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
alle Einzelprüfungen bestanden sind. |
§ 12
Zwischenprüfungszeugnis und Wiederholung
(1) |
Über die bestandene gesamte Zwischenprüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten ein
Zeugnis auszustellen, das die Prüfungsfächer ausweist. |
(2) |
Das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung wird nur ausgestellt, wenn
- die Kandidatin/der Kandidat neben den in Anhang A genannten
Fachprüfungen
die Nachweise gemäß Anhang A vorgelegt und
die Sprachkenntnisse gemäß Anhang A
nachgewiesen hat, und wenn
- die in § 9 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Leistungsnachweise sind Bescheinigungen über jeweils eine gemäß der
Prüfungsordnung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (insbesondere
Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche
Prüfung oder Entwurf oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung
von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige
Lehrveranstaltung bezogen ist. |
(3) |
Das Zeugnis kann nicht ausgestellt werden, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind oder nicht nachgewiesen wurden. |
(4) |
Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber
einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Der Bescheid
gibt auch Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb
welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. |
(5) |
Die Zwischenprüfung kann bei Nichtbestehen in jedem Fach zweimal wiederholt werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß eine
weitere Wiederholung zulassen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind
anzurechnen. |
(6) |
Wiederholungsprüfungen sollen jeweils innerhalb eines Jahres nach Abschluß der nicht
bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Versäumt die Kandidatin/der Kandidat,
sich innerhalb dieser Jahresfrist zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie oder er
den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, daß sie oder er das
Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der
Prüfungsausschuß. |
(7) |
Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, wird
ihr oder ihm auf Antrag gegen die Vorlage von entsprechenden Nachweisen eine Bescheinigung
ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und die zur Zwischenprüfung
fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die
Zwischenprüfung nicht bestanden ist. |
III. Magisterprüfung
§ 13
Zulassung
(1) |
Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige
fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der
zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder
eine Einstufungsprüfung bestanden hat;
- die Zwischenprüfung nachweist bzw., wenn das Grundstudium an einer
Hochschule oder in einem Studiengang absolviert wurde, an der oder in dem keine
Zwischenprüfung vorgesehen war, die Anforderungen gemäß
Anhang A erfüllt hat;
- die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang B zu dieser
Prüfungsordnung erfüllt;
- seinen Rechtsanspruch auf die Prüfung nicht durch Versäumnis einer
Wiederholungsfrist verloren hat.
|
(2) |
Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich beim
Prüfungsausschuß zu stellen. Im Zulassungsantrag hat die Kandidatin/der Kandidat
die Kombination der Fächer, in denen sie oder er die Magisterprüfung ablegen will,
anzugeben. Dem Antrag sind beizufügen:
- die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen,
- das Studienbuch sowie die an anderen Hochschulen diesem entsprechende Unterlagen,
- ein in deutscher Sprache abgefaßter und unterzeichneter Lebenslauf mit Darstellung
des Bildungsganges, wenn die Zwischenprüfung nicht in Münster abgelegt worden
ist,
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine
Magisterprüfung nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem nicht
abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet,
- eine Erklärung, daß der Kandidatin/dem Kandidaten die
Magisterprüfungsordnung bekannt ist,
- das Zeugnis der Zwischenprüfung bzw. die Unterlagen, aus denen sich die
Erfüllung der Anforderungen nach Anhang A ergibt,
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat mit der Zulassung
von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen einverstanden ist,
- ein Verzeichnis etwaiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen.
|
§ 14
Zulassungsverfahren
(1) |
Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die
Entscheidung ist der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. |
(2) |
Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a) |
die in § 13 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind, |
b) |
die Unterlagen gem. § 13 Absatz 3 Satz 3
Nummern 1 bis 7 unvollständig sind, |
c) |
die Kandidatin/der Kandidat eine Magisterprüfung an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
endgültig nicht bestanden hat oder |
d) |
sich gleichzeitig in einem laufenden Magisterprüfungsverfahren
befindet. |
|
§ 15
Art und Umfang der Prüfung
(1) |
Die Prüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Soweit
Anhang B dies vorsieht, wird die Prüfung in Form studienbegleitender Leistungen
im Sinne von § 90 Absatz 4 UG abgelegt. |
(2) |
Als Haupt- und Nebenfach können folgende Fächer gewählt werden, soweit sie
an der Philosophischen Fakultät durch eine oder einen in Forschung und Lehre
tätige/tätigen Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor,
Honorarprofessorin/Honorarprofessor oder Hochschuldozentin/Hochschuldozenten vertreten
sind:
- Ägyptologie
- Vorderasiatische Altertumskunde
- Frühchristliche Archäologie
- Klassische Archäologie
- Byzantinistik
- Erziehungswissenschaft
- Ethnologie (Völkerkunde)
- Alte Geschichte
- Mittlere Geschichte
- Neuere und Neueste Geschichte
- Osteuropäische Geschichte
- Indologie
- Islamwissenschaft
- Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft)
- Koptologie
- Kunstgeschichte
- Musikwissenschaft
- Niederlande-Studien
- Altorientalische Philologie
- Baltische Philologie (Baltistik)
- Deutsche Philologie
- Englische Philologie
- Griechische Philologie
- Lateinische Philologie
- Mittellateinische Philologie
- Niederländische Philologie
- Nordische Philologie
- Ostslavische Philologie (Russistik)
- Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch)
- Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch)
- Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch)
- Semitische Philologie
- Westslavische Philologie
- Philosophie
- Politikwissenschaft
- Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
- Interdisziplinäre Regionalwissenschaft Lateinamerikas
- Sinologie
- Soziologie
- Sportwissenschaft
- Allgemeine Sprachwissenschaft
- Indogermanische Sprachwissenschaft
- Ur- und Frühgeschichte
- Volkskunde
|
(3) |
Nur im Nebenfach können studiert werden:
- Südslavische Philologie
- Hilfswissenschaften
- Psychologie
- Wirtschaftspolitik
|
(4) |
Das Fach Geographie aus der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sowie die
Fächer Öffentliches Recht oder Zivilrecht aus der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät können ohne besondere Genehmigung als Nebenfach gewählt
werden. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß
auch andere Studienfächer als Nebenfächer zulassen, sofern diese mit den
übrigen Prüfungsfächern nicht zu eng verwandt und durch eine oder einen in
Forschung und Lehre tätigen Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor,
Honorarprofessoin/Honorarprofessor oder Hochschuldozentin/Hochschuldozenten vertreten
sind. Solche fakultätsfremden Fächer können in Ausnahmefällen auch
an fremden Hochschulen studiert werden. Fächer, die an der Philosophischen
Fakultät vertreten sind, dürfen nicht aus einer anderen Fakultät
gewählt werden. Der Antrag soll spätestens vier Semester vor der Meldung zur
Magisterprüfung gestellt werden. |
(5) |
Für die Verbindung eines Hauptfaches mit zwei Nebenfächern nach Absatz 1
Satz 1 ist folgendes zu beachten:
- Ist das Hauptfach Griechische Philologie, Lateinische Philologie oder Alte
Geschichte, so soll als Nebenfach ein zweites dieser drei Fächer oder Klassische
Archäologie gewählt werden.
- Ist das Hauptfach Klassische Archäologie, so muß ein Nebenfach
Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Alte Geschichte oder
Frühchristliche Archäologie sein. Klassische Archäologie darf nicht
mit mehr als einem der Fächer Ur- und Frühgeschichte,
Frühchristliche Archäologie oder Vorderasiatische Altertumskunde
kombiniert werden. Ist das Hauptfach Frühchristliche Archäologie, so
muß ein Nebenfach aus der Altertumswissenschaft (Klassische
Archäologie, Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Alte Geschichte)
gewählt werden oder Kunstgeschichte oder Byzantinistik oder Koptologie oder
Ur- und Frühgeschichte sein.
- Ist das Hauptfach Indogermanische Sprachwissenschaft, so muß ein
Nebenfach zu den philologischen Fächern gehören.
- Ist das Hauptfach Koptologie, so muß ein Nebenfach Ägyptologie,
Byzantinistik, Frühchristliche Archäologie, Islamwissenschaft oder ein
Fach der Theologischen Fakultäten sein.
- Ist ein Fach der Romanischen oder der Slavischen Philologie als Hauptfach
gewählt, so darf nur eines der beiden Nebenfächer aus der Romanischen
Philologie oder der Slavischen Philologie als Nebenfach gewählt werden.
- Aus folgenden Fächergruppen dürfen jeweils nur zwei Fächer
zugleich gewählt werden:
a) |
Deutsche Philologie, Niederländische Philologie, Nordische
Philologie |
b) |
Ur- und Frühgeschichte, Alte Geschichte, Mittlere Geschichte,
Neuere und Neueste Geschichte, Osteuropäische Geschichte,
Historische Hilfswissenschaften. |
|
(6) |
Im Hauptfach besteht die Magisterprüfung aus einer schriftlichen Hausarbeit (Magisterarbeit)
und einer mündlichen Prüfung sowie in den in Anhang B genannten
Fällen aus zusätzlichen Prüfungsleistungen. |
(7) |
Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen
Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden. |
(8) |
In den beiden Nebenfächern besteht die Magisterprüfung in je einer mündlichen
Prüfung sowie in den in Anhang B genannten Fällen aus zusätzlichen
Prüfungsleistungen. Im Nebenfach Wirtschaftspolitik sowie in den
fakultätsfremden Nebenfächern Öffentliches Recht und Zivilrecht kann die
Magisterprüfung auch in einer Klausur bestehen. Für die Mitteilung der Ergebnisse
an das Prüfungsamt und an die Prüflinge gilt § 11 Absatz 1
letzter Satz entsprechend. |
(9) |
Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder
er wegen ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. |
(10) |
In den einzelnen Fächern sind die im Anhang B angeführten Nachweise,
gegebenfalls nach Maßgabe der Studienordnung zu erbringen. Latein- und
Griechischkenntnisse werden nachgewiesen durch das Zeugnis der Hochschulreife oder ein
Zeugnis über eine bei einer staatlichen Prüfungsbehörde oder an einer
wissenschaftlichen Hochschule abgelegte gleichwertige Sprachprüfung. Soweit
funktionale Sprachkenntnisse gefordert sind, können diese durch den Nachweis von in der
Regel drei Jahren Schulunterricht in der betreffenden Sprache oder dazu äquivalenten
Kenntnissen nachgewiesen werden. Die notwendigen Feststellungen, auch über
mögliche gleichwertige Nachweisformen, trifft der Prüfungsausschuß
gegebenfalls unter Hinzuziehung eines Fachvertreters der geforderten Sprache. Auf Antrag einer
Kandidatin/eines Kandidaten kann der Prüfungsausschuß eine Entscheidung
über Ausnahmen treffen. |
(11) |
Übersteigt die Anzahl der Prüfungselemente in einer spezifischen
Fächerkombination die Summe 20, so kann der Prüfling verlangen,
daß in dem Nebenfach oder in den Nebenfächern, in dem oder denen sechs
Prüfungselemente nach Anhang A und B verlangt werden, je ein Leistungsnachweis in
einen Teilnahmenachweis nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung umgewandelt
wird. |
§ 16
Magisterarbeit
(1) |
Die Magisterarbeit bildet den ersten Teil der Magisterprüfung. Die Kandidatin/der
Kandidat soll in der Magisterarbeit nachweisen, daß sie oder er imstande ist, ein
begrenztes Problem aus seinem Hauptfach in angemessener Zeit selbständig nach
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Der
Prüfungsausschuß beauftragt eine Vertreterin/einen Vertreter des Hauptfaches
gemäß § 6 Absatz 1, ein Thema zu stellen, wobei dem Vorschlag
der Kandidatin/des Kandidaten nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. Das Thema ist
der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Das Thema kann erst nach der Zulassung
der Kandidatin/des Kandidaten zur Magisterprüfung gestellt werden; der Zeitpunkt ist
aktenkundig zu machen. |
(2) |
Die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Magisterarbeit beträgt vier Monate
(für empirische Arbeiten: sechs Monate). Das Thema der Magisterarbeit muß so
lauten, daß die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann; es kann nur einmal und nur
innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im
Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die
Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zu vier Wochen verlängern, bei empirischen
Arbeiten bis zu sechs Wochen. Die Magisterarbeit soll einen Umfang von 100 Seiten nicht
überschreiten. |
(3) |
Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses kann auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten und mit
Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers gestatten, daß die Arbeit in einer anderen
Sprache geschrieben wird. Die Arbeit muß in diesen Fällen eine ausführliche
Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. |
(4) |
Mit der Magisterarbeit ist eine Versicherung der Kandidatin/des Kandidaten einzureichen,
daß die Arbeit selbständig verfaßt wurde, sie noch in keinem anderen
Prüfungsverfahren vorgelegen hat und keine anderen als die in der Abhandlung
aufgeführten Quellen benutzt wurden. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem
Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der
Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. |
§ 17
Annahme und Bewertung der Magisterarbeit
(1) |
Die Magisterarbeit ist in zweifacher Ausfertigung in maschinengeschriebener und gebundener Form
fristgemäß beim Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät
einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Magisterarbeit nicht
fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. |
(2) |
Die Magisterarbeit wird von zwei Vertretern aus der in § 6 Absatz 1 benannten
Gruppe der Prüferinnen und Prüfer nach Maßgabe des § 19
Absatz 1 bewertet. Die Bewertung ist dem Prüfling innerhalb von acht Wochen
mitzuteilen und dem Prüfungsamt rechtzeitig schriftlich zuzuleiten. Eine Gutachterin/ein
Gutachter soll die Themenstellerin oder der Themensteller sein. Die zweite Gutachterin/der
zweite Gutachter wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Diese Gutachterin/dieser Gutachter muß Prüferin/Prüfer im Sinne von
§ 6 Absatz 1 sein. Falls notwendig, können auch auswärtige
Gutachterinnen/Gutachter herangezogen werden. |
(3) |
Bei nicht übereinstimmender Bewertung der beiden Gutachten wird die Note der
Magisterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet, sofern die Differenz
der beiden Noten nicht mehr als 2,0 beträgt. Für die Zuordnung zu einer Notenstufe
gelten § 19 Absätze 3 und 4 entsprechend. Beträgt die Differenz mehr
als 2,0, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses innerhalb der
Bewertungen durch die Gutachten über die Note. Sie oder er kann ein drittes Gutachten
hinzuziehen. Sie oder er entscheidet dann ebenfalls innerhalb der Bewertungen durch die
Gutachten über die Note. |
(4) |
Eine nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertete Magisterarbeit schließt die
Zulassung zu den weiteren Prüfungen aus. Die Magisterprüfung ist in diesem Fall
nicht bestanden. |
(5) |
Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten wird über die Bewertung der Magisterarbeit eine
vorläufige Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht, daß die Magisterarbeit
eingereicht wurde, welche Bewertung sie durch die Gutachten erfahren hat und daß die
Magisterprüfung mit Ablegung der mündlichen Prüfung absolviert
ist. |
§ 18
Mündliche Prüfung
(1) |
Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach als Einzelprüfung vor einer
Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer/eines vom
Prüfungsausschuß zu benennenden sachkundigen Beisitzerin/ Beisitzers oder vor
zwei Prüferinnen/Prüfern abgelegt. In den fakultätsfremden
Nebenfächern Öffentliches Recht und Zivilrecht können die Prüfungen
auch als Gruppenprüfungen abgenommen werden. |
(2) |
Die mündliche Prüfung dauert in einem Hauptfach 45 Minuten, in einem
Nebenfach 30 Minuten. Art und Umfang etwaiger weiterer Prüfungsleistungen
sind in Anhang B geregelt. Die Kandidatin/der Kandidat kann für die mündliche
Prüfung Gebiete angeben, in denen sie/er sich besonders vorbereitet hat. Dies gilt nicht
für die fakultätsfremden Nebenfächer Öffentliches Recht und
Zivilrecht. Die mündliche Prüfung wird in deutscher Sprache geführt, in den
fremdsprachlichen Philologien kann sie teilweise in der Fremdsprache geführt
werden. |
(3) |
Die wesentlichen Gegenstände und die Note der Prüfung sind von der
Beisitzerin/dem Beisitzer bzw. bei zwei Prüferinnen und/oder Prüfern jeweils
wechselseitig in einem Protokoll festzuhalten, das von beiden zu unterzeichnen ist. |
(4) |
Studierende, die sich zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen
wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören
dürfen, sofern die Kandidatin/der Kandidat einverstanden ist. Diese Möglichkeit
erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses. |
§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) |
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine hervorragende Leistung, |
2 |
= |
gut |
= |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt, |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht, |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt; |
5 |
= |
nicht bestanden |
= |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt. |
Zur differenzierteren Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder
Erhöhen einzelner Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 4,3, 4,7 und
5,3 sind dabei ausgeschlossen. |
(2) |
Die schriftliche Hausarbeit wird getrennt von den übrigen Prüfungsleistungen benotet.
Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit und jede der
Teilprüfungen mit mindestens "ausreichend" (bis 4,0) bewertet worden sind. |
(3) |
Die Gesamtnote wird aus der Note der Magisterarbeit, der Fachnote des Hauptfaches und den
Fachnoten der Nebenfächer im Verhältnis
3 : 1 : 1 : 1 gebildet. Mehrere Prüfungsleistungen
in einem Fach gehen jeweils mit dem Gewichtungsfaktor 1 in die Bildung der Fachnote ein. Die
Gesamtnote - sowie die Fachnote gemäß Satz 2 - einer
bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,50 |
= |
sehr gut |
bei
einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 |
= |
gut |
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 |
= |
befriedigend |
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,50 |
= |
ausreichend. |
Weisen alle einzelnen Prüfungsleistungen eine Bewertung von 1,0 auf, so lautet die
Gesamtnote "mit Auszeichnung". |
(4) |
Das Ergebnis der Magisterprüfung wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses nach Erbringen sämtlicher Prüfungsleistungen und
nach Feststellung des Ergebnisses spätestens sechs Wochen nach der letzten
Prüfungsleistung mitgeteilt. Über die bestandene Prüfung wird der
Kandidatin/dem Kandidaten sofort eine Bescheinigung ausgestellt, welche die Note
enthält. |
§ 20
Wiederholung der Prüfungsleistungen, Freiversuch
(1) |
Wird die Magisterarbeit nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet, kann die Kandidatin/der
Kandidat eine zweite Arbeit anfertigen. Die Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in
der in § 16 Absatz 2 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur
zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung ihrer/seiner ersten
Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. |
(2) |
Eine mündliche Prüfung, die nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet ist, kann
zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nur ausnahmsweise, mit
Zustimmung des Prüfungsausschusses, möglich - und nicht in dem Fach, in dem die
Magisterarbeit angefertigt wurde. |
(3) |
Für die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfung abzulegen ist, gilt
§ 12 Absatz 4 entsprechend. |
(4) |
Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit bis zum Ende des neunten Semesters zu den
in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bedingungen und nach ununterbrochenem
Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht diese Prüfung nicht,
so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines
ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht
bestanden erklärt wurde. Im übrigen gilt § 90 a Absatz 2
bis 4 UG. Eine Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung ist unter den
Bedingungen des § 90 a Absätze 5 und 6 UG möglich. Hat die
Kandidatin/der Kandidat bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden
Ergebnisses den Antrag auf Prüfungswiederholung gestellt, so ist ihr oder ihm zum
frühestmöglichen Termin ein Wiederholungstermin
einzuräumen. |
(1) |
Über die bestandene Magisterprüfung wird eine Urkunde mit der Gesamtnote ausgestellt
sowie ein Zeugnis, das das Thema und die Note der Magisterarbeit, die Fachnoten sowie die
Gesamtnote enthält. Die Urkunde ist von der Dekanin/dem Dekan zu unterzeichnen und
mit dem Siegel der Philosophischen Fakultät zu versehen. Die Urkunde trägt das
Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. |
(2) |
Die Urkunde wird zusammen mit dem Zeugnis der Kandidatin/dem Kandidaten übersandt. Die
Urkunde berechtigt zur Führung des akademischen Grades "Magistra Artium" bzw.
"Magister Artium" (abgekürzt: "M. A.") hinter dem Namen. |
§ 22
Bescheid bei nicht bestandener Prüfung
(1) |
Ist die Magisterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber
einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Magisterprüfung wiederholt werden
kann. |
(2) |
Der Bescheid über die nicht bestandene Magisterprüfung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
(3) |
Hat die Kandidatin/der Kandidat die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf
Antrag - und im Falle des endgültigen Nichtbestehens gegen Vorlage der
Exmatrikulationsbescheinigung - eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die
erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Magisterprüfung
noch fehlenden Prüfungsleistungen nennt und erkennen läßt, daß die
Magisterprüfung nicht bestanden ist. |
§ 23
Ungültigkeit der Magisterprüfung
(1) |
Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, kann der
Prüfungsausschuß nachträglich diejenigen Prüfungsleistungen, bei
deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen
und dann die gesamte Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden
erklären. |
(2) |
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne
daß die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter
Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. |
(3) |
Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
(4) |
Die zu Unrecht ausgestellte Urkunde wird eingezogen; gegebenenfalls wird eine Bescheinigung gem.
§ 22 Absatz 1 ausgestellt. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach dem Datum der zu
Unrecht ausgestellten Urkunde ausgeschlossen. |
§ 24
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Urkunde wird dem Prüfling auf Antrag in
angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der
Prüferinnen/Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.
§ 25
Aberkennung des Magistergrades
Der Magistergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch
Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich
als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat.
Die Anhänge A und B sind Bestandteil dieser Prüfungsordnung.
IV. Schlußbestimmungen
§ 27
Übergangsbestimmungen
Diese Prüfungsordung findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach Inkrafttreten erstmalig
für einen Magisterstudiengang an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben
werden, es sei denn, sie befinden sich bereits im Hauptstudium. Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser
Prüfungsordnung bereits im Studium befinden, legen die Magisterprüfung nach der bislang geltenden
Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung
spätestens bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Der Antrag ist unwiderruflich.
Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung
abgelegt wurde. Eine Anwendung früherer Magisterprüfungsordnungen ist nach Ablauf von sieben
Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung nicht mehr möglich.
§ 28
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) |
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung
- Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät der
Westfälischen Wilhelms-Universität vom 7. Dezember 1993 (GABl.
1994, S. 126) außer Kraft. § 27 bleibt unberührt. |
(2) |
Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen
Wilhelms-Universität (AB Uni) bekanntgemacht. |
Anhang A
Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses
1.
 |
Ägyptologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen von zehn Tagen gem. Studienordnung |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 zweistündige Klausur (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen von fünf Tagen gem. Studienordnung |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 zweistündige Klausur (FP) |
2.
 |
Vorderasiatische Altertumskunde |
Hauptfach |
 |
Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch gem. Studienordnung |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch gem. Studienordnung |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
3.
 |
Frühchristliche Archäologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums (Nachweis durch Reifezeugnis oder eine gleichwertige
Prüfung) |
funktionale Sprachkenntnisse in mindestens 1 modernen Fremdsprache |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Sprachkenntnisse in Latein gem. Studienordnung |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer
oder 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung
(FP) |
4.
 |
Klassische Archäologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums (Nachweis durch Reifezeugnis oder eine gleichwertige
Prüfung) |
funktionale Sprachkenntnisse in mindestens 1 modernen Fremdsprache |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
Nebenfach |
 |
Sprachkenntnisse in Latein gem. Studienordnung |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer
oder 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung
(FP) |
5.
 |
Byzantinistik |
Hauptfach |
 |
funktionale Sprachkenntnisse in Neugriechisch sowie in Englisch und Französisch
(oder einer anderen modernen Fremdsprache; erwünscht sind Kenntnisse einer
slavischen Sprache) |
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums (Nachweis durch Reifezeugnis oder eine
gleichwertige Prüfung) |
Lateinkenntisse im Umfang des Latinums (Nachweis durch Reifezeugnis oder eine
gleichwertige Prüfung) |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten gem. Studienordnung (FP) |
Nebenfach |
 |
funktionale Sprachkenntnisse in Neugriechisch sowie in Englisch und Französisch
(oder einer anderen modernen Fremdsprache; erwünscht sind Kenntnisse einer
slavischen Sprache) |
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums (Nachweis durch Reifezeugnis oder eine
gleichwertige Prüfung) |
Lateinkenntisse im Umfang des Latinums (Nachweis durch Reifezeugnis oder eine
gleichwertige Prüfung) |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung (FP) |
6.
 |
Erziehungswissenschaft |
Hauptfach |
 |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung
oder 1 vierstündige Klausur (FP) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung
oder 1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
7.
 |
Ethnologie (Völkerkunde) |
Hauptfach |
 |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur gem. Studienordnung (FP) |
Nebenfach |
 |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung (FP) |
8. 9. 10. 11.
 |
Alte Geschichte
Mittlere Geschichte
Neuere und Neueste Geschichte
Osteuropäische Geschichte |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch |
funktionale Sprachkenntnisse in Französisch
oder einer anderen modernen Fremdsprache
oder in Altgriechisch (für das Fach Alte Geschichte)
(besondere Bestimmungen für das Fach Osteuropäische Geschichte siehe
Studienordnung) |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch |
funktionale Sprachkenntnisse in Französisch
oder einer anderen modernen Fremdsprache
oder in Altgriechisch (für das Fach Alte Geschichte)
(besondere Bestimmungen für das Fach Osteuropäische Geschichte
siehe Studienordnung) |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
12.
 |
Indologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung
(FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung
(FP) |
13.
 |
Islamwissenschaft |
Hauptfach |
|
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
|
4 Teilnahmenachweise aus Sprachkursen gem. Studienordnung (TN) |
|
2 Leistungsnachweise aus Sprachkursen gem. Studienordnung (LN) |
|
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
|
2 vierstündige Klausuren (FP) |
Nebenfach |
 |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
2 Teilnahmenachweise aus Sprachkursen gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis aus einem Sprachkurs gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
14.
 |
Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft) |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in zwei der Sprachen Altgriechisch, Englisch,
Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch |
5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in zwei der Sprachen Altgriechisch, Englisch,
Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch |
5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
15.
 |
Koptologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Griechisch |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 10 Tagen gem.
Studienordnung |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 zweistündige Klausur (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Griechisch |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von fünf Tagen gem.
Studienordnung |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 zweistündige Klausur (FP) |
16.
 |
Kunstgeschichte |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch gem. Studienordnung |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch gem. Studienordnung |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
17.
 |
Musikwissenschaft |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnise in Englisch und Französisch (oder Italienisch oder einer
anderen Fremdsprache) |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnise in Englisch und Französisch
(oder Italienisch oder einer anderen Fremdsprache) |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
18.
 |
Niederlande-Studien |
Hauptfach |
 |
2 Teilnahmenachweise über Sprachkurse gem. Studienordnung (TN) |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis über einen Sprachkurs gem. Studienordnung (LN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
2 Teilnahmenachweise über Sprachkurse gem. Studienordnung (TN) |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis über einen Sprachkurs gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer (FP) |
19.
 |
Altorientalische Philologie |
Hauptfach |
 |
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
20.
 |
Baltische Philologie (Baltistik) |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung (FP) |
21.
 |
Deutsche Philologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung
oder 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung (FP) |
22.
 |
Englische Philologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 zweistündige Klausur (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 zweistündige Klausur (FP) |
23.
 |
Griechische Philologie |
Hauptfach |
 |
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (zweiteilig, 2 x 2 Std.) (FP) |
Nebenfach |
 |
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (zweiteilig, 2 x 2 Std.) (FP) |
24.
 |
Lateinische Philologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (zweiteilig, 2 x 2 Std.) (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (zweiteilig, 2 x 2 Std.) (FP) |
25.
 |
Mittellateinische Philologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
26.
 |
Niederländische Philologie |
Hauptfach |
 |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
7 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Teilnahmenachweis über 1 obligatorische Studienberatung (TN) |
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
oder 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung (FP) |
27.
 |
Nordische Philologie |
Hauptfach |
 |
3 Teilnahmenachweise über Sprachkurse gem. Studienordnung (TN) |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 zweistündige Klausur und eine mündliche Prüfung von 22,5 Minuten Dauer
über eine
moderne skandinavische Sprache (FP) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
Nebenfach |
 |
3 Teilnahmenachweise über Sprachkurse gem. Studienordnung (TN) |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 zweistündige Klausur und eine mündliche Prüfung von 22,5 Minuten Dauer
über eine moderne skandinavische Sprache (FP) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
28.
 |
Ostslavische Philologie (Russistik) |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
Sprachkenntnisse in Englisch oder Französisch gem. Studienordnung |
5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
Sprachkenntnisse in Englisch oder Französisch gem. Studienordnung |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
29.
 |
Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch) |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch |
8 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
30.
 |
Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch) |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch |
5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
31.
 |
Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch) |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch |
10 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
9 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
32.
 |
Semitische Philologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
4 Teilnahmenachweise aus Sprachkursen gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise aus Sprachkursen gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
2 vierstündige Klausuren (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
2 Teilnahmenachweise aus Sprachkursen gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis aus einem Sprachkurs gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
33.
 |
Westslavische Philologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
Sprachkenntnisse in Englisch oder Französisch gem. Studienordnung |
5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
Sprachkenntnisse in Englisch oder Französisch gem. Studienordnung |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
34.
 |
Philosophie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums oder gegebenfalls Lateinkenntnisse im Umfang des
kleinen Latinums sowie ein Nachweis über die Teilnahme an einem griechischen
Terminologiekurs |
funktionale Sprachkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 Klausur (Logik) (FP) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
Nebenfach |
 |
funktionale Sprachkenntnisse in 2 Fremdsprachen |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfungen (FP) |
35.
 |
Politikwissenschaft |
Hauptfach |
 |
5 Leistungsnachweise als studienbegleitende Fachprüfungen (FP) |
Nebenfach |
|
3 Leistungsnachweise als studienbegleitende Fachprüfungen (FP) |
36.
 |
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft |
Hauptfach |
 |
Nachweis über eine berufspraktische Tätigkeit gem. Studienordnung |
5 Leistungsnachweise als studienbegleitende Fachprüfungen (FP) |
Nebenfach |
|
2 Leistungsnachweise als studienbegleitende Fachprüfungen (FP) |
37.
 |
Interdisziplinäre Regionalwissenschaft Lateinamerikas |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
Nebenfach |
 |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 zweistündige Klausur (FP) |
38.
 |
Sinologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 dreistündige Klausur (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 dreistündige Klausur (FP) |
39.
 |
Soziologie |
Hauptfach |
 |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
5 Leistungsnachweise als studienbegleitende Fachprüfungen (FP) |
Nebenfach |
 |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
2 Leistungsnachweise als studienbegleitende Fachprüfungen (FP) |
40.
 |
Sportwissenschaft |
Hauptfach |
 |
Sportmedizinische Eignungsfeststellung |
Ausbildung in Erster Hilfe |
Rettungsschwimmabzeichen in Bronze |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
Nebenfach |
 |
Sportmedizinische Eignungsfeststellung |
Ausbildung in Erster Hilfe |
Rettungsschwimmabzeichen in Bronze |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
41.
 |
Allgemeine Sprachwissenschaft |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in 2 weiteren Fremdsprachen, darunter Englisch |
4 Leistungsnachweise (Proseminare) gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in 2 weiteren Fremdsprachen, darunter Englisch |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung (FP) |
42.
 |
Indogermanische Sprachwissenschaft |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch |
funktionale Sprachkenntnisse in Russisch oder Französisch |
7 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
davon 1 aus der griechischen Sprachwissenschaft |
1 zweistündige Klausur gem. Studienordnung (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch |
funktionale Sprachkenntnisse in Russisch oder Französisch |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
davon 1 aus der griechischen Sprachwissenschaft |
1 zweistündige Klausur gem. Studienordnung (FP) |
43.
 |
Ur- und Frühgeschichte |
Hauptfach |
 |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch |
funktionale Sprachkenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
2 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
2 Klausuren gem. Studienordnung (FP) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
Nebenfach |
 |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch |
funktionale Sprachkenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung(TN) |
1 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
44.
 |
Volkskunde |
Hauptfach |
 |
Teilnahmenachweise über ein Praktikum und Exkursionen im Umfang von mindesten 4
Tagen
gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
Nebenfach |
 |
Teilnahmenachweise über Exkursionen im Umfang von mindestens 2 Tagen gem.
Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
45.
 |
Südslavische Philologie |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
Sprachkenntnisse in Englisch oder Französisch gem. Studienordnung |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
46.
 |
Historische Hilfswissenschaften |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch |
funktionale Sprachkenntnisse in Französisch (oder auf Antrag einer anderen modernen
Fremdsprache) |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung, wenn das Hauptfach im Bereich der
Fächergruppe Geschichte (Nr. 8 - 11) liegt (TN) |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung, wenn das Hauptfach außerhalb des Bereiches der
Fächergruppe Geschichte (Nr. 8 - 11) liegt (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP) |
47.
 |
Psychologie |
Nebenfach |
 |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung (FP) |
48.
 |
Wirtschaftspolitik |
Nebenfach |
|
1 vierstündige Klausur (zweiteilig, 2 x 2 Std.) (FP) |
49.
 |
Geographie |
Nebenfach |
 |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
50.
 |
Öffentliches Recht |
Nebenfach |
 |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung (FP) |
51.
 |
Zivilrecht |
Nebenfach |
 |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung (FP) |
Anhang B
Studien- und Prüfungsbedingungen des Hauptstudiums
1.
 |
Ägyptologie |
Hauptfach |
 |
funktionale Sprachkenntnisse in Altgriechisch |
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von zehn Tagen gem.
Studienordnung |
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
2 zweistündige Klausuren (FP) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von fünf Tagen gem.
Studienordnung |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfungen von 30 Minuten Dauer (FP) |
2.
 |
Vorderasiatische Altertumskunde |
Hauptfach |
 |
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen oder an einer Grabung im Orient gem.
Studienordnung |
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
2 mündliche Prüfungen von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
3.
 |
Frühchristliche Archäologie |
Hauptfach |
 |
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums (Nachweis durch Reifezeugnis oder einer
gleichwertigen Prüfung) |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
Exkursion im Umfang von 10 Tagen gem. Studienordnung |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Sprachkenntnisse in Griechisch gem. Studienordnung |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung |
Teilnahmenachweis über 1 Exkursion |
2 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
4.
 |
Klassische Archäologie |
Hauptfach |
 |
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums (Nachweis durch Reifezeugnis oder einer
gleichwertigen Prüfung) |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
Exkursion im Umfang von 14 Tagen gem. Studienordnung |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Sprachkenntnisse in Griechisch gem. Studienordnung |
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN) |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
5.
 |
Byzantinistik |
Hauptfach |
 |
Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in der zur Zwischenprüfung noch nicht
nachgewiesenen 3. Sprache |
Teilnahmenachweis über 1 Kurs in Neugriechisch für Fortgeschrittene gem.
Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in der zur Zwischenprüfung noch nicht
nachgewiesenen 3. Sprache |
Teilnahmenachweis über 1 Kurs in Neugriechisch für Fortgeschrittene gem.
Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
6.
 |
Erziehungswissenschaft |
Hauptfach |
 |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
7.
 |
Ethnologie (Völkerkunde) |
Hauptfach |
 |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
8. 9. 10. 11.
 |
Alte Geschichte
Mittlere Geschichte
Neuere und Neueste Geschichte
Osteuropäische Geschichte |
Hauptfach |
 |
1 Teilnahmenachweis an Exkursionen im Umfang von mindestens 5 Tagen (nur für das Fach
Alte Geschichte) (TN) |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
12.
 |
Indologie |
Hauptfach |
 |
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
6 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
13.
 |
Islamwissenschaft |
Hauptfach |
 |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
14.
 |
Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft) |
Hauptfach |
 |
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
15.
 |
Koptologie |
Hauptfach |
 |
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 10 Tagen gem. Studienordnung |
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
2 zweistündige Klausuren (FP) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 5 Tagen gem. Studienordnung |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
16.
 |
Kunstgeschichte |
Hauptfach |
 |
zusätzlich funktionale Sprachkenntnisse in Italienisch oder Niederländisch |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
Exkursion im Umfang von mindestens 6 Tagen gem. Studienordnung (TN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
|
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
|
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
17.
 |
Musikwissenschaft |
Hauptfach |
 |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
18.
 |
Niederlande-Studien |
Hauptfach |
 |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis über einen Sprachkurs gem. Studienordnung (LN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
1 Teilnahmenachweis über einen Sprachkurs gem. Studienordnung (TN) |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
19.
 |
Altorientalische Philologie |
Hauptfach |
 |
8 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
2 mündliche Prüfungen von 30 Minuten Dauer (FP) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
20.
 |
Baltische Philologie (Baltistik) |
Hauptfach |
 |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
7 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
21.
 |
Deutsche Philologie |
Hauptfach |
 |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer, die in beiden im Hauptstudium studierten
Fachrichtungen (2 Prüferinnen/Prüfer) abgelegt wird (FP) |
Nebenfach |
 |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer, die in einer der studierten Fachrichtungen
abgelegt wird (FP) |
22.
 |
Englische Philologie |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 zweistündige Klausur (FP) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
23.
 |
Griechische Philologie |
Hauptfach |
 |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
24.
 |
Lateinische Philologie |
Hauptfach |
 |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
25.
 |
Mittellateinische Philologie |
Hauptfach |
 |
funktionale Sprachkenntnisse in einer zusätzlichen Fremdsprache |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
funktionale Sprachkenntnisse in einer zusätzlichen Fremdsprache |
1 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
26.
 |
Niederländische Philologie |
Hauptfach |
 |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
27.
 |
Nordische Philologie |
Hauptfach |
 |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
28.
 |
Ostslavische Philologie (Russistik) |
Hauptfach |
 |
7 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
29.
 |
Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch) |
Hauptfach |
 |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
30.
 |
Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch) |
Hauptfach |
 |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
31.
 |
Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch) |
Hauptfach |
 |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
32.
 |
Semitische Philologie |
Hauptfach |
 |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
33.
 |
Westslavische Philologie |
Hauptfach |
 |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
34.
 |
Philosophie |
Hauptfach |
 |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
35.
 |
Politikwissenschaft |
Hauptfach |
 |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
36.
 |
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft |
Hauptfach |
 |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
37.
 |
Interdisziplinäre Regionalwissenschaft Lateinamerikas |
Hauptfach |
 |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
2 mündliche Prüfungen von 30 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
2 mündliche Prüfungen von 15 Minuten Dauer (FP) |
38.
 |
Sinologie |
Hauptfach |
 |
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von sieben Tagesfahrten gem.
Studienordnung |
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
2 dreistündige Klausuren (FP) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von zwei Tagesfahrten gem.
Studienordnung |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
39.
 |
Soziologie |
Hauptfach |
 |
Nachweis über eine mindestens achtwöchige berufspraktische Tätigkeit gem.
Praktikumsordnung |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
40.
 |
Sportwissenschaft |
Hauptfach |
 |
Nachweis der Teilnahme an einer Exkursion von sieben Tagen Dauer gem.
Studienordnung |
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (FP) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
41.
 |
Allgemeine Sprachwissenschaft |
Hauptfach |
 |
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
42.
 |
Indogermanische Sprachwissenschaft |
Hauptfach |
 |
Sprachkenntnisse in Russisch bzw. Französisch gem. Studienordnung |
8 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 zweistündige Klausur (FP) |
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung oder |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
5 Teilnahmenachweise gemäß Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gemäß Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
43.
 |
Ur- und Frühgeschichte |
Hauptfach |
 |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
Teilnahmenachweise über 10 Exkursionstage und Praktika gem. Studienordnung
(TN) |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
Teilnahmenachweise über 5 Exkursionstage (TN) |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
44.
 |
Volkskunde |
Hauptfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in 2 modernen Fremdsprachen |
Teilnahmenachweise über 2 Praktika und Exkursionen im Umfang von mindestens 4 Tagen
gem. Studienordnung (TN) |
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP) |
Nebenfach |
 |
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums |
funktionale Sprachkenntnisse in 2 modernen Fremdsprachen |
Teilnahmenachweise über 1 Praktikum und Exkursionen im Umfang von mindestens 2 Tagen
gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
45.
 |
Südslavische Philologie |
Nebenfach |
 |
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
46.
 |
Historische Hilfswissenschaften |
Nebenfach |
 |
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
47.
 |
Psychologie |
Nebenfach |
 |
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN) |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
48.
 |
Wirtschaftspolitik |
Nebenfach |
 |
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 vierstündige Klausur (zweiteilig 2 x 2 Std.) (FP) |
49.
 |
Geographie |
Nebenfach |
 |
15 Exkursions- oder Geländetage gem. Studienordnung |
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) |
50.
 |
Öffentliches Recht |
Nebenfach |
 |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer oder 1 vierstündige Klausur
(FP) |
51.
 |
Zivilrecht |
Nebenfach |
 |
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN) |
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer oder 1 vierstündige Klausur
(FP) |
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät der
Westfälischen Wilhelms-Universität vom 19. Juni 1996, 16. Juni 1997 und
2. Dezember 1997, des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 2. Juli 1997 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen
Wilhelms-Universität vom 17. Dezember 1997.
Münster, den 17. Dezember 1997 |
Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von
Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8. Februar 1991
(AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.
Münster, den 18. September 1998 |
Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe
Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB81202
Datum: 1998-11-20